12.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1818/2006 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2006

zur Einführung des Verwaltungssystems für die Kaliumchlorid-Höchstmenge im Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1050/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus und Russland (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1050/2006 führte der Rat Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in unter anderem Belarus ein. Angesichts der besonderen Bedingungen auf dem Kaliumchlorid-Markt wurde es als angemessen betrachtet, Maßnahmen in Form eines Mindesteinfuhrpreises („MEP“) für die Warentypen einzuführen, die unter den KN-Codes 3104 20 50 und 3104 20 90 (TARIC-Codes 3104205010, 3104205090 und 3104209000) eingereiht werden (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), und zwar bis zu einer Höchstmenge, ab deren Überschreitung ein Wertzoll von 27,5 % anwendbar sein sollte.

(2)

Der Rat erkannte in der Verordnung (EG) Nr. 1050/2006 an, dass die Festsetzung einer Höchstmenge ein Verwaltungssystem erfordert, das nicht vor Inkrafttreten jener Verordnung eingeführt werden konnte. Daher ermächtigte der Rat die Kommission in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1050/2006, die Modalitäten für die Einführung des Verwaltungssystems für die Höchstmenge so bald wie technisch möglich in einer Verordnung zu regeln.

(3)

Eine effiziente Verwaltung der Höchstmenge erfordert, dass die Überführung der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft bis zur Ausschöpfung der Höchstmenge an die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft geknüpft wird. Um die Eingriffe in den Markt auf ein Mindestmaß zu beschränken und einen fairen Zugang aller Marktteilnehmer zu den im Rahmen der Regelung zuteilbaren Mengen zu gewährleisten, erscheint es angezeigt, die Einfuhrgenehmigungen in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten auszustellen.

(4)

Um sicherzustellen, dass die Höchstmenge nicht überschritten wird, ist es notwendig, ein Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch entsprechende Mengen verfügbar sind.

(5)

Zur Vermeidung spekulativer oder künstlicher Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung der Einfuhrgenehmigung erscheint es angebracht, die Menge, die in einem Einzelantrag beantragt werden kann, auf die im entsprechenden Vertrag zwischen Einführer und Ausführer festgelegte Menge zu begrenzen und die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigungen auf drei Monate zu befristen. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (3) der vom Einführer benannte Vertreter abgesehen von Ausnahmefällen in der Gemeinschaft ansässig sein muss. Ferner wäre es für diesen Zweck, d. h. zur Vermeidung spekulativer oder künstlicher Praktiken, sinnvoll, die Ausführer als Marktteilnehmer zu definieren, die in Belarus ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung haben.

(6)

Die Verwendung elektronischer Datenverarbeitungssysteme ersetzt in der Verwaltung nach und nach die Datenerfassung von Hand. Daher sollten auch bei der Beantragung der Einfuhrgenehmigungen sowie bei ihrer Ausstellung elektronische Verfahren eingesetzt werden können.

(7)

Im Interesse einer geordneten Verwaltung empfiehlt es sich, den Mitgliedstaaten für die Einführung des mit dieser Verordnung eingerichteten Höchstmengen-Verwaltungssystems sowie auch den Marktteilnehmern für die Gewöhnung an das neue System der Einfuhrgenehmigungen genügend Zeit einzuräumen. Deshalb erscheint es angebracht, dass die Verordnung zum 1. Januar 2007 in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1)   Wie in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1050/2006 vorgesehen, enthält diese Verordnung die Durchführungsbestimmungen für das System zur Verwaltung der Höchstmenge von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus.

(2)   Für alle Einfuhren, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Höchstmenge in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist eine gemäß den nachstehenden Artikeln erteilte Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Vertrag“ ist der zwischen dem Ausführer und dem Einführer vereinbarte und unterzeichnete Vertrag;

2.

„Ausführer“ sind alle Marktteilnehmer, die in Belarus ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung haben;

3.

„Einfuhrgenehmigung“ ist die von den nationalen Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung erteilte Genehmigung für die Überführung der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft;

4.

„Einführer“ sind alle Marktteilnehmer, die die Förmlichkeiten für die Überführung der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entweder selbst erledigen oder durch einen in ihrem Namen handelnden Vertreter erledigen lassen;

5.

„nationale Behörden“ sind die in Anhang I aufgeführten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zuständig sind;

6.

„betroffene Ware“ ist Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, das unter den KN-Codes 3104 20 50 und 3104 20 90 (TARIC-Codes 3104205010, 3104205090 und 3104209000) eingereiht wird.

