16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1857/2006 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i,

nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass eine Beihilfe an kleine und mittlere Unternehmen unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags freigestellt ist.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (2) gilt nicht für Tätigkeiten, die die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des Vertrages aufgeführten Waren zum Gegenstand haben.

(3)

Die Kommission hat die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag in zahlreichen Entscheidungen auf kleine und mittlere Unternehmen angewandt, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, und ihren Standpunkt zuletzt im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (3) dargelegt. Angesichts der erheblichen Erfahrungen, die die Kommission bei der Anwendung dieser Artikel auf kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen gesammelt hat, ist es angezeigt, dass sie im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 verliehenen Befugnisse auch auf kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen anwendet, sofern diese Erzeugnisse in den Geltungsbereich von Artikel 89 EG-Vertrag einbezogen wurden, ohne dabei ihre eigenen Kontrollmöglichkeiten zu schwächen.

(4)

In den kommenden Jahren wird sich die Landwirtschaft an neue Gegebenheiten und weitere Veränderungen bei der Entwicklung der Märkte, der Marktpolitik und den Handelsregeln, der Nachfrage und den Vorlieben der Verbraucher sowie die Erweiterung der Gemeinschaft anpassen müssen. Diese Veränderungen werden sich nicht nur auf die Agrarmärkte, sondern auf die gesamte lokale Wirtschaft in den ländlichen Gebieten auswirken. Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Gebiete wiederherzustellen und zu verbessern und hierdurch zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in diesen Gebieten beizutragen.

(5)

Kleine und mittlere Unternehmen spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen für soziale Stabilität und wirtschaftliche Dynamik. Sie werden jedoch durch die Defizite des Marktes in ihrer Entwicklung aufgehalten; so haben sie möglicherweise wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und ihrer begrenzten Möglichkeiten, Garantien zu bieten, oft Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital oder Krediten. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen auf so wichtigen Gebieten wie neue Technologien oder Erschließung neuer Märkte. Durch die im Wege dieser Verordnung freigestellten Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen soll deren wirtschaftliche Tätigkeit gefördert werden, sofern die Handelsbedingungen dadurch nicht in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Entwicklungen sollten durch Vereinfachung der für kleine und mittlere Unternehmen geltenden Bestimmungen gefördert werden.

(6)

Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Gemeinschaft werden in großem Umfang von kleinen und mittleren Unternehmen bestimmt. Es gibt jedoch beträchtliche Unterschiede zwischen der Primärerzeugung auf der einen Seite und der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der anderen Seite. Die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ähnelt oftmals eher der Verarbeitung und Vermarktung von gewerblichen Erzeugnissen. Es erschiene daher angemessener, in Bezug auf die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen einen unterschiedlichen Ansatz vorzusehen und diese Tätigkeiten in den Rahmen der Vorschriften für gewerbliche Erzeugnisse einzubeziehen. Im Gegensatz zu dem Ansatz, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (4) verfolgt wurde, erscheint es somit zweckmäßig, eine auf die besonderen Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Primärproduktion ausgerichtete Freistellungsregelung vorzusehen.

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (5) sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (6) sind besondere Regeln für staatliche Beihilfen für bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums eingeführt worden, die von den Mitgliedstaaten ohne Kofinanzierung durch die Gemeinschaft gewährt werden.

(8)

Mit dieser Verordnung sollen Beihilfen freigestellt werden, die alle darin vorgesehenen Bedingungen erfüllen, sowie alle Beihilferegelungen, bei denen gewährleistet ist, dass die nach einer solchen Regelung gewährten Beihilfen ebenfalls alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllen. Aus Gründen einer wirksamen Überwachung und einer nicht zulasten der Kontrollmöglichkeiten der Kommission gehenden Verwaltungsvereinfachung sollten Beihilferegelungen und außerhalb einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfen einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten.

(9)

Um die Ziele dieser Verordnung mit möglichst geringer Wettbewerbsverzerrung im geförderten Wirtschaftszweig zu erreichen, sollten Einzelbeihilfen, die einen bestimmten Höchstbetrag übersteigen, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung gewährt werden, nicht freigestellt werden.

(10)

Diese Verordnung sollte Beihilfen, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Erzeugnissen abhängig gemacht werden, nicht freistellen. Eine solche Beihilfe könnte mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft unvereinbar sein. Beihilfen zu den Kosten für die Teilnahme an Messen oder für Studien oder Beratungsdienste zur Einführung eines neuen Erzeugnisses oder eines bestehenden Erzeugnisses auf einem neuen Markt sollten in der Regel nicht als Ausfuhrbeihilfe gelten.

(11)

Um Abweichungen in der Auslegung zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, die Abstimmung der Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten betreffend kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist bei der in dieser Verordnung verwendeten Definition der kleinen und mittleren Unternehmen die Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 zugrunde zu legen.

(12)

Um sicherzustellen, dass die Beihilfen angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sind, sollten die Schwellenwerte entsprechend der gängigen Praxis der Kommission in der Regel als Beihilfeintensitäten, bezogen auf die jeweils zuschussfähigen Kosten, und nicht als absolute Höchstbeträge ausgedrückt werden.

(13)

Ob eine Beihilfe nach dieser Verordnung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, hängt unter anderem von der Beihilfeintensität und damit von dem in Subventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfebetrag ab. Die Berechnung des Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen gewährten Beihilfe erfolgt auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und einfachen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sollten für die Zwecke dieser Verordnung als marktübliche Zinssätze die Referenzzinssätze zugrunde gelegt werden, die die Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien ermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie im Internet veröffentlicht.

(14)

Damit Transparenz und eine wirksame Überwachung gewährleistet sind, sollte diese Verordnung nur für transparente Beihilfemaßnahmen gelten. Dabei handelt es sich um Beihilferegelungen, bei denen es möglich ist, das Bruttosubventionsäquivalent als Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben ex ante ohne Risikobewertung genau zu berechnen (z. B. Zuschüsse, Zinsvergünstigungen oder begrenzte fiskalische Maßnahmen). Öffentliche Darlehen sollten als transparent angesehen werden, wenn sie durch normale Sicherheiten gedeckt sind und kein anormales Risiko beinhalten und somit als nicht mit einer staatlichen Bürgschaft verbunden gelten. Grundsätzlich sollten dagegen Beihilferegelungen, die staatliche Bürgschaften oder mit einer staatlichen Bürgschaft verbundene öffentliche Darlehen vorsehen, als nicht transparent angesehen werden. Allerdings sollten solche Beihilferegelungen als transparent angesehen werden, wenn die für die Berechnung der Beihilfeintensität der staatlichen Bürgschaft verwendete Methode vor Umsetzung der Regelung bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wird. Die Methode wird von der Kommission gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (7) geprüft. Öffentliche Beteiligungen und Beihilfen zu Risikokapitalmaßnahmen sollten nicht als transparente Beihilfen angesehen werden. Nicht transparente Beihilferegelungen sind stets bei der Kommission anzumelden. Die Kommission prüft die angemeldeten nicht transparenten Beihilfemaßnahmen insbesondere anhand der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007—2013.

(15)

Entsprechend der gängigen Praxis der Kommission bei der Bewertung staatlicher Beihilfen im Agrarsektor ist eine Differenzierung zwischen kleinen und mittleren Unternehmen nicht erforderlich. Für bestimmte Arten von Beihilfen empfiehlt es sich, absolute Beträge festzusetzen, die einem Begünstigten gewährt werden dürfen.

