24.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 445/2007 DER KOMMISSION

vom 23. April 2007

mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (1), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 577/97 der Kommission vom 1. April 1997 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 sind als Verkehrsbezeichnungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die in ihrem Anhang aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Dies gilt jedoch nicht für Bezeichnungen von Erzeugnissen, deren genaue Beschaffenheit sich eindeutig aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt und/oder wenn die Bezeichnung eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt wird. Zur Anwendung dieser Regelung sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

(3)

Dabei ist Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 einzuhalten, wonach die vorstehende Verordnung insbesondere unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 gilt. Mit diesen beiden Verordnungen wird im Wesentlichen ein und derselbe Zweck angestrebt, nämlich irrige Vorstellungen des Verbrauchers über die wirkliche Art und Beschaffenheit der betreffenden Erzeugnisse zu vermeiden. Um die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, sollten deshalb für die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 und die Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 für die Verwendung der Bezeichnung „Butter“ Durchführungsbestimmungen in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

(4)

Damit die Tragweite der durch die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 eingeführten Ausnahmeregelungen genau definiert werden kann, sollte ein vollständiges Verzeichnis der betreffenden Bezeichnungen mit einer Beschreibung der Erzeugnisse erstellt werden, auf die sie sich beziehen.

(5)

Das erste Tatbestandsmerkmal der Ausnahmeregelung nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 betrifft den traditionellen Charakter einer Bezeichnung. Der traditionelle Charakter kann als anerkannt gelten, wenn die Bezeichnung vor dem 9. April 1997 mindestens während der Lebensdauer einer Generation verwendet worden ist. Die Ausnahmeregelung darf lediglich Erzeugnisse betreffen, deren Bezeichnungen tatsächlich zum Schutz gegen den Verlust ihres traditionellen Charakters verwendet werden.

(6)

Das zweite Tatbestandsmerkmal dieser Ausnahmeregelung betrifft die Verwendung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 genannten Bezeichnungen zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des vermarkteten Erzeugnisses. Diese Ausnahme betrifft folglich Erzeugnisse, die in diesem Anhang nicht angeführt sind.

(7)

Die genannte Ausnahmeregelung sollte nur auf am 9. April 1997 im Handel befindliche Erzeugnisse angewandt werden. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission vor diesem Datum die Verzeichnisse der Erzeugnisse übermittelt, welche dieser Ausnahmeregelung in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen.

(8)

In der Entscheidung 88/566/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1988 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates (5) sind die Bezeichnung „Butter“ betreffende Ausnahmen bereits ausgewiesen. Dieser Entscheidung sollte Rechnung getragen werden.

(9)

In das durch die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vorgesehene Gemeinschaftsverzeichnis sollten die betreffenden Bezeichnungen allein in der Gemeinschaftssprache eingetragen werden, in der sie verwendet werden dürfen.

(10)

Die Bezeichnung von Lebensmitteln, denen die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 definierten Erzeugnisse oder die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich der genannten Verordnung definierten Konzentrate zugesetzt werden, kann in der Etikettierung die entsprechenden, in dem genannten Anhang angeführten Bezeichnungen einbeziehen, sofern die Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (6) eingehalten werden. Diese Bezeichnungen müssen deshalb nicht in das Verzeichnis der vorgenannten Ausnahmen eingetragen werden.

(11)

Beim heutigen Stand der Technik hätte eine vorgeschriebene Angabe des Fettgehalts ohne Toleranzwert in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten zur Folge. Es sollten deshalb diesbezüglich besondere Bestimmungen erlassen werden.

(12)

Die zusammengesetzten Erzeugnisse, die Butter als Hauptbestandteil enthalten, fallen unter die Verordnungen (EG) Nr. 2991/94 und (EWG) Nr. 1898/87. Auf sie sollte, unter Berücksichtigung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87, eine einheitliche Regelung angewandt werden. Es sollte deshalb festgelegt werden, wie dieser Absatz auf diese Erzeugnisse anzuwenden ist und nach welchem objektiven Kriterium nachzuweisen ist, ob es sich bei dem Hauptbestandteil eines zusammengesetzten Erzeugnisses tatsächlich um Butter handelt und ob im gegebenen Fall die Bezeichnung „Butter“ gerechtfertigt ist. Das dafür am besten geeignete Kriterium dürfte ein Mindestgehalt des Fertigerzeugnisses von 75 % Milchfett sein.

