23.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 551/2007 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2007

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission (2) wird die Erzeugung eines Unternehmens für die Zwecke der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in dem besonderen Fall definiert, dass ein Unternehmen Zucker im Rahmen eines Werkvertrags im Auftrag eines anderen Unternehmens erzeugt. Die betreffenden Mengen werden unter bestimmten Bedingungen als Erzeugung des Auftraggebers betrachtet, u. a., wenn die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers höher als ihre beiden Quoten zusammengenommen sind. Diese Bestimmung muss aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 (3) geändert werden, demzufolge der Teil der Erzeugung, der im Rahmen der Quoten erzeugt wird und die nach Absatz 2 des genannten Artikels festgesetzte Schwelle übersteigt, aus dem Markt genommen wird. Mit dieser Maßnahme soll ein Anreiz für die Zucker erzeugenden Unternehmen geschaffen werden, ihre Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2006/07 freiwillig zu verringern. Außerdem muss die Definition des Begriffs Erzeugung in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 so geändert werden, dass sie die Erzeuger nicht davon abhält, ihre Erzeugung zu verringern. Die Definition des Begriffs Erzeugung sollte sich daher für das Wirtschaftsjahr 2006/07 auf die Summe der Schwellen für die präventive Marktrücknahme und nicht auf die Summe der Quoten beziehen.

(2)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sind die Unternehmen verpflichtet, jeden Monat für Quoten- und Nichtquotenzucker getrennt bestimmte Preise zu ermitteln. Die Unterscheidung zwischen Quoten- und Nichtquotenzucker ist jedoch für Raffinerien nicht relevant, weil ihre Tätigkeit, die Raffination von eingeführtem Zucker, nicht von der Zuteilung von Quoten abhängt. Auf die Tatsache, dass die Unterscheidung zwischen Quoten- und Nichtquotenzucker für Raffinerien nicht gilt, muss ausdrücklich hingewiesen werden, um Verwirrung zu vermeiden.

(3)

Bei Zucker für industrielle Zwecke sollte das in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eingerichtete Preisinformationssystem nur Geschäfte mit einem Mindestvolumen erfassen, da kaum ein Interesse an der Ermittlung eines Preisindikators besteht, der auf Geschäften mit geringen Mengen basiert. Es ist daher vorzusehen, dass der monatliche durchschnittliche Verkaufspreis erst ab einer bestimmten Schwelle ermittelt und der Kommission mitgeteilt werden muss.

(4)

Die Anwendung der Übergangsbestimmungen für die Übermittlung der Preisangaben an die Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 muss bis zum ersten Quartal 2008 verlängert werden, damit ein Bericht über die Funktionsweise des Systems erstellt und danach ein computergestütztes System eingeführt werden kann.

(5)

Die einmaligen Beträge, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf die zusätzliche Zucker- bzw. die zusätzliche Isoglucosequote erhoben werden, gehören gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (4) zu den Eigenmitteln der Gemeinschaften. Es sollte festgelegt werden, zu welchem Termin diese Beträge dem Schuldner mitzuteilen sind, um in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (5) den Zeitpunkt der Feststellung des Anspruchs der Gemeinschaften auf diese Eigenmittel zu bestimmen.

(6)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 auf die Quote, über die die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr verfügen, eine Produktionsabgabe erhoben. Die Produktionsabgabe gehört gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates zu den Eigenmitteln der Gemeinschaften. Es sollte festgelegt werden, zu welchem Termin diese Beträge dem Schuldner mitzuteilen sind, um gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 den Zeitpunkt der Feststellung des Anspruchs der Gemeinschaften auf diese Eigenmittel zu bestimmen.

(7)

Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 muss berichtigt werden, da er irrtümlicherweise auf Artikel 2 Absatz 1 anstatt auf Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung Bezug nimmt.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers ist höher als ihre beiden Quoten zusammengenommen oder für das Wirtschaftsjahr 2006/07 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission (6) festgesetzten Schwellen,

2.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

An Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Unterscheidung zwischen Quoten- und Nichtquotenzucker gilt nicht für Raffinerien.“

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verarbeiter, die im Kalenderjahr höchstens 2 000 Tonnen Zucker ankaufen.“

3.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Spätestens bis zum 20. Oktober 2006, 20. Januar 2007, 20. April 2007, 20. Juli 2007, 20. Oktober 2007, 20. Januar 2008 und 20. April 2008 übermitteln die gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung zugelassenen Unternehmen und die gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassenen Verarbeiter die gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für die drei Vormonate ermittelten Preise.“

4.

Der Titel von Kapitel V erhält folgende Fassung:

„KAPITEL V

QUOTEN UND PRODUKTIONSABGABE“.

5.

An Artikel 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Termin für die Entrichtung des einmaligen Betrags gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer diesbezüglichen Entscheidung mit.

Die Mitgliedstaaten teilen jedem Zucker erzeugenden Unternehmen mindestens einen Monat vor dem in Unterabsatz 1 genannten Termin, spätestens aber am 31. Januar 2008, die Höhe des von ihm geschuldeten Betrages mit.“

6.

An Artikel 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Termin gemäß Absatz 2 innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer diesbezüglichen Entscheidung mit.

Die Mitgliedstaaten teilen jedem Isoglucose erzeugenden Unternehmen mindestens einen Monat vor dem in Absatz 2 genannten Termin, spätestens aber am 30. November des Wirtschaftsjahres, für das die Quote zugeteilt wird, die Höhe des von ihm geschuldeten Betrags mit.“

7.

Folgender Artikel 20a wird eingefügt:

„Artikel 20a

Produktionsabgabe

Ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 teilen die Mitgliedstaaten jeweils spätestens am 31. Januar eines Jahres jedem zugelassenen Zucker und jedem Isoglucose erzeugenden Unternehmen den Betrag der Produktionsabgabe mit, den es für das laufende Wirtschaftsjahr zu zahlen hat.“

8.

In Artikel 21 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Jeder zugelassene Zuckerhersteller und jede zugelassene Raffinerie teilen der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugung bzw. Raffinierung stattfindet, bis zum 20. jedes Monats mit, welche in Weißzucker ausgedrückten Gesamtmengen Zucker und Sirupe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d dieser Verordnung“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

(3)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 119/2007 (ABl. L 37 vom 9.2.2007, S. 3).

(4)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(5)  ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).

(6)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11.“