(16)

Die Höchstsätze oder -beträge sollten nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission so festgesetzt werden, dass den beiden Zielen einer minimalen Wettbewerbsverfälschung in dem betreffenden Sektor einerseits und einer Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen in der Landwirtschaft andererseits angemessen Rechnung getragen wird. Aus Gründen der Kohärenz mit allen von der Gemeinschaft finanzierten Stützungsmaßnahmen sollten die Obergrenzen an die Werte angepasst werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzt sind.

(17)

Die Freistellung von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung sollte von einer Reihe weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Alle Einschränkungen bei der Erzeugung oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen sollten berücksichtigt werden. Unter Bezug auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag dürfen die Beihilfen keinesfalls ausschließlich eine dauernde oder regelmäßige Senkung der von dem begünstigten Unternehmen üblicherweise zu tragenden Betriebskosten bewirken und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die mit ihnen ausgeglichen werden sollen, um den von der Gemeinschaft angestrebten sozioökonomischen Nutzen zu sichern. Einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, und insbesondere Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, sind als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Zudem können solche Beihilfen die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen. Daher sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung auf bestimmte Beihilfen beschränkt werden.

(18)

Beihilfen an kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe sollten unabhängig vom Standort freigestellt werden. Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen können zur wirtschaftlichen Entwicklung von benachteiligten Gebieten und der in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Gebiete beitragen. In diesen Gebieten angesiedelte kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe haben sowohl mit Standortnachteilen als auch mit größenbedingten Schwierigkeiten zu kämpfen. Es ist daher angezeigt, dass für kleine und mittlere Betriebe in solchen Gebieten höhere Obergrenzen festgesetzt werden.

(19)

Angesichts der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen, die von gezielten Investitionshilfen ausgeht, und um die Landwirte selbst entscheiden zu lassen, in welche Erzeugnisse sie investieren, sollten die nach dieser Verordnung freigestellten Investitionsbeihilfen nicht auf bestimmte Agrarerzeugnisse beschränkt sein. Diese Bedingung soll die Mitgliedstaaten aber nicht daran hindern, bestimmte Agrarerzeugnisse, insbesondere wenn für diese keine normalen Absatzmöglichkeiten bestehen, von solchen Beihilfen oder Beihilferegelungen auszunehmen. Ebenso sollten bestimmte Arten von Investitionen grundsätzlich von dieser Verordnung ausgeschlossen werden.

(20)

Werden die Beihilfen für die Anpassung an Vorschriften gewährt, die auf Gemeinschaftsebene neu eingeführt wurden, so sollten die Mitgliedstaaten den Anpassungszeitraum für die Landwirte nicht dadurch verlängern dürfen, dass sie die Umsetzung der betreffenden Vorschriften verzögern. Aus diesem Grunde sollte der Zeitpunkt, ab dem Rechtsvorschriften nicht mehr als neu anzusehen sind, eindeutig festgesetzt werden.

(21)

Bestimmte Ratsverordnungen zur Landwirtschaft enthalten besondere Ermächtigungen zur Zahlung von staatlichen Beihilfen durch die Mitgliedstaaten, häufig in Verbindung mit oder als Ergänzung zur finanziellen Förderung durch die Gemeinschaft. Diese Bestimmungen entbinden in der Regel jedoch nicht von der Verpflichtung, die betreffende Beihilfe gemäß Artikel 88 EG-Vertrag anzumelden, sofern die Maßnahmen die Bedingungen von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags erfüllen. Da die Bedingungen für solche Beihilfen in diesen Verordnungen eindeutig genannt sind und/oder die besonderen Bestimmungen dieser Verordnungen für diese Maßnahmen eine Anmeldepflicht vorsehen, ist eine zusätzliche gesonderte Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Hinblick auf die Bewertung der Maßnahmen durch die Kommission nicht erforderlich. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung einen Verweis auf diese Bestimmungen enthalten; deshalb sollte eine Anmeldung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 88 EG-Vertrag nicht erforderlich sein, sofern vorab sichergestellt werden kann, dass die Beihilfe ausschließlich kleinen und mittleren Unternehmen gewährt wird.

(22)

Um sicherzustellen, dass eine Beihilfe notwendig ist und als Anreiz zur Entwicklung bestimmter Tätigkeiten wirkt, sollte diese Verordnung Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte auch unter Marktbedingungen durchführen würde, nicht freistellen. Rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, sollten nicht gewährt werden.

(23)

Mit anderen staatlichen Beihilfen auf staatlicher, regionaler oder lokaler Ebene, mit öffentlichen Zuschüssen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder mit Gemeinschaftsunterstützung kumulierte Beihilfen sollten in Bezug auf dieselben zuschussfähigen Kosten nur bis zu den in der vorliegenden Verordnung angegebenen Schwellenwerten freigestellt werden. Nach der vorliegenden Verordnung freigestellte Beihilfen sollten in Bezug auf dieselben zuschussfähigen Ausgaben oder Investitionsvorhaben nicht mit De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (8) kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung die in der vorliegenden Verordnung festgesetzte Beihilfeintensität überschritten wird.

(24)

Im Interesse der Transparenz und einer wirksamen Überwachung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 sollte ein Standardformblatt erstellt werden, mit dem die Mitgliedstaaten die Kommission bei Durchführung einer Beihilferegelung oder Gewährung einer Einzelbeihilfe außerhalb einer Beihilferegelung nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung kurz informieren und das zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bestimmt ist. Aus denselben Gründen sollte festgelegt werden, welche Aufzeichnungen die Mitgliedstaaten für die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen zur Verfügung halten müssen. Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, der Kommission einmal jährlich einen Bericht vorzulegen; hierfür sind spezifische Kriterien festzulegen. Die Kurzbeschreibung und der jährliche Bericht sollten in EDV-gestützter Form vorgelegt werden, da die entsprechende Technologie inzwischen nahezu überall verfügbar ist.

(25)

Kommt ein Mitgliedstaat seiner in dieser Verordnung vorgesehenen Berichterstattungspflicht nicht nach, so kann die Kommission ihre Überwachungsaufgaben gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag nicht wahrnehmen und kann insbesondere nicht prüfen, ob die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kumulierung von nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen so stark sind, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Die Bewertung der Auswirkungen kumulierter staatlicher Beihilfen ist insbesondere dann erforderlich, wenn derselbe Begünstigte, wie in der Landwirtschaft immer häufiger der Fall, Beihilfen aus verschiedenen Quellen erhalten könnte. Daher ist es unerlässlich, dass der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen vor der Durchführung einer unter diese Verordnung fallenden Beihilfe übermittelt.

(26)

Beihilfen für Unternehmen, die sich mit der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen befassen, sollten unter die Vorschriften fallen, die für Beihilfen an in anderen Sektoren tätige kleine und mittlere Unternehmen gelten und in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 niedergelegt sind. Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(27)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 freigestellte staatliche Beihilfen sollten weiterhin freigestellt bleiben, sofern sie sämtliche Bedingungen der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(28)

Es empfiehlt sich, für Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt und entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht angemeldet wurden, Übergangsbestimmungen zu erlassen.

(29)

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen anzumelden. Solche Anmeldungen werden von der Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung und der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007—2013 geprüft. Anmeldungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhängig sind, sollten zunächst anhand der neuen Verordnung und, wenn die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, anhand der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007—2013 geprüft werden.