Modalitäten für die Verwaltung der Höchstmenge

Artikel 3

(1)   Nur Einführer können einen Antrag oder eine Anmeldung zwecks Erteilung einer Einfuhrgenehmigung einreichen. Die Anträge oder Anmeldungen können in allen Mitgliedstaaten bei den in Anhang I aufgeführten nationalen Behörden eingereicht werden. Die in einem Einzelantrag beantragte Menge darf die im entsprechenden Vertrag vereinbarte Menge nicht übersteigen.

(2)   Die Anmeldung oder der Antrag des Einführers zwecks Erteilung der Einfuhrgenehmigung muss mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthalten.

(3)   Der Einführer muss das Original des Vertrags zusammen mit dem Antrag oder der Anmeldung zwecks Erteilung der Einfuhrgenehmigung bei den nationalen Behörden vorlegen.

(4)   Anmeldungen oder Anträge zwecks Erteilung von Einfuhrgenehmigungen, die nicht nach Maßgabe dieser Verordnung gestellt werden, werden von den nationalen Behörden zurückgewiesen.

Artikel 4

(1)   Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, zu keinem Zeitpunkt die Höchstmenge für die betroffene Ware übersteigen, erteilen die nationalen Behörden Einfuhrgenehmigungen erst nachdem die Kommission bestätigt hat, dass noch Mengen im Rahmen der Höchstmenge für die betroffene Ware verfügbar sind.

(2)   Die genehmigten Einfuhren werden von der festgesetzten Höchstmenge für das Jahr, in dem die Einfuhrgenehmigung bei der nationalen Behörde beantragt wurde, abgezogen.

(3)   Zur Anwendung von Absatz 1 teilen die nationalen Behörden vor der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalverträge belegte Einfuhrgenehmigungen beantragt worden sind. Daraufhin teilt die Kommission in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der nationalen Behörden („Windhundverfahren“) mit, ob die Einfuhrmengen, für die die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt wurde, verfügbar sind.

(4)   Die der Kommission mitgeteilten Anträge sind gültig, wenn in jedem Einzelfall klar das Ausfuhrland, der anwendbare TARIC-Code, die einzuführende Menge, die Vertragsnummer, der CIF- bzw. DAF-Wert (nach der Incoterms-2000-Definition), der Wert der betroffenen Ware frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Code und das für die Höchstmenge geltende Jahr angegeben sind.

(5)   Die Mitteilungen nach den Absätzen 3 und 4 werden elektronisch über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

Artikel 5

(1)   Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die nationalen Behörden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des entsprechenden Vertrags durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Einfuhrgenehmigungen werden von den nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten unabhängig von dem im Vertrag angegebenen Bestimmungsland ausgestellt, sofern die Kommission die Verfügbarkeit der Menge im Rahmen der Höchstmenge bestätigt hat.

(2)   Die Einfuhrgenehmigungen werden nach dem Muster in Anhang III gestaltet.

(3)   Die von den nationalen Behörden ausgestellten Einfuhrgenehmigungen sind drei Monate gültig. Wird ein Antrag oder eine Anmeldung zwecks Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach dem 1. Oktober eingereicht, so gilt die daraufhin erteilte Einfuhrgenehmigung höchstens bis zum 31. Dezember desselben Jahres.

(4)   Die Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wird, darf die Menge nicht überschreiten, die in dem Vertrag, auf dessen Grundlage die Einfuhrgenehmigung erteilt wird, festgelegt ist.

(5)   Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, in einer einzigen Sendung einzuführen.

(6)   Die sich aus den Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

(7)   Die Einfuhrgenehmigungen können elektronisch erteilt werden, sofern die beteiligten Zollbehörden über ein Computernetz auf die Einfuhrgenehmigungen zugreifen können.

(8)   Abgelaufene Einfuhrgenehmigungen sind von den Einführern innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die ausstellenden nationalen Behörden zurückzusenden. Die Einführer können erst eine neue Einfuhrgenehmigung beantragen, wenn 85 % der in der gültigen Einfuhrgenehmigung festgelegten Höchstmenge eingeführt wurden.

Artikel 6

Die Einfuhrgenehmigungen werden von den nationalen Behörden nach Maßgabe des Artikels 4 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft unabhängig von ihrem Niederlassungsort in der Gemeinschaft ausgestellt.

Artikel 7

(1)   Die nationalen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgeschöpft werden. Diese Mengen werden automatisch so schnell wie möglich auf die verbleibende Höchstmenge übertragen.

