30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/5


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN PRAKTISCHEN MODALITÄTEN DES NEUEN MITENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS (ARTIKEL 251 EG-VERTRAG)

(2007/C 145/02)

GRUNDSÄTZE

1.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (nachstehend „Organe“ genannt) stellen fest, dass sich die derzeitige Praxis der Kontakte zwischen dem Vorsitz des Rates, der Kommission und den Vorsitzenden der zuständigen Ausschüsse und/oder Berichterstattern des Europäischen Parlaments sowie zwischen den beiden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses bewährt hat.

2.

Die Organe bekräftigen, dass diese Praxis, die sich in allen Stadien des Mitentscheidungsverfahrens entwickelt hat, weiterhin gefördert werden muss. Die Organe verpflichten sich, ihre Arbeitsmethoden im Hinblick auf eine noch effektivere Nutzung aller durch das Mitentscheidungsverfahren, wie es im EG-Vertrag eingeführt wurde, gebotenen Möglichkeiten zu überprüfen.

3.

In dieser Gemeinsamen Erklärung werden die genannten Arbeitsmethoden und die praktischen Vorkehrungen zu ihrer Anwendung geklärt. Sie ergänzt die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (1) und insbesondere deren Bestimmungen über das Mitentscheidungsverfahren. Die Organe erklären, dass sie entsprechende Verpflichtungen im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der demokratischen Kontrolle und der Effizienz uneingeschränkt einhalten werden. In diesem Zusammenhang sollten die Organe besonders darauf achten, dass unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Besitzstands Fortschritte in Bezug auf Vereinfachungsvorschläge erzielt werden.

4.

Die Organe arbeiten während des gesamten Verfahrens loyal zusammen, um ihre Standpunkte möglichst weitgehend anzunähern und dabei, soweit zweckmäßig, den Erlass des Rechtsakts in einem frühen Stadium des Verfahrens zu ermöglichen.

5.

Im Hinblick auf dieses Ziel arbeiten die Organe im Rahmen geeigneter interinstitutioneller Kontakte zusammen, um in allen Stadien des Mitentscheidungsverfahrens den Fortgang der Arbeiten zu überwachen und den Grad der Übereinstimmung zu prüfen.

6.

Die Organe verpflichten sich, unter Beachtung ihrer jeweiligen Geschäftsordnungen regelmäßig Informationen über die Fortschritte der Gegenstände des Mitentscheidungsverfahrens auszutauschen. Sie sorgen dafür, dass die jeweiligen Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert werden, damit die Arbeiten kohärent und konvergent durchgeführt werden können. Sie bemühen sich deshalb, einen ungefähren Zeitplan der einzelnen Stadien bis zur endgültigen Verabschiedung von Legislativvorschlägen aufzustellen, wobei der politische Charakter des Entscheidungsprozesses ohne Einschränkung beachtet wird.

7.

Die Zusammenarbeit der Organe im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens erfolgt häufig in Form von Dreiertreffen („Triloge“). Dieses Trilog-System hat sich als leistungsfähig und flexibel erwiesen, indem es die Möglichkeiten zur Einigung in den Stadien der ersten und der zweiten Lesung wesentlich verbessert und zur Vorbereitung der Arbeiten des Vermittlungsausschusses beigetragen hat.

8.

Solche Triloge finden gewöhnlich in informellem Rahmen statt. Sie können je nach der Art der zu erwartenden Erörterung in allen Stadien des Verfahrens und auf verschiedenen Repräsentationsebenen stattfinden. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer der jeweiligen Sitzung, legt sein Mandat für die Verhandlungen fest und unterrichtet die anderen Organe rechtzeitig von den Vorkehrungen für die Treffen.

9.

Entwürfe von Kompromisstexten, die zu einer bevorstehenden Sitzung zur Beratung unterbreitet werden, soweit möglich, allen Teilnehmern vorab übermittelt. Um die Transparenz zu verbessern, werden Triloge, die beim Europäischen Parlament und beim Rat stattfinden, angekündigt, soweit das praktisch durchführbar ist.

10.

Der Vorsitz des Rates ist bemüht, an den Sitzungen der Ausschüsse des Europäischen Parlaments teilzunehmen. Er berücksichtigt gegebenenfalls sorgfältig die ihm vorliegenden Ersuchen um Informationen über den Standpunkt des Rates.

ERSTE LESUNG

11.