(30)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich und der Tatsache, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen überprüft werden müssen, empfiehlt es sich, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu begrenzen. Für den Fall, dass die Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht verlängert wird, bleiben die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen weitere sechs Monate freigestellt, damit die Mitgliedstaaten über genügend Zeit verfügen, sich auf die neue Lage einzustellen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BEDINGUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für transparente Beihilfen an kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Unbeschadet des Artikels 9 gilt sie nicht für Beihilfen zu Ausgaben im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(2)   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a gilt diese Verordnung nicht für

a)

Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;

b)

Beihilfen, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Erzeugnissen abhängig gemacht werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Beihilfe“: alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen;

2.

„landwirtschaftliche Erzeugnisse/Agrarerzeugnisse“:

a)

die in Anhang I des EG-Vertrags genannten Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (9);

b)

Erzeugnisse der KN-Codes 4502, 4503 und 4504 (Korkerzeugnisse);

c)

Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates (10);

3.

„Verarbeitung von Agrarerzeugnissen“: jede Einwirkung auf ein Agrarerzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen landwirtschaftliche Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

4.

„Vermarktung von Agrarerzeugnissen“: das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt;

5.

„kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“: kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001;

6.

„Bruttobeihilfeintensität“: in Prozent der zuschussfähigen Kosten des Vorhabens ausgedrückte Höhe der Beihilfe. Alle eingesetzten Beträge sind Beträge vor Abzug der direkten Steuern. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so bestimmt sich deren Höhe nach ihrem Subventionsäquivalent. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf ihren Wert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung der Beihilfeintensität bei einem zinsgünstigen Darlehen anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzsatz;

7.

„Erzeugnis hoher Qualität“: ein Erzeugnis, das den nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festzulegenden Kriterien entspricht;

8.

„Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“: Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Landwirts auf der Grundlage des vorhergehenden Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden;

9.

„benachteiligte Gebiete“: von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 bestimmte Gebiete;

10.

„Investitionen zur Einhaltung neu eingeführter Mindestanforderungen“:

a)

bei Anforderungen, die keinen Übergangszeitraum vorsehen, Investitionen, deren tatsächlicher Beginn nicht mehr als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Anforderungen für die Marktteilnehmer verbindlich werden;

b)

bei Anforderungen, die einen Übergangszeitraum vorsehen, Investitionen, deren tatsächlicher Beginn vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Anforderungen, für die Marktteilnehmer verbindlich werden;

11.

„Junglandwirte“: Erzeuger von Agrarerzeugnissen, die den in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Kriterien entsprechen;

12.

„Erzeugergemeinschaften“: Gemeinschaften, die zu dem Zweck gegründet wurden, die Erzeugung und den Absatz ihrer Mitglieder im Rahmen der Ziele der gemeinsamen Marktorganisationen insbesondere durch Bündelung des Angebots gemeinsam an die Erfordernisse des Marktes anzupassen;

13.

„Erzeugervereinigung“: Zusammenschluss anerkannter Erzeugergemeinschaften, die auf breiterer Ebene die gleichen Ziele verfolgen;

14.

„Falltiere“: Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports durch Euthanasie mit oder ohne endgültige Diagnose getötet wurden oder verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborener Tiere); nicht jedoch Tiere, die für den Verzehr geschlachtet wurden;

15.

„Kosten der TSE- und BSE-Tests“: alle Kosten, einschließlich derjenigen für Testkits, Entnahme, Transport, Untersuchung, Lagerung und Beseitigung der Proben, die für die Untersuchungen gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erforderlich sind;

16.

„Unternehmen in Schwierigkeiten“: Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (12);

17.

„Ersatzinvestition“: eine Investition, mit der ein bestehendes Gebäude bzw. eine bestehende Maschine oder Teile davon durch ein neues, modernes Gebäude bzw. eine neue, moderne Maschine ersetzt werden, ohne dass dadurch die Produktionskapazität um mehr als 25 % erweitert oder die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird. Weder der vollständige Abriss eines mindestens 30 Jahre alten landwirtschaftlichen Gebäudes und dessen Ersetzung durch ein modernes Gebäude noch die grundlegende Renovierung eines landwirtschaftlichen Gebäudes sind als Ersatzinvestition anzusehen. Als grundlegend gilt eine Renovierung, wenn deren Kosten mindestens 50 % des Wertes des neuen Gebäudes betragen;

18.

„transparente Beihilfe“: eine Beihilfemaßnahme, bei der das Bruttosubventionsäquivalent vorab ohne eine Risikobeurteilung genau in Prozent der zuschussfähigen Ausgaben berechnet werden kann (z. B. Maßnahmen, die von Zuschüssen, Zinsvergünstigungen oder begrenzten fiskalischen Maßnahmen Gebrauch machen).

Artikel 3

Voraussetzungen für die Freistellung

(1)   Außerhalb von Beihilferegelungen gewährte transparente Einzelbeihilfen, die alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern die Kurzbeschreibung gemäß Artikel 20 Absatz 1 vorgelegt wurde und in der Beihilfe ausdrücklich unter Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union auf diese Verordnung verwiesen wird.

(2)   Transparente Beihilferegelungen, die alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

die Beihilfen, die nach der fraglichen Regelung gewährt werden können, erfüllen alle Bedingungen dieser Verordnung;

b)

in der Regelung wird unter Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen;

c)

die Kurzbeschreibung gemäß Artikel 20 Absatz 1 wurde vorgelegt.

(3)   Beihilfen, die auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Regelungen gewährt werden, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie alle Bedingungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen.

(4)   Beihilfen, die nicht unter diese Verordnung, eine andere nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassene Verordnung oder eine in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannte Verordnung fallen, werden der Kommission entsprechend Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gemeldet. Diese Beihilfen werden anhand der Kriterien, die in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007—2013 festgelegt sind, einer Beurteilung unterzogen.

KAPITEL 2

BEIHILFEARTEN

Artikel 4

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

(1)   Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben innerhalb der Gemeinschaft zur Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie die Bedingungen der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(2)   Die maximale Bruttobeihilfeintensität beträgt

a)

50 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten oder in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten;

b)

40 % der zuschussfähigen Investitionen in anderen Gebieten;

c)

60 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten oder in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten und 50 % in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden;

d)

75 % der zuschussfähigen Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates (13);

e)

75 % der zuschussfähigen Investitionen in den unter Buchstabe a genannten Gebieten und 60 % in anderen Gebieten, wenn Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sowie zur Verbesserung der Hygiene in der Tierhaltung und des Tierschutzes Mehrkosten verursachen. Diese Anhebung darf jedoch nur für Investitionen gewährt werden, die über die geltenden Mindestanforderungen der Gemeinschaft hinausgehen, oder für Investitionen, die zur Erfüllung von neu eingeführten Mindestanforderungen erforderlich sind. Die Anhebung ist auf die zuschussfähigen Mehrkosten beschränkt, die zur Erreichung des genannten Ziels notwendig sind, und gilt nicht für Investitionen, die zu einer Steigerung der Produktionskapazität führen.

(3)   Die Investitionen müssen sich insbesondere auf folgende Ziele beziehen:

a)

Senkung der Produktionskosten,

b)

Verbesserung und Umstellung der Erzeugung,

c)

Verbesserung der Qualität,

d)

Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt oder Verbesserung der Hygienebedingungen oder des Tierschutzes.

(4)   Als zuschussfähige Ausgaben kommen infrage:

a)

Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen oder Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c)

allgemeine Aufwendungen in Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien und den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

Andere als die unter Buchstabe b von Unterabsatz 1 genannten Kosten in Verbindung mit dem Leasingvertrag, wie z. B. Steuern, Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherung oder Gebühren, sind keine zuschussfähigen Ausgaben.

