20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 425/2007 DER KOMMISSION

vom 19. April 2007

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (1) insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 legt die Kommission die Modalitäten der Durchführung der genannten Verordnung fest.

(2)

Die Definitionen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sind in der Form anzupassen, dass einige neue Definitionen aufgenommen und Erläuterungen und Leitlinien für die Berichterstattung festgelegt werden, um einen harmonisierten methodischen Rahmen für die Datenerhebung und die Erstellung vergleichbarer Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten.

(3)

Der Datenerhebungsbereich und der Inhalt der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sind so anzupassen, dass eine angemessene statistische Erfassung dieses Verkehrszweigs gewährleistet und dafür gesorgt wird, dass auf Gemeinschaftsebene einschlägige Statistiken erstellt werden können.

(4)

Es ist erforderlich, die Beschreibung der Dateien sowie das Format und das Medium für die Übermittlung der Daten festzulegen, um eine rasche und kostengünstige Aufbereitung der Daten sicherzustellen.

(5)

Die Verbreitung der statistischen Ergebnisse sollte geregelt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sollte somit entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a)

‚Schiffbare Binnenwasserstraße‘ ist ein Wasserweg, der nicht Teil des Meeres ist und der aufgrund natürlicher Gegebenheiten oder nach technischen Eingriffen schiffbar ist, vor allem für Binnenschiffe.

b)

‚Binnenschiff‘ ist ein Wasserfahrzeug für Güterverkehr oder öffentlichen Personenverkehr, das vorwiegend auf schiffbaren Binnenwasserstraßen oder in beziehungsweise in unmittelbarer Nähe von geschützten Gewässern oder einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt.

c)

‚Nationalität des Schiffes‘ ist das Land, in dem das Binnenschiff registriert ist.

d)

‚Binnenschiffsverkehr‘ sind alle Bewegungen von Gütern und/oder Fahrgästen unter Benutzung von Binnenschiffen, die entweder ganz oder teilweise auf schiffbaren Binnenwasserstraßen erfolgen.

e)

‚Innerstaatlicher Binnenschiffsverkehr‘ ist Binnenschiffsverkehr zwischen zwei Häfen im Hoheitsgebiet eines Landes, unabhängig von der Nationalität des Schiffes.

f)

‚Grenzüberschreitender Binnenschiffsverkehr‘ ist Binnenschiffsverkehr zwischen zwei Häfen in verschiedenen nationalen Hoheitsgebieten.

g)

‚Transitverkehr auf Binnenwasserstraßen‘ ist Binnenschiffsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines Landes zwischen zwei im Hoheitsgebiet eines anderen Landes bzw. anderer Länder liegenden Häfen, wobei auf der gesamten Fahrt durch das erstgenannte Hoheitsgebiet keine Güter geladen, gelöscht oder umgeladen werden.

h)

‚Binnenschifffahrt‘ sind alle Bewegungen von Schiffen auf einem gegebenen Netz schiffbarer Binnenwasserstraßen.“.

2.

Die Anhänge A bis F der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 erhalten die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung.

Artikel 2

Für die Zwecke der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 gelten die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten zusätzlichen Definitionen, Erläuterungen und Leitlinien für die Berichterstattung.

Artikel 3

Für die Zwecke von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 werden die Daten gemäß den in Anhang III dieser Verordnung genannten Vorgaben für die Dateien und das Übertragungsmedium elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder heraufgeladen.

Das Übertragungsformat muss den von Eurostat festgelegten Datenaustauschformaten entsprechen.