Die Organe arbeiten im Hinblick auf eine weitestgehende Annäherung ihrer Standpunkte loyal zusammen, damit der Rechtsakt möglichst in erster Lesung angenommen werden kann.

Einigung im Stadium der ersten Lesung des Europäischen Parlaments

12.

Um den Verfahrensgang in der ersten Lesung zu erleichtern, werden geeignete Kontakte aufgenommen.

13.

Die Kommission unterstützt die Kontakte und macht in konstruktiver Weise von ihrem Initiativrecht Gebrauch, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern.

14.

Wird durch informelle Verhandlungen im Rahmen von Trilogen Einigung erzielt, übermittelt der Vorsitzende des Ausschusses der Ständigen Vertreter in einem Schreiben an den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments Einzelheiten über den Inhalt der Einigung in Form von Abänderungen am Vorschlag der Kommission. In diesem Schreiben wird die Bereitschaft des Rates erklärt, dieses Ergebnis, vorbehaltlich der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen, zu akzeptieren, falls es durch die Abstimmung im Plenum bestätigt wird. Eine Kopie des genannten Schreibens wird der Kommission übermittelt.

15.

In diesem Zusammenhang sollten, wenn der Abschluss eines Verfahrens in erster Lesung unmittelbar bevorsteht, Informationen über die Absicht, Einigung zu erzielen, möglichst bald verfügbar gemacht werden.

Einigung im Stadium des gemeinsamen Standpunkts

16.

Wird in der ersten Lesung des Europäischen Parlaments keine Einigung erzielt, können im Hinblick auf eine Einigung im Stadium des gemeinsamen Standpunkts weiterhin Kontakte aufgenommen werden.

17.

Die Kommission unterstützt die Kontakte und macht in konstruktiver Weise von ihrem Initiativrecht Gebrauch, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern.

18.

Im Fall einer Einigung bringt der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments in einem Schreiben an den Vorsitzenden des Ausschusses der Ständigen Vertreter seine Empfehlung an das Plenum zur Kenntnis, den Text des gemeinsamen Standpunkts des Rates vorbehaltlich der Bestätigung des gemeinsamen Standpunkts durch den Rat und der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen unverändert zu akzeptieren. Eine Kopie des genannten Schreibens wird der Kommission übermittelt.

ZWEITE LESUNG

19.

In seiner Begründung legt der Rat so klar wie möglich die Gründe dar, die ihn zur Festlegung seines gemeinsamen Standpunkts veranlasst haben. In seiner zweiten Lesung berücksichtigt das Europäische Parlament diese Begründung sowie die Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich.

20.

Vor der Übermittlung des gemeinsamen Standpunkts bemüht sich der Rat, in Benehmen mit dem Europäischen Parlament und der Kommission den Termin der Übermittlung zu erörtern, um in der zweiten Lesung ein möglichst effizientes Rechtsetzungsverfahren herbeizuführen.

Einigung im Stadium der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments

21.

Im Hinblick auf ein besseres Verständnis der jeweiligen Standpunkte und einen möglichst zügigen Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens werden geeignete Kontakte fortgesetzt, sobald der gemeinsame Standpunkt des Rates dem Europäischen Parlament übermittelt worden ist.

22.

Die Kommission unterstützt diese Kontakte und nimmt Stellung, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern.

23.

Wird durch informelle Verhandlungen im Rahmen von Trilogen Einigung erzielt, übermittelt der Vorsitzende des Ausschusses der Ständigen Vertreter in einem Schreiben an den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments Einzelheiten über den Inhalt der Einigung in Form von Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates. In diesem Schreiben wird die Bereitschaft des Rates erklärt, dieses Ergebnis, vorbehaltlich der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen, zu akzeptieren, falls es durch die Abstimmung im Plenum bestätigt wird. Eine Kopie des genannten Schreibens wird der Kommission übermittelt.

VERMITTLUNGSVERFAHREN

24.

Zeichnet sich ab, dass der Rat nicht in der Lage ist, alle Abänderungen aus der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments zu übernehmen, wird ein erster Trilog veranstaltet, wenn der Rat bereit ist, seinen Standpunkt darzulegen. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer der jeweiligen Sitzung und legt sein Mandat für die Verhandlungen fest. Die Kommission bringt möglichst frühzeitig beiden Delegationen ihre Absichten im Hinblick auf ihre Stellungnahme zu den Abänderungen aus der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments zur Kenntnis.

