6.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 143/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 618/2007 DES RATES
vom 5. Juni 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP zu restriktiven Maßnahmen gegen Iran (1),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP (2) in der geänderten Fassung durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP sind unter anderem die Bereitstellung von technischer Hilfe und Finanzhilfen, Finanzmitteln und Investitionen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art für Personen, Organisationen und Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verbieten. |
(2) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für ihre Durchführung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Die Angelegenheit ist dringend. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (3) wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran verhängt. Es ist zweckmäßig, die neuen Verbote in die genannte Verordnung aufzunehmen, um den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP zu berücksichtigen. Sie sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird wie folgt geändert:
a) |
In Artikel 2 wird der derzeitige Text zu Absatz 1, und es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) In Anhang I nicht aufgeführt werden die Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (4) aufgeführt sind. |
b) |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist verboten,
Die in Absatz 1 angegebenen Verbote gelten nicht für nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind.“ |
c) |
Artikel 8 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
d) |
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. STEINBRÜCK
(1) ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 67.
(2) ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.
(3) ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/242/EG (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 51).
(4) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.“