Artikel 4

Für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 verbreitet die Kommission alle in den Anhängen A bis F der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 genannten Daten, die von den Mitgliedstaaten nicht für vertraulich erklärt worden sind, auf beliebigen Datenträgern und mit beliebiger Datenstruktur.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2007

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG

Die Anhänge A bis F der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 erhalten folgende Fassung:

ANHANG A

Tabelle A1:   Güterverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

‚A1‘

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

‚yyyy‘

 

Ladeland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (1)

 

Löschland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (1)

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Güterart

2 Ziffern

NST 2000 (2)

 

Verpackungsart

1 Ziffer

1

=

Güter in Containern

2

=

Güter nicht in Containern und Leercontainer

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer

ANHANG B

Tabelle B1:   Verkehr nach der Nationalität der Schiffe und dem Schiffstyp (jährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

‚B1‘

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

‚yyyy‘

 

Ladeland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (3)

 

Löschland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (3)

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Schiffstyp

1 Ziffer

1

=

Gütermotorschiff

2

=

Güterbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

3

=

Tankmotorschiff

4

=

Tankbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

5

=

Sonstiges Güterbinnenschiff

6

=

Seeschiff

 

Nationalität des Schiffes

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode) (4)

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer


Tabelle B2:   Schiffsverkehr (jährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

‚B2‘

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

‚yyyy‘

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Zahl der Schiffsbewegungen (beladene Schiffe)

 

 

Schiffsbewegungen

Zahl der Schiffsbewegungen (leere Schiffe)

 

 

Schiffsbewegungen

Schiffskilometer (beladene Schiffe)

 

 

Schiffskilometer

Schiffskilometer (leere Schiffe)

 

 

Schiffskilometer

ANMERKUNG: Die Übermittlung der Tabelle B2 ist fakultativ.

ANHANG C

Tabelle C1:   Containerverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

‚C1‘

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

‚yyyy‘

 

Ladeland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (5)

 

Löschland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (5)

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Containergrößen

1 Ziffer

1

=

20-Fuß-Ladeeinheiten

2

=

40-Fuß-Ladeeinheiten

3

=

Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß

4

=

Ladeeinheiten > 40 Fuß

 

Ladestatus

1 Ziffer

1

=

beladene Container

2

=

leere Container

 

Güterart

2 Ziffern

NST 2000 (6)

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer

TEU

 

 

TEU

TEU-Kilometer

 

 

TEU-Kilometer

ANHANG D

Tabelle D1:   Verkehr nach der Nationalität der Schiffe (vierteljährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

‚D1‘

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

‚yyyy‘

 

Quartal

2 Ziffern

41

=

1. Quartal

42

=

2. Quartal

43

=

3. Quartal

44

=

4. Quartal

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Nationalität des Schiffes

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode) (7)

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer


Tabelle D2:   Containerverkehr nach der Nationalität der Schiffe (vierteljährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

‚D2‘

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

‚yyyy‘

 

Quartal

2 Ziffern

41

=

1. Quartal

42

=

2. Quartal

43

=

3. Quartal

44

=

4. Quartal

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Nationalität des Schiffes

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode) (8)

 

Ladestatus

1 Ziffer

1

=

beladene Container

2

=

leere Container

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer

TEU

 

 

TEU

TEU-Kilometer

 

 

TEU-Kilometer

ANHANG E

Tabelle E1:   Güterverkehr (jährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

‚E1‘

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

‚yyyy‘

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Güterart

2 Ziffern

NST 2000 (9)

 

Beförderte Tonnen insgesamt

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer insgesamt

 

 

Tonnenkilometer

ANHANG F

GÜTERSYSTEMATIK

Die Meldung der Güterart erfolgt gemäß der in Tabelle F.1 dargestellten Gütersystematik NST-2000 (10). Zu verwenden ist der zweistellige Code der Spalte NST-2000-Gruppen.

Nur für das Jahr 2007 können die Mitgliedstaaten allerdings für die Meldung der Güterart die in Tabelle F.2 aufgeführte Klassifikation NST/R (11) verwenden. Zu verwenden ist der zweistellige Code der Spalte ‚Gütergruppen‘.

Die Mitgliedstaaten haben auch die Möglichkeit, im Jahr 2007 für die Berichterstattung beide Systematiken zu verwenden. Vom Jahr 2008 an ist nur die Systematik NST-2000 zulässig.