(2)   Die nationalen Behörden unterrichten die Kommission über jeden Widerruf einer Einfuhrgenehmigung oder eines bereits ausgestellten vergleichbaren Dokuments aufgrund der Kündigung des zugrunde liegenden Vertrags durch den Ausführer oder den Einführer. Unterrichtet der Einführer die Kommission oder die nationalen Behörden von der Kündigung des Vertrags, nachdem bereits einige der im Vertrag vereinbarten Mengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, werden diese Mengen von der Höchstmenge für das Jahr abgezogen, in dem die Anmeldung oder der Antrag zwecks Erteilung der Einfuhrgenehmigung bei den nationalen Behörden eingereicht wurde.

Artikel 8

Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge der betroffenen Ware, auf die sich die Verträge für ein bestimmtes Jahr beziehen, die Mengenobergrenze erreicht, werden die nationalen Behörden unverzüglich benachrichtigt, damit sie die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen aussetzen.

Einfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft — einheitlicher Vordruck

Artikel 9

(1)   Die nationalen Behörden verwenden für die Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 bis 7 Vordrucke, die dem Muster in Anhang III entsprechen.

(2)   Die Einfuhrgenehmigungen und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Exemplar für den Inhaber“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die ausstellende Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Einfuhrgenehmigungen erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke können die nationalen Behörden dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

(3)   Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind zusätzlich mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4)   Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist auf jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das ihre Identifizierung ermöglicht.

(5)   Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von der nationalen Behörde festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission elektronisch über das gemäß Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz übermittelt.

(6)   Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaates auszufüllen.

(7)   Die Zeichen der ausstellenden nationalen Behörden und der Zollbehörden oder der zuständigen Verwaltungsbehörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden nationalen Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Einfuhrgenehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden nationalen Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

(8)   Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Verwaltungsbehörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Einfuhrgenehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Einfuhrgenehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Einfuhrgenehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Einfuhrgenehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

(9)   Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Einfuhrgenehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaates übersetzt werden.

(10)   Die erteilten Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Vermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in allen anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen bzw. die von ihnen eingetragenen Angaben und Vermerke. Die gemäß dieser Verordnung erteilten Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen gelten im gesamten Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 191 vom 12.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


ANHANG I

LISTE DER NATIONALEN BEHÖRDEN

 

BELGIQUE/BELGIË

Service public fédéral économie, PME, classes moyennes et énergie

Administration du potentiel économique

Service licences — Licences

Rue de Louvain 44

B-1000 Bruxelles

Fax: (32-2) 548 65 56

E-Mail:

Website:

Federale Overheidsdienst Economie, kmo, Middenstand en Energie

Bestuur Economisch Potentieel

Dienst Vergunningen

Leuvenseweg 44

B-1000 Brussel

Fax: (32-2) 548 65 56

E-Mail:

Website:

 

ČESKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Fax: (420) 224 21 21 33

E-Mail:

Website:

 

EESTI

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

EE-15072 Tallinn

Fax: + 372 6313 660

E-Mail:

Website:

 

ΕΛΛΑΣ

Υπουργείο Οικονομίας & Οικονομικών

Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών, Εμπορικής Άμυνας

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Fax: (30) 210-328 60 94

E-Mail:

Website:

 

ESPAÑA

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Secretaría General de Comercio Exterior

Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Industriales

Paseo de la Castellana 162

E-28046 Madrid

Fax: (34) 913 49 38 31

E-Mail:

Website:

 

DANMARK

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Lange Linie Allé 17

DK-2100 København Ø

Fax: + 45-35 46 60 00

E-Mail:

Website: www.ebst.dk

 

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(BAFA)

Frankfurter Straße 29—35

D-65760 Eschborn 1

Fax: (49-61) 969 42 26

E-Mail:

Website:

 

ITALIA

Ministero del Commercio internazionale

Direzione generale per la Politica commerciale

Viale America 341

I-00144 Roma

Fax: (39-06) 59 93 26 36

E-Mail: polcom3@mincomes.it

Website: www.mincomes.it

 

FRANCE

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale des entreprises

Sous-direction des biens de consommation

Bureau Textile-Importations

Le Bervil

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Fax: (33) 153 44 91 81

E-Mail:

Website:

 

IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment

Import/Export Licensing, Block C

Earlsfort Centre

Hatch Street

Dublin 2

Ireland

Fax: (353-1) 631 25 62

E-Mail:

Website: www.entemp.ie

 

