29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/70


VERORDNUNG (EG) Nr. 2022/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2375/2002, (EG) Nr. 2377/2002, (EG) Nr. 2305/2003 und (EG) Nr. 969/2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Einfuhren im Getreidesektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Lizenzanträge, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Gemäß der Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit dem letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern (3), (EG) Nr. 2377/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung in Drittländern (4), (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste mit Ursprung in Drittländern (5) und (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern (6) enthalten Bestimmungen, die von den in der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festgelegten gemeinsamen Regeln abweichen. Die genannten Verordnungen sind daher zu ändern, um die abweichenden Regeln zu streichen, die laufenden Nummern der einzelnen Kontingente und Subkontingente zu präzisieren und gegebenenfalls die anzuwendenden spezifischen Vorschriften neu festzulegen, insbesondere was die Beantragung, die Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Lizenzen sowie die Übermittlung der Angaben an die Kommission anbelangt.

(4)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 finden unbeschadet etwaiger ergänzender bzw. abweichender Bestimmungen der Sektorverordnungen Anwendung. Insbesondere im Hinblick auf eine reibungslose Versorgung des Gemeinschaftsmarktes sollte der in den Verordnungen (EG) Nr. 2375/2002, (EG) Nr. 2377/2002, (EG) Nr. 2305/2003 und (EG) Nr. 969/2006 vorgesehene Zeitplan für die Einreichung der Angebote beibehalten und somit in diesem Punkt von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 abgewichen werden. Um den Marktteilnehmern gleichen Zugang zu gewährleisten, sollten ferner die Sanktionen im Falle von Mehrfachanträgen beibehalten werden.

(5)

Zur Vereinfachung der genannten Verordnungen sollten die Bestimmungen, die bereits in den horizontalen und sektorbezogenen Durchführungsverordnungen, und zwar in der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sowie in den Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7) und (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (8) enthalten sind, sowie die nicht mehr anwendbaren Bestimmungen gestrichen werden.

(6)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2375/2002, (EG) Nr. 2377/2002, (EG) Nr. 2305/2003 und (EG) Nr. 969/2006 sind daher entsprechend zu ändern.

(7)

Diese Maßnahmen sind wie die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden.

(8)

Da der Tag für die Einreichung der ersten Anträge gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2375/2002, (EG) Nr. 2305/2003 und (EG) Nr. 969/2006 im Jahr 2007 jedoch auf einen Feiertag fällt, ist vorzusehen, dass die Marktteilnehmer ihre ersten Anträge erst ab dem ersten Arbeitstag des Jahres 2007 einreichen können und dieser Antragszeitraum spätestens am Montag, den 8. Januar 2007, endet. Darüber hinaus ist zu präzisieren, dass die Einfuhrlizenzanträge für diesen ersten Zeitraum der Kommission bis spätestens Montag, dem 8. Januar 2007, zu übermitteln sind.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (9) und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (10) Anwendung.

2.

In Artikel 3 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Das Subkontingent III ist in vier vierteljährliche Teilzeiträume mit folgenden Daten und Mengen unterteilt:

a)

Teilzeitraum Nr. 1: 1. Januar bis 31. März: 594 597 Tonnen,

b)

Teilzeitraum Nr. 2: 1. April bis 30. Juni: 594 597 Tonnen,

c)

Teilzeitraum Nr. 3: 1. Juli bis 30. September: 594 597 Tonnen,

d)

Teilzeitraum Nr. 4: 1. Oktober bis 31. Dezember: 594 596 Tonnen.

(4)   Ist die Menge für einen der Teilzeiträume 1 bis 3 ausgeschöpft, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 die vorgezogene Kontingentseröffnung für den folgenden Teilzeitraum vorsehen.“

3.

Artikel 4 wird gestrichen.

4.

Artikel 4a wird gestrichen.

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf ein Antragsteller je laufende Nummer wöchentlich nur einen Lizenzantrag stellen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Montag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

Für das Jahr 2007 beginnt der Zeitraum für die Einreichung der ersten Anträge jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Jahres 2007 und endet spätestens am 8. Januar 2007; der erste Montag für die Übermittlung der Lizenzanträge an die Kommission gemäß Absatz 3 ist der 8. Januar 2007.

(2)   In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm (ohne Dezimalstellen) anzugeben, die folgende Mengen nicht überschreiten darf:

für die Subkontingente I und II die in dem betreffenden Jahr für das betreffende Subkontingent verfügbare Gesamtmenge,

für das Subkontingent III die für den betreffenden Teilzeitraum verfügbare Gesamtmenge.

