30.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 404/1 |
VERORDNUNG (EG) NR. 1923/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Dezember 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (3) soll einen einzigen Rechtsrahmen für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) in der Gemeinschaft bieten. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 932/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten (4), wurde der Zeitraum für die Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bis spätestens 1. Juli 2007 verlängert. |
(3) |
Während der Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit im Mai 2003 wurde eine Entschließung angenommen, um die gegenwärtigen internationalen Kriterien zur Klassifizierung der Länder nach ihrem jeweiligen BSE-Risiko zu vereinfachen. Auf der Generalversammlung im Mai 2005 ist ein Vorschlag angenommen worden. Die Artikel der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten dem neuen international vereinbarten System der Einteilung in Statusklassen angepasst werden. |
(4) |
Neuere Entwicklungen in Bezug auf Probenahmen und Analysen werden umfassende Änderungen des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderlich machen. Daher ist es notwendig, gewisse formale Änderungen an der derzeitigen Definition für „Schnelltests“ in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorzunehmen, um eine spätere Umstrukturierung jenes Anhangs zu erleichtern. |
(5) |
Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte verdeutlicht werden, dass die in anderen Gemeinschaftsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit vorgesehene Definition von „Separatorenfleisch“ in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auch im Kontext der TSE-Tilgungsmaßnahmen zur Anwendung kommen sollte. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht ein Überwachungssystem für BSE und Scrapie vor. In seiner Stellungnahme vom 6. und 7. März 2003 empfahl der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss, ein Programm zur Überwachung von TSE bei Hirschartigen aufzulegen. Daher sollte das in der genannten Verordnung vorgesehene Überwachungssystem auch auf andere TSE ausgedehnt und insbesondere die Möglichkeit vorbehalten werden, weitere Implementierungsmaßnahmen für dieses System zu einem späteren Zeitpunkt zu ergreifen. |
(7) |
Ein harmonisiertes Züchtungsprogramm, um auf TSE-Resistenz bei Schafen zu selektieren, wurde als Übergangsmaßnahme durch die Entscheidung 2003/100/EG der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien (5) eingeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte geändert werden, um eine dauerhafte Rechtsgrundlage für das Züchtungsprogramm sowie die Möglichkeit vorzusehen, derartige Programme zu ändern, um den evaluierten wissenschaftlichen Ergebnissen und den allgemeinen Folgen ihrer Umsetzung Rechnung zu tragen. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung von bestimmten verarbeiteten tierischen Proteinen an bestimmte Tiere, wobei die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen vorgesehen ist. Neuere Entwicklungen in Bezug auf das Verfütterungsverbot können Änderungen des Anhangs IV der genannten Verordnung erforderlich machen. Es ist notwendig, gewisse formale Änderungen am gegenwärtigen Wortlaut des entsprechenden Artikels vorzunehmen, um eine spätere Umstrukturierung jenes Anhangs zu erleichtern. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (6) legt Bestimmungen zur Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial und an TSE erkrankten Tieren fest. Inzwischen sind Vorschriften für die Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Gemeinschaft angenommen worden. Daher sollten im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts die bestehenden Vorschriften zur Beseitigung solcher Materialen und Tiere in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ersetzt und die Bezugnahme auf Durchfuhrbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gestrichen werden. |
(10) |
Neuere Entwicklungen in Bezug auf spezifiziertes Risikomaterial werden ebenfalls umfassende Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderlich machen. Es ist notwendig, gewisse formale Änderungen am gegenwärtigen Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen der genannten Verordnung vorzunehmen, um eine spätere Umstrukturierung jenes Anhangs zu erleichtern. |
(11) |
Die Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle ist in der Gemeinschaft zwar verboten, doch können Gasinjektionen möglicherweise auch nach der Betäubung erfolgen. Es ist daher notwendig, die einschlägigen Vorschriften für die Schlachttechniken in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Hinblick auf das Verbot von Gasinjektionen in die Schädelhöhle nach der Betäubung zu ändern. |
(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (7) legt neue Bestimmungen zur Tilgung von Scrapie bei Schafen und Ziegen fest. Daher ist es notwendig, die Verbringung von Schafen und Ziegen aus Betrieben, bei denen ein amtlicher Scrapie-Verdacht vorliegt, zu verbieten. |
(13) |
Auf der Grundlage fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Möglichkeit vorsehen, den Geltungsbereich der Vorschriften bezüglich Inverkehrbringen und Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen sowie deren Sperma, Embryonen und Eizellen auf andere Tierarten auszudehnen. |
(14) |
Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss weist in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 1998 darauf hin, dass bei der Beschaffung von Rohstoffen für die Herstellung von Dikalziumphosphat gewisse Beschränkungen beachtet werden sollten. Daher sollte Dikalziumphosphat aus der Liste der Erzeugnisse gestrichen werden, für die die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 derzeit keine Beschränkungen des Inverkehrbringens vorschreibt. Das Fehlen von Beschränkungen für Milch und Milcherzeugnisse sollte geklärt werden. |
(15) |
Auf der Grundlage fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Risikoklassifizierung sowie ungeachtet der Möglichkeit, Schutzmaßnahmen zu treffen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Annahme spezifischerer Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Mitgliedstaaten oder Drittländern, die ein kontrolliertes oder unbestimmtes TSE-Risiko aufweisen, nach dem Ausschussverfahren ermöglichen. |
(16) |
Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden. |
(17) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Schnelltests zuzulassen, die Anpassung des Alters vorzunehmen, das Toleranzniveau einzuführen, die Fütterung junger Wiederkäuer mit von Fischen stammenden Proteinen zu erlauben und gewisse Bestimmungen auf andere Tierarten auszudehnen, Regeln für Ausnahmen von dem Erfordernis zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials aufzustellen, Kriterien für den Nachweis der Verbesserung der epidemiologischen Situation aufzustellen sowie Kriterien für Ausnahmen von bestimmten Beschränkungen und Herstellungsverfahren aufzustellen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und/oder eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen jener Verordnung bewirken, sollten diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. |
(18) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:
1) |
Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt:
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2) |
Die folgenden Erwägungsgründe werden eingefügt:
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3) |
Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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4) |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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5) |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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6) |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a Züchtungsprogramme (1) Die Mitgliedstaaten können Züchtungsprogramme einführen, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren. Diese Programme umfassen die Rahmenbedingungen für die Anerkennung von Herden als TSE-resistent und können auf andere Tierarten ausgedehnt werden, wobei wissenschaftliche Erkenntnisse zum Nachweis der TSE-Resistenz bestimmter Genotypen dieser Tierarten zugrunde gelegt werden. (2) Spezielle Vorschriften für die Programme gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. (3) Die Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, legen der Kommission regelmäßig Berichte vor, damit die Programme wissenschaftlich evaluiert werden können, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das Auftreten von TSE, aber auch auf die genetische Vielfalt und Variabilität sowie die Erhaltung von alten, seltenen oder regional angepassten Schafsrassen. Die wissenschaftlichen Ergebnisse und die allgemeinen Folgen der Züchtungsprogramme werden regelmäßig evaluiert, und diese Programme werden nötigenfalls entsprechend geändert.“ |
7) |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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8) |
Artikel 8 Absätze 1 bis 5 erhält folgende Fassung: „(1) Spezifizierte Risikomaterialien sind gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entfernen und zu beseitigen. Ihre Einfuhr in die Gemeinschaft ist untersagt. Die Liste der spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V umfasst zumindest Hirn, Rückenmark, Augen und Tonsillen von Rindern über 12 Monate und die Wirbelsäule von Rindern über einem Alter, das nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegen ist. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikokategorien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und der Erfordernisse von Artikel 6 Absätze 1a und 1b Buchstabe b wird die Liste der spezifizierten Risikomaterialien in Anhang V entsprechend geändert. (2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Gewebe von Tieren, die mit einem alternativen Test untersucht worden sind, der zu diesem besonderen Zweck nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren zugelassen wurde, sofern dieser Test in die entsprechende Liste in Anhang X aufgenommen wurde, gemäß den Bedingungen von Anhang V angewendet wurde und zu einem negativen Ergebnis geführt hat. Die Mitgliedstaaten, die die Anwendung eines alternativen Tests gemäß diesem Absatz zulassen, unterrichten davon die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission. (3) In Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko ist für Rinder, Schafe oder Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach der Betäubung durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektionen in die Schädelhöhle in Verbindung mit der Betäubung unzulässig. (4) Die in Anhang V genannten Altersangaben können angepasst werden. Diese Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der jeweils neuesten gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse betreffend die statistische Wahrscheinlichkeit des Auftretens von TSE in den betreffenden Altersgruppen der gemeinschaftlichen Rinder-, Schaf- und Ziegenpopulation. (5) Regeln für Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels können nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verfütterungsverbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder gegebenenfalls in Drittländern oder Gebieten von Drittländern mit einem kontrollierten BSE-Risiko im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verbots der Verfütterung von Säugetierproteinen an Wiederkäuer festgelegt werden, um die Erfordernisse zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials auf Tiere zu beschränken, die vor diesem Zeitpunkt in den betreffenden Ländern oder Gebieten geboren wurden.“ |
9) |
Artikel 9 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(1) Die in Anhang VI genannten tierischen Erzeugnisse müssen Herstellungsverfahren entstammen, die nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren genehmigt wurden. (2) Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen aus Ländern oder Gebieten mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko dürfen nicht zur Gewinnung von Separatorenfleisch (MSM) verwendet werden. Vor dem 1. Juli 2008 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Verwendung von Separatorenfleisch sowie das Produktionsverfahren für Separatorenfleisch in ihrem Hoheitsgebiet. Dieser Bericht enthält eine Erklärung darüber, ob der Mitgliedstaat beabsichtigt, die Produktion von Separatorenfleisch fortzuführen. Die Kommission legt daraufhin dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über die künftige Notwendigkeit und die Verwendung von Separatorenfleisch in der Gemeinschaft einschließlich der Informationspolitik für die Verbraucher vor.“ |
10) |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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11) |
Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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12) |
Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren können die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf andere Tierarten ausgedehnt werden. (4) Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel können nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.“ |
13) |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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14) |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 23 a Die folgenden Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich durch Hinzufügung, werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
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15) |
Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 Ausschüsse (1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt. Bei Fragen, die Artikel 6a betreffen, wird jedoch auch der Ständige Tierzuchtausschuss von der Kommission gehört. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 jenes Beschlusses wird auf drei Monate und, im Falle von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, auf 15 Tage festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
16) |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 24a Entscheidungen, die nach einem der in Artikel 24 genannten Verfahren getroffen werden, basieren auf einer angemessenen Bewertung der möglichen Gefahren für die menschliche und tierische Gesundheit und sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse auf die Erhaltung oder, sofern dies wissenschaftlich begründet ist, Erhöhung des in der Gemeinschaft gewährleisteten Schutzniveaus für die menschliche und tierische Gesundheit gerichtet.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-E. ENESTAM
(1) ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 26.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10).
(4) ABl. L 163 vom 23.6.2005, S. 1.
(5) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 41.
(6) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).
(7) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 29.
(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S.11).
(9) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).“
(10) ABl. C 174 E vom 14.7.2005, S. 178.“