29.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. September 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Deutschland vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4480)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/632/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (4) legt bestimmte Schutzmaßnahmen fest, die anzuwenden sind, um die Ausbreitung der genannten Seuche zu verhindern; dazu gehört die Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch.

(2)

Deutschland hat der Kommission einen Ausbruch von H5N1 in einem Geflügelhaltungsbetrieb auf seinem Hoheitsgebiet in Bayern gemeldet und gemäß der Entscheidung 2006/415/EG die entsprechenden Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete A und B gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung, ergriffen.

(3)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Deutschland geprüft und ist davon überzeugt, dass die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Grenzen der Gebiete A und B ausreichend weit von dem Ort des Ausbruchs entfernt sind. Die Gebiete A und B in Deutschland können daher bestätigt und die Dauer dieser Regionalisierung kann festgelegt werden.

(4)

Die Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird gemäß dem Text im Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(4)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/604/EG (ABl. L 236 vom 8.9.2007, S. 11).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Text wird in Teil A eingefügt:

ISO Landescode

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis (Datum) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii

Code (sofern vorhanden)

Bezeichnung

DE

DEUTSCHLAND

 

Die 10-km-Zone um den Ausbruch in den Gemeinden Bruck in der Oberpfalz und Nittenau einschließlich folgender Gemeinden oder Teile davon:

18.10.2007

LANDKREIS SCHWANDORF

BODENWÖHR

BODENWÖHRER FORST

BRUCK IN DER OBERPFALZ

EINSIEDLER UND WALDERBACHER FORST

MAXHÜTTE-HAIDHOF

NEUNBURG VORM WALD

NEUKIRCHEN-BALBINI

NITTENAU

ÖSTL. NEUBÄUER FORST

SCHWANDORF

SCHWARZENFELD

STEINBERG

TEUBLITZ

WACKERSDORF

LANDKREIS REGENSBURG

ALTENTHANN

BERNHARDSWALD

REGENSTAUF

LANDKREIS CHAM

REICHENBACH

RODING

WALD

WALDERBACH

ZELL

2.

Folgender Text wird in Teil B eingefügt:

ISO Landescode

Mitgliedstaat

Gebiet B

Gültig bis (Datum) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii

Code (sofern vorhanden)

Bezeichnung

DE

DEUTSCHLAND

 

Die Gemeinden:

18.10.2007

LANDKREIS SCHWANDORF

BODENWÖHR

BODENWÖHRER FORST

BRUCK IN DER OBERPFALZ

EINSIEDLER UND WALDERBACHER FORST

MAXHÜTTE-HAIDHOF

NEUNBURG VORM WALD

NEUKIRCHEN-BALBINI

NITTENAU

ÖSTL. NEUBÄUER FORST

SCHWANDORF

SCHWARZENFELD

SCHWARZHOFEN

STEINBERG

TEUBLITZ

WACKERSDORF

LANDKREIS REGENSBURG

ALTENTHANN

BERNHARDSWALD

BRENNBERG

REGENSTAUF

LANDKREIS CHAM

FALKENSTEIN

REICHENBACH

RODING

WALD

WALDERBACH

ZELL