8.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 633/2007 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2007

zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (1), insbesondere Artikel 3 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), insbesondere Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwischen den Flugdatenverarbeitungssystemen in den Flugverkehrskontrollstellen erfolgt ein Informationsaustausch zum Zwecke der Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen sowie der Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen. Um die Interoperabilität zu gewährleisten, sollte sich dieser Informationsaustausch auf geeignete, harmonisierte Kommunikationsprotokolle stützen.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 wurde die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) beauftragt, Anforderungen an ein Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zu erarbeiten. Diese Verordnung stützt sich auf den entsprechenden Auftrag vom 31. März 2005.

(3)

Die Eurocontrol-Norm für den Flugdatenaustausch wurde in einen Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 der Kommission vom 6. September 2000 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 97/15/EG zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates (3) aufgenommen, wodurch ihre Anwendung innerhalb der Gemeinschaft bei der Beschaffung neuer Flugdatenverarbeitungssysteme verbindlich vorgeschrieben ist. Da die Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 mit Wirkung vom 20. Oktober 2005 aufgehoben wurde, muss das Gemeinschaftsrecht aktualisiert werden, um die Widerspruchsfreiheit der entsprechenden Vorschriften sicherzustellen.

(4)

Es wird immer schwieriger und teurer, die Kommunikationsausrüstung und -software zu warten, die der Eurocontrol-Norm für den Flugdatenaustausch entspricht. Daher sollte eine geeignete neue Norm zur Unterstützung des Flugdatenaustauschs vereinbart werden.

(5)

Gegenwärtig gilt das „Transmission Control Protocol“ zusammen mit dem Internet-Protokoll (TCP/IP) als am besten geeignete Grundlage zur Erfüllung der Kommunikationsanforderungen des Flugdatenaustauschs zwischen Flugverkehrskontrollstellen.

(6)

Diese Verordnung sollte für die Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls zum Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (4) gelten.

(7)

Diese Verordnung sollte nicht für militärische Einsätze und Übungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gelten.

(8)

In einer Erklärung zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum (5) hatten die Mitgliedstaaten sich selbst verpflichtet, entsprechend zusammenzuarbeiten und dabei den nationalen militärischen Anforderungen Rechnung zu tragen, damit das Konzept der flexiblen Luftraumnutzung in allen Mitgliedstaaten von sämtlichen Nutzern des Luftraums vollständig und einheitlich angewendet wird.

(9)

Die Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung gemäß Artikel 2 Absatz 22 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 erfordert die Einführung von Systemen für den rechtzeitigen Austausch von Flugdaten zwischen den Stellen der Flugverkehrsdienste und militärischen Kontrollstellen.

(10)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 sollten in den Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität die speziellen Konformitätsbewertungsverfahren beschrieben werden, die zur Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit der Komponenten sowie zur Überprüfung von Systemen heranzuziehen sind.

(11)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 kann das Datum, ab dem die grundlegenden Anforderungen und die Übergangsbestimmungen gelten, in den relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität festgelegt werden.

(12)

Herstellern und Flugsicherungsorganisationen sollte ein bestimmter Zeitraum für die Entwicklung neuer Komponenten und Systeme eingeräumt werden, die den neuen technischen Anforderungen entsprechen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzten Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 die Anforderungen für die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für den Informationsaustausch zwischen Flugdatenverarbeitungssystemen zum Zweck der Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen sowie zum Zweck der Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen fest.

(2)   Diese Verordnung gilt für

a)

dem allgemeinen Flugverkehr dienende Kommunikationssysteme zur Unterstützung der Koordinierung zwischen Flugverkehrskontrollstellen unter Verwendung eines Peer-to-Peer-Kommunikationsverfahrens;

b)

Kommunikationssysteme zur Unterstützung der Koordinierung zwischen Flugverkehrsdienststellen und militärischen Kontrollstellen unter Verwendung eines Peer-to-Peer-Kommunikationsverfahrens.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll“: Protokoll für die elektronische Kommunikation einschließlich der für den Informationsaustausch zwischen Flugdatenverarbeitungssystemen verwandten Formate von Nachrichten, ihrer Codierung für den Austausch (encoding for interchange) und Sequenzregeln;

2.

„Flugdatenverarbeitungssystem“: Teil eines Flugverkehrssystems, das Flugplandaten und damit verbundene Meldungen entgegennimmt, automatisch verarbeitet und an die Lotsenplätze der Flugverkehrskontrollstellen weiterleitet;

3.

„Flugverkehrskontrollstelle“: Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Platzkontrollstelle;

4.

„Lotsenplatz“: Mobiliar und technische Ausstattung, in deren Umfeld ein Mitarbeiter des Flugverkehrsdienstes die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Aufgaben ausführt;

5.

„Bezirkskontrollstelle“ (im Folgenden: „ACC“): Stelle für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für kontrollierte Flüge in Kontrollgebieten ihrer Zuständigkeit;

6.

„Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen“: Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Instanzen, die Entscheidungen treffen und Maßnahmen beschließen können;

7.