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Außenwirtschaftsadministration

Abteilung C2/2

Stubenring 1

A-1011 Wien

Fax: (43-1) 711 00-83 86

E-Mail:

Website:

 

KYΠΡΟΣ

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

Οδός Ανδρέα Αραούζου αρ. 6

CY-1421 Λευκωσία

Φαξ: (357) 22-37 51 20

E-Mail:

Website:

 

LATVIJA

Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

LV-1519 Rīga

Fax: + 371-728 08 82

E-Mail: licencesana@em.gov.lv

Website: www.em.gov.lv

 

LIETUVA

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Prekybos departamentas

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Fax: (370-5) 26 23 974

E-Mail: j.vaigauskiene@ukmin.lt,

j.gutkauskiene@ukmin.lt

Website: www.ukmin.lt

 

POLSKA

Ministerstwo Gospodarki

Plac Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Fax: + 48-22-693 40 21

E-Mail:

Website:

 

PORTUGAL

Ministério das Finanças

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos

Especiais sobre o Consumo

Rua Terreiro do Trigo, Edifício da Alfândega de

Lisboa

PT-1140-060 Lisboa

Fax: (351) 21 881 42 61

E-Mail:

Website:

 

SLOVENIJA

Ministrstvo za finance

Carinska uprava Republike Slovenije

Carinski urad Jesenice

Center za TARIC in kvote

Spodnji Plavž 6c

SI-4270 Jesenice

Fax: (386-4) 297 44 72

E-Mail: taric.cuje@gov.si

Website: http://www.carina.gov.si

 

LUXEMBOURG

Ministère des affaires étrangères

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Fax: (352) 46 61 38

E-Mail: office.licences@mae.etat.lu

Website: www.eco.public.lu/attributions/office_licences/index.html

 

MAGYARORSZÁG

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

H-1024 Budapest

Fax: (36-1) 336 73 02

E-Mail:

Website:

 

MALTA

Diviżjoni għall -Kummerċ

Servizzi Kummerċjali

Lascaris

MT-Valletta CMR02

Fax: + 356-25-69 02 99

E-Mail:

Website:

 

SLOVENSKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo hospodárstva SR

Odbor licencií

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

Slovenská republika

Fax: + 421-2-43 42 39 19

E-Mail:

Website:

 

SUOMI

Tullihallitus

PL 512

FI-00101 Helsinki

Telekopio: (358-20) 492 28 52

E-Mail:

Website:

 

SVERIGE

Statens jordbruksverk

SE-551 82 Jönköping

Fax: (46-36) 19 05 46

E-Mail: jordbruksverket@sjv.se

Website: http://www.sjv.se

 

NEDERLAND

Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

Postbus 30003, Engelse Kamp 2

NL-9700 RD Groningen

Fax: (31-50) 523 23 41

E-Mail:

Website:

 

ROMANIA

Ministerul Economiei şi Comerţului

Direcţia Generală Politici Comerciale

Str. Ion Câmpineanu nr. 16

Bucureşti, sector 1

Cod poştal: 010036

Fax: +40 21 315 04 54

E-Mail: clc@dce.gov.ro

Website: www.dce.gov.ro

 

UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House — West Precinct

Billingham

TS23 2NF

United Kingdom

Fax: (44-1642) 36 42 69

E-Mail:

Website:

 

БЪЛГАРИЯ

Дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“

Министерство на икономиката и енергетиката

ул. „Славянска“ 8

1052 София

Fax:

+359 2 981 50 41;

+359 2 980 4710;

+359 2 988 3654

Website: www.mee.government.bg


ANHANG II

In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

1.

Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Telefon-/Faxnummer, E-Mail-Adresse);

2.

Einführer (Name, vollständige Anschrift, Telefon-/Faxnummer, E-Mail-Adresse und MwSt.-Nr.);

3.

Genaue Bezeichnung der Waren sowie TARIC-Code(s);

4.

Ursprungsland der Waren;

5.

Herkunftsland;

6.

Beantragte Menge in Tonnen;

7.

CIF- bzw. DAF-Wert (nach der Incoterms-2000-Definition) der betroffenen Ware frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Position;

8.

Datum und Nummer des Vertrags;

9.

Ort, Datum und Unterschrift des Antragstellers;

10.

Die folgende unterzeichnete Erklärung: „Ich, der Unterzeichnete, versichere, dass ich die Angaben wahrheitsgemäß, ordnungsgemäß und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1818/2006 der Kommission gemacht habe.“


ANHANG III

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