8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2007

zur Änderung der Entscheidungen 2005/731/EG und 2005/734/EG mit Blick auf eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5887)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/803/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/731/EG der Kommission vom 17. Oktober 2005 mit zusätzlichen Vorschriften für die Überwachung von Wildvögeln auf Geflügelpest (aviäre Influenza) (2) und der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (3) endet am 31. Dezember 2007.

(2)

Da jedoch vor kurzem Ausbrüche dieser Seuche bei Hausgeflügel und Wildvögeln in der Gemeinschaft auftraten und in Drittländern weiterhin auftreten, sollte die Geltungsdauer dieser Entscheidungen verlängert werden.

(3)

Die Entscheidungen 2005/731/EG und 2005/734/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 der Entscheidung 2005/731/EG wird das Datum „31. Dezember 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 4 der Entscheidung 2005/734/EG wird das Datum „31. Dezember 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 93. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/105/EG (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 54).

(3)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/105/EG.