19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/148


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. November 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(2007/826/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Republik Moldau ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wurde am 10. Oktober 2007 gemäß einem am 9. Oktober 2007 angenommenen Beschluss des Rates vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(7)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINHO


(1)  Siehe Seite 149 dieses Amtsblatts.

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt)

und

DIE REPUBLIK MOLDAU —

ENTSCHLOSSEN, enger zusammenzuarbeiten, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS DARAUF, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Moldau unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Vertragsparteien“ sind die Republik Moldau und die Gemeinschaft.

b)

„Staatsangehöriger der Republik Moldau“ ist, wer die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau besitzt.

c)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

d)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

e)

„Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die der Republik Moldau oder eines Mitgliedstaats besitzt.

f)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt.

g)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von der Republik Moldau oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder eines Mitgliedstaats aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben.

h)

„Grenzübergangsstelle“ ist jeder von den zuständigen Behörden der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten für das Überschreiten ihrer jeweiligen Grenzen zugelassene Übergang, einschließlich der Übergänge an internationalen Flughäfen.

i)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung der Republik Moldau oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

j)

„Ersuchender Staat“ ist der Staat (die Republik Moldau oder ein Mitgliedstaat), der ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens stellt.

k)

„Ersuchter Staat“ ist der Staat (die Republik Moldau oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird.

l)

„Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a betraute nationale Behörde der Republik Moldau oder eines Mitgliedstaats.

m)

„Grenzgebiete“ sind höchstens 30 km breite Zonen, gerechnet ab der gemeinsamen Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und der Republik Moldau, sowie die Gebiete von internationalen Flughäfen der Mitgliedstaaten und der Republik Moldau.

n)

„Durchbeförderung“ ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER REPUBLIK MOLDAU

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Die Republik Moldau rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern im Einklang mit Artikel 8 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige der Republik Moldau sind.

(2)   Die Republik Moldau rückübernimmt ferner

minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat,

Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat.

(3)   Die Republik Moldau rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Staatsangehörigkeit der Republik Moldau verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von einem Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden ist.

(4)   Nach der Zustimmung der Republik Moldau zum Rückübernahmeersuchen stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle der Republik Moldau unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle der Republik Moldau innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat die Republik Moldau das neue Reisedokument nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass sie das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (1) anerkennt.

(5)   Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit der Republik Moldau die eines Drittstaats, so berücksichtigt der ersuchende Mitgliedstaat den Willen der Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Artikel 3

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Die Republik Moldau rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäß Artikel 9 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung der Republik Moldau sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren, oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats illegal und auf direktem Wege eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen der Republik Moldau gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn,

der Betreffende ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung der Republik Moldau mit einer längeren Gültigkeitsdauer oder

das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung des ersuchenden Mitgliedstaats wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt oder

der Betreffende erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen.

(3)   Nachdem die Republik Moldau dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt der ersuchende Mitgliedstaat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (1) aus.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen der Republik Moldau ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäß Artikel 8 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt ferner

minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Republik Moldau,

Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Republik Moldau.

(3)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von der Republik Moldau zumindest zugesagt worden ist.

(4)   Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeersuchen stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle dieses Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle des ersuchten Mitgliedstaats innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

(5)   Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit des ersuchten Mitgliedstaats die eines Drittstaats, so berücksichtigt die Republik Moldau den Willen der Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Artikel 5

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen der Republik Moldau ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäß Artikel 9 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

die Republik Moldau dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn,

der Betreffende ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats mit einer längeren Gültigkeitsdauer oder

das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung der Republik Moldau wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt oder

der Betreffende erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen.

(3)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem der Betreffende zuletzt ausgereist ist.

(4)   Nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt die Republik Moldau der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument aus.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsätze

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Es bedarf keines Rückübernahmeersuchens, wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist und, sofern es sich bei ihr um einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen handelt, sie außerdem gegebenenfalls im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates ist.

(3)   Wurde eine Person im Grenzgebiet (einschließlich der Flughäfen) des ersuchenden Staates aufgegriffen, nachdem sie aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend auf direktem Wege illegal die Grenze überschritten hat, kann der ersuchende Staat innerhalb von zwei Tagen nach Festnahme der Person ein Rückübernahmeersuchen übermitteln (beschleunigtes Verfahren).