Tabelle F.1:   Systematik NST-2000

NST-2000-Gruppen

Warenbezeichnung

01

Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse

02

Kohle und Torf; rohes Erdöl und Erdgas; Uran- und Thoriumerze

03

Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse

04

Nahrungs- und Genussmittel

05

Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren

06

Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger

07

Kokereierzeugnisse, Mineralölerzeugnisse, Spalt- und Brutstoffe

08

Chemische Erzeugnisse; Gummi- und Kunststoffwaren

09

Sonstige Mineralerzeugnisse

10

Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte

11

Maschinen; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u. Ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; medizin-, mess-, steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren

12

Fahrzeuge

13

Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse

14

Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle, in der CPA anderweitig nicht genannt

15

Post, Pakete

Anmerkung: Diese Position wird normalerweise für Waren verwendet, die von Postverwaltungen und spezialisierten Kurierdiensten befördert werden (NACE Rev. 2, Abteilungen 53.10 und 53.20)

16

Geräte und Material für die Güterbeförderung

Anmerkung: Diese Position umfasst z. B. leere Container, Paletten, Kartons, Kisten, Rollkästen sowie spezielle Transportfahrzeuge, die auf anderen Fahrzeugen befördert werden.

Die Einführung dieser Position erfolgt ungeachtet der Frage, ob diese Materialien als ‚Güter‘ gelten sollen. Dies ist anhand der Regeln für die Datenerhebung in den einzelnen Verkehrszweigen zu entscheiden.

17

Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter, a.n.g.

18

Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden

Anmerkung: Diese Position wird verwendet, wenn eine getrennte Zuordnung zu den Gruppen 01—16 nicht als sinnvoll erachtet wird.

19

Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01—16 zugeordnet werden können.

Anmerkung: Unter dieser Position sollen Güter erfasst werden, über deren Art die Meldeeinheit keine Informationen besitzt.

20

Sonstige Güter, a.n.g.

Anmerkung : Unter dieser Position werden Güter erfasst, die sich keiner der Gruppen 01—19 zuordnen lassen. Da die Gruppen 01—19 so ausgelegt sind, dass alle vorhersehbaren Kategorien von beförderten Gütern abgedeckt werden, sollte die Verwendung der Gruppe 20 als ungewöhnlich erachtet werden und könnte einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass die unter dieser Position gemeldeten Daten eingehender zu prüfen sind.


Tabelle F.2:   Systematik der NST/R

Gütergruppen

Kapitel NST/R

Gruppen NST/R

Bezeichnung

1

0

01

Getreide

2

02, 03

Kartoffeln, frische Früchte, sonstiges frisches und gefrorenes Gemüse

3

00, 06

Lebende Tiere, Zuckerrüben

4

05

Holz und Kork

5

04, 09

Spinnstoffe und Textilabfälle, andere pflanzliche, tierische und verwandte Rohstoffe

6

1

11, 12, 13, 14, 16, 17

Andere Nahrungs- und Futtermittel

7

18

Ölsaaten, Ölfrüchte und Fette

8

2

21, 22, 23

Feste mineralische Brennstoffe

9

3

31

Rohes Erdöl

10

32, 33, 34

Mineralölerzeugnisse

11

4

41, 46

Eisenerze, Eisen- und Stahlabfälle und -schrott, Hochofenstaub, Schwefelkiesabbrände

12

45

NE-Metallerze und Abfälle von NE-Metallen

13

5

51, 52, 53, 54, 55, 56

Eisen, Stahl und NE-Metalle (einschließlich Halbzeug)

14

6

64, 69

Zement, Kalk, verarbeitete Baustoffe

15

61, 62, 63, 65

Steine und Erden

16

7

71, 72

Natürliche oder chemische Düngemittel

17

8

83

Grundstoffe der Kohle- und Petrochemie, Teere

18

81, 82, 89

Chemische Erzeugnisse, ausgenommen Grundstoffe der Kohle- und Petrochemie sowie Teere

