5.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2007

über die Rücknahme von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1805)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2007/305/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Inverkehrbringen von Saatgut für ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps wurde gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (2) mit der Entscheidung 96/158/EG der Kommission vom 6. Februar 1996 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderte Organismen enthaltenden Produkts — herbizidresistente Rapshybride Samen (Brassica napus L. oleifera Metzq. MS1Bn x RF1Bn) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (3) zum Zweck des Anbaus zur Gewinnung von Saatgut, jedoch nicht für den Gebrauch zu Lebensmittel- und Tierfuttermittelzwecken genehmigt. Die Richtlinie 90/220/EWG wurde neu gefasst und durch die Richtlinie 2001/18/EG aufgehoben.

(2)

Das Inverkehrbringen von Saatgut für ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Hybrid-Raps wurde gemäß der Richtlinie 90/220/EWG mit der Entscheidung 97/392/EG der Kommission vom 6. Juni 1997 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Raps (Brassica napus L. oleifera Metzg. MS1, RF1) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (4) für die vorgesehenen Verwendungen, d. h. Anbau und Handhabung in der Umwelt vor und während der Verarbeitung zu nicht lebensfähigen Fraktionen, genehmigt.

(3)

Die Genehmigungen stützten sich auf die Informationen der gemäß der Richtlinie 90/220/EWG vorgelegten Unterlagen und auf alle von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen.

(4)

Verarbeitetes Öl aus ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und aus der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (5) in Verkehr gebracht.

(5)

ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und die Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps und daraus gewonnene Erzeugnisse wurden anschließend von Bayer CropScience AG (nachstehend „meldender Unternehmer“ genannt) als bereits existierende Erzeugnisse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (nachstehend „die Verordnung“ genannt) gemeldet und in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen. Die Meldung umfasste Lebensmittel (verarbeitetes Öl) aus der männlich-sterilen Raps-Linie MS1Bn(B91-4) und allen konventionellen Kreuzungen, der „fertility restauration“-Raps-Linie RF1Bn(B93-101) und allen konventionellen Kreuzungen sowie der Hybridkombinataion MS1xRF1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4) sowie Futtermittel, die Raps aus der männlich-sterilen Linie MS1 (B91-4), Kulturform Drakkar (Brassica napus L. oleifera Metzg.), der „fertility restauration“-Raps-Linie RF1Bn(B93-101), Kulturform Drakkar (Brassica napus L. oleifera Metzg.), und der Hybridkombination MS1xRF1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4) (Brassica napus L. oleifera Metzg. MS1Bn x RF1Bn) enthalten oder daraus bestehen, und zwar für die vorgesehenen Verwendungen des Anbaus und der Handhabung in der Umwelt vor und während der Verarbeitung zu nicht lebensfähigen Fraktionen.

(6)

Der meldende Unternehmer für Saatgut von ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Hybrid-Raps erklärte in einem Schreiben an die Kommission vom 15. November 2005, dass die Varietäten, die dieses Ereignis enthalten, weltweit nicht mehr zum Verkauf angeboten würden und dass alle Saatgutbestände nach der Verkaufssaison 2003 zurückgerufen und vernichtet worden seien.

(7)

Der meldende Unternehmer teilte der Kommission weiterhin mit, dass er nicht beabsichtige, einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und die Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps gemäß der Verordnung nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 23 zu stellen. Daher dürfen ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4 und daraus gewonnene Erzeugnisse nach dem 18. April 2007 in der Gemeinschaft weder angebaut noch in Verkehr gebracht werden.

(8)

Deshalb sollten Maßnahmen ergriffen werden, mit deren Hilfe eine wirksame Rücknahme des Saatguts von ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Hybrid-Raps vom Markt gewährleistet ist. Man kann davon ausgehen, dass infolge der Nichtverfügbarkeit des Saatguts aus ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps gewonnene Erzeugnisse in einem angemessenen Zeitraum aus der Lebensmittel- und Futtermittelkette verschwinden.

(9)

Da der meldende Unternehmer den Verkauf von Saatgut für ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Hybrid-Raps nach der Pflanzsaison 2003 eingestellt hat, sind Bestände von aus ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps gewonnenen Erzeugnissen inzwischen aufgebraucht und nach dem 18. April 2007 vermutlich nicht mehr im Handel. Eine bestimmte Zeit lang könnten jedoch noch geringfügige Spuren genetisch veränderten Materials aus ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps in Lebensmitteln oder Futtermitteln vorhanden sein.

(10)

Aus Gründen der Rechtssicherheit muss daher eine Übergangszeit festgelegt werden, innerhalb deren Lebensmittel und Futtermittel solches Material enthalten dürfen, ohne gegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung zu verstoßen, sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch nicht vermeidbar ist.

(11)

Bei der Festlegung des tolerierten Gehalts und des Zeitraums sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit erforderlich ist, bis die Rücknahme des Saatguts vom Markt entlang der gesamten Futtermittel- und Lebensmittelkette wirksam ist. In allen Fällen bleibt der tolerierte Gehalt unterhalb des auf der Etikettierung anzugebenden und für die Rückverfolgbarkeit geltenden Grenzwerts von höchstens 0,9 %, der mit der Verordnung für das zufällige oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von genetisch verändertem Material in Lebensmitteln und Futtermitteln festgelegt ist.

(12)

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung sollten für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und die Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps dahin gehend geändert werden, dass die vorliegende Entscheidung berücksichtigt wird.

(13)

Der meldende Unternehmer wurde zu den in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(14)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Gewährleistung einer wirksamen Rücknahme von zum Anbau bestimmtem Saatgut von ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Hybrid-Raps vom Markt ergreift der meldende Unternehmer die im Anhang aufgeführten Maßnahmen.

Der meldende Unternehmer legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung einen Bericht über die Durchführung der im Anhang aufgeführten Maßnahmen vor.

Artikel 2

Das Vorhandensein genetisch veränderten Materials, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- oder die Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung gemeldet wurden, wird bis fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung toleriert:

a)

sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch unvermeidbar ist; und

b)

der Gehalt nicht mehr als 0,9 % beträgt.

Artikel 3

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung werden für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Str. 50, D-40789 Monheim am Rhein, gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).

(2)  ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.).

(3)  ABl. L 37 vom 15.2.1996, S. 30.

(4)  ABl. L 164 vom 21.6.1997, S. 38.

(5)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

Maßnahmen, die der meldende Unternehmer ergreifen muss, um eine wirksame Rücknahme des Saatguts von ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Hybrid-Raps vom Markt sicherzustellen

a)

Information der gewerblichen Unternehmer in der Gemeinschaft über den handelsrechtlichen und rechtlichen Status des Saatguts;

b)

Rückruf verbleibender gewerblicher Saatgutbestände von den Unternehmen;

c)

Vernichtung verbleibender gewerblicher Saatgutbestände;

d)

Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten über die Einstellung des Erzeugnisses, mit der Anweisung, das Saatgut entweder zurückschicken oder zu überprüfen und zu bestätigen, dass es vernichtet wurde;

e)

Einleitung aller erforderlichen Schritte, um registrierte Sorten des Saatguts aus den nationalen Saatgutkatalogen zu streichen;

f)

Durchführung eines unternehmenseigenen Programms zur Vermeidung des Transformationsereignisses bei Zucht und Saatguterzeugung.