6.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 618/2007 DES RATES

vom 5. Juni 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP zu restriktiven Maßnahmen gegen Iran (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP (2) in der geänderten Fassung durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP sind unter anderem die Bereitstellung von technischer Hilfe und Finanzhilfen, Finanzmitteln und Investitionen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art für Personen, Organisationen und Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verbieten.

(2)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für ihre Durchführung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Die Angelegenheit ist dringend.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (3) wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran verhängt. Es ist zweckmäßig, die neuen Verbote in die genannte Verordnung aufzunehmen, um den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP zu berücksichtigen. Sie sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 2 wird der derzeitige Text zu Absatz 1, und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2)   In Anhang I nicht aufgeführt werden die Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (4) aufgeführt sind.

b)

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten,

a)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Unterstützung im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Unterstützung oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Anhang I aufgeführten Güter zu erbringen;

c)

Investitionen für Unternehmen in Iran bereitzustellen, die an der Herstellung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien beteiligt sind;

d)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Unterstützung bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

e)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Die in Absatz 1 angegebenen Verbote gelten nicht für nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind.“

c)

Artikel 8 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Tag, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 7 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt worden ist, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;“.

d)

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 7 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt worden ist, geschlossen beziehungsweise übernommen wurden,“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)  ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 67.

(2)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.

(3)  ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/242/EG (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 51).

(4)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.“