19

84

Zellstoff, Altpapier

20

9

91, 92, 93

Fahrzeuge und Beförderungsmittel, Maschinen, Motoren, auch zerlegt und Einzelteile

21

94

Metallwaren, einschließlich EBM-Waren

22

95

Glas, Glaswaren, keramische und andere mineralische Erzeugnisse

23

96, 97

Leder, Textilien, Bekleidung, sonstige Halb- und Fertigwaren

24

99

Sonstige Waren


(1)  Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren:

‚NUTS0 + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt;

‚ISO-Code + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt;

‚ZZZZ‘, wenn das Partnerland unbekannt ist.

(2)  Wie in Anhang F erläutert, kann die Systematik NST/R nur für das Bezugsjahr 2007 für die Meldung der Güterart verwendet werden.

(3)  Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren:

‚NUTS0 + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt;

‚ISO-Code + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt;

‚ZZZZ‘, wenn das Partnerland unbekannt ist.

(4)  Liegt kein NUTS-Code für das Land, in dem das Schiff registriert ist, vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code ‚ZZ‘ zu verwenden.

(5)  Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren:

‚NUTS0 + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt;

‚ISO-Code + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt;

‚ZZZZ‘, wenn das Partnerland unbekannt ist.

(6)  Wie in Anhang F erläutert, kann die Systematik NST/R nur für das Bezugsjahr 2007 für die Meldung der Güterart verwendet werden.

(7)  Liegt für das Land, in dem das Schiff registriert ist, kein NUTS-Code vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code ‚ZZ‘ zu verwenden.

(8)  Liegt für das Land, in dem das Schiff registriert ist, kein NUTS-Code vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code ‚ZZ‘ zu verwenden.

(9)  Wie in Anhang F erläutert, kann die Systematik NST/R nur für das Bezugsjahr 2007 für die Meldung der Güterart verwendet werden.

(10)  Standardklassifikation für Güter in der Verkehrsstatistik, 2000, verabschiedet auf der 64. Sitzung (18.—21. Februar 2002) des Landverkehrsausschusses (‚Inland Transport Committee‘) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) und überarbeitet auf der 56. Sitzung der Arbeitsgruppe Verkehrsstatistik (8.—10. Juni 2005) unter der Dokument-Nr. TRANS/WP.6/2004/1/Rev. 2.

(11)  Einheitliches Güterverzeichnis für die Verkehrsstatistik/revidierte Fassung, 1967. Veröffentlicht vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (französische Fassung aus dem Jahr 1968).


ANHANG II

WEITERE DEFINITIONEN, ERLÄUTERUNGEN UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1365/2006

ABSCHNITT I:   BINNENSCHIFFSVERKEHR

1.   Schiffbare Binnenwasserstraßen

Dazu gehören schiffbare Flüsse, Seen, Kanäle und Flussmündungen. Eine Binnenwasserstraße, die die Grenze zwischen zwei Ländern bildet, ist von beiden Ländern zu melden.

2.   Binnenschiffsverkehr

Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Beförderung von Gütern und/oder Fahrgästen mit Seeschiffen, wenn sie vollständig auf schiffbaren Binnenwasserstraßen erfolgt, als Binnenschiffsverkehr zu erfassen und unterliegt damit denselben Datenlieferpflichten wie dieser, auch wenn Seeschiffe in anderen Definitionen nicht ausdrücklich genannt sind.

Ausgenommen ist die Beförderung von Gütern zu Offshore-Anlagen auf dem Seeweg. Ausgenommen sind ferner Bunker und Waren zur Versorgung von Schiffen im Hafen, während Bunkeröl für Schiffe, die vor der Küste liegen, eingeschlossen ist.

