21.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 972/2007 DER KOMMISSION

vom 20. August 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c, j, k, l, m, n und p,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die seit Einführung der Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (2) geändert werden muss. Darüber hinaus sind in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Klarstellungen in Bezug auf bestimmte Aspekte vorzunehmen und die Regeln in einigen Punkten zu vereinfachen. Des Weiteren sind Bestimmungen zu streichen, die insbesondere aufgrund des Endes der in Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Übergangszeit hinfällig geworden sind.

(2)

Damit die Kohärenz zwischen den Verpflichtungen zur getrennten Angabe der Nutzung von Flächen und der Definition von „landwirtschaftliche Parzelle“ gewährleistet ist, muss diese Definition für den Fall, dass im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Nutzung einer Fläche getrennt anzugeben ist, klarer gefasst werden. Im Falle, dass die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden muss, ist klarzustellen, dass die landwirtschaftliche Parzelle durch diese Nutzung definiert wird.

(3)

Aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union ist die Definition von „neue Mitgliedstaaten“ zu aktualisieren.

(4)

Zur Gewährleistung eines angemessenen und verlässlichen Systems für die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen sind die Bestimmungen für die Angabe der Flächen deutlicher zu fassen, und insbesondere ist klarzustellen, dass bei einer Berichtigung des vorgedruckten Antragsformulars die neuen Grenzen der Referenzparzellen angegeben werden müssen.

(5)

Nach der Änderung der Bestimmungen für die Zahlungen für Energiepflanzen und der Einführung der schriftlichen Erklärung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (3), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 270/2007 (4), sind die Artikel 13 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 entsprechend zu ändern.

(6)

Damit die Beihilfefähigkeit bei bestimmten Zahlungen überprüft werden kann, müssen die Betriebsinhaber bei Einreichung ihres Antrags Belege übermitteln. Um den Verwaltungsaufwand für die Betriebsinhaber wie auch für die nationalen Behörden zu vereinfachen, sollte die nationale Behörde diese Unterlagen direkt bei der Auskunftsquelle anfordern können.

(7)

Die Einbeziehung der Referenzbeträge für Bananen in die Betriebsprämienregelung im Rahmen der Reform des Bananensektors, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 247/2006 in Bezug auf den Bananensektor (5) vorgenommen wurde, erfordert Flexibilität in Bezug auf etwaige Ergänzungen und Änderungen des Sammelantrags im Jahr 2007. Die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 geltenden Termine für die Einreichung des Sammelantrags sollten jedoch beibehalten werden, damit die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Kontrollprogramme frühzeitig organisieren können.

(8)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen sollten die derzeitigen Bestimmungen für die Auswahl der Betriebsinhaber für Vor-Ort-Kontrollen sowie die Kontrollsätze verbessert und den Mitgliedstaaten eine größere Flexibilität zugestanden werden. Dies lässt sich durch die Vorschrift erreichen, dass die Stichprobe mindestens 5 % der Betriebsinhaber erfassen muss, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Flächenzahlungsregelung einen Antrag stellen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass mindestens 3 % Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen, zur Kontrolle ausgewählt werden. Der Kontrollsatz für Betriebsinhaber, deren landwirtschaftliche Parzellen von einer Erzeugergemeinschaft angegeben werden, die einen Antrag auf Zahlungen für Hopfen stellt, ist entsprechend anzupassen. Bei den Schaf- und Ziegenprämien ist aufgrund der Einführung einer zentralen Datenbank für die Registrierung der Tiere eine Verringerung des Kontrollsatzes gerechtfertigt.

(9)

Werden bei der Risikoanalyse, anhand deren eine Stichprobe für die Vor-Ort-Kontrollen ausgewählt wird, zu viele vorab bestimmte Faktoren berücksichtigt, kann sich dies nachteilig auf die Stichprobe auswirken. Die Auswahl der Risikofaktoren sollte daher der zuständigen Behörde überlassen werden, da diese besser in der Lage ist, die relevanten Risikofaktoren auszuwählen. Um zweckdienliche und effiziente Risikoanalysen zu gewährleisten, sollte deren Wirksamkeit jährlich beurteilt und eine Aktualisierung vorgenommen werden, wobei die Relevanz jedes Risikofaktors zu berücksichtigen ist, die Ergebnisse von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Stichproben und risikobasierten Stichproben zu vergleichen sind und der besonderen Situation im Mitgliedstaat Rechnung zu tragen ist.

(10)

Damit die Vor-Ort-Kontrollen so früh wie möglich im Jahr beginnen können, auch wenn noch nicht alle Informationen in den Antragsformularen vorliegen, sollte es der zuständigen Behörde möglich sein, anhand der bereits vorliegenden Informationen einen Teil der Stichprobe auszuwählen.