Im Lizenzantrag und in der Einfuhrlizenz wird ein einziges Ursprungsland angegeben.

(3)   Am letzten Tag der Antragstellung senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der — aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern — für jeden Antrag der Ursprung des Erzeugnisses und die beantragte Menge angegeben sind, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.

(4)   Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.“

6.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.“

7.

Artikel 7 wird gestrichen.

8.

Artikel 8 wird gestrichen.

9.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben, und die Angabe ‚Ja‘ ist anzukreuzen. Die Lizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Feld 8 angegebenen Land gültig.“

10.

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Zollkontingent für die Einfuhr von 50 000 Tonnen Braugerste des HS-Codes (ex) 1003 00 zur Herstellung von in Buchenholzfässern gereiftem Bier ist eröffnet (laufende Nummer 09.4061).“

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (11) und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (12) Anwendung.

2.

Artikel 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

dem bzw. den Nachweisen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006;“

4.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf ein Antragsteller monatlich nur einen Lizenzantrag stellen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am zweiten Montag jeden Monats bis spätestens 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

(2)   In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm (ohne Dezimalstellen) anzugeben.

(3)   Am letzten Tag der Antragstellung senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der für jeden Antrag die beantragte Menge angegeben ist, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.

(4)   Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.“

5.

Artikel 11 wird gestrichen.

6.

Artikel 12 wird gestrichen.

7.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

In Feld 20 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz wird das aus dem Getreide herzustellende Verarbeitungserzeugnis angegeben.“

8.

Anhang II wird gestrichen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003 und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (13) Anwendung.

2.

Artikel 2 wird gestrichen.

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf ein Antragsteller wöchentlich nur einen Lizenzantrag stellen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Montag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

Für das Jahr 2007 beginnt der Zeitraum für die Einreichung der ersten Anträge jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Jahres 2007 und endet spätestens am 8. Januar 2007; der erste Montag für die Übermittlung der Lizenzanträge an die Kommission gemäß Absatz 3 ist der 8. Januar 2007.

(2)   In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm (ohne Dezimalstellen) anzugeben.

(3)   Am letzten Tag der Antragstellung senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der für jeden Antrag die beantragte Menge angegeben ist, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.

(4)   Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.“

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung

„Artikel 4

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.“

5.

Artikel 5 wird gestrichen.

6.

Artikel 6 wird gestrichen.

7.

Artikel 7 wird gestrichen.

8.

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 969/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003 und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (14) Anwendung.

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Das Kontingent ist in zwei halbjährliche Teilzeiträume mit folgenden Daten und Mengen unterteilt:

a)

Teilzeitraum Nr. 1: 1. Januar bis 30. Juni: 121 037 Tonnen,

b)

Teilzeitraum Nr. 2: 1. Juli bis 31. Dezember: 121 037 Tonnen.

(2)   Ist die Menge für den Teilzeitraum 1 ausgeschöpft, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 die vorgezogene Kontingentseröffnung für den folgenden Teilzeitraum vorsehen.“

3.

Artikel 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf ein Antragsteller wöchentlich nur einen Lizenzantrag stellen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Montag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

Für das Jahr 2007 beginnt der Zeitraum für die Einreichung der ersten Anträge jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Jahres 2007 und endet spätestens am 8. Januar 2007; der erste Montag für die Übermittlung der Lizenzanträge an die Kommission gemäß Absatz 3 ist der 8. Januar 2007.

(2)   In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm (ohne Dezimalstellen) anzugeben.

Im Lizenzantrag und in der Einfuhrlizenz wird ein einziges Ursprungsland angegeben.

(3)   Am letzten Tag der Antragstellung senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der für jeden Antrag der Ursprung des Erzeugnisses und die beantragte Menge angegeben sind, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.

(4)   Die Lizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.“

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.“

6.

Artikel 6 wird gestrichen.

7.

Artikel 7 wird gestrichen.

8.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben, und die Angabe ‚Ja‘ ist anzukreuzen. Die Lizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Feld 8 angegebenen Land gültig.“

9.

Artikel 10 Satz 2 gestrichen.

10.

Artikel 11 wird gestrichen.

11.

Die Anhänge I und II werden gestrichen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 971/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 51).

(4)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 95. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(5)  ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 970/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 49).

(6)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44.

(7)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(8)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2006 (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 12).

(9)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(10)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“

(11)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(12)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“

(13)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“

(14)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“