12.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 7/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Änderung der Entscheidung 2002/613/EG hinsichtlich der zugelassenen Schweinebesamungsstationen Kanadas

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6812)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/14/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2002/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2002 mit Einfuhrvorschriften für Schweinesperma (2) wurde die Liste der Drittländer einschließlich Kanada festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schweinesperma zulassen.

(2)

Kanada hat eine Änderung dieser Liste der Besamungsstationen beantragt, die im Rahmen der Entscheidung 2002/613/EG zugelassen sind.

(3)

Kanada hat Garantien hinsichtlich der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 90/429/EWG gegeben und die neu in die Liste aufzunehmende Besamungsstation wurde von den kanadischen Veterinärdienststellen amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen.

(4)

Die Entscheidung 2002/613/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Entscheidung 2002/613/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 45. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/271/EG (ABl. L 99 vom 7.4.2006, S. 29).


ANHANG

In Anhang V der Entscheidung 2002/613/EG wird folgender Eintrag an die Liste für Kanada angefügt:

„CA

1-AI-01

International Genetics PEI Ltd

P.O. Box 43, Mount Stewart

Prince-Edward-Island, C1A 7Z5“