28.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2007

zur Änderung der Entscheidung 2007/25/EG betreffend die Verlängerung ihrer Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6395)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/876/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (2), gilt bis 31. Dezember 2007.

(2)

Nach wie vor werden regelmäßig Ausbrüche der durch den hoch pathogenen Virusstamm H5N1 verursachten Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) festgestellt. Die Seuche ist also noch nicht eingedämmt. Darüber hinaus werden in verschiedenen Teilen der Erde immer noch Fälle registriert, in denen Menschen infolge engen Kontakts mit Vögeln an der Seuche erkranken oder sogar sterben.

(3)

Damit die Verbreitung des Virus der Aviären Influenza durch die Verbringung von Heimvögeln aus einem Drittland in die Gemeinschaft vermieden wird, sollte die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/25/EG bis 31. Dezember 2008 verlängert werden.

(4)

Die Entscheidung 2007/25/EG sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 der Entscheidung 2007/25/EG wird das Datum „31. Dezember 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 245/2007 (ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 9).

(2)  ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29.