16.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/43


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. März 2007

über die Beihilferegelung C 18/2006 (ex N 524/2005), die Italien zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen durchführen wollte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1175)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/335/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 meldeten die italienischen Behörden die vorgenannte Beihilferegelung bei der Kommission an. Sie übermittelten der Kommission mit Schreiben vom 20. Dezember 2005, 13. März 2006 und 27. März 2006 ergänzende Angaben. Die Kommission erbat mit Schreiben vom 10. November 2005 und 8. Februar 2006 zusätzliche Informationen.

(2)

Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 setzte die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfemaßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(4)

Italien übermittelte mit Schreiben vom 23. Juni 2006 seine Stellungnahme und kündigte darin weitere Bemerkungen zu einem spezifischen Aspekt an.

(5)

Von den übrigen Beteiligten gingen keine Stellungnahmen ein.

(6)

Die Kommission erbat mit Schreiben vom 21. September 2006 und 10. Januar 2007 zusätzliche Informationen.

(7)

Mit Schreiben vom 30. Januar 2007, das am 2. Februar 2007 bei der Kommission registriert wurde, hat Italien die Kommission von der Rücknahme der angemeldeten Maßnahme in Kenntnis gesetzt.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(8)

Mit der Maßnahme sollte das Wachstum von Kleinst- und Kleinunternehmen im Zuge von Konsolidierungsprozessen (Fusion oder Übernahme von Kleinst- und Kleinmunternehmen) durch die Gewährung von Steuererleichterungen gefördert werden. Die angemeldete Maßnahme hätte sich im Jahr 2006 auf 120 Mio. EUR, im Jahr 2007 auf 242 Mio. EUR und im Jahr 2008 auf 122 Mio. EUR belaufen.

(9)

Rechtsgrundlage für die Maßnahme ist Artikel 2 des Decreto legge n. 106 vom 17. Juni 2005, das in die Legge n. 156 vom 31. Juli 2005 umgewandelt wurde. Die Rechtsgrundlage enthält eine Stillhalteklausel. Die Beihilferegelung wurde nicht umgesetzt.

(10)

Italien hat im Jahr 2005 bereits eine vergleichbare Maßnahme (3) im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung für KMU-Beihilfen (4) ergriffen. Bei dieser früheren Maßnahme wurde die Steuervergünstigung auf 50 % der Beratungskosten für die Fusion bzw. Übernahme begrenzt. Die italienischen Behörden haben erklärt, dass diese Maßnahme aufgrund der genannten Beschränkung nur begrenzt Erfolg hatte: Von den 132 eingegangenen Anträgen auf Steuergutschrift in Gesamthöhe von 3 442 261 EUR wurde nur 46 über einen Gesamtbetrag von 415 306 EUR stattgegeben.

III.   STELLUNGNAHME ITALIENS

(11)

Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 haben die italienischen Behörden die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass die für die fragliche Maßnahme vorgesehenen Finanzmittel für andere Zwecke verwendet worden seien; die angemeldete Maßnahme sei zurückgenommen und somit nicht durchgeführt worden.

IV.   WÜRDIGUNG

(12)

Infolge der Rücknahme der Maßnahme ist das Verfahren gegenstandslos geworden.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(13)

Die Kommission hat daher beschlossen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzustellen, da dieses infolge der Rücknahme der Maßnahme durch Italien gegenstandslos geworden ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nachdem Italien die angemeldete Maßnahme zurückgenommen hat, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. Daher hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzustellen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. März 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 146 vom 22.6.2006, S. 18.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Die Maßnahme gründete sich auf Artikel 9 des Decreto legge n. 35/2005, das in die Legge n. 80/2005 umgewandelt wurde; sie wurde am 21. April 2005 bei der Kommission unter dem Aktenzeichen XS 89/05 registriert.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33).