11.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/92


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. November 2007

über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Spanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5719)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2007/813/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (1), insbesondere auf Anhang IIB Nummer 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IIB Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 ist die Höchstzahl der Tage festgelegt, an denen sich Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten dürfen.

(2)

Gemäß Anhang IIB Nummer 9 kann die Kommission auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 erfolgt sind, für Schiffe mit solchem Fanggerät eine zusätzliche Anzahl von Tagen auf See in jenem geografischen Gebiet gewähren.

(3)

Am 6. Juli 2007 hat Spanien der Kommission Angaben übermittelt, durch die nachgewiesen wird, dass es die Kapazität seiner Schiffe, die in jenem Gebiet präsent sind, seit dem 1. Januar 2004 gegenüber dem Referenzzeitraum 2003 bei den Schiffen, die Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr mitführen, um 4,20 %, bei den Schiffen, die Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr mitführen, um 9,55 % und bei Schiffen, die Grundlangleinen mitführen, um 20,86 % reduziert hat.

(4)

In Anbetracht der vorgelegten Angaben sind Spanien nach der Berechnungsmethode gemäß Nummer 9.1 des Anhangs IIB für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 für Schiffe mit Fanggerät der Gruppe 3 Buchstabe a 9 zusätzliche Tage auf See, für Schiffe mit Fanggerät der Gruppe 3 Buchstabe b 21 zusätzliche Tage auf See und für Schiffe mit Fanggerät der Gruppe 3 Buchstabe c 45 zusätzliche Tage auf See zuzuweisen.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Höchstzahl der Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Spaniens, das Fanggerät gemäß Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs IIB der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 an Bord mitführt und keiner der besonderen Bedingungen gemäß Nr. 7.1 desselben Anhangs unterliegt, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, und die in Tabelle I des genannten Anhangs dargelegt ist, beträgt nunmehr 225 Tage pro Jahr.

(2)   Die Höchstzahl der Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Spaniens, das Fanggerät gemäß Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs IIB der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 an Bord mitführt und keiner der besonderen Bedingungen gemäß Nr. 7.1 desselben Anhangs unterliegt, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, und die in Tabelle I des genannten Anhangs dargelegt ist, beträgt nunmehr 237 Tage pro Jahr.

(3)   Die Höchstzahl der Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Spaniens, das Fanggerät gemäß Nummer 3 Buchstabe c des Anhangs IIB der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 an Bord mitführt und keiner der besonderen Bedingungen gemäß Nr. 7.1 desselben Anhangs unterliegt, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, und die in Tabelle I des genannten Anhangs dargelegt ist, beträgt nunmehr 261 Tage pro Jahr.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).