(11)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (6) wurden Bestimmungen für die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen eingeführt. Diese Bestimmungen gelten auch für Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind daher zu aktualisieren.

(12)

Die Vor-Ort-Kontrollen können durch eine Besichtigung des Betriebs oder durch Fernerkundung erfolgen. Beide Arten, die Kontrollen vorzunehmen, sind gleichwertig, was klargestellt werden sollte, indem die Bestimmungen für die verschiedenen Arten der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle vereinfacht werden.

(13)

Um die Qualität der Vor-Ort-Kontrollen zu gewährleisten, sollten Bestimmungen zur Sicherstellung einer Mindestqualität der Flächenmessungen eingeführt werden, und die eingesetzten Mittel sollten nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

(14)

Wie die Erfahrung gezeigt hat, ist bei der Messung der Parzellen die Anwendung einer Toleranz bezüglich des Umfangs am besten geeignet. Außerdem würde die schwerpunktmäßige Verwendung einer Toleranz bezüglich des Umfangs die Systeme vereinfachen und die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleisten.

(15)

Erfahrungsgemäß kann die Prüfung der Unterlagen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen von Tierprämien vereinfacht werden, ohne dass die Qualität der Prüfung dadurch beeinträchtigt wird. Ergibt die Kontrolle jedoch Anomalien, so ist der Zeitraum, für den die Unterlagen geprüft werden, auszudehnen.

(16)

Bei den Anträgen auf flächenbezogene Zahlungen ist die Differenz zwischen der im Antrag angegebenen Gesamtfläche und der als beihilfefähig ermittelten Fläche häufig unbedeutend. Um eine hohe Zahl geringfügiger Änderungen der Anträge zu vermeiden, sollte vorgesehen werden, dass der Beihilfeantrag nicht an die ermittelte Fläche anzupassen ist, sofern die Differenz eine bestimmte Höhe nicht überschreitet.

(17)

Als allgemeiner Grundsatz wird gegenüber Betriebsinhabern, die ihre Fläche vorsätzlich übererklärt haben, keinerlei Toleranz angewendet. Dies kann zu einer unerwünschten Kürzung der Zahlung führen. Daher sollte auch für den Fall einer vorsätzlichen Übererklärung eine Schwelle eingeführt werden, damit bei Übererklärungen von nur begrenztem Umfang die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Da aber eine vorsätzliche Handlung des Betriebsinhabers vorliegt, muss die Toleranz sehr niedrig gesetzt werden.

(18)

Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch und werden die Zahlungen für Flächen oder Tiere gewährt, so sollten die Bestimmungen von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 angewendet werden. Dies muss klargestellt werden, und Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(19)

In bestimmten Fällen betrafen zu Unrecht erfolgte Zuweisungen von Zahlungsansprüchen nicht den Gesamtwert, sondern nur die Anzahl der Ansprüche des Betriebsinhabers. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten die Zuweisung oder gegebenenfalls die Art der Ansprüche berichtigen, ohne deren Wert zu verringern. Diese Bestimmung sollte nur gelten, wenn der Betriebsinhaber den Fehler nicht hätten feststellen können.

(20)

Die Berichterstattungspflichten für die Mitgliedstaaten sollten aktualisiert werden, um eine effiziente Berichterstattung über die Kontrollen der Erzeugerbeihilfen für Kartoffelstärke, Saatgut und Tabak zu gewährleisten.

(21)

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(22)

Die in dieser Verordnung enthaltene Bestimmung, mit der die Referenzbeträge für Bananen in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, betrifft Beihilfeanträge, die sich auf Jahre oder Prämienzeiträume ab 1. Januar 2007 beziehen. Dasselbe gilt für die Bestimmung, mit der Bulgarien und Rumänien in die Definition von „neue Mitgliedstaaten“ einbezogen werden. Diese Bestimmungen sollten daher mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gelten.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Nummer 1a erhält folgende Fassung:

„1a.

‚landwirtschaftliche Parzelle‘: zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; im Falle, dass im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden muss, wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt;“.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Sinne dieser Verordnung sind die ‚neuen Mitgliedstaaten‘ Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei.“

2.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.“

3.

Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Betrifft die Berichtigung die Fläche der Referenzparzelle, so gibt der Betriebsinhaber die aktualisierte Fläche jeder betroffenen landwirtschaftlichen Parzelle und erforderlichenfalls die neuen Grenzen der Referenzparzelle an.“

4.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Energiepflanzen nach Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag eine Kopie des Vertrags zwischen dem Antragsteller und dem Aufkäufer bzw. dem Erstverarbeiter nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 oder — bei Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 der genannten Verordnung — eine schriftliche Erklärung nach dem genannten Artikel enthalten.“

b)

Der folgende Absatz wird hinzugefügt:

„(14)   Die erforderlichen Informationen in den in diesem Artikel genannten Belegen können von der zuständigen Behörde, soweit dies möglich ist, direkt bei der Auskunftsquelle eingeholt werden.“

5.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Hinsichtlich des Jahres 2007 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten, die Artikel 48c Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 anwenden, jedoch spätestens am 15. Juni schriftlich mitzuteilen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen wird die Mitteilung solcher Änderungen bis 20 Tage nach der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 972/2007 der Kommission (7) im Amtsblatt der Europäischen Union akzeptiert.

6.

Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

7.

Artikel 21 Absatz 3 wird gestrichen.

8.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

soweit Belegdokumente, Verträge, Anbauerklärungen oder schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorzulegen sind, gegebenenfalls zwischen den im Sammelantrag und den in den Belegdokumenten, Verträgen, Anbauerklärungen oder schriftlichen Erklärungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen, um die Beihilfefähigkeit der Flächen zu überprüfen;“.

9.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen erstreckt sich auf mindestens 5 % aller Betriebsinhaber, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Flächenzahlungsregelung einen Antrag stellen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Vor-Ort-Kontrollen auf jeweils mindestens 3 % der Betriebsinhaber erstrecken, die Beihilfen im Rahmen der anderen flächenbezogenen Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

5 % aller Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe und Ziegen beantragen, unabhängig davon, ob die Beihilfeanträge als Teil des Sammelantrags oder gesondert gestellt werden; diese Vor-Ort-Kontrollen umfassen auch mindestens 5 % aller Tiere, für die Beihilfen beantragt werden. Bieten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vorgesehenen elektronischen Datenbanken für Schafe und Ziegen jedoch in Bezug auf die Sicherheit und Durchführung nicht den Standard, der für eine ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Beihilfemaßnahmen erforderlich ist, so erhöht sich der Prozentsatz auf 10 % der Betriebsinhaber;“.

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

3 % aller Betriebsinhaber, deren landwirtschaftliche Parzellen von einer Erzeugergemeinschaft angegeben werden, die einen Antrag auf Zahlungen für Hopfen gemäß Artikel 15a stellt;“.

10.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die zuständige Behörde wählt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge die Stichproben für die nach dieser Verordnung durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen aus. Die Wirksamkeit der Risikoanalyse ist jährlich zu überprüfen und zu aktualisieren:

a)

durch Feststellung der Relevanz jedes einzelnen Risikofaktors;

b)

durch Vergleich der Ergebnisse der risikobasierten Stichprobe und der in Unterabsatz 2 genannten, nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Stichprobe;

c)

durch Berücksichtigung der besonderen Situation im Mitgliedstaat.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

c)

Der folgende Absatz wird hinzugefügt:

„(4)   Gegebenenfalls kann vor Ablauf des betreffenden Beantragungszeitraums anhand der verfügbaren Informationen ein Teil der Kontrollstichprobe ausgewählt werden. Die vorläufige Stichprobe wird ergänzt, wenn alle relevanten Anträge vorliegen.“

11.

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronische Datenbank für Rinder und/oder Schafe und Ziegen, kontrollierte Belegdokumente, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihre Kenncodes;“.

12.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen

Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle landwirtschaftlichen Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelungen beantragt wurde, mit Ausnahme von Parzellen, bei denen ein Antrag auf die Beihilfe für Saatgut gemäß Artikel 99 derselben Verordnung vorliegt. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die Anträge im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt wurden, sofern die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau sowohl in Bezug auf die kontrollierte Fläche als auch in Bezug auf die beantragte Beihilfe gewährleistet. Ergibt die Stichprobenkontrolle Anomalien, so wird die Stichprobe der tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.

Die Mitgliedstaaten können auf Fernerkundung und globale Satelliten-Navigationssysteme zurückgreifen.“

13.

Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.“

14.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

Fernerkundung

(1)   Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 29 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Vor-Ort-Kontrollen durch Fernerkundung vorzunehmen, so geht er wie folgt vor:

a)

Fotoauswertung von Satelliten- oder Luftaufnahmen aller je Antrag zu kontrollierenden landwirtschaftlich genutzten Parzellen zur Bestimmung der Pflanzendecke und zur Vermessung der Flächen;

b)

physische Vor-Ort-Kontrolle durch Feldbesichtigungen für alle landwirtschaftlichen Parzellen, bei denen aufgrund der Fotoauswertung nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde geschlossen werden kann, dass die Angaben korrekt sind.