„Flugverkehrsdienststelle“ („ATS-Stelle“): zivile oder militärische Stelle, die für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zuständig ist;

8.

„militärische Kontrollstelle“: ortsfeste oder mobile militärische Stelle, zuständig für die Abwicklung militärischen Flugverkehrs und/oder anderer Tätigkeiten, die aufgrund ihres spezifischen Charakters die Reservierung oder Beschränkung des Luftraums erfordern;

9.

„Peer-to-Peer-Kommunikationsverfahren“: zwischen zwei Flugverkehrskontrollstellen oder zwischen ATS-Stellen und militärischen Kontrollstellen eingeführtes Kommunikationsverfahren, bei dem jede Partei die gleichen Kommunikationsmöglichkeiten für den Informationsaustausch zwischen Flugdatenverarbeitungssystemen besitzt und jede Partei die Kommunikation einleiten kann.

Artikel 3

Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls

(1)   Die Flugsicherungsorganisationen gewährleisten, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Systeme das Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll im Einklang mit den in Anhang I festgelegten Interoperabilitätsanforderungen verwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Systeme das Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll im Einklang mit den in Anhang I festgelegten Interoperabilitätsanforderungen verwenden.

Artikel 4

Bewertung der Konformität der Komponenten

Vor der Ausstellung einer EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 bewerten die Hersteller der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Systeme, die ein Flugnachrichten-Übertragungsprotokoll verwenden, die Konformität dieser Komponenten gemäß den Anforderungen in Anhang II.

Artikel 5

Überprüfung der Systeme

(1)   Flugsicherungsorganisationen, die nachweisen können, dass sie die in Anhang III aufgeführten Bedingungen erfüllen, führen eine Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Systeme gemäß den Anforderungen in Anhang IV Teil A durch.

(2)   Flugsicherungsorganisationen, die nicht nachweisen können, dass sie die in Anhang III aufgeführten Bedingungen erfüllen, beauftragen eine benannte Stelle mit der Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Systeme.

Diese Prüfung erfolgt gemäß den Anforderungen in Anhang IV Teil B.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich aus der Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Systeme der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität ergibt.

Artikel 6

Einhaltung

Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

Die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 festgelegten grundlegenden Anforderungen gelten für alle die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Systeme des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (nachfolgend „EATMN“), die ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen werden.

Die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 vorgesehenen Übergangsbestimmungen sind gegebenenfalls ab demselben Datum anzuwenden.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009 für alle die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, die ab diesem Datum in Betrieb genommen werden.

Ab dem 20. April 2011 gilt sie für alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, die zu diesem Zeitpunkt in Betrieb sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 254 vom 9.10.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 980/2002 (ABl. L 150 vom 8.6.2002, S. 38).

(4)  ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27.

(5)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 9.


ANHANG I

Interoperabilitätsanforderungen gemäß Artikel 3

1.

Jede Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstelle hat eine Kennung.

2.

Eine Identifizierungsfunktion stellt sicher, dass die Kommunikation nur zwischen autorisierten Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen stattfindet.

3.

Eine Verbindungsmanagementfunktion baut Verbindungen zwischen Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen auf und gibt diese frei, um zu gewährleisten, dass der Flugnachrichtenaustausch nur innerhalb des Zeitraums der aufgebauten Verbindung stattfindet.

4.

Eine Datentransferfunktion sendet und empfängt Flugnachrichten zwischen verbundenen Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen.

5.

Eine Überwachungsfunktion prüft die kontinuierliche Bereitstellung der Verbindung zwischen Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen.

6.

Alle zwischen Flugnachrichten-Peer-Übertragungsstellen ausgetauschten Funktionen verwenden das Transmission Control Protocol over Internet Protocol, IP version 6.


ANHANG II

Anforderungen an die Bewertung der Konformität von Komponenten gemäß Artikel 4

1.

Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Konformität der Komponenten zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität beim Betrieb in einer Testumgebung.

2.

Der Hersteller ist für die Durchführung der Konformitätsbewertung zuständig; insbesondere sorgt er für

a)

die Festlegung einer geeigneten Testumgebung;

b)

das Vorhandensein einer Beschreibung der Komponenten in der Testumgebung;

c)

eine vollständige Abdeckung der anwendbaren Anforderungen durch den Testplan;

d)

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Testplans;

e)

die Planung der Testdurchführung, die Personalressourcen, die Installation und Konfiguration der Testplattform;

f)

die Durchführung der Inspektionen und Tests gemäß dem Testplan;

g)

die Erstellung des Berichts mit den Ergebnissen der Inspektionen und Tests.

3.

Der Hersteller gewährleistet, dass die in die Testumgebung integrierten Komponenten zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls den Anforderungen an Interoperabilität dieser Verordnung entsprechen.

4.

Nach Abschluss der Bewertung der Konformität erstellt der Hersteller auf eigene Verantwortung die EG-Konformitätserklärung; er gibt darin gemäß Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 insbesondere an, welchen Anforderungen dieser Verordnung die jeweilige Komponente genügt und welche Bedingungen für ihre Nutzung gelten.