(5)   Nur landwirtschaftlichen Betrieben, bei denen es sich nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, darf eine Beihilfe gewährt werden.

Eine Beihilfe kann gewährt werden, um den Begünstigten in die Lage zu versetzen, neu eingeführte Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen.

(6)   Die Beihilfe darf nicht unter Verstoß gegen in den Ratsverordnungen zur Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf Zuschüsse der Gemeinschaft beziehen.

(7)   Die Beihilfe darf nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein und muss demnach allen Landwirtschaftssektoren offen stehen, es sei denn, ein Mitgliedstaat schließt bestimmte Erzeugnisse wegen Überkapazitäten oder mangelnder Absatzmöglichkeiten aus. Die Beihilfe darf für Folgendes nicht gewährt werden:

a)

den Erwerb von Produktionsrechten, Tieren und einjährigen Kulturen;

b)

die Anpflanzung einjähriger Kulturen;

c)

Entwässerungsarbeiten oder Bewässerungsausrüstung und -arbeiten, es sei denn, diese Investitionen haben eine Senkung des bisherigen Wasserverbrauchs um mindestens 25 % zur Folge;

d)

bloße Ersatzinvestitionen.

(8)   Für den Erwerb von Grundstücken, außer für Bauzwecke, können für Kosten von bis zu 10 % der zuschussfähigen Ausgaben der Investitionen Beihilfen gewährt werden.

(9)   Der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfehöchstbetrag darf in keinem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren 400 000 EUR bzw. 500 000 EUR, wenn sich das Unternehmen in einem benachteiligten Gebiet oder einem der in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebiete befindet, übersteigen.

(10)   Die Beihilfe darf nicht für die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen gewährt werden.

Artikel 5

Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden

(1)   Beihilfen zur Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie die Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(2)   Die Beihilfe darf bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten betragen, die durch Investitionen oder Aufwendungen zur Erhaltung von nichtproduktiven Teilen wie archäologischen oder historischen Merkmalen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe entstanden sind. Diese Kosten können eine angemessene Entschädigung für die vom Landwirt selbst oder seinen Arbeitnehmern geleistete Arbeit bis zu einem Höchstsatz von 10 000 EUR jährlich einschließen.

(3)   Die Beihilfe darf bis zu 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten oder in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten bis zu 75 % der tatsächlichen Kosten betragen, die durch Investitionen oder Aufwendungen zur Erhaltung von produktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe wie z. B. landwirtschaftlichen Gebäuden entstanden sind, sofern die Investitionen nicht zur Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen.

Kommt es zu einer Steigerung der Produktionskapazität, so gelten für die zuschussfähigen, bei Durchführung der Arbeiten unter Verwendung handelsüblicher, moderner Materialien entstandenen Ausgaben die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Beihilfesätze. Für Mehrkosten infolge der Verwendung traditioneller Materialien, die für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlich sind, können zusätzliche Beihilfen bis zu einem Beihilfesatz von 100 % gewährt werden.

Artikel 6

Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen

(1)   Beihilfen für die Aussiedlung sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie im öffentlichen Interesse erfolgen und die Bedingungen der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erfüllen.

Das öffentliche Interesse, das zur Begründung der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe geltend gemacht wird, ist in den einschlägigen Bestimmungen des Mitgliedstaats zu erläutern.

(2)   Die Beihilfe kann bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten betragen, sofern die im öffentlichen Interesse vorgenommene Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht.

(3)   Bewirkt die im öffentlichen Interesse vorgenommene Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so leistet dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten oder in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %.

(4)   Hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so leistet der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten oder in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %.

Artikel 7

Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte

Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Kriterien erfüllt sind.

Artikel 8

Beihilfen für den Vorruhestand

Beihilfen für den Vorruhestand von Landwirten sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Kriterien sind erfüllt, und alle von der Kommission zur Durchführung desselben Artikels erlassenen Vorschriften werden eingehalten;

b)

die landwirtschaftliche Tätigkeit wird dauerhaft und endgültig eingestellt.

Artikel 9

Beihilfen für Erzeugergemeinschaften

(1)   Startbeihilfen für die Gründung von Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Bedingungen der Absätze 2 bis 8 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

(2)   Folgende Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen kommen für Beihilfen gemäß Absatz 1 infrage, sofern die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates eine finanzielle Unterstützung vorsehen:

a)

Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen, die in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätig sind, und/oder

b)

Erzeugervereinigungen, die für die Überwachung der Verwendung von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder Gütezeichen zuständig sind.

Die Satzungen der Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen müssen die Mitglieder verpflichten, die Erzeugung entsprechend den von der Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten. Diese Satzungen können die Möglichkeit vorsehen, dass ein Teil der Produktion von den Erzeugern direkt vermarktet wird. Die Satzungen müssen ferner vorsehen, dass die der Erzeugergemeinschaft beitretenden Erzeuger mindestens drei Jahre Mitglieder bleiben und ihr Ausscheiden mindestens zwölf Monate im Voraus mitteilen. Darüber hinaus sind gemeinsame Regeln für die Erzeugung zu schaffen, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse oder der Anwendung ökologischer Verfahren oder anderer auf den Umweltschutz ausgerichteter Verfahren sowie hinsichtlich der Vermarktung und der Information über die Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Angaben zu den Ernte- und Angebotsmengen. Die Erzeuger haben diese Regeln einzuhalten, sind aber nach wie vor für die Leitung ihrer Betriebe verantwortlich. Die im Rahmen der Erzeugergemeinschaften geschlossenen Vereinbarungen müssen mit allen einschlägigen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts und insbesondere den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag vereinbar sein.

(3)   Zu den zuschussfähigen Ausgaben zählen die Miete bzw. Pacht für geeignete Gebäude und Grundstücke, der Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software, die Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. Im Falle des Erwerbs von Gebäuden oder Grundstücken sind die zuschussfähigen Ausgaben auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt.

(4)   Beihilfen zu Kosten, die nach dem fünften Betriebsjahr entstehen oder die nach dem siebten Jahr der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft gewährt werden, sind nicht freigestellt. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit zur Gewährung von Beihilfen zu den zuschussfähigen Ausgaben, die ausschließlich auf eine jährliche Umsatzsteigerung des Begünstigten um mindestens 30 % zurückzuführen sind, sofern diese durch die Aufnahme neuer Mitglieder und/oder die Erweiterung der Produktpalette bedingt ist.

(5)   Die Beihilfen dürfen nicht Erzeugerorganisationen wie Unternehmen oder Genossenschaften gewährt werden, deren Zweck die Leitung einer oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind.

(6)   Beihilfen an sonstige landwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die in den Betrieben ihrer Mitglieder auf der Ebene der landwirtschaftlichen Erzeugung Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen, sind nicht freigestellt.

(7)   Der Gesamtbetrag an Beihilfen, die einer Erzeugergemeinschaft nach diesem Artikel gewährt werden, darf 400 000 EUR nicht übersteigen.

(8)   Beihilfen an Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen, deren Ziele mit einer Ratsverordnung zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar sind, sind nicht freigestellt.