(13)

Aus Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 ergibt sich, dass die im Anhang der genannten Verordnung angeführten Verkehrsbezeichnungen den Erzeugnissen vorbehalten sind, die den in dem genannten Anhang vorgesehenen Kriterien genügen. Markenzeichen, die solche Bezeichnungen enthalten, dürfen deshalb nur noch für Erzeugnisse verwendet werden, auf welche diese Kriterien zutreffen.

(14)

Die Marktgegebenheiten werden zeigen, ob später auch Rechtsvorschriften für zusammengesetzte Erzeugnisse mit Margarine oder zusammengesetzten Fetten als Hauptbestandteil erlassen werden müssen.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des zuständigen Verwaltungsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vorgesehene Ausnahme findet auf die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen Anwendung.

(2)   Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die im Anhang der Entscheidung 88/566/EWG aufgeführten Bezeichnungen, die das Wort „Butter“ in einer Gemeinschaftssprache enthalten.

Artikel 2

(1)   Die Angabe des Fettgehalts gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Der durchschnittliche Fettgehalt wird ohne Dezimalstelle ausgewiesen;

b)

der durchschnittliche Fettgehalt darf vom angegebenen Prozentsatz höchstens um 1 Prozentpunkt, eine Einzelprobe höchstens um 2 Prozentpunkte abweichen;

c)

für den durchschnittlichen Fettgehalt gilt in jedem Fall der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 festgesetzte Grenzwert.

(2)   Abweichend von Absatz 1 muss jedoch bei den in den Teilen A1, B1 und C1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 genannten Erzeugnissen der angegebene Gehalt dem Mindestfettgehalt des Erzeugnisses entsprechen.

(3)   Die Überprüfung der Einhaltung von Absatz 1 erfolgt nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren.

Artikel 3

(1)   Für ein zusammengesetztes Erzeugnis, das als wesentlichen Bestandteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 Butter enthält, darf die Bezeichnung „Butter“ nur verwendet werden, wenn das Enderzeugnis mindestens 75 v. H. Milchfett enthält und ausschließlich aus Butter im Sinne von Teil A1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 sowie einem oder mehreren Zusätzen hergestellt ist, die in der Bezeichnung ebenfalls genannt werden.

(2)   Die Bezeichnung „Butter“ kann für zusammengesetzte Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mindestens 62 v. H. und weniger als 75 v. H. verwendet werden, sofern den anderen in Absatz 1 aufgeführten Erfordernissen Rechnung getragen wird und die Produktbezeichnung den Begriff „Butterzubereitung“ enthält.

(3)   In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 kann die Bezeichnung „Butter“ in Verbindung mit einem oder mehreren Begriffen für die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mindestens 34 v. H. verwendet werden.

(4)   Für die Verwendung der Bezeichnung „Butter“ gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ist die Angabe des Milchfettgehalts auf Etikett und Umschließung der Erzeugnisse und, sofern die anderen Zusätze Fett enthalten, die Angabe des Gesamtfettgehalts verpflichtend vorgeschrieben.

(5)   Der Begriff „Butterzubereitung“ gemäß Absatz 2 und die Angaben gemäß Absatz 4 müssen an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar angebracht sein.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 577/97 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2007

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 316 vom 9.12.1994, S. 2.

(2)  ABl. L 182 vom 3.7.1987, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(3)  ABl. L 87 vom 2.4.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/1999 (ABl. L 70 vom 17.3.1999, S. 11).

(4)  Siehe Anhang IV.

(5)  ABl. L 310 vom 16.11.1988, S. 32. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 98/144/EG (ABl. L 42 vom 14.2.1998, S. 61).

(6)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/142/EG der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 110).


ANHANG I

I.

(spanisch)

„Mantequilla de Soria“ oder „Mantequilla de Soria dulce“ oder „Mantequilla de Soria azucarada“: für ein aromatisiertes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 39 GHT, mit Zuckerzusatz

II.