3.   Innerstaatlicher Binnenschiffsverkehr

Der innerstaatliche Binnenschiffsverkehr kann auch Transitverkehr durch ein zweites Land umfassen, allerdings muss dieser Verkehr für dieses zweite Land als Transitverkehr verbucht werden. Eingeschlossen ist auch die Kabotage, die als innerstaatlicher Binnenschiffsverkehr durch ein in einem anderen Land registriertes Schiff definiert ist.

4.   Grenzüberschreitender Binnenschiffsverkehr

Der grenzüberschreitende Binnenschiffsverkehr kann Transitverkehr durch ein oder mehrere Drittländer beinhalten. Dieser Verkehr ist für die Drittländer als Transitverkehr zu verbuchen.

5.   Transitverkehr auf Binnenwasserstraßen

Transitverkehr auf Binnenwasserstraßen wird nur dann als solcher angesehen, wenn auf der gesamten Fahrt im nationalen Hoheitsgebiet keine Güter geladen oder gelöscht werden.

6.   Ladeland/-region

Dabei handelt es sich um das Land oder die Region (NUTS-2-Ebene (1)) des Hafens, in dem die beförderten Güter auf das Schiff geladen wurden.

7.   Löschland/-region

Dabei handelt es sich um das Land oder die Region (NUTS-2-Ebene) des Hafens, in dem die beförderten Güter gelöscht wurden.

8.   Art der Verpackung der Güter

Es gibt zwei Verpackungsarten für Güter, die mit Schiffen befördert werden:

in Containern nach der Definition in Abschnitt III.1;

nicht in Containern.

ABSCHNITT II:   SCHIFFSTYPEN

1.   Gütermotorschiff

Alle Güterbinnenschiffe mit eigenem Antrieb mit Ausnahme von Tankmotorschiffen.

2.   Güterbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

Alle Güterbinnenschiffe ohne eigenen Antrieb mit Ausnahme von Tankschiffen ohne eigenen Antrieb. Dazu gehören Schlepp-, Schub- und Schub-Schleppkähne.

3.   Tankmotorschiff

Gütermotorschiff zur Beförderung von Flüssigkeiten oder Gasen in fest verbundenen Tanks.

4.   Tankbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

Güterbinnenschiff ohne eigenen Antrieb zur Beförderung von Flüssigkeiten oder Gasen in fest verbundenen Tanks.

5.   Sonstiges Güterbinnenschiff

Alle anderen, in den vorstehenden Kategorien nicht definierten bekannten oder unbekannten Arten von Güterbinnenschiffen.

6.   Seeschiff

Ein Schiff, das nicht vorwiegend auf schiffbaren Binnenwasserstraßen oder in beziehungsweise in unmittelbarer Nähe von geschützten Gewässern oder einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt.

ABSCHNITT III:   CONTAINER

1.   Container

Ein Frachtcontainer ist ein Transportbehälter, der

1.

dauerhaft und daher für eine wiederholte Verwendung stabil genug ist,

2.

speziell dafür ausgelegt ist, die Beförderung von Gütern mit einem oder mehreren Beförderungsmitteln ohne Zwischenumladen zu ermöglichen,

3.

mit Vorrichtungen zur leichten Handhabung, insbesondere zum Umladen von einem Beförderungsmittel auf ein anderes, ausgestattet ist,

4.

für ein leichtes Befüllen und Entleeren ausgelegt ist,

5.

mindestens 20 Fuß lang ist.

2.   Containergrößen

Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Containergröße in vier Kategorien untergliedert:

1.

20-Fuß-ISO-Container (Länge 20 Fuß und Breite 8 Fuß)

2.

40-Fuß-ISO-Container (Länge 40 Fuß und Breite 8 Fuß)

3.

ISO-Container über 20 Fuß und unter 40 Fuß Länge

4.

ISO-Container über 40 Fuß Länge.

Container unter 20 Fuß Länge oder von unbekannter Größe sind unter Kategorie 1 einzuordnen.

