24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Februar 2007

zur Auflegung des spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013

(2007/124/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken sind wesentliche Aspekte für den Schutz von Bevölkerung und kritischen Infrastrukturen innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

(2)

Der vom Europäischen Rat am 17. und 18. Juni 2004 angenommene überarbeitete Aktionsplan der Europäischen Union zur Bekämpfung des Terrorismus sieht als vorrangige Themen unter anderem die Verhinderung von Terroranschlägen, die Bewältigung ihrer Folgen und den Schutz kritischer Infrastrukturen vor.

(3)

Am 2. Dezember 2004 hat der Rat das überarbeitete Solidaritätsprogramm der Europäischen Union zu den Folgen terroristischer Bedrohungen und Anschläge angenommen, in dem die Bedeutung von Bedrohungs- und Risikoanalysen, des Schutzes kritischer Infrastrukturen, von Mechanismen für die Erkennung und Identifizierung terroristischer Bedrohungen, der politischen und operativen Vorsorge und der Fähigkeit zur Folgenbewältigung unterstrichen wird.

(4)

Der Rat hat im Dezember 2005 beschlossen, dass das Europäische Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen (EPCIP) auf einen Allrisiko-Ansatz gestützt werden soll, auch wenn die Bekämpfung von Bedrohungen durch Terrorismus als Priorität betrachtet wird. Außerdem hat der Europäische Rat vom Dezember 2005 eine neue Strategie zur Terrorismusbekämpfung angenommen, die aus vier Arbeitsfeldern besteht: Prävention, Schutz, Verfolgung und Reaktion.

(5)

Das durch die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom (2) des Rates eingeführte Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen zielt zwar auf Sofortmaßnahmen bei allen schweren Notfällen ab, ist jedoch nicht speziell für die Prävention, die Abwehrbereitschaft und die Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terroranschlägen ausgelegt.

(6)

Das vom Europäischen Rat im November 2004 angenommene Haager Programm (3) sieht eine integrierte und koordinierte Bewältigung von Krisen mit grenzüberschreitender Wirkung innerhalb der EU vor.

(7)

Die Gemeinschaft wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit dazu beitragen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um Terroristen daran zu hindern, die Werte der Demokratie, den Rechtsstaat, die offene Gesellschaft sowie die Freiheit unserer Bürger und Gesellschaftsordnungen anzugreifen, und um die Folgen etwaiger Anschläge wo immer möglich zu begrenzen.

(8)

Im Interesse der Effizienz, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz sollten die spezifischen Anstrengungen auf dem Gebiet der Prävention, der Abwehrbereitschaft und der Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten gebündelt und im Rahmen eines zentralen Programms finanziert werden.

(9)

Um für Rechtssicherheit und Kohärenz zu sorgen und die Komplementarität mit anderen Förderprogrammen zu gewährleisten, sollten die Begriffe „Prävention und Abwehrbereitschaft“, „Folgenbewältigung“ und „kritische Infrastrukturen“ definiert werden.

(10)

Die Verantwortung für den Schutz kritischer Infrastrukturen liegt bei den Mitgliedstaaten, den Eigentümern, den Betreibern und den Nutzern (wobei die „Nutzer“ als Organisationen definiert werden, die die Infrastruktur gewerblich und zur Erbringung von Dienstleistungen nutzen). Die Behörden der Mitgliedstaaten werden die Federführung und die Koordinierung bei der Entwicklung und Umsetzung eines landesweit kohärenten Konzepts für den Schutz der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden kritischen Infrastrukturen übernehmen, wobei sie die bestehenden Zuständigkeiten der Gemeinschaft berücksichtigen. Die Verantwortung für die Durchführung von Bewertungen der Risiken und der Bedrohungslage liegt daher in erster Linie bei den Mitgliedstaaten.

(11)

Maßnahmen der Kommission, gegebenenfalls zusammen mit länderübergreifenden Projekten, sind von wesentlicher Bedeutung für ein integriertes und koordiniertes Vorgehen der Europäischen Gemeinschaft. Zudem ist es sinnvoll und angemessen, Projekte in Mitgliedstaaten zu fördern, soweit sie nützliche Erfahrungswerte und Kenntnisse für weitere Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere in Bezug auf Bewertungen der Bedrohungslage und der Risiken, liefern können. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, einen Allrisiko-Ansatz zu verfolgen und gleichzeitig die Bedrohung durch den Terrorismus als Priorität zu betrachten.

(12)

Es ist auch angebracht, die Möglichkeit der Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen an länderübergreifenden Projekten vorzusehen.

(13)

Die Komplementarität mit anderen Gemeinschafts- und Unionsprogrammen wie dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union, dem Finanzinstrument für Bevölkerungsschutz, dem Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen, dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sowie den Strukturfonds muss sichergestellt werden.

