8.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/31 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 409 vom 30. Dezember 2006 )
Die Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 erhält folgende Fassung:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1968/2006 DES RATES
vom 21. Dezember 2006
über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Internationale Fonds für Irland (im Folgenden „Fonds“ genannt) wurde 1986 durch das Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden „Abkommen“ genannt) errichtet, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen und damit eines der im anglo-irischen Abkommen vom 15. November 1985 genannten Ziele zu verwirklichen. |
(2) |
Die Gemeinschaft leistet seit 1989 finanzielle Beiträge zum Fonds, da sie anerkennt, dass sich die Ziele des Fonds mit den von ihr verfolgten Zielen decken. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (1) wurden in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 15 Mio. EUR aus dem Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt. Die genannte Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2006. |
(3) |
Die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 durchgeführten Bewertungen haben bestätigt, dass die Tätigkeiten des Fonds weiter unterstützt werden sollten, wobei die Ausschöpfung der Synergien zwischen Zielen und Koordinierung einerseits und den Strukturfondsinterventionen der Gemeinschaft andererseits weiter verbessert werden sollte; dies gilt insbesondere für das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im Folgenden „Programm PEACE“ genannt), das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (2) eingerichtet wurde. |
(4) |
Der Friedensprozess in Nordirland erfordert, dass die Unterstützung der Gemeinschaft für den Fonds über den 31. Dezember 2006 hinaus weitergewährt wird. Gemäß Anhang II Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wurden dem Programm PEACE in Anerkennung der außergewöhnlichen Bemühungen um den Friedensprozess in Nordirland für den Zeitraum 2007-2013 zusätzliche Fördermittel aus den Strukturfonds zugewiesen. |
(5) |
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 15. und 16. Dezember 2005 in Brüssel die Kommission dazu aufgerufen, die notwendigen Schritte zur Fortsetzung der Unterstützung der EU für den Fonds zu unternehmen, da dieser nun in die entscheidende Schlussphase seiner Tätigkeit bis 2010 eintritt. |
(6) |
Diese Verordnung dient vor allem dazu, Frieden und Versöhnung durch Maßnahmen zu fördern, die eine breiteres Spektrum abdecken als die Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds und somit über die gemeinschaftliche Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts hinausweisen. |
(7) |
Die finanzielle Unterstützung des Fonds durch die Gemeinschaft sollte in Form von jährlichen Beiträgen für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 erfolgen und somit zeitgleich mit dem Fonds auslaufen. |
(8) |
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft sollte vom Fonds vorrangig für grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise verwendet werden, dass die im Zeitraum 2007-2010 im Rahmen des Programms PEACE finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden. |
(9) |
Gemäß dem Abkommen nehmen alle Geldgeber des Fonds an den Treffen des Verwaltungsrates des Internationalen Fonds für Irland als Beobachter teil. |
(10) |
Es ist entscheidend, eine angemessene Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Fonds und den Tätigkeiten sicherzustellen, die im Rahmen der Strukturfondsprogramme der Gemeinschaft gemäß Artikel 159 des Vertrags und insbesondere im Rahmen des Programms PEACE finanziert werden. |
(11) |
Die Unterstützung aus dem Fonds sollte nur in dem Maße als wirksam erachtet werden, wie sie eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung bewirkt und nicht als Ersatz für andere öffentliche oder private Ausgaben dient. |
(12) |
Bis zum 1. Juli 2008 sollte eine Bewertung vorgenommen werden, um die Bestimmungen zur Auflösung des Fonds zu überprüfen. |
(13) |
Unbeschadet der im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde wird in dieser Verordnung für die gesamte Laufzeit des Programms gemäß Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag festgelegt. |
(14) |
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Fonds sollte sich für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 auf jeweils 15 Mio. EUR zu derzeitigen Werten belaufen. |
(15) |
Die für die letzte Tätigkeitsphase des Fonds (2006-2010) festgelegte Strategie mit dem Titel „Sharing this Space“ („den Raum teilen“) ist hauptsächlich auf vier Ziele ausgerichtet, nämlich darauf, in den am stärksten marginalisierten Gemeinschaften die Fundamente für die Versöhnung zu legen, Brücken zwischen verfeindeten Gemeinschaften zu bauen, die gesellschaftliche Integration voranzubringen und ein Vermächtnis zu hinterlassen. Somit sollen der Fonds und diese Verordnung letztlich dazu dienen, die Versöhnung zwischen den Gemeinschaften zu fördern. |
(16) |
Die Unterstützung der Gemeinschaft wird zur Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und deren Völkern beitragen. |
(17) |
Die Annahme dieser Verordnung wird als erforderlich erachtet, damit die Gemeinschaft ihre Ziele im Rahmen des Gemeinsamen Marktes verwirklichen kann. Da die dafür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, sollte die Verordnung auf Grundlage von Artikel 308 des Vertrags angenommen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der finanzielle Bezugsrahmen für den Beitrag zum Internationalen Fonds für Irland (im Folgenden „Fonds“ genannt) wird für den Zeitraum 2007 bis 2010 auf 60 Mio. EUR festgesetzt.
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.
Artikel 2
Der Finanzbeitrag ist vom Fonds nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden „Abkommen“ genannt) zu verwenden.