Artikel 7

Inhalt des Rückübernahmeersuchens

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und — nach Möglichkeit — Geburtsort und letzter Aufenthaltsort) und gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen unverheirateten Kindern und/oder zu Ehegatten;

b)

die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, die Durchreise, das Vorliegen der Gründe für die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:

a)

gegebenenfalls die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Überstellung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

Artikel 8

Belege für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und die Republik Moldau die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht durch gefälschte Dokumente nachgewiesen werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und die Republik Moldau die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht durch gefälschte Dokumente glaubhaft gemacht werden.

(3)   Kann keines der in den Anhängen 1 oder 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so trifft die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle des ersuchten Staates auf Ersuchen Vorkehrungen mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.

Artikel 9

Belege für die Drittstaatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit

(1)   Das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Belegen nachgewiesen; der Nachweis kann nicht durch gefälschte Dokumente erbracht werden. Diese Belege werden von den Mitgliedstaaten und der Republik Moldau ohne weitere Nachforschungen anerkannt.

(2)   Das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Belegen glaubhaft gemacht; die Glaubhaftmachung kann nicht durch gefälschte Dokumente erfolgen. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und die Republik Moldau die Gründe als gegeben an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten des Betreffenden das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass der Betreffende nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb von sechs Monaten zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der rechtzeitigen Übermittlung des Ersuchens entgegen, so wird die Frist auf Antrag des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist innerhalb folgender Fristen schriftlich zu beantworten:

innerhalb von zwei Arbeitstagen, wenn der Antrag im beschleunigten Verfahren gestellt wurde (Artikel 6 Absatz 3),

innerhalb von elf Arbeitstagen in allen anderen Fällen.

Diese Fristen beginnen mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

(3)   Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Beantwortung des Ersuchens innerhalb von 11 Arbeitstagen entgegen, so kann die Frist auf einen entsprechend begründeten Antrag hin um bis zu zwei Arbeitstage verlängert werden. Ist innerhalb der verlängerten Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

(4)   Wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen.

(5)   Nach Erteilung der Zustimmung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist wird der Betreffende innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden der Republik Moldau und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung.

(2)   Die Beförderung kann auf dem Land- oder dem Luftweg erfolgen. Bei der Rückführung auf dem Luftweg können auch andere als die nationalen Fluggesellschaften der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten benützt werden; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung können auch andere ermächtigte Personen als solche aus dem ersuchenden Staat Begleitpersonen sein, vorausgesetzt, es handelt sich um ermächtigte Personen aus der Republik Moldau oder einem Mitgliedstaat.

Artikel 12

Irrtümliche Rückübernahme

Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.

In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 13

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Republik Moldau sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können, beschränken.

(2)   Die Republik Moldau genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen der Republik Moldau die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.

(3)   Die Durchbeförderung kann von der Republik Moldau oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden,

a)

wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht oder

b)

wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein wird oder

c)

wenn Gründe der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates vorliegen.

(4)   Die Republik Moldau oder ein Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück.

Artikel 14

Durchbeförderungsverfahren

(1)   Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthält:

a)

die Art der Durchbeförderung (auf dem Land- oder dem Luftweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und den vorgesehenen Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe der vorgesehenen Grenzübergangsstelle, des Zeitpunkts der Überstellung und etwaiger Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 13 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von vier Arbeitstagen schriftlich über die Übernahme, wobei er die Grenzübergangsstelle und den vorgesehenen Zeitpunkt der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die diesbezüglichen Gründe.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 15

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 16

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Republik Moldau oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Republik Moldau bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG (2) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der zu überstellenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenstopps und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

f)

Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 17

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der Republik Moldau unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus

dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

den internationalen Übereinkommen, nach denen der für die Prüfung von Asylanträgen zuständige Staat bestimmt wird;

der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförderung;

multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 18

Gemischter Rückübernahmeausschuss

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 19 von einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau vereinbarten Durchführungsprotokolle abzuhalten;

d)

Empfehlungen zur Änderung dieses Abkommens und seiner Anhänge zu unterbreiten.

(2)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.

(3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und der Republik Moldau zusammen; die Gemeinschaft wird durch die Kommission vertreten.

(4)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

Durchführungsprotokolle

(1)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Republik Moldau vereinbaren die Republik Moldau und ein Mitgliedstaat ein Durchführungsprotokoll mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

b)

die Modalitäten für Rückführungen im beschleunigten Verfahren;

c)

die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;

d)

zusätzliche Nachweise und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

(2)   Die Durchführungsprotokolle gemäß Absatz 1 treten erst in Kraft, nachdem sie dem Rückübernahmeausschuss nach Artikel 18 notifiziert worden sind.