(14)

Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen des Programms besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(15)

Die Ausgaben für das Programm sollten mit der Obergrenze der Rubrik 3 des Finanzrahmens vereinbar sein. Das Programm muss so flexibel gestaltet werden, dass es Raum für etwaige Anpassungen bei den geplanten Aktionen lässt, um den sich wandelnden Bedürfnissen im Zeitraum 2007 bis 2013 Rechnung tragen zu können. Der Beschluss sollte sich daher auf eine allgemeine Definition der geplanten Aktionen und die diesbezüglichen administrativen und finanziellen Vorkehrungen beschränken.

(16)

Es sollten auch geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern; die notwendigen Schritte sollten eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 (5) betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (6) wieder einzuziehen.

(17)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 (8) der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates, die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, finden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einfachheit und der Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, der Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und der erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand Anwendung.

(18)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden, wobei zwischen Maßnahmen, für die das Verwaltungsausschussverfahren gilt, und Maßnahmen, für die das Verfahren des beratenden Ausschusses gilt, unterschieden wird; in bestimmten Fällen ist das Verfahren des beratenden Ausschusses im Interesse einer erhöhten Effizienz das angemessenere Verfahren.

(19)

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sehen für die Annahme dieses Beschlusses keine anderen Befugnisse als die des Artikels 308 bzw. des Artikels 203 vor.

(20)

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat eine Stellungnahme abgegeben (10).

(21)

Um eine wirksame und rechtzeitige Durchführung des Programms zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2007 gelten –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit diesem Beschluss wird als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ das spezifische Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken für den Zeitraum 2007 bis 2013“ (nachstehend „Programm“ genannt) aufgelegt, mit dem ein Beitrag zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten geleistet werden soll, Risiken im Zusammenhang mit Terrorakten und andere Sicherheitsrisiken zu verhindern, sich auf solche Risiken vorzubereiten und die Bevölkerung und kritische Infrastrukturen vor diesen Risiken zu schützen.

(2)   Das Programm läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

(3)   Dieser Beschluss gilt nicht für Sachverhalte, die durch das Finanzinstrument für Bevölkerungsschutz abgedeckt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Prävention und Abwehrbereitschaft“ Maßnahmen zur Verhinderung und/oder Minderung der Risiken im Zusammenhang mit Terrorakten und anderer Sicherheitsrisiken;

b)

„Folgenbewältigung“ die Abstimmung von Maßnahmen, die ergriffen werden, um auf einen sicherheitsrelevanten Vorfall, insbesondere aufgrund von Terroranschlägen, zu reagieren und die Wirkung seiner Folgen abzumildern und so für eine reibungslose Koordinierung der Krisenbewältigungs- und Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen;

c)

„kritische Infrastrukturen“ insbesondere natürliche Ressourcen, Dienstleistungen, informationstechnologische Einrichtungen, Netze und sonstige Infrastruktureinrichtungen, deren Störung oder Vernichtung gravierende Auswirkungen auf kritische Funktionsbereiche der Gesellschaft, unter anderem auf die Versorgungskette, die Gesundheit, die Sicherheit, das wirtschaftliche oder soziale Wohl der Bevölkerung oder das Funktionieren der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten hätte.

Artikel 3

Allgemeine Ziele

(1)   Das Programm leistet einen Beitrag zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten, Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle zu verhindern, sich auf sie vorzubereiten und die Bevölkerung und kritische Infrastrukturen vor ihnen zu schützen.

(2)   Das Programm soll dazu beitragen, den Schutz in Bereichen wie Krisenbewältigung, Umwelt, öffentliche Gesundheit, Verkehr, Forschung und technologische Entwicklung sowie wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt auf dem Gebiet des Terrorismus and anderer Sicherheitsrisiken im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten.

Artikel 4

Spezifische Ziele

(1)   Soweit nicht bereits durch andere Finanzierungsinstrumente abgedeckt, soll das Programm im Rahmen der allgemeinen Ziele Maßnahmen zur Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung, die sich unter anderem auf umfassende Bedrohungs- und Risikobewertungen stützen, und die auf die Verhütung oder Verminderung von Risiken im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken ausgerichtet sind, mit der Maßgabe anregen, unterstützen und weiterentwickeln, dass die Aufsicht bei den Mitgliedstaaten liegt und die Gemeinschaftszuständigkeit in diesem Bereich angemessen berücksichtigt wird.