25.

Während des gesamten Vermittlungsverfahrens finden Triloge zu dem Zweck statt, die noch ausstehenden Probleme zu klären und eine Einigung im Vermittlungsausschuss vorzubereiten. Die Ergebnisse der Triloge werden in den Sitzungen des jeweiligen Organs erörtert und gegebenenfalls gebilligt.

26.

Der Vermittlungsausschuss wird vom Präsidenten des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments unter Berücksichtigung des Vertrags einberufen.

27.

Die Kommission nimmt an den Vermittlungsarbeiten teil und ergreift alle notwendigen Initiativen, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates herbeizuführen. Diese Initiativen können darin bestehen, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates unter Wahrung der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle Entwürfe für Kompromisstexte vorlegt.

28.

Der Vorsitz im Vermittlungsausschuss wird vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates gemeinsam wahrgenommen. Die beiden Vorsitzenden führen abwechselnd den Vorsitz in den Sitzungen des Vermittlungsausschusses.

29.

Die Termine für die Sitzungen des Vermittlungsausschusses sowie die jeweilige Tagesordnung werden im Hinblick auf eine wirkungsvolle Tätigkeit des Vermittlungsausschusses während des gesamten Vermittlungsverfahrens von den beiden Vorsitzenden einvernehmlich festgelegt. Die Kommission wird zu den geplanten Terminen angehört. Das Europäische Parlament und der Rat merken unverbindlich geeignete Termine für die Vermittlungsarbeiten vor und setzen die Kommission davon in Kenntnis.

30.

Die beiden Vorsitzenden können mehrere Gegenstände auf die Tagesordnung jeder Sitzung des Vermittlungsausschusses setzen. Neben dem Hauptthema („B-Punkt“), bei dem noch nicht Einigung erzielt worden ist, können Vermittlungsverfahren zu anderen Themen eröffnet und/oder abgeschlossen werden, zu deren Gegenständen keine Aussprache stattfindet („A-Punkt“).

31.

Das Europäische Parlament und der Rat tragen unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über die Fristen im Rahmen des Möglichen Zwängen des Terminplans Rechnung, was insbesondere für die Zeiten gilt, in denen die Tätigkeit der Organe unterbrochen ist, sowie für die Wahlen des Europäischen Parlaments. Die Unterbrechung der Tätigkeit muss jedenfalls so kurz wie möglich sein.

32.

Der Vermittlungsausschuss tagt abwechselnd in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments und des Rates, und zwar im Hinblick auf eine ausgewogene Nutzung der Tagungseinrichtungen einschließlich der Dolmetscherdienste.

33.

Dem Vermittlungsausschuss liegen der Vorschlag der Kommission, der gemeinsame Standpunkt des Rates, die diesbezügliche Stellungnahme der Kommission, die vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen, die Stellungnahme der Kommission dazu sowie ein gemeinsames Arbeitsdokument der Delegationen des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Dieses Arbeitsdokument soll den Benutzern die Möglichkeit geben, die anstehenden Probleme leicht aufzufinden und in zweckmäßiger Weise darauf Bezug zu nehmen. Die Kommission legt ihre Stellungnahme in der Regel binnen drei Wochen nach dem offiziellen Eingang des Ergebnisses der Abstimmung des Europäischen Parlaments, spätestens aber vor Beginn der Vermittlungsarbeiten vor.

34.

Die beiden Vorsitzenden können dem Vermittlungsausschuss Texte zur Billigung unterbreiten.

35.

Die Einigung über den gemeinsamen Entwurf wird in einer Sitzung des Vermittlungsausschusses oder anschließend durch den Austausch von Schreiben zwischen den beiden Vorsitzenden festgestellt. Kopien dieser Schreiben werden der Kommission übermittelt.

36.

Kommt im Vermittlungsausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zustande, wird dessen Text nach einer juristisch-sprachlichen Überarbeitung den beiden Vorsitzenden zur formalen Billigung unterbreitet. In Ausnahmefällen kann jedoch zur Einhaltung der Fristen der Entwurf eines gemeinsamen Entwurfs den Vorsitzenden zur Billigung unterbreitet werden.

37.