Artikel 10

Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall

(1)   Beihilfen zum Ausgleich der Kosten, die Landwirten durch Gesundheitskontrollen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, durch den Kauf und die Anwendung von Impfstoffen, Arzneimitteln und Pflanzenschutzerzeugnissen, durch die Schlachtung und Beseitigung von Tieren sowie durch die Vernichtung von Kulturen in Zusammenhang mit der Verhütung und Tilgung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall entstehen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie die folgenden Bedingungen und die Bedingungen der Absätze 4 bis 8 des vorliegenden Artikels erfüllen:

a)

Die Bruttobeihilfeintensität darf 100 % nicht überschreiten;

b)

die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

(2)   Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die Landwirten durch Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall entstehen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie die folgenden Bedingungen und die Bedingungen der Absätze 4 bis 8 des vorliegenden Artikels erfüllen:

a)

Die Entschädigung darf nur auf folgender Grundlage berechnet werden:

i)

Marktwert der durch die Seuche getöteten Tiere bzw. der durch die Krankheit oder den Schädlingsbefall vernichteten Pflanzen oder der Tiere oder Pflanzen, die auf öffentliche Anordnung im Rahmen eines obligatorischen öffentlichen Vorbeugungs- oder Tilgungsprogramms getötet bzw. vernichtet wurden;

ii)

Einkommenseinbußen aufgrund von Quarantäneauflagen und Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung oder Neuanpflanzung.

b)

Die Bruttobeihilfeintensität beträgt höchstens 100 %.

c)

Die Beihilfe ist auf Verluste aufgrund von Tierseuchen bzw. Pflanzenkrankheiten begrenzt, deren Ausbruch von den Behörden offiziell festgestellt worden ist.

(3)   Der Gesamtbetrag der gemäß den Absätzen 1 und 2 zuschussfähigen Kosten oder Verluste ist um folgende Beträge zu verringern:

a)

etwaige Versicherungszahlungen und

b)

aufgrund des Seuchen- bzw. Krankheitsausbruchs nicht entstandene Kosten, die anderenfalls angefallen wären.

(4)   Die Zahlungen sind in Zusammenhang mit Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsplagen zu leisten, zu denen es gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt. Die Zahlungen müssen also Teil eines gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder regionalen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche, Krankheit oder Schädlingsplage sein. Das Programm muss die betreffende Seuche, Krankheit oder Schädlingsplage eindeutig benennen und auch eine Beschreibung der entsprechenden Maßnahmen enthalten.

(5)   Die Beihilfe darf keine Tierseuche oder Pflanzenkrankheit betreffen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht.

(6)   Die Beihilfe darf keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Erzeuger ausgeglichen.

(7)   Soweit es sich um Beihilfen in Zusammenhang mit Tierseuchen handelt, muss die betreffende Tierseuche in der Liste der Krankheiten des Internationalen Tierseuchenamtes und/oder dem Anhang der Richtlinie 90/424/EWG des Rates (14) aufgeführt sein.

(8)   Die Beihilferegelungen müssen binnen drei Jahren, nachdem die Ausgaben oder Verluste entstanden sind, eingeführt werden. Die Beihilfe muss innerhalb von vier Jahren nach Entstehung der Ausgaben oder Verluste ausgezahlt werden.

Artikel 11

Beihilfen für durch widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden

(1)   Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten an Pflanzen, Tieren oder landwirtschaftlichen Gebäuden, die Landwirten durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie die Bedingungen der Absätze 2 bis 6, 9 und 10 des vorliegenden Artikels in Bezug auf Tiere oder Pflanzen und der Absätze 3 bis 8 und 10 des vorliegenden Artikels in Bezug auf landwirtschaftliche Gebäude erfüllen.

(2)   Die maximale Bruttobeihilfeintensität beträgt 80 % und in benachteiligten Gebieten oder in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten 90 % der aufgrund der widrigen Witterungsverhältnisse eingetretenen Minderung des aus dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses erzielten Einkommens. Zur Berechnung der Einkommensminderung wird Folgendes abgezogen:

a)

das Ergebnis der Multiplikation der Menge des betreffenden Erzeugnisses, die in dem Jahr produziert wurde, in dem die widrigen Witterungsverhältnisse aufgetreten sind, mit dem in jenem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis;

b)

das Ergebnis der Multiplikation der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum produzierten jährlichen Durchschnittsmenge (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts) mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

Der so errechnete zuschussfähige Betrag kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem Landwirt durch den Ausfall der Ernte infolge der widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind.

(3)   Der Höchstbetrag der gemäß Absatz 1 zuschussfähigen Verluste ist um folgende Beträge zu verringern:

a)

etwaige Versicherungszahlungen und

b)

aufgrund der widrigen Witterungsverhältnisse nicht entstandene Kosten.

(4)   Die Berechnung der Verluste erfolgt auf der Ebene des einzelnen Betriebs.

(5)   Die Beihilfe wird direkt an den betreffenden Landwirt oder an die Erzeugergemeinschaft gezahlt, in der dieser Mitglied ist. Wird die Beihilfe an eine Erzeugergemeinschaft gezahlt, so darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Landwirt gezahlt würde.

(6)   Beim Ausgleich von Schäden an landwirtschaftlichen Gebäuden und Einrichtungen, die durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden, darf die Bruttobeihilfeintensität 80 % und in benachteiligten Gebieten oder in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten 90 % nicht übersteigen.

(7)   Von den Behörden müssen die betreffenden widrigen Witterungsverhältnisse offiziell als einer Naturkatastrophe gleichzusetzen eingestuft worden sein.

(8)   Ab dem 1. Januar 2010 muss der gewährte Ausgleich um 50 % gekürzt werden, sofern er nicht Landwirten gewährt wird, die eine Versicherung abgeschlossen haben, die mindestens 50 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des durchschnittlichen jährlichen Erzeugereinkommens und die statistisch häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region abdeckt.

(9)   Ab 1. Januar 2011 dürfen Beihilfen für durch Dürre verursachte Verluste nur gewährt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) hinsichtlich des Landwirtschaftsbereichs in vollem Umfang zur Durchführung gebracht hat und sicherstellt, dass die Kosten der für die Landwirtschaft erbrachten Wasserdienstleistungen durch einen angemessenen Beitrag dieses Sektors wieder eingezogen werden.

(10)   Die Beihilferegelungen müssen binnen drei Jahren, nachdem die Ausgaben oder Verluste entstanden sind, eingeführt werden. Die Beihilfe muss innerhalb von vier Jahren nach Entstehung der Ausgaben oder Verluste ausgezahlt werden.

Artikel 12

Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien

(1)   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie die Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(2)   Die maximale Bruttobeihilfeintensität beträgt

a)

80 % der Prämienkosten für Versicherungspolicen, die ausschließlich zur Deckung von Verlusten aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen bestimmt sind;

b)

50 % der Prämienkosten für Versicherungspolicen, die zur Deckung folgender Schäden bestimmt sind:

i)

Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch Witterungsverhältnisse verursachte Verluste und/oder

ii)

durch Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall verursachte Verluste.

(3)   Die Beihilfen dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht beeinträchtigen. Sie sind nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt und werden nicht davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.

Artikel 13

Beihilfe für die Flurbereinigung

Beihilfen für die Flurbereinigung sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern sie auf die Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, einschließlich Vermessungskosten, bis zu einem Höchstsatz von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt sind.

Artikel 14

Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität

(1)   Beihilfen an Betriebe, die in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität tätig sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie für die zuschussfähigen Kosten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels gewährt werden und die Bedingungen der Absätze 3 bis 6 erfüllen.

