28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 2002/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (2) wurden Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung ab dem Anwendungsjahr 2005 erlassen.

(2)

Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen die Betriebsinhaber die für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommenden Hektarflächen stilllegen und nach Artikel 56 Absatz 1 derselben Verordnung ist die Nutzung der als stillgelegt angemeldeten Flächen für landwirtschaftliche Zwecke grundsätzlich verboten.

(3)

Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 müssen stillgelegte Flächen für einen Zeitraum, der spätestens am 15. Januar beginnt und frühestens am 31. August endet, aus der Erzeugung genommen werden.

(4)

Die Kommission hat in zahlreichen Fällen eine Abweichung von diesen Vorschriften genehmigt, um dem Futterbedarf von Landwirten für die Tierhaltung in von Naturkatastrophen, insbesondere Dürreperioden, betroffenen Regionen Rechnung zu tragen. Die besonderen Umstände örtlicher Naturkatastrophen erfordern eine rechtzeitige Prüfung und Beschlussfassung. Die Erfahrung lässt es im Interesse eines zweckmäßigen und raschen Handelns bei solchen örtlichen Problemsituationen angebracht erscheinen, den einzelnen Mitgliedstaaten die Verantwortung für derartige Entscheidungen zu übertragen, sofern diese durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sind.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten demzufolge ermächtigt werden, über die Anerkennung von schweren Naturkatastrophen, die die landwirtschaftlichen Flächen der Betriebe in einer bestimmten Region erheblich in Mitleidenschaft ziehen, zu entscheiden und rechtzeitig allen betroffenen Erzeugern zu gestatten, als stillgelegt angemeldete Flächen zu Fütterungszwecken zu nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch verpflichtet sein, die Kommission über solche einzelstaatlichen Beschlüsse zu unterrichten und dabei insbesondere die diese rechtfertigenden widrigen Witterungsverhältnisse darzulegen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:

Dem Artikel 32 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   In den in Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten allen betroffenen Erzeugern gestatten, als stillgelegt angemeldete Flächen für das Jahr des Sammelantrags zu Fütterungszwecken zu nutzen. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die stillgelegten Flächen, für die eine solche Genehmigung erteilt wird, nicht zu Erwerbszwecken genutzt werden und dass insbesondere kein auf diesen Flächen erzeugtes Futter verkauft wird.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihren Genehmigungsbeschluss und dessen Begründung mit.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/2006 (ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 20).