Die beiden Vorsitzenden übermitteln den so gebilligten gemeinsamen Entwurf dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates mit einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben. Kann der Vermittlungsausschuss sich auf keinen gemeinsamen Entwurf einigen, setzen die beiden Vorsitzenden mit einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates davon in Kenntnis. Diese Schreiben gelten als förmliche Niederschrift. Kopien dieser Schreiben werden der Kommission zur Information übermittelt. Die im Vermittlungsverfahren verwendeten Arbeitsdokumente werden im Register jedes Organs zugänglich gemacht, sobald das Verfahren abgeschlossen ist.

38.

Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und das Generalsekretariat des Rates nehmen gemeinsam, unter Mitwirkung des Generalsekretariats der Kommission, die Sekretariatsgeschäfte des Vermittlungsausschusses wahr.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

39.

Halten es das Europäische Parlament oder der Rat für unbedingt erforderlich, die in Artikel 251 des Vertrags genannten Fristen zu verlängern, setzen sie den Präsidenten des jeweils anderen Organs und die Kommission davon in Kenntnis.

40.

Nach einer Einigung in erster oder zweiter Lesung oder im Vermittlungsverfahren erfolgt die Überarbeitung des vereinbarten Textes in enger Zusammenarbeit und einvernehmlich durch die Dienste der Rechts- und Sprachsachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates.

41.

Änderungen eines vereinbarten Textes dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der geeigneten Ebene vorgenommen werden.

42.

Die Überarbeitung der Texte erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahren des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere unter Einhaltung der Fristen für den Abschluss interner Verfahren. Die Organe verpflichten sich, die für die juristisch-sprachliche Überarbeitung von Rechtsakten nicht dazu zu nutzen, Debatten über inhaltliche Fragen neu zu eröffnen.

43.

Das Europäische Parlament und der Rat einigen sich auf eine gemeinsame Gestaltung der von ihnen gemeinsam fertig gestellten Texte.

44.

Die Organe verpflichten sich, in möglichst großem Umfang für beide Seiten annehmbare Standardklauseln zur Einfügung in die im Mitentscheidungsverfahren erlassenen Rechtsakte zu verwenden, besonders im Fall der Bestimmungen über die Ausübung von Durchführungsbefugnissen (aufgrund des Beschlusses über die Ausschussverfahren (2)), das Inkrafttreten, die Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten sowie die Achtung des Initiativrechts der Kommission.

45.

Die Organe bemühen sich, in einer gemeinsamen Pressekonferenz den erfolgreichen Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens in erster oder zweiter Lesung oder im Vermittlungsverfahren bekannt zu geben. Sie bemühen sich zudem um die Herausgabe gemeinsamer Presseerklärungen.

46.

Nachdem das Europäische Parlament und der Rat den Rechtsakt im Mitentscheidungsverfahren angenommen haben, wird der Text dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates sowie den Generalsekretären beider Organe zur Unterschrift vorgelegt.

47.

Den Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Text des Rechtsakts in ihrer jeweiligen Sprache zur Unterschrift unterbreitet; sie unterzeichnen ihn, soweit möglich, gemeinsam in einer Veranstaltung, die gemeinsam in monatlichen Abständen zum Zweck der Unterzeichnung wichtiger Rechtsakte in Anwesenheit der Medien stattfindet.

48.

Der gemeinsam unterzeichnete Text wird zur Veröffentlichung an das Amtsblatt der Europäischen Union weitergeleitet. Die Veröffentlichung erfolgt im Normalfall binnen zwei Monaten ab dem Erlass des Rechtsakts durch das Europäische Parlament und den Rat.

49.

Stellt ein Organ in einem Text (oder einer der Sprachfassungen) einen Schreibfehler oder anderen erkennbaren Fehler fest, teilt es dies den anderen Organen unverzüglich mit. Ist der entsprechende Rechtsakt weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat gebilligt worden, erstellen die Dienste der Rechts- und Sprachsachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates in enger Zusammenarbeit das erforderliche Korrigendum. Ist er bereits von einem oder beiden dieser Organe gebilligt worden, erstellen das Europäische Parlament und der Rat unabhängig davon, ob der Rechtsakt veröffentlicht ist oder nicht, einvernehmlich eine Berichtigung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Verfahren.

Geschehen zu Brüssel, am dreizehnten Juni zweitausendsieben.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

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Für den Rat der Europäischen Union

Der Präsident

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Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Der Präsident

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(1)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(2)  Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23). Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 27.7.2006, S. 11).