(2)   Hinsichtlich der Prävention und Abwehrbereitschaft im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken ist es Ziel des Programms, die Bevölkerung und kritische Infrastrukturen insbesondere durch folgende Maßnahmen zu schützen:

a)

Anregung, Förderung und Unterstützung von Bewertungen der Risiken in Bezug auf kritische Infrastrukturen, um die Sicherheitsvorkehrungen zu verstärken,

b)

Anregung, Förderung und Unterstützung der Entwicklung von Methoden zum Schutz kritischer Infrastrukturen, insbesondere von Methoden für Bewertungen der Risiken,

c)

Förderung und Unterstützung gemeinsamer operativer Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der grenzüberschreitenden Versorgungsketten, sofern der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird,

d)

Förderung und Unterstützung der Entwicklung von Sicherheitsstandards sowie Austausch von Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Schutzes der Bevölkerung und kritischer Infrastrukturen,

e)

Förderung und Unterstützung der gemeinschaftsweiten Koordinierung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes kritischer Infrastrukturen.

(3)   Hinsichtlich der Folgenbewältigung sieht das Programm folgende Maßnahmen vor:

a)

Anregung, Förderung und Unterstützung des Austauschs von Fachwissen und Erfahrungen, um bewährte Praktiken im Hinblick auf die Koordinierung der Maßnahmen zu bestimmen und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren im Bereich der Durchführung von Krisenbewältigungs- und Sicherheitsmaßnahmen zu erreichen,

b)

Förderung gemeinsamer Übungen und praktischer Szenarien, einschließlich der Sicherheitsaspekte, um die Koordinierung und die Zusammenarbeit der einschlägigen Akteure auf europäischer Ebene zu verstärken.

Artikel 5

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Zur Verfolgung der in den Artikeln 3 und 4 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele werden im Rahmen dieses Programms entsprechend den im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Bedingungen Maßnahmen folgender Art finanziell unterstützt:

a)

Projekte mit europäischer Dimension, die von der Kommission initiiert und verwaltet werden,

b)

länderübergreifende Projekte, an denen Partner aus mindestens zwei Mitgliedstaaten oder aus mindestens einem Mitgliedstaat und einem anderen Land, bei dem es sich entweder um einen beitretenden Staat oder um ein Bewerberland handeln kann, beteiligt sind,

c)

nationale Projekte in den Mitgliedstaaten, die

i)

zur Vorbereitung von länderübergreifenden Projekten und/oder von Maßnahmen der Gemeinschaft dienen („Anschubmaßnahmen“),

ii)

länderübergreifende Projekte und/oder Maßnahmen der Gemeinschaft ergänzen („Ergänzungsmaßnahmen“),

iii)

zur Entwicklung innovativer Methoden und/oder Technologien beitragen, die sich potenziell auf die Ebene der Gemeinschaft übertragen lassen, oder die derartige Methoden oder Technologien im Hinblick auf ihre Übertragung auf andere Mitgliedstaaten und/oder ein anderes Land, bei dem es sich entweder um einen beitretenden Staat oder um ein Bewerberland handeln kann, entwickeln.

(2)   Förderfähig sind insbesondere

a)

Maßnahmen zur Förderung der operativen Zusammenarbeit und Koordinierung (Stärkung der Vernetzung, des gegenseitigen Vertrauens und des gegenseitigen Verständnisses, Ausarbeitung von Notfallplänen, Austausch und Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken),

b)

Analyse-, Überwachungs-, Evaluierungs- und Audittätigkeiten,

c)

Maßnahmen zur Entwicklung und zum Transfer von Technologien und Methoden, insbesondere im Hinblick auf den Informationsaustausch und die Interoperabilität,

d)

Ausbildungsmaßnahmen, Austausch von Mitarbeitern und Experten und

e)

Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen.

Artikel 6

Zugang zum Programm

(1)   An dem Programm können sich rechtsfähige Einrichtungen und Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat beteiligen. Einrichtungen und Organisationen mit Erwerbszweck haben nur zusammen mit Organisationen ohne Erwerbszweck oder staatlichen Organisationen Zugang zu den Finanzhilfen. Nichtregierungsorganisationen können für die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Projekte eine finanzielle Unterstützung beantragen, sofern sie ein ausreichendes Maß an Vertraulichkeit gewährleisten.

(2)   Drittländer und internationale Organisationen können als Partner an länderübergreifenden Projekten teilnehmen, aber keine eigenen Projektvorschläge einreichen.

Artikel 7

Form der Gemeinschaftsfinanzierung

(1)   Die Gemeinschaftsfinanzierung kann erfolgen in Form von:

a)

Finanzhilfen,

b)

öffentlichen Aufträgen.

(2)   Finanzhilfen der Gemeinschaft werden außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen oder wenn der Empfänger aufgrund seiner Merkmale als Einziger für eine bestimmte Maßnahme in Frage kommt, nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form von Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt.

In dem jährlichen Arbeitsprogramm wird angegeben, welcher Mindestsatz der jährlichen Ausgaben auf die Finanzhilfen entfällt. Dieser Mindestsatz beträgt mindestens 65 %.

Der Kofinanzierungshöchstsatz der Projektkosten wird in dem jährlichen Arbeitsprogramm angegeben.

