3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/13


RICHTLINIE 2007/51/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. September 2007

zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter quecksilberhaltiger Messinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2005 über die Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber, in der alle Verwendungen von Quecksilber berücksichtigt wurden, kam zu dem Schluss, dass das Inverkehrbringen bestimmter quecksilberhaltiger nicht elektrischer bzw. nicht elektronischer Mess- und Kontrollinstrumente gemeinschaftsweit beschränkt werden sollte; diese Produktgruppe ist die wichtigste Gruppe quecksilberhaltiger Produkte, die bisher noch nicht von einer Gemeinschaftsmaßnahme erfasst wird.

(2)

Es wäre von Nutzen für die Umwelt und, indem verhindert wird, dass Quecksilber in den Abfallstrom gelangt, langfristig auch für die menschliche Gesundheit vorteilhaft, wenn das Inverkehrbringen quecksilberhaltiger Messinstrumente beschränkt würde.

(3)

Unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit deuten vorliegende Erkenntnisse über Mess- und Kontrollinstrumente darauf hin, dass sofortige restriktive Maßnahmen sich nur auf Messinstrumente erstrecken sollten, die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, sowie insbesondere auf alle Fieberthermometer.

(4)

Bei Einfuhren quecksilberhaltiger Messinstrumente, die über 50 Jahre alt sind, handelt es sich entweder um Antiquitäten oder um Kulturgüter im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (3). Dieser Handel ist von begrenztem Ausmaß und bringt vermutlich keine Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich und er sollte daher keinen Beschränkungen unterworfen werden.

(5)

Quecksilberhaltige Barometer werden heute nur noch von wenigen kleinen spezialisierten Unternehmen hergestellt und der breiten Öffentlichkeit vorwiegend als Dekorationsgegenstände verkauft. Es sollte eine zusätzliche Übergangsfrist für das Auslaufen des Inverkehrbringens derartiger Barometer vorgesehen werden, um den Herstellern zu ermöglichen, sich an die Beschränkungen anzupassen und auf die Herstellung quecksilberfreier Barometer umzustellen.

(6)

Um die Freisetzung von Quecksilber in die Umwelt möglichst gering zu halten und um zu gewährleisten, dass die verbleibenden quecksilberhaltigen Messinstrumente für gewerbliche und industrielle Verwendungszwecke, insbesondere Sphygmomanometer im medizinischen Bereich, allmählich aus dem Verkehr genommen werden, sollte die Kommission prüfen, ob es zuverlässige und weniger bedenkliche, technisch und wirtschaftlich durchführbare Alternativen gibt. Im Fall von Sphygmomanometern sollten medizinische Sachverständige konsultiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Anforderungen an die Diagnose und Behandlung bei bestimmten Krankheitsbildern angemessen erfüllt sind.

(7)

Nach der vorliegenden Richtlinie sollte nur das Inverkehrbringen neuer Messinstrumente beschränkt werden. Diese Beschränkung sollte daher nicht für Geräte gelten, die bereits in Verwendung sind oder gebraucht verkauft werden.

(8)

Die Abweichungen zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bei der Beschränkung von Quecksilber in verschiedenen Mess- oder Kontrollinstrumenten könnten zu Handelshemmnissen führen, den Wettbewerb in der Gemeinschaft verzerren und sich damit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken. Es erscheint daher erforderlich, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mess- und Kontrollinstrumente durch die Einführung harmonisierter Bestimmungen für quecksilberhaltige Produkte anzugleichen und damit den Binnenmarkt aufrechtzuerhalten und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.

(9)

Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (4) sollte entsprechend geändert werden.

(10)

Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen an den Schutz der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (5) und der darauf beruhenden Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (6) gelten.

(11)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (7) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/796/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 3. Oktober 2008 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 3. April 2009 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. September 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 115.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2006 (ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 111), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. April 2007 (ABl. C 109 E vom 15.5.2007, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/139/EG der Kommission (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 94).

(5)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

(6)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG.

(7)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird die folgende Nummer eingefügt:

„19a

Quecksilber

CAS Nr. 7439-97-6

1.

Darf nicht in Verkehr gebracht werden:

a)

in Fieberthermometern,

b)

in anderen zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten (z. B. Manometer, Barometer, Sphygmomanometer, andere Thermometer als Fieberthermometer).

2.

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Beschränkung gilt nicht für:

a)

Messinstrumente, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre sind, oder

b)

Barometer (ausgenommen Barometer im Sinne von Buchstabe a)) bis zum 3. Oktober 2009.

3.

Bis zum 3. Oktober 2009 prüft die Kommission, ob für quecksilberhaltige Sphygmomanometer und andere quecksilberhaltige Messinstrumente zur Verwendung im medizinischen Bereich oder für andere gewerbliche und industrielle Zwecke zuverlässige, technisch und wirtschaftlich durchführbare und weniger bedenkliche Alternativen verfügbar sind.

Auf der Grundlage dieser Prüfung oder sobald neue Erkenntnisse über zuverlässige und weniger bedenkliche Alternativen für quecksilberhaltige Sphygmomanometer und andere quecksilberhaltige Messinstrumente vorliegen, unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag, um die Beschränkung nach Absatz 1 auf Sphygmomanometer und andere Messinstrumente zur Verwendung im medizinischen Bereich oder für andere gewerbliche und industrielle Zwecke auszudehnen, so dass quecksilberhaltige Messinstrumente nicht mehr zum Einsatz kommen, wann immer dies technisch und wirtschaftlich durchführbar ist.“