3.   Ladestatus von Containern

Unabhängig von der Containergröße gibt es zwei Ladestatus:

beladen, d. h. in dem Container werden Güter jeglicher Art befördert;

leer, d. h. es befinden sich keine Güter in dem Container.

ABSCHNITT IV:   BINNENSCHIFFFAHRT

1.   Zahl der Schiffsbewegungen (beladene Schiffe)

Als eine Schiffsbewegung eines beladenen Schiffes gilt die Bewegung eines Schiffes von dem Hafen, in dem Güter jeglicher Art eingeladen werden, bis zum folgenden Lade- bzw. Löschhafen.

2.   Zahl der Schiffsbewegungen (leere Schiffe)

Als eine Schiffsbewegung eines leeren Schiffes gilt die Bewegung eines Schiffes von einem Hafen zu einem anderen, bei der das Brutto-Bruttogewicht der Güter gleich Null ist. Ein Schiff, das leere Container befördert, gilt nicht als leeres Schiff.

ABSCHNITT V:   EINHEITEN

1.   Tonne

Maßeinheit für 1 000 kg beförderte Güter.

Zu berücksichtigen ist das Brutto-Bruttogewicht der Güter. Dieses Gewicht entspricht dem Gesamtgewicht von Gütern und Verpackung plus dem Eigengewicht von Verpackungsmaterial wie Containern, Wechselbehältern und Paletten. Ist dieses Eigengewicht ausgeschlossen, so ist das Bruttogewicht zu berücksichtigen.

2.   Tonnenkilometer

Maßeinheit für die Beförderung einer Tonne Güter über eine Entfernung von einem Kilometer.

Für die Meldung der Tonnenkilometerleistung ist nur die auf schiffbaren Binnenwasserstraßen zurückgelegte Entfernung maßgeblich.

3.   TEU

Maßeinheit für eine Containergröße, die einer 20-Fuß-Einheit entspricht. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Werte:

1.

=

20-Fuß-ISO-Container (Länge 20 Fuß und Breite 8 Fuß)

=

1 TEU

2.

=

40-Fuß-ISO-Container (Länge 40 Fuß und Breite 8 Fuß)

=

2 TEU

3.

=

ISO-Container über 20 Fuß und unter 40 Fuß Länge

=

1,5 TEU

4.

=

ISO-Container über 40 Fuß Länge

=

2,25 TEU.

4.   TEU-Kilometer

Maßeinheit für die Beförderung von Gütern in einem Container der Größe 1 TEU über eine Entfernung von einem Kilometer.

Für die Meldung der TEU-Kilometerleistung ist nur die auf schiffbaren Binnenwasserstraßen zurückgelegte Entfernung maßgeblich.

5.   Schiffskilometer

Maßeinheit für den Schiffsverkehr, der der Bewegung eines Schiffes über eine Entfernung von einem Kilometer entspricht. Für die Meldung der Schiffskilometerleistung ist nur die auf schiffbaren Binnenwasserstraßen zurückgelegte Entfernung maßgeblich.


(1)  Klassifikation der Gebietseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1). Alle künftigen Aktualisierungen dieser Systematik per Durchführungsverordnung der Kommission werden für die Zwecke dieser Verordnung anwendbar sein.


ANHANG III

BESCHREIBUNG DER DATEIEN UND DES ÜBERTRAGUNGSMEDIUMS ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1365/2006

Inhalt der einzelnen Dateien

Die nachstehende Tabelle enthält eine Zusammenfassung der Elemente, die in den einzelnen Dateien (Tabellen) dieser Verordnung zu verwenden sind.