(dänisch)

III.

(deutsch)

„Butterkäse“: für einen halbfesten Kuhmilchkäse fetter Konsistenz, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 45 GHT in der Trockenmasse

„Kräuterbutter“: für eine Kräuter enthaltende Zubereitung aus Butter, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 62 GHT

„Milchmargarine“: für eine mindestens 5 GHT Vollmilch, Magermilch oder geeignete Milcherzeugnisse enthaltende Margarine

IV.

(griechisch)

V.

(englisch)

„Brandy butter“ oder „Sherry butter“ oder „Rum butter“: für ein alkoholhaltiges Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 20 GHT, mit Zuckerzusatz

„Buttercream“: für ein Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 22,5 GHT, mit Zuckerzusatz

VI.

(französisch)

„Beurre d'anchois, de crevettes, de langouste, de homard, de crabe, de langoustine, de saumon, de saumon fumé, de coquille Saint-Jacques, de sardine“: für ein Erzeugnis, das Meereserzeugnisse enthält, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 10 GHT

VII.

(italienisch)

VIII.

(niederländisch)

IX.

(portugiesisch)

X.

(finnisch)

„Munavoi“: für ein Eier enthaltendes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 35 GHT

XI.

(schwedisch)

„flytande margarin“: für ein Flüssigerzeugnis mit einem Mindestgehalt von 80 GHT pflanzlichen Fetten (wie Margarine), nicht streichfähig

„messmör“: für ein aus Molke hergestelltes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 2 GHT, gegebenenfalls mit Zuckerzusatz

„vitlökssmör“, „persiljesmör“, „pepparrotssmör“: für ein Aromastoffe enthaltendes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 66 GHT


ANHANG II

Überprüfung des für Streichfett angegebenen Fettgehalts

Der zu kontrollierenden und analysierenden Partie sind fünf Stichproben zu entnehmen. Es ist wie folgt zu verfahren:

A.

Das arithmetische Mittel der fünf Analyseergebnisse wird mit dem angegebenen Fettgehalt verglichen. Es wird von einer Übereinstimmung mit dem angegebenen Fettgehalt ausgegangen, wenn das genannte arithmetische Mittel um nicht mehr als 1 Prozentpunkt vom angegebenen Fettgehalt abweicht.

B.

Die genannten fünf Ergebnisse werden einzeln mit dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Toleranzwert verglichen (2 Prozentpunkte des angegebenen Fettgehalts). Weicht ihr Höchst- bzw. Mindestwert um 4 Prozentpunkte oder weniger voneinander ab, so wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind.

Besteht Übereinstimmung zwischen den nach A. und B. erhaltenen Ergebnissen, so wird davon ausgegangen, dass die überprüfte Partie die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt. Dies gilt auch für den Fall, dass eines der fünf Einzelergebnisse den Toleranzwert von 2 Prozentpunkten überschreitet.


ANHANG III

In Artikel 3 Absatz 3 genannte Erzeugnisse

Art des Erzeugnisses

Zusammensetzung

Mindestmilchfettgehalt

Alkoholhaltige Butter (Butter mit Zusatz von Spirituosen)

Butter, Spirituose, Zucker

34 %


ANHANG IV

Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 577/97 der Kommission

(ABl. L 87 vom 2.4.1997, S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 1278/97 der Kommission

(ABl. L 175 vom 3.7.1997, S. 6)

Verordnung (EG) Nr. 2181/97 der Kommission

(ABl. L 299 vom 4.11.1997, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 623/98 der Kommission

(ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 1298/98 der Kommission

(ABl. L 180 vom 24.6.1998, S. 5)

Verordnung (EG) Nr. 2521/98 der Kommission

(ABl. L 315 vom 25.11.1998, S. 12)

Verordnung (EG) Nr. 568/1999 der Kommission

(ABl. L 70 vom 17.3.1999, S. 11)


ANHANG V

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 577/97

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 3

Artikel 1 bis 3

Artikel 5

Artikel 5a

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Anhänge I bis III

Anhänge I bis III

Anhang IV

Anhang V