(2)   Die zusätzlichen Kontrollen gemäß Artikel 26 Absatz 3 müssen mittels herkömmlicher Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden, wenn sie im laufenden Jahr nicht mehr mittels Fernerkundung vorgenommen werden können.“

15.

Artikel 33a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Auf die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe e genannten Vor-Ort-Kontrollen werden Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 4 und Artikel 32 entsprechend angewandt.“

16.

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:

„—

der Richtigkeit der Eintragungen in das Register und der Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Rinder durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtbescheinigungen, Veterinärbescheinigungen und gegebenenfalls Tierpässe für Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden; werden jedoch Anomalien festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet;

der Übereinstimmung der in der elektronischen Datenbank für Rinder und dem Register enthaltenen Informationen durch Stichprobenkontrollen in Bezug auf die Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden; werden jedoch Anomalien festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet;“.

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

in Bezug auf die Beihilferegelung für Schafe und Ziegen Überprüfungen

anhand des Registers, ob alle Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, während des gesamten Haltungszeitraums im Betrieb gehalten wurden;

der Richtigkeit der in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle erfolgten Eintragungen in das Register durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe und Veterinärbescheinigungen, die sich auf die letzten sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle beziehen; werden jedoch Anomalien festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet.“

17.

Artikel 38 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„In Bezug auf die in Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Ergänzungszahlung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion wenden die Mitgliedstaaten, soweit dies angemessen ist, die Bestimmungen dieses Titels an.“

18.

Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben d, e und f werden gestrichen.

19.

Artikel 50 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.“

b)

Absatz 6 wird gestrichen.

20.

Artikel 53 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Beruhen festgestellte Differenzen zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absatz 3, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 ermittelten Fläche auf vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 50 Absatz 3, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 Anspruch gehabt hätte, gewährt, sofern die Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder mehr als einen Hektar beträgt.“

21.

In Artikel 54a Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Wird festgestellt, dass bis zum 20. Juni des Erntejahres auf der im Anbauvertrag angegebenen Parzelle nicht wieder Tabak angepflanzt wurde, so gilt Folgendes:“.

22.

Die Artikel 55 und 56 werden gestrichen.

23.

Artikel 58 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 125 bzw. Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgelegten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.“

24.

Artikel 63 erhält folgende Fassung:

„Artikel 63

Feststellungen in Bezug auf die Ergänzungszahlungen

Bei der in Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Ergänzungszahlung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder für Qualitätsproduktion wenden die Mitgliedstaaten Kürzungen und Ausschlüsse an, die den in diesem Titel vorgesehenen gleichwertig sind. Bei Gewährung von flächenbezogenen Zahlungen oder von Zahlungen für Tiere gelten die Bestimmungen dieses Teils entsprechend.“

25.

In Artikel 73a wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a)   Wird für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 festgestellt, dass die Zahl der einem Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht korrekt ist, wobei sich die zu Unrecht erfolgte Zuweisung nicht auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche auswirkt, die der Betriebsinhaber erhalten hat, so berechnet der Mitgliedstaat die Zahlungsansprüche neu und berichtigt gegebenenfalls die Art der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Ansprüche. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Fehler von den Betriebsinhabern nach billigem Ermessen hätten festgestellt werden können.“

26.

Artikel 76 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für die unter das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem fallenden Beihilferegelungen bis spätestens 15. Juli jeden Jahres einen Bericht über das vergangene Kalenderjahr, der insbesondere folgende Punkte behandelt:

a)

Stand der Durchführung des integrierten Systems, insbesondere auch die gewählten Optionen zur Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen sowie die zuständigen Kontrolleinrichtungen, die die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und Bedingungen zu überwachen haben;

b)

Zahl der Anträge, Gesamtfläche, Gesamtzahl Tiere und Gesamtmenge;

c)

Zahl der Anträge, Gesamtfläche, Gesamtzahl Tiere und Gesamtmenge, die kontrolliert wurden;

d)

Ergebnis der durchgeführten Kontrollen unter Angabe der nach Titel IV vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse;

e)

Ergebnisse der Kontrollen in Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen nach Titel III Kapitel III.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf Jahre oder Prämienzeiträume ab 1. Januar 2008 beziehen.

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe b gelten jedoch für Beihilfeanträge, die sich auf Jahre oder Prämienzeiträume ab 1. Januar 2007 beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2007 der Kommission (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 10).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 381/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 8).

(3)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 381/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 8).

(4)  ABl. L 75 vom 15.3.2007, S. 8.

(5)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13.

(6)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 3.“