Bei der Verwendung des Finanzbeitrags berücksichtigt der Fonds vorrangig grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise, dass die aus den Strukturfonds finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden, insbesondere die Tätigkeiten im Rahmen des Programms PEACE für Nordirland und die Grenzbezirke Irlands.
Der Beitrag ist so zu verwenden, dass eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung in den betreffenden Gebieten erreicht wird. Er darf nicht als Ersatz für andere öffentliche und private Ausgaben dienen.
Artikel 3
Die Kommission nimmt für die Gemeinschaft an den Sitzungen des Verwaltungsrates des Fonds (im Folgenden „Verwaltungsrat“ genannt) als Beobachter teil.
Der Fonds ist in den Sitzungen des Begleitausschusses des Programms PEACE und gegebenenfalls der Begleitausschüsse anderer Strukturfondsinterventionen als Beobachter vertreten.
Artikel 4
Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat des Fonds geeignete Verfahren fest, um die Koordination auf allen Ebenen zwischen dem Fonds und den Verwaltungsbehörden bzw. Durchführungsstellen zu fördern, die im Rahmen der einschlägigen Strukturfondsinterventionen und insbesondere des Programms PEACE eingerichtet wurden.
Artikel 5
Die Kommission legt gemeinsam mit dem Verwaltungsrat des Fonds geeignete Maßnahmen für Öffentlichkeitsarbeit und Information fest, um die Beteiligung der Gemeinschaft an den Projekten, die aus dem Fonds finanziert werden, bekannt zu machen.
Artikel 6
Der Fonds legt der Kommission spätestens bis zum 30. Juni 2008 seine Strategie für die Beendigung der Tätigkeiten des Fonds vor, die Folgendes umfasst:
a) |
einen Aktionsplan mit den veranschlagten Zahlungen und dem vorgesehenen Auflösungsdatum; |
b) |
ein Verfahren für die Aufhebung der Mittelbindungen; |
c) |
die Verwendung eventueller zum Zeitpunkt der Auflösung des Fonds vorhandener Restbeträge und Zinserträge. |
Die Genehmigung der Strategie durch die Kommission ist Voraussetzung für die weiteren Zahlungen an den Fonds. Wird die Strategie für die Beendigung der Tätigkeiten nicht bis zum 30. Juni 2008 vorgelegt, werden die Zahlungen an den Fonds bis zum Eingang der Strategie ausgesetzt.
Artikel 7
(1) Die Kommission verwaltet die Beiträge.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird der jährliche Beitrag ratenweise wie folgt ausgezahlt:
a) |
Ein erster Vorschuss in Höhe von 40 % wird ausgezahlt, nachdem die Kommission eine vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Fonds unterzeichnete Verpflichtungserklärung erhalten hat, wonach der Fonds die gemäß dieser Verordnung für die Gewährung des Finanzbeitrags geltenden Bedingungen einhalten wird; |
b) |
ein zweiter Vorschuss in Höhe von 40 % wird sechs Monate später ausgezahlt; |
c) |
die Schlusszahlung in Höhe von 20 % erfolgt, nachdem die Kommission den jährlichen Tätigkeitsbericht des Fonds und den geprüften Rechnungsabschluss für das betreffende Jahr erhalten und gebilligt hat. |
(2) Vor Auszahlung einer Rate führt die Kommission auf der Grundlage des Kassenmittelbestands des Fonds zu dem für die jeweilige Zahlung vorgesehenen Zeitpunkt eine Beurteilung des Finanzbedarfs des Fonds durch. Falls nach dieser Beurteilung der Finanzbedarf des Fonds die Zahlung einer dieser Raten nicht rechtfertigt, wird die betreffende Zahlung ausgesetzt. Die Kommission überprüft diese Entscheidung anhand vom Fonds übermittelter neuer Informationen und setzt die Zahlungen fort, sobald sie diese für gerechtfertigt erachtet.
Artikel 8
Ein Beitrag des Fonds zu einer Maßnahme, die eine Finanzhilfe im Rahmen einer Strukturfondsintervention erhält oder erhalten soll, darf nur geleistet werden, wenn die Finanzhilfe und der 40 % ige Fondsbeitrag zusammengerechnet 75 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht überschreiten.
Artikel 9
Sechs Monate vor dem in der Strategie für die Beendigung der Aktivitäten des Fonds gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehen Auflösungsdatum oder sechs Monate nach der letzten Zahlung der Gemeinschaft, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, ist der Kommission ein Abschlussbericht vorzulegen, der alle Angaben enthält, die die Kommission benötigt, um bewerten zu können, wie die Finanzhilfen verwendet und ob die Ziele erreicht wurden.
Artikel 10
Der Beitrag für das letzte Jahr wird auf Grundlage der Beurteilung des Finanzbedarfs gemäß Artikel 7 Absatz 2 und unter der Bedingung ausgezahlt, dass der Fonds die Strategie zur Beendigung der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 einhält.
Artikel 11
Für eine Förderung kommen nur Ausgaben, die bis zum 31. Dezember 2013 getätigt werden, in Betracht.
Artikel 12
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. KORKEAOJA
(1) ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 1.
(2) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3), ab dem 1. Januar 2007 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.