12.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/28 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2006
zur Änderung der Entscheidung 2002/613/EG hinsichtlich der zugelassenen Schweinebesamungsstationen Kanadas
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6812)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/14/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2002/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2002 mit Einfuhrvorschriften für Schweinesperma (2) wurde die Liste der Drittländer einschließlich Kanada festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schweinesperma zulassen. |
(2) |
Kanada hat eine Änderung dieser Liste der Besamungsstationen beantragt, die im Rahmen der Entscheidung 2002/613/EG zugelassen sind. |
(3) |
Kanada hat Garantien hinsichtlich der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 90/429/EWG gegeben und die neu in die Liste aufzunehmende Besamungsstation wurde von den kanadischen Veterinärdienststellen amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen. |
(4) |
Die Entscheidung 2002/613/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V der Entscheidung 2002/613/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Dezember 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 45. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/271/EG (ABl. L 99 vom 7.4.2006, S. 29).
ANHANG
In Anhang V der Entscheidung 2002/613/EG wird folgender Eintrag an die Liste für Kanada angefügt:
„CA |
1-AI-01 |
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