28.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/45


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2007

zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Dihydromyrcenol mit Ursprung in Indien

(2007/535/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 11. November 2006 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens („Einleitungsbekanntmachung“) betreffend die Einfuhren von Dihydromyrcenol mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr mit Ursprung in Indien, das normalerweise unter KN-Code ex 2905 22 90 eingereiht wird.

(2)

Das Antisubventionsverfahren wurde gemäß Artikel 10 der Grundverordnung aufgrund eines Antrags eingeleitet, der am 29. September 2006 von den Gemeinschaftsherstellern Destilaciones Bordas Chinchurreta S.A. und Sensient Fragances S.A. („Antragsteller“) eingereicht wurde, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Dihydromyrcenol entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung der genannten Ware und eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

(3)

Die Kommission unterrichtete die indischen Behörden, die ausführenden Hersteller in Indien, Einführer und bekanntermaßen betroffene Verwender und ihre Verbände sowie die Antragsteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS

(4)

Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 25. Mai 2007 zogen die Antragsteller ihren Antrag offiziell zurück.

(5)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft läge.

(6)

Nach Auffassung der Kommission sollte das betreffende Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurden keine Einwände erhoben.

(7)

In Anbetracht des Vorstehenden zieht die Kommission den Schluss, dass das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Dihydromyrcenol mit Ursprung in Indien ohne die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen eingestellt werden sollte —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Dihydromyrcenol mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr mit Ursprung in Indien, das unter KN-Code ex 2905 22 90 eingereiht wird, wird eingestellt.

Brüssel, den 27. Juli 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. C 275 vom 11.11.2006, S. 29.