11.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. April 2007

über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 71-1:2005 „Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften“ hinsichtlich der technischen Anforderungen, die nach der Richtlinie 88/378/EWG des Rates über die Sicherheit von Spielzeug an Geschosse mit Saugnäpfen zu stellen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1460)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/224/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses nach Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG (3) (Ausschuss „Normen und technische Vorschriften“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 2 der Richtlinie 88/378/EWG darf Spielzeug nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern nicht gefährdet.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 88/378/EWG wird davon ausgegangen, dass ein Spielzeug die in Artikel 3 der Richtlinie genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wenn es den einschlägigen einzelstaatlichen Normen entspricht, in die die harmonisierten Normen umgesetzt sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.

(3)

Nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 88/378/EWG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Fundstellen ihrer nationalen Normen zu veröffentlichen, die sie zur Umsetzung der harmonisierten Normen aufgestellt haben, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.

(4)

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat im Auftrag der Kommission die harmonisierte Norm EN 71-1:1998 „Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften“ ausgearbeitet und am 15. Juli 1998 verabschiedet; ihre Fundstelle wurde erstmalig im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juli 1999 (4) veröffentlicht.

(5)

Am 19. September 2005 verabschiedete das Europäische Komitee für Normung die Norm „Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften“, eine kodifizierte Fassung der harmonisierten Norm EN 71-1:1998, die ihre 11 Änderungen umfasst.

(6)

Die spanischen Behörden haben nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 88/378/EWG förmlich Einwand gegen die in der Norm EN 71-1:2005 festgelegten Anforderungen an für Kinder über drei Jahren bestimmtes Geschossspielzeug mit Saugnäpfen erhoben. Die spanischen Behörden machen geltend, dass die Norm bei für Kinder über drei Jahre bestimmtem Geschossspielzeug keinen ausreichenden Schutz bietet. Nach Ansicht der spanischen Behörden kann ein Kind über drei Jahre eine Zugkraft von mehr als 60 N (Prüfkraft für Schutzkomponenten nach Abschnitt 8.4.2.3 der Norm) aufbringen und damit den Saugnapf lösen.

(7)

Die Norm EN 71-1:2005 enthält je nach dem Alter des Kindes verschiedene Anforderungen an Spielzeug mit Saugnäpfen. Für Kinder unter drei Jahren bestimmtes Geschossspielzeug mit Saugnäpfen ist nach der Norm mit einer Zugkraft von 50 N zu prüfen, wenn das größte zugängliche Maß nicht mehr als 6 mm beträgt, oder mit einer Zugkraft von 90 N, wenn das größte zugängliche Maß mehr als 6 mm beträgt. Bei Geschossspielzeug mit Saugnäpfen, das für Kinder über drei Jahren bestimmt ist, darf sich nach Abschnitt 4.17.1(b) der Norm elastisches Material, das als Aufprallfläche verwendet wird, bei Prüfung nach Abschnitt 8.4.2.3 (Zugprüfung für Schutzkomponenten) nicht lösen. Schutzkomponenten sind nach Abschnitt 8.4.2.3 mit einer Zugkraft von 60 N zu prüfen.

(8)

Die Kommission wurde von mehreren Unfällen unterrichtet, die sich mit Geschossspielzeug mit Saugnäpfen, das für Kinder über drei Jahren bestimmt ist, ereignet hatten. 1997 erstickte ein neunjähriges schwedisches Kind, nachdem es an einem Saugnapf gesaugt und ihn dabei versehentlich eingeatmet hatte. Zwei weitere Todesfälle ereigneten sich im Vereinigten Königreich. Darüber hinaus wurde die Kommission von acht tödlichen Unfällen unterrichtet, die in den Vereinigten Staaten gemeldet wurden. Im August 2005 unterrichteten die spanischen Behörden die Kommission von dem tödlichen Unfall eines vierjährigen Kindes mit einem Pfeil-und-Bogen-Spielzeug mit einem Saugnapf.

(9)

Der Saugnapf soll das Geschoss an der Fläche festhalten, auf die es auftrifft. Durch das Aufprallen und Abziehen des Geschosses wird der Saugnapf wiederholten mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt. Zudem stecken Kinder über drei Jahre den Saugnapf häufig in den Mund, um ihn zu befeuchten, damit er besser auf der Aufprallfläche hält. Ist der Saugnapf nicht gut genug befestigt, kann er sich bei normalem und vorhersehbarem Gebrauch vom Geschoss lösen. Gelangt er dabei ganz in den Mund des Kindes, kann er die Atemwege im hinteren Rachen und oberen Kehlkopf blockieren und zum Ersticken führen.

(10)

Die Mitgliedstaaten vertreten die Auffassung, dass Kinder über drei Jahren ebenso wirksam geschützt werden sollten wie Kinder unter drei Jahren. Es ist daher zu fordern, dass Saugnäpfe an Geschossspielzeug für Kinder über drei Jahre sich nicht lösen, wenn sie zumindest den in Abschnitt 5.13.b der Norm EN 71-1:2005 festgelegten Prüfungen unterzogen werden, insbesondere also der Drehprüfung nach Abschnitt 8.3 und der Zugprüfung allgemein nach Abschnitt 8.4.2.1.

(11)

Anhand der von den spanischen Behörden, den anderen nationalen Behörden und dem Ausschuss „Normen und technische Vorschriften“ vorgelegten Informationen ist die Kommission daher zu dem Schluss gelangt, dass die Norm EN 71-1:2005 Mängel in ihren technischen Anforderungen an Geschossspielzeug mit Saugnäpfen für Kinder über drei Jahren aufweist.

(12)

Bis zur Überarbeitung der Norm EN 71-1:2005 sollte die Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union im Interesse der Sicherheit und der Rechtssicherheit mit einem geeigneten Hinweis versehen werden.

(13)

Da keine Norm besteht, die den oben genannten Gefahren Rechnung trägt, vermuten die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 88/378/EWG nur dann, dass Spielzeug der oben genannten Art die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wenn eine benannte Stelle dafür eine EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat und durch Anbringung der CE-Kennzeichnung die Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster bescheinigt wird —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vom Europäischen Komitee für Normung am 19. September 2005 verabschiedete Norm EN 71-1:2005 „Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften“ entspricht in ihrem Abschnitt 4.17.1(b) für Geschossspielzeug mit Saugnäpfen, das für Kinder über drei Jahren bestimmt ist, nicht den in Artikel 3 der Richtlinie 88/378/EWG genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen, insbesondere nicht den Anforderungen von Anhang II Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe e.

Artikel 2

Die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 71-1:2005 „Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften“ im Amtsblatt der Europäischen Union wird mit folgendem Hinweis versehen:

„Für Geschossspielzeug mit Saugnäpfen trägt die in Abschnitt 4.17.1(b) genannte Anforderung, nach der die Zugprüfung gemäß Abschnitt 8.4.2.3 durchgeführt wird, der von diesem Spielzeug ausgehenden Erstickungsgefahr nicht Rechnung.“.

Artikel 3

Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 88/378/EWG zu veröffentlichenden Fundstellen einzelstaatlicher Normen, in die die Norm EN 71-1:2005 „Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften“ umgesetzt ist, werden mit dem in Artikel 2 dieser Entscheidung wiedergegebenen Hinweis versehen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

(4)  ABl. C 215 vom 28.7.1999, S. 4.