22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/104


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2007

zur Änderung der Entscheidung 2005/692/EG der Kommission über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest (Aviäre Influenza) in bestimmten Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6693)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/869/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza im Dezember 2003 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz vor dieser Seuche erlassen. Dazu gehört insbesondere die Entscheidung 2005/692/EG der Kommission vom 6. Oktober 2005 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest (Aviäre Influenza) in bestimmten Drittländern (3).

(2)

Die Entscheidung 2005/692/EG gilt bis zum 31. Dezember 2007. In Südostasien und China kommt es jedoch nach wie vor zu Ausbrüchen der durch den asiatischen Virusstamm verursachten Aviären Influenza, weshalb die Geltungsdauer dieser Entscheidung bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden sollte.

(3)

Die Entscheidung 2005/692/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 der Entscheidung 2005/692/EG wird das Datum „31. Dezember 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(3)  ABl. L 263 vom 8.10.2005, S. 20. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/99/EG (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 35).