(3)   Es sind Ausgaben für Begleitmaßnahmen vorgesehen, die öffentlich ausgeschrieben werden, wobei die Gemeinschaftsmittel dem Erwerb von Dienstleistungen und Gütern dienen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation, Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politische Maßnahmen, Programme und Rechtsvorschriften.

Artikel 8

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt).

(2)   Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Artikels 3 bis Ende September ein jährliches Arbeitsprogramm an, in dem die spezifischen Ziele und thematischen Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet werden.

Das jährliche Arbeitsprogramm für 2007 wird drei Monate nach Wirksamwerden dieses Beschlusses angenommen.

(3)   Das jährliche Arbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(4)   Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt:

a)

Übereinstimmung mit dem jährlichen Arbeitsprogramm, den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 3 und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß den Artikeln 4 und 5;

b)

Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme hinsichtlich ihrer Konzeption, Durchführung und Präsentation sowie der erwarteten Ergebnisse;

c)

als Gemeinschaftsfinanzierung beantragter Betrag und dessen Angemessenheit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen;

d)

Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die allgemeinen Ziele des Artikels 3 und auf die Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß den Artikeln 4 und 5.

(5)   Beschlüsse zu Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a werden von der Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren erlassen. Beschlüsse zu Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c werden von der Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Beschlüsse zu Finanzhilfeanträgen, die auch Einrichtungen und Organisationen mit Erwerbszweck betreffen, werden von der Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

Artikel 9

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Komplementarität

(1)   Es werden Synergieeffekte, Kohärenz und Komplementarität mit anderen Unions- und Gemeinschaftsinstrumenten angestrebt, unter anderem mit den spezifischen Programmen „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ und „Strafjustiz“, dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union und dem Finanzinstrument für Bevölkerungsschutz.

(2)   Dieses Programm kann zur Durchführung von Maßnahmen, die sowohl die Ziele dieses Programms als auch anderer Unions-/Gemeinschaftsinstrumente verwirklichen, die Ressourcen mit anderen Unions- und Gemeinschaftsinstrumenten, insbesondere dem Programm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“, teilen.

(3)   Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, wird für denselben Zweck keine finanzielle Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union/Gemeinschaft gewährt. Es wird sichergestellt, dass die Begünstigten des Programms die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und anderen Quellen sowie über laufende Finanzierungsanträge unterrichten.

Artikel 11

Haushaltsmittel

Die Haushaltsmittel für die in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die Haushaltsbehörde legt innerhalb der in dem Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen fest, welche Mittel im betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehen.

Artikel 12

Überwachung

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass der Begünstigte für jede im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vorlegt und dass innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme ein Abschlussbericht vorgelegt wird. Die Kommission entscheidet über Form und Aufbau der Berichte.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass im Rahmen der Durchführung dieses Programms geschlossene Verträge und Vereinbarungen insbesondere eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) — erforderlichenfalls auch vor Ort, einschließlich durch Stichproben — sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass der Begünstigte der Finanzhilfe der Gemeinschaft während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission aufbewahrt.

(4)   Die Kommission stellt sicher, dass der Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie der Zeitplan für die Auszahlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Überprüfungen vor Ort erforderlichenfalls angepasst wird.

(5)   Die Kommission stellt sicher, dass alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und im Einklang mit diesem Beschluss und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission stellt bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 sicher.

(2)   Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, einschließlich des Verstoßes gegen eine im Rahmen des Programms begründete vertragliche Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung gekürzt, ausgesetzt oder zurückgefordert wird, wenn sie Unregelmäßigkeiten, einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags oder der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung, feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine Änderung der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(4)   Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, stellt die Kommission sicher, dass der Begünstigte aufgefordert wird, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Kann der Begünstigte keine zufrieden stellende Begründung liefern, stellt die Kommission sicher, dass der Restbetrag der finanziellen Unterstützung gestrichen werden kann und bereits gezahlte Gelder zurückgefordert werden können.

(5)   Die Kommission stellt sicher, dass jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag an sie zurückgezahlt wird. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 14

Bewertung

(1)   Das Programm wird regelmäßig überwacht, um die in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen.

(2)   Die Kommission stellt eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms sicher.

(3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

alljährlich ein Exposé über die Durchführung des Programms;

b)

spätestens zum 31. März 2010 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms;

c)

spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;

d)

spätestens zum 31. März 2015 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.

Artikel 15

Veröffentlichung der Projekte

Die Kommission veröffentlicht jährlich die Liste der im Rahmen des Programms finanzierten Projekte mit einer kurzen Beschreibung der einzelnen Projekte.

Artikel 16

Wirksamwerden und Anwendung

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2007.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2007

Im Namen der Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

(3)  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(5)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(6)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(8)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 der Kommission (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(10)  ABl. C 65 vom 17.3.2006, S. 63.