Inhalt

Format und Umfang

Tabelle

A1

B1

B2

C1

D1

D2

E1

Variablen

Nummer der Tabelle

an2

X

X

X

X

X

X

X

Meldeland

a2

X

X

X

X

X

X

X

Jahr

n4

X

X

X

X

X

X

X

Quartal

n2

 

 

 

 

X

X

 

Ladeland/-region

an4

X

X

 

X

 

 

 

Löschland/-region

an4

X

X

 

X

 

 

 

Verkehrsart

n1

X

X

X

X

X

X

X

Güterart

n2

X

 

 

X

 

 

X

Verpackungsart

n1

X

 

 

 

 

 

 

Schiffstyp

n1

 

X

 

 

 

 

 

Nationalität des Schiffes

a2

 

X

 

 

X

X

 

Containergröße

n1

 

 

 

X

 

 

 

Ladestatus

n1

 

 

 

X

 

X

 

Werte

Beförderte Tonnen

n..12

X

X

 

X

X

X

X

Tonnenkilometer

n..18

X

X

 

X

X

X

X

Zahl der Schiffsbewegungen (beladene Schiffe)

n..12

 

 

X

 

 

 

 

Zahl der Schiffsbewegungen (leere Schiffe)

n..12

 

 

X

 

 

 

 

Schiffskilometer (beladene Schiffe)

n..18

 

 

X

 

 

 

 

Schiffskilometer (leere Schiffe)

n..18

 

 

X

 

 

 

 

TEU

n..12

 

 

 

X

 

X

 

TEU-Kilometer

n..18

 

 

 

X

 

X

 

Die Spalten der Tabellen sind folgendermaßen markiert:

„X“: Felder, die für eine Tabelle ausgefüllt werden müssen,

„“ (leer): Felder, die für diese Tabelle nicht relevant sind (und nicht ausgefüllt werden sollten).

Das Format der einzelnen Felder ist entweder numerisch (n), alphabetisch (a) oder alphanumerisch (an). Die Größe ist entweder festgelegt („Format + Zahl“, z. B. „n4“) oder variabel mit einer Höchstzahl an Positionen („Format + „..“ + Höchstzahl der Positionen“, z. B. „n..12“).

Beschreibung des Übertragungsmediums

Das verwendete Übertragungsformat muss mit einem EDI-Ansatz (elektronische Datenübermittlung) kompatibel sein.

Das CSV-Format (Kommas als Trennzeichen zwischen den Werten) mit einem Semikolon („;“) als Feldtrennzeichen wird akzeptiert. Eurostat kann ferner ein anderes, weiter entwickeltes Format, das sich auf einen geeigneten Austauschstandard stützt, festlegen. In diesem Fall liefert Eurostat detaillierte Informationen über die Anwendung dieses Standards gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

Die Daten sind elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder heraufzuladen.

Für jede in der Verordnung genannte Tabelle und für jede Periode ist eine separate Datei zu übermitteln.

Die Dateien sind nach dem folgenden Muster zu benennen:

„IWW_Tabelle_Periodizität_Land_Jahr_Periode[_Fakultatives Feld].Format“, wobei:

IWW

Für Binnenschiffsverkehr

Tabelle

„A1“, „B1“, „B2“, „C1“, „D1“, „D2“ oder „E1“

Periodizität

„A“ für jährlich

„Q“ für vierteljährlich

Land

Meldeland: NUTS0 verwenden

Jahr

Jahr der Daten vierstellig (z. B. 2007)

Periode

„0000“ für jährlich

„0001“ für das erste Quartal Q01

„0002“ für das zweite Quartal Q02

„0003“ für das dritte Quartal Q03

„0004“ für das vierte Quartal Q04

[_Fakultatives Feld]

Kann eine Folge von 1 bis 220 Zeichen enthalten (zulässig sind nur „A“ bis „Z“, „0“ bis „9“ oder „_“). Dieses Feld wird von den Eurostat-Tools nicht ausgewertet.

.Format

Dateiformat: (z. B. „CSV“ für Kommas als Trennzeichen zwischen den Werten, „GES“ für GESMES)

Beispiel:

Die Datei „IWW_D1_Q_FR_2007_0002.csv“ enthält für Frankreich Daten für die Tabelle D1 der Verordnung für das zweite Quartal des Jahres 2007.