(3)   Die Republik Moldau erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in ihren Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 20

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, die nach Artikel 19 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau geschlossen wurden bzw. geschlossen werden können, soweit diese Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau und für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anwendbar ist.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.

Artikel 22

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Es tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 23

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Brüssel am zehnten Oktober zweitausendsieben in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und moldauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Pentru Comunitatea Europeană

Pentru Comunitatea Europeană

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За Република Молдова

Por la República de Moldova

Za Moldavskou republiku

For Republikken Moldova

Für die Republik Moldau

Moldova Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Μολδαβίας

For the Republic of Moldova

Pour la République de Moldova

Per la Repubblica di Moldova

Moldovas Republikas vārdā

Moldovos Respublikos vardu

A Moldovai Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Moldova

Voor de Republiek Moldavië

W imieniu Republiki Mołdowy

Pela República da Moldávia

Pentru Republica Moldova

Za Moldavskú republiku

Za Republiko Moldavijo

Moldovan tasavallan puolesta

För Republiken Moldavien

Pentru Republica Moldova

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(1)  Entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

ANHANG 1

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS NACHWEIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT (ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 1)

Reisepässe jeglicher Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe sowie gegebenenfalls Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen);

Personalausweise jeglicher Art;

Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise;

Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und andere amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit eindeutig hervorgeht.

ANHANG 2

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT (ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 2)

Fotokopien der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente;

Wehrpässe und Militärausweise;

amtliche Erklärungen zum Zwecke des beschleunigten Verfahrens von Grenzbeamten oder Personen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können;

Führerscheine oder Fotokopien davon;

Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;

Firmenausweise oder Fotokopien davon;

schriftliche Zeugenaussagen;

schriftliche Angaben der betreffenden Person und von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung;

jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen.

ANHANG 3

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS NACHWEIS FÜR DAS VORLIEGEN DER GRÜNDE FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN (ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 1)

Visum oder Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates;

Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise;

mit Namen versehene Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat;

mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht;

förmliche Erklärungen von Grenzbeamten, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können.

ANHANG 4

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DAS VORLIEGEN DER GRÜNDE FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN (ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 2)

Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat;

förmliche Erklärungen der betreffenden Person, von Familienangehörigen oder Mitreisenden in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren;

förmliche Erklärungen von Personen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können;

Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden.

ANHANG 5

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ANHANG 6

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

„Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Moldau und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.“

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND

„Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Moldau mit Island ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.“

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU NORWEGEN

„Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Moldau das am 31. März 2005 unterzeichnete Rückübernahmeabkommen mit Norwegen mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang bringt.“

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ

„Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz ein Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterzeichnet haben. Es ist zweckmäßig, dass nach Inkrafttreten dieses Assoziierungsabkommens die Republik Moldau das am 6. November 2003 unterzeichnete Rückübernahmeabkommen mit der Schweiz mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang bringt.“

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 5 ABSATZ 1

„Die Vertragsparteien kommen überein, dass aus dem Hoheitsgebiet der Republik Moldau ‚auf direktem Wege einreisen‘ im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet, dass die betreffende Person ohne vorherige Einreise in ein Drittland in das Gebiet der Mitgliedstaaten oder, wenn es sich bei dem ersuchten Staat um einen Mitgliedstaat handelt, in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau gelangt ist. Der Flughafentransit in einem Drittland gilt nicht als Einreise.“

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR TECHNISCHEN UND FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG

„Die beiden Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen auf der Grundlage der Prinzipien der gemeinsamen Verantwortung, der Solidarität und einer gleichberechtigten Partnerschaft im Hinblick auf die Steuerung der Migrationsströme zwischen der Republik Moldau und der EU durchzuführen.“

„In diesem Zusammenhang ist die EG verpflichtet, Finanzmittel zur Unterstützung der Republik Moldau bei der Durchführung dieses Abkommens bereitzustellen. Dabei wird dem Kapazitätenaufbau besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Diese Finanzmittel müssen im Rahmen der übergeordneten Prioritäten für die Unterstützung der Republik Moldau als Teil der diesem Land insgesamt gewährten Finanzmittel und unter uneingeschränkter Achtung der einschlägigen Durchführungsbestimmungen und Verfahren der EG-Außenhilfe bereitgestellt werden.“