(2)   Die Beihilfe kann zur Deckung der Kosten folgender Dienstleistungstätigkeiten gewährt werden, soweit diese mit der Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse zusammenhängen:

a)

bis zu 100 % der Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und -entwicklungen, einschließlich der Vorbereitung von Anträgen auf Anerkennung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder Bescheinigungen der besonderen Merkmale von Erzeugnissen entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen;

b)

bis zu 100 % der Kosten für die Einführung von Qualitätssicherungssystemen wie die Reihen ISO 9000 oder 14000, Verfahren auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP), Verfahren zur Herkunftssicherung und zur Sicherstellung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften sowie Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;

c)

bis zu 100 % der Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwendung der Systeme und Verfahren gemäß Buchstabe b;

d)

bis zu 100 % der Kosten für die Gebühren, die von anerkannten Zertifizierungsstellen für die Erstzertifizierung im Rahmen von Qualitätssicherungs- und ähnlichen Systemen erhoben werden;

e)

bis zu 100 % der Kosten für die vorgeschriebenen Kontrollen, die gemäß den gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden, sofern die Unternehmen diese Kosten nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht selbst tragen müssen;

f)

bis zu den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Beihilfebeträgen für die in Artikel 32 derselben Verordnung genannten Maßnahmen.

(3)   Die Beihilfen dürfen nur zur Deckung der Kosten von durch Dritte erbrachten Dienstleistungen und/oder von Kontrollen gewährt werden, die durch Dritte oder im Namen Dritter durchgeführt werden, wie etwa durch die zuständigen Ordnungsbehörden oder von diesen beauftragte Stellen oder unabhängige Einrichtungen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, Kennzeichen des ökologischen Landbaus oder Gütezeichen zuständig sind, sofern diese Bezeichnungen und Kennzeichen mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen. Die Beihilfen dürfen nicht für Investitionsausgaben gewährt werden.

(4)   Beihilfen für die Kosten von Kontrollen, die der Landwirt oder Hersteller selbst durchführt oder die nach den Gemeinschaftsvorschriften vom Erzeuger oder Hersteller selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt wird, sind nicht freigestellt.

(5)   Mit Ausnahme der Beihilfen gemäß Absatz 2 Buchstabe f muss die Beihilfe in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

(6)   Die Beihilfe steht allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden natürlichen oder juristischen Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung. Sofern die in Absatz 2 aufgeführten Dienste von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen landwirtschaftlichen Organisationen zur gegenseitigen Unterstützung angeboten werden, darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergemeinschaft oder Organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.

Artikel 15

Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

(1)   Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie für die zuschussfähigen Ausgaben für die technische Hilfe gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels gewährt werden und die Bedingungen der Absätze 3 und 4 erfüllen.

(2)   Für folgende Tätigkeiten dürfen Beihilfen zur Deckung der zuschussfähigen Kosten gewährt werden:

a)

bei Aus- und Fortbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern:

i)

Kosten der Veranstaltung eines Ausbildungsprogramms,

ii)

Reisekosten und Spesen der Teilnehmer,

iii)

Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit des Landwirts oder des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers;

b)

bei Vertretungsdiensten: die tatsächlichen Kosten für die Vertretung des Landwirts, seines Partners oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit und während der Urlaubszeit;

c)

bei Beratungsgebühren: Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören;

d)

bei Veranstaltung von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen:

i)

Teilnahmegebühren,

ii)

Reisekosten,

iii)

Kosten für Veröffentlichungen,

iv)

Miete für die Ausstellungsräume,

v)

symbolische Preise, die im Rahmen von Wettbewerben verliehen werden, bis zu einem Wert von 250 EUR je Preis und Gewinner;

e)

unter der Voraussetzung, dass keine bestimmten Unternehmen oder Handelsmarken genannt oder keine Ursprungsangaben gemacht werden:

i)

Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form,

ii)

Sachinformation über Qualitätssysteme, die auch Erzeugnissen aus anderen Ländern offen stehen, und generische Sachinformation über Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.

Für die Kosten der unter Buchstabe e genannten Tätigkeiten dürfen Beihilfen auch dann gewährt werden, wenn der Ursprung von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (16) oder die Artikel 54 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (17) fallen, genannt ist, sofern die Ursprungsangaben genau denen entsprechen, die von der Gemeinschaft eingetragen wurden.

f)

Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten mit Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts, sofern es sich um neutrale und neutral dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden.

(3)   Die Beihilfe kann die in Absatz 2 aufgeführten Kosten zu 100 % abdecken. Sie muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

(4)   Die Beihilfe steht allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden natürlichen oder juristischen Personen auf Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung. Wird die technische Hilfe von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen Organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergemeinschaft oder Organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.

Artikel 16

Unterstützung des Tierhaltungssektors

(1)   Folgende Beihilfen an Betriebe im Tierhaltungssektor sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt:

a)

Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Herdbüchern;

b)

Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 70 % der Kosten für Tests durch oder im Namen Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere mit Ausnahme der Kosten der vom Eigentümer der Tiere durchgeführten Kontrollen und der Kosten von routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität;

c)

bis zum 31. Dezember 2011 Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 40 % für die Einführung innovativer Zuchtverfahren oder -praktiken im landwirtschaftlichen Betrieb mit Ausnahme der Kosten für die Einführung oder Durchführung der künstlichen Besamung;

d)

Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entfernung von Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung dieser Tierkörper; alternativ hierzu Beihilfen bis zu demselben Betrag für die Kosten der vom Landwirt gezahlten Versicherungsprämien zur Deckung der durch die Entfernung und Beseitigung von Falltieren entstehenden Kosten;

e)

Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Tierkörpern, sofern die Beihilfe durch Gebühren oder Pflichtbeiträge zur Deckung der Kosten für die Beseitigung dieser Tierkörper finanziert wird und sofern diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden;

f)

Beihilfen in Höhe von 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht;

g)

Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für TSE-Tests.

Bei verpflichtenden BSE-Tests von für den Verzehr geschlachteten Rindern dürfen die direkten und indirekten öffentlichen Beihilfen einschließlich der Zahlungen der Gemeinschaft höchstens 40 EUR je Test betragen. Dieser Betrag bezieht sich auf sämtliche beim Test anfallenden Kosten einschließlich Testkit, Entnahme, Transport, Durchführung des Tests, Lagerung und Beseitigung der Probe. Die Verpflichtung zur Vornahme des Tests kann sich aus gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften ergeben.

(2)   Die Freistellung nach Absatz 1 Buchstaben d, e, f und g gilt nur, wenn es in dem Mitgliedstaat ein konsequentes Programm zur Überwachung und sicheren Beseitigung aller Falltiere gibt. Zur Vereinfachung der Verwaltung können diese staatlichen Beihilfen an Marktteilnehmer, die auf den den Landwirten nachgelagerten Stufen Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Entfernung und/oder Beseitigung der Falltiere erbringen, gezahlt werden, sofern ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann, dass der gezahlte Betrag in vollem Umfang an den Landwirt weitergegeben wird.

(3)   Die Beihilfe darf keine direkten Geldzahlungen an Erzeuger umfassen.

Artikel 17

In bestimmten Ratsverordnungen vorgesehene Beihilfen

Folgende Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt:

a)

Beihilfen der Mitgliedstaaten, die alle Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates (18), insbesondere Artikel 14 Absatz 2, erfüllen;

b)

Beihilfen der Mitgliedstaaten, die alle Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (19), insbesondere Artikel 87, Artikel 107 Absatz 3 und Artikel 125 Absatz 5 Unterabsatz 1, erfüllen;

c)

Beihilfen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates (20).

KAPITEL 3

GEMEINSAME SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte

(1)   Damit eine im Rahmen einer Beihilferegelung gewährte Beihilfe nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellt werden kann, darf sie nur für nach Einführung der betreffenden Beihilferegelung durchgeführte Tätigkeiten oder in Anspruch genommene Dienstleistungen gewährt werden.