ANHANG III

Bedingungen gemäß Artikel 5

1.

Die Flugsicherungsorganisation muss über interne Verfahren der Berichterstattung verfügen, die die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei den Prüfungsdiensten gewährleisten und nachweisen.

2.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das für die Prüfungen zuständige Personal diese Prüfungen mit der größtmöglichen professionellen Integrität und technischen Kompetenz durchführt und von jeglichem Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, frei ist, der sein Urteil oder die Ergebnisse seiner Prüfungen beeinflussen könnte, insbesondere durch Personen oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Prüfungen betroffen sind.

3.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das mit Prüfungsaufgaben betraute Personal Zugang zu der Ausrüstung hat, die ihm eine korrekte Durchführung der erforderlichen Prüfungen ermöglicht.

4.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das mit Prüfungsaufgaben betraute Personal über eine solide technische und berufliche Ausbildung verfügt über ausreichende Kenntnisse der für die Prüfungen geltenden Anforderungen sowie angemessene Erfahrungen bei der Durchführung dieser Aufgaben verfügt und ferner qualifiziert ist, die entsprechenden Erklärungen, Aufzeichnungen und Berichte zu erstellen, die als Nachweis für die Durchführung der Prüfungen dienen.

5.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das mit Prüfungsaufgaben betraute Personal in der Lage ist diese Prüfungen unparteilich durchzuführen. Die Vergütung dieses Personals darf weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen noch vom Ergebnis dieser Prüfungen abhängen.


ANHANG IV

Teil A:   Anforderungen an die Prüfung der Systeme gemäß Artikel 5 Absatz 1

1.

Ziel der Prüfung von Systemen zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität in einer simulierten Umgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht.

2.

Die Prüfung von Systemen zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.

3.

Die Testwerkzeuge für die Prüfung von Systemen zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls müssen über geeignete Funktionen verfügen, die eine umfassende Abdeckung aller Aspekte der Prüfung gewährleisten.

4.

Aus der Prüfung der Systeme zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls müssen sich die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die nach Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind; ferner sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

die Beschreibung der Durchführung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls;

b)

ein Bericht über die Inspektionen und Tests, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.

Die Flugsicherungsorganisation ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere:

a)

eine geeignete betriebliche und technische Simulationsumgebung festlegen, die dem Betriebsumfeld entspricht;

b)

sicherstellen, dass der Testplan für das zu prüfende System die Integration des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls in einer betrieblichen und technischen Simulationsumgebung beschreibt;

c)

sicherstellen, dass der Testplan eine vollständige Abdeckung der Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität gewährleistet;

d)

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Testplans gewährleisten;

e)

für die Planung der Testdurchführung, der Personalressourcen, der Installation, und Konfiguration der Testplattform sorgen;

f)

die Inspektionen und Tests gemäß dem Testplan durchführen;

g)

den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Tests erstellen.

6.

Die Flugsicherungsorganisation gewährleistet, dass die Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls durch Systeme, die in einer simulierten Betriebsumgebung betrieben werden, den Anforderungen an Interoperabilität dieser Verordnung entspricht.

7.

Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für Systeme und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.

Teil B:   Anforderungen an die Prüfung der Systeme gemäß Artikel 5 Absatz 2

1.

Ziel der Prüfung von Systemen zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Interoperabilität in einer simulierten Umgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht.

2.

Die Prüfung von Systemen zur Anwendung eines Flugnachrichten-Übermittlungsprotokolls ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.

3.

Die Testwerkzeuge für die Prüfung von Systemen zur Anwendung eines Flugnachrichten-Übermittlungsprotokolls müssen über geeignete Funktionen verfügen, die eine umfassende Abdeckung aller Aspekte der Überprüfung gewährleisten.

4.

Aus der Prüfung der Systeme zur Anwendung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls müssen sich die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die nach Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind; ferner sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

die Beschreibung der Durchführung des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls;

b)

ein Bericht über die Inspektionen und Tests, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.

Die Flugsicherungsorganisation legt eine geeignete betriebliche und technische Simulationsumgebung fest und lässt die Überprüfung durch eine benannte Stelle durchführen.

6.

Die benannte Stelle ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere:

a)

sicherstellen, dass der Testplan die Integration des Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls in das in einer betrieblichen und technischen Simulationsumgebung geprüfte System beschreibt;

b)

sicherstellen, dass der Testplan eine vollständige Abdeckung der Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität gewährleistet;

c)

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Testplans gewährleisten;

d)

für die Planung der Testdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Testplattform sorgen;

e)

die Inspektionen und Tests gemäß dem Testplan durchführen;

f)

den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Tests erstellen.

7.

Die benannte Stelle gewährleistet, dass die Anwendung des Flugnachrichten-Übermittlungsprotokolls bei Systemen, die in einer simulierten Betriebsumgebung erfolgen, den Anforderungen an Interoperabilität dieser Verordnung entspricht.

8.

Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen erstellt die benannte Stelle hierüber eine Konformitätsbescheinigung aus.

9.

Danach erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für das System und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.