Begründet die Beihilferegelung einen automatischen Anspruch auf die Beihilfe, der keiner weiteren Verwaltungsschritte bedarf, so darf die betreffende Beihilfe für die durchgeführten Tätigkeiten oder in Anspruch genommenen Dienstleistungen erst nach Einführung der Beihilferegelung und Veröffentlichung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gewährt werden.

Ist nach der Beihilferegelung bei der zuständigen Behörde ein Antrag einzureichen, so darf die betreffende Beihilfe für die durchgeführten Tätigkeiten oder in Anspruch genommenen Dienstleistungen nur unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

a)

Die Beihilferegelung wurde im Einklang mit dieser Verordnung erarbeitet und erfüllt alle darin vorgesehenen Bedingungen;

b)

die Beihilfe wurde bei der zuständigen Behörde ordnungsgemäß beantragt;

c)

die zuständige Behörde hat den Antrag genehmigt und sich zur Gewährung der Beihilfe verpflichtet, wobei der zu gewährende Beihilfebetrag und die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags deutlich anzugeben sind; die zuständige Behörde kann einen Antrag nur genehmigen, wenn genügend Mittel für die Beihilfe bzw. die Beihilferegelung zur Verfügung stehen.

(2)   Außerhalb von Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen werden durch diese Verordnung nur freigestellt, wenn die Tätigkeiten oder Dienstleistungen, für die sie gewährt werden, durchgeführt bzw. in Anspruch genommen werden, nachdem die Voraussetzungen von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstaben b und c erfüllt worden sind.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für Beihilfen, die unter Artikel 17 fallen.

Artikel 19

Kumulierung

(1)   Die in den Artikeln 4 bis 16 festgesetzten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob die Zuschüsse für ein gefördertes Vorhaben oder eine geförderte Tätigkeit ausschließlich aus staatlichen Mitteln oder teilweise von der Gemeinschaft finanziert werden.

(2)   Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen dürfen hinsichtlich derselben zuschussfähigen Kosten nicht mit sonstigen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, mit finanziellen Beiträgen der Mitgliedstaaten, einschließlich Beiträgen gemäß Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, oder mit finanziellen Beiträgen der Gemeinschaft kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung die nach der vorliegenden Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität überschritten wird.

(3)   Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben zuschussfähigen Ausgaben oder Investitionsvorhaben nicht mit De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung die in der vorliegenden Verordnung festgesetzte Beihilfeintensität überschritten wird.

Artikel 20

Transparenz und Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zehn Arbeitstage vor Inkrafttreten einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung oder Gewährung einer nach dieser Verordnung freigestellten Einzelbeihilfe, die nicht unter eine Beihilferegelung fällt, eine Kurzbeschreibung der Maßnahme nach dem in Anhang I vorgegebenen Muster, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Diese ist in EDV-gestützter Form zu übermitteln. Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt dieser Kurzbeschreibung übermittelt die Kommission eine Empfangsbestätigung mit einer Identifikationsnummer und veröffentlicht die Kurzbeschreibung im Internet.

(2)   Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen, die im Rahmen dieser Beihilferegelungen gewährten Einzelbeihilfen sowie die nach dieser Verordnung freigestellten Einzelbeihilfen, die außerhalb von Beihilferegelungen gewährt werden, zur Verfügung. Diese Aufzeichnungen müssen belegen, dass die in dieser Verordnung genannten Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind und dass es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein KMU handelt. Aufzeichnungen über jede der Einzelbeihilfen sind zehn Jahre lang vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zur Verfügung zu halten; bei Beihilferegelungen beträgt diese Frist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmalig eine Einzelbeihilfe im Rahmen der fraglichen Regelung gewährt wurde. Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich alle Informationen anfordern, die ihrer Ansicht nach nötig sind, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind. Die Informationen sind binnen zwanzig Arbeitstagen zu übermitteln, sofern diese Frist in dem Auskunftsverlangen nicht verlängert wurde.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen in der in Anhang II vorgegebenen Form einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung, unabhängig davon, ob sich die Anwendung über ein Kalenderjahr oder nur Teile hiervon erstreckt. Der Bericht kann in den Jahresbericht aufgenommen werden, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (21) unterbreiten müssen, und ist bis zum 30. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Bis zum selben Termin legen die Mitgliedstaaten einen gesonderten Bericht zu den nach den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung geleisteten Zahlungen mit folgenden Angaben vor: in dem betreffenden Kalenderjahr gezahlte Beträge, Zahlungsbedingungen, unter Artikel 10 fallende Seuchen und Krankheiten, ferner hinsichtlich Artikel 11 geeignete meteorologische Angaben zum Nachweis von Art, Zeitpunkt, relativer Größenordnung und Ort der klimatischen Ereignisse sowie Angaben zu deren Auswirkungen auf die Erzeugung, für die ein Ausgleich gewährt wurde.

(4)   Sobald eine nach dieser Verordnung freigestellte Beihilferegelung in Kraft tritt oder eine nach dieser Verordnung freigestellte Einzelbeihilfe außerhalb einer Beihilferegelung gewährt wird, veröffentlicht der Mitgliedstaat im Internet den vollen Wortlaut der Beihilferegelung bzw. die Kriterien und Bedingungen für die Gewährung der Einzelbeihilfe.

Die Internetadressen der Websites, einschließlich eines direkten Links zum Wortlaut der Regelung, werden der Kommission zusammen mit der Kurzbeschreibung der Beihilfe gemäß Absatz 1 übermittelt. Außerdem ist sie in den Jahresbericht gemäß Absatz 3 aufzunehmen.

(5)   Absatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die unter Artikel 17 fallen.

Artikel 21

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (22) fallen, und Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen;

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

Die folgenden Buchstaben k bis n werden angefügt:

„k)

‚landwirtschaftliche Erzeugnisse/Agrarerzeugnisse‘:

i)

die in Anhang I des EG-Vertrags genannten Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000;

ii)

Erzeugnisse der KN-Codes 4502, 4503 und 4504 (Korkerzeugnisse);

iii)

Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates (23) ;

l)

‚Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen‘: Erzeugnisse, die mit Milch und/oder Milcherzeugnissen verwechselt werden können, deren Zusammensetzung sich aber von Letzteren dadurch unterscheidet, dass sie neben etwaigem Milcheiweiß Fett- und/oder Eiweißstoffe enthalten, die nicht aus Milch stammen (‚andere als Milcherzeugnisse‘ im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87);

m)

‚Verarbeitung von Agrarerzeugnissen‘: jede Einwirkung auf ein Agrarerzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen landwirtschaftliche Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses zum Erstverkauf;

n)

‚Vermarktung von Agrarerzeugnissen‘: das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt.

3.

In Artikel 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7)   Betrifft die Investition die Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags genannten Agrarerzeugnissen, so beträgt die Bruttobeihilfeintensität höchstens

a)

75 % der zuschussfähigen Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage;

b)

65 % der zuschussfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2019/93 des Rates (24);

c)

50 % der zuschussfähigen Investitionen in Gebieten, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags für eine Förderung in Betracht kommen;

d)

40 % der zuschussfähigen Investitionen in allen anderen Gebieten.

4.

In Anhang II wird nach der Unterrubrik „Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie“ auf derselben Gliederungsebene wie „Gesamte verarbeitende Industrie“ die folgende Rubrik eingefügt:

„ Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen (25)

Artikel 22

Übergangsmaßnahmen

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 freigestellte Beihilferegelungen, die sämtliche Bedingungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, bleiben bis zu dem in Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitpunkt weiterhin freigestellt.

Artikel 23

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

(2)   Anmeldungen, über die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abschließend entschieden wurde, werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft. Sind die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so prüft die Kommission diese Anmeldungen nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor.

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Zustimmung der Kommission und unter Verstoß gegen die Anmeldeverpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angewandte Beihilferegelungen und gewährte Einzelbeihilfen sowie nach diesen Regelungen gewährte Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt, wenn sie die Bedingungen von Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen, ausgenommen die Vorschriften von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b und c, wonach ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen und vor Gewährung der Beihilfe eine Kurzbeschreibung gemäß Artikel 20 Absatz 1 vorgelegt werden muss. Beihilfen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

(3)   Beihilferegelungen, die nach dieser Verordnung freigestellt sind, bleiben nach Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung noch sechs Monate lang freigestellt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006 (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 8).

(3)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. Berichtigung in ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17.

(4)  ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(6)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(7)  ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

(8)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(9)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(10)  ABl. L 182 vom 3.7.1987, S. 36.

(11)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(12)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(13)  ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1.

(14)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(15)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(16)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(17)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(18)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(19)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(20)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(21)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(22)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.“

(23)  ABl. L 182 vom 3.7.1987, S. 36.“

(24)  ABl. L 184 vom 27.7. 1993, S. 1.“

(25)  Gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe k dieser Verordnung.“


ANHANG I

Formblatt für die Kurzbeschreibung einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung oder unabhängig von einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfe

Kurzbeschreibung der in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährten staatlichen Beihilfe

Mitgliedstaat

Region (Angabe der Region, wenn eine dezentrale Stelle die Beihilfe gewährt.)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens (Angabe der Bezeichnung der Beihilferegelung oder bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten.)

Rechtsgrundlage (Vollständiger Titel der einzelstaatlichen Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Beihilferegelung oder die Einzelbeihilfe bewilligt wurde.)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe (Die Beträge sind in Euro oder gegebenenfalls in der Landeswährung anzugeben. Bei Beihilferegelungen sind die jährlich veranschlagten Gesamthaushaltsmittel oder der voraussichtliche jährliche Steuerausfall für sämtliche in der Regelung enthaltenen Beihilfeelemente anzugeben. Bei Einzelbeihilfen: Angabe des Gesamtbeihilfebetrags/-steuerausfalls. Bei der Auszahlung der Beihilfe in Tranchen ist anzugeben, über wie viele Jahre sich die Zahlungen erstrecken. Das Gleiche gilt für Steuerausfälle, die sich über mehrere Jahre erstrecken. Bei der Leistung von Bürgschaften ist in beiden Fällen die (maximale) Höhe der Besicherung anzugeben.)

Beihilfehöchstintensität (Angabe der Beihilfehöchstintensität bzw. des maximalen Beihilfebetrags für jedes einzelne Beihilfeelement.)

Bewilligungszeitpunkt (Angabe des Zeitpunkts, von dem an Beihilfen nach der betreffenden Regelung gewährt werden dürfen bzw. der Begünstigte Anspruch auf Einzelbeihilfe erhält.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe (Angabe des genauen Datums (Jahr und Monat), bis zu dem Beihilfen nach der betreffenden Regelung gewährt werden dürfen bzw. bei Einzelbeihilfen gegebenenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts (Jahr und Monat) der letzten Zahlung der letzten Tranche.)

Zweck der Beihilfe (Hauptziel ist selbstverständlich die Unterstützung von KMU. Bitte geben Sie die speziellen Ziele an und nennen Sie die Bestimmung (Artikel 4 bis 17), die angewandt wird, sowie die nach der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe zuschussfähigen Kosten.)

Betroffene Wirtschaftssektoren (Bitte nennen Sie den betroffenen Teilsektor, d. h. die Art der tierischen (z. B. Schweine-/Geflügelhaltung) oder pflanzlichen (z. B. Äpfel/Tomaten) Erzeugung.)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde.

Internetadresse (Angabe der Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine außerhalb einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfe abgerufen werden kann.)

Sonstige Auskünfte.


ANHANG II

Form des der Kommission zu übermittelnden regelmäßigen Berichts

Standardangaben für den Jahresbericht über Beihilferegelungen, die unter die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen Gruppenfreistellungen fallen

Die Berichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Gruppenfreistellungsverordnungen zu übermitteln haben, sind unter Verwendung nachstehender Standardangaben zu erstellen.

Die Berichte sind in EDV-gestützter Form zu übermitteln.

Erforderliche Angaben für alle Beihilferegelungen, die unter die aufgrund von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Freistellungsverordnungen fallen:

1.   Bezeichnung der Beihilferegelung

2.   Anwendbare Freistellungsverordnung der Kommission

3.   Ausgaben

Die Ausgaben sind für alle in der Regelung angewandten Beihilfeelemente (wie z. B. Zuschuss, zinsgünstiges Darlehen usw.) getrennt auszuweisen. Die Beträge sind in Euro oder gegebenenfalls in der jeweiligen Landeswährung anzugeben. Bei Steuervergünstigungen sind die jährlichen Steuerausfälle anzugeben. Bei Fehlen genauer Zahlen können im letzteren Fall auch Schätzwerte genannt werden.

Diese Zahlenangaben sollten auf folgender Grundlage gemacht werden:

Für das jeweilige Berichtsjahr nach den in der Regelung angewandten Beihilfeelementen (z. B. Zuschuss, zinsgünstiges Darlehen, Bürgschaft):

3.1.

Mittelbindungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für alle neuen Förderprojekte. Bei Bürgschaftsregelungen ist die Gesamtsumme der neu ausgereichten Bürgschaften anzugeben.

3.2.

Tatsächliche Zahlungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für alle neuen und laufenden Förderprojekte. Bei Bürgschaftsregelungen ist Folgendes anzugeben: Gesamtgarantiesumme, Einnahmen aus Gebühren, Einnahmen aufgrund des Erlöschens der Bürgschaft, fällige Zahlungen infolge des Eintritts des Garantiefalls, laufendes Betriebsergebnis.

3.3.

Zahl der geförderten Projekte und/oder Unternehmen.

3.4.

[Leerfeld]

3.5.

Geschätzter Gesamtumfang

des bezuschussten Investitionsvolumens,

der Ausgaben für die bezuschusste Erhaltung traditioneller Landschaften und Gebäude,

der Ausgaben für die bezuschussten im öffentlichen Interesse durchgeführten Aussiedlungen,

der gewährten Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte,

der gewährten Beihilfen für den Vorruhestand,

der Ausgaben aufgrund der Zuschüsse für Erzeugergemeinschaften,

der Ausgaben in Zusammenhang mit Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten,

der Ausgaben zum Ausgleich von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse,

der Ausgaben für die bezuschussten Versicherungsprämien,

der gewährten Beihilfen für die Flurbereinigung,

der gewährten Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

der Ausgaben für die bezuschusste technische Hilfe,

der Ausgaben für die Unterstützung des Tierhaltungssektors.

3.6.

Regionale Aufschlüsselung der unter Ziffer 3.1 aufgeführten Ausgaben nach benachteiligten Gebieten oder nach Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und sonstigen Gebieten.

3.7.

Sektorale Aufschlüsselung der unter Ziffer 3.1 aufgeführten Ausgaben nach Wirtschaftszweigen (ist mehr als ein Wirtschaftszweig betroffen, sind alle Ausgaben anteilig auszuweisen):

Art des tierischen Erzeugnisses,

Art des pflanzlichen Erzeugnisses.

4.   Sonstige Auskünfte und Bemerkungen.