10.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1652/2006 DES RATES

vom 7. November 2006

zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Bei den derzeitigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Polyesterspinnfasern (nachstehend „PSF“ abgekürzt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates (2) eingeführt wurden.

2.   DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

2.1   Überprüfungsantrag

(2)

Nach der Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PSF mit Ursprung in der VR China erhielt die Kommission einen Antrag des chinesischen Unternehmens Huvis Sichuan (nachstehend „Antragsteller“ genannt) auf Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 für einen „neuen Ausführer“ gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung.

(3)

Der Antragsteller machte geltend, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. in dem Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „ursprünglicher Untersuchungszeitraum“ genannt), nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller von PSF in der VR China, die den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sei. Ferner machte er geltend, er habe nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit Ausfuhren von PSF in die Gemeinschaft begonnen.

2.2   Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer

(4)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem die Kommission den Beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 342/2006 (3) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 in Bezug auf den Antragsteller ein und begann mit ihrer Untersuchung.

(5)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 342/2006 wurde der durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2005 eingeführte Zoll von 49,7 % auf die Einfuhren von u. a. vom Antragsteller hergestellten PSF aufgehoben. Zugleich wurden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die Zollverwaltungen angewiesen, geeignete Schritte für die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten PSF einzuleiten.

2.3   Betroffene Ware

(6)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie bei der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren von PSF mit Ursprung u. a. in der VR China geführt hat (nachstehend „ursprüngliche Untersuchung“ genannt), d. h. um synthetische Polyesterspinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, die derzeit unter KN-Code 5503 20 00 eingereiht werden.

2.4   Betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Die Kommissionsdienststellen übermittelten dem Antragsteller das Formular für die Beantragung der Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) sowie einen Fragebogen; beide wurden fristgerecht beantwortet und zurückgesandt.

2.5   Untersuchungszeitraum

(9)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt).

3.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

3.1   Status eines „neuen Ausführers“

(10)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller die Produktion im Oktober 2004, d. h. nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum, aufnahm und die betroffene Ware während des UZ nicht ausführte. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Antragsteller die Anforderung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Grundverordnung erfüllte.

(11)

Jedoch wurde auch festgestellt, dass der Antragsteller mit einem teilweise in Staatseigentum befindlichen chinesischen Hersteller verbunden war, der die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum herstellte, aber nicht an der Untersuchung mitarbeitete. Da der verbundene chinesische Hersteller dem geltenden endgültigen Antidumpingzoll unterlag, wurde der Schluss gezogen, dass die Anforderung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Grundverordnung nicht erfüllt war, wonach ein neuer Ausführer oder Hersteller nachweisen muss, dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller im Ausfuhrland, deren Ware Gegenstand der Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden ist.

(12)

Der Antragsteller behauptete, dass der verbundene Hersteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe. Zur Untermauerung dieses Arguments legte der Antragsteller die geprüften Jahresabschlüsse für den Zeitraum zwischen 2002 und 2004 vor, die nach Angaben des Antragstellers keinerlei Hinweise auf Ausfuhrverkäufe während des ursprünglichen UZ enthielten.

(13)

Aus den vom Antragsteller übermittelten Beweisen ging jedoch nicht hervor, dass der verbundene Hersteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht ausführte. Vielmehr gaben die geprüften Jahresabschlüsse nur Aufschluss darüber, dass keine Ausfuhren von Grunderzeugnissen („commodity products“) durchgeführt wurden, ohne jedoch den Begriff „commodity products“ zu definieren. Insbesondere war keine Angabe über die eventuelle Klassifizierung der betroffenen Ware als „commodity product“ enthalten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass von dem verbundenen Hersteller neben der betroffenen Ware auch andere Waren produziert werden. Ferner ist anzumerken, dass der verbundene Hersteller außer durch die Vorlage seiner geprüften Jahresabschlüsse nicht an der derzeitigen Untersuchung mitarbeitete und daher die von diesem Unternehmen vorgelegten Informationen nicht geprüft werden konnten. Es war also kein Nachweis darüber verfügbar, dass alle Verkäufe an Abnehmer im Inland im ursprünglichen UZ, beispielsweise an Händler, tatsächlich für den Inlandsmarkt und nicht für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren. Folglich konnte nicht festgestellt werden, ob im ursprünglichen UZ Ausfuhrverkäufe stattfanden oder nicht.

(14)

Nach der Unterrichtung des Antragstellers machte dieser geltend, dass nähere Angaben zu den geprüften Jahresabschlüssen zu einem früheren Zeitpunkt, auf jeden Fall aber vor der Unterrichtung hätten eingeholt werden sollen. Hier ist festzustellen, dass der chinesische verbundene Hersteller aufgefordert worden war, diese Angaben vorzulegen, sowie auf das Fehlen derselben aufmerksam gemacht und gebeten wurde, an diesem Verfahren mitzuarbeiten, was jedoch nicht geschah. Deshalb beruhen die Feststellungen in Bezug auf dieses Unternehmen auf den verfügbaren Informationen im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung. Unter diesen Umständen wurden weitere Informationsgesuche nach Ablauf der geltenden Fristen als eine unangemessene und diskriminierende Verfahrensweise im Vergleich zu der gewöhnlichen Praxis der Gemeinschaftsorgane im Falle von nicht mitarbeitenden Parteien angesehen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller über die Feststellungen unterrichtet wurde und ihm ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um dazu Stellung zu beziehen.

(15)

Letztlich ist die Frage unerheblich, ob der verbundene Hersteller Ausfuhren in die Gemeinschaft durchführte oder nicht, da — wie unter den Randnummern 13 sowie 18 bis 31 dargelegt — der verbundene Hersteller nicht an dieser Überprüfung mitarbeitete und die Kommission deshalb nicht in der Lage war festzustellen, ob die aus dem Antragsteller und dem verbundenen Hersteller bestehende wirtschaftliche Einheit die Anforderungen für die Einstufung als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätige Einheit erfüllte.

3.2   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(16)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h., die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Hierbei handelt es sich um folgende Kriterien

Unternehmensentscheidungen werden auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss getroffen und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen („IAS“) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems;

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit;,

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(17)

Der Antragsteller beantragte MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und wurde aufgefordert, ein MWB-Antragsformular auszufüllen.

(18)

Wie unter Randnummer 11 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass es eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und einem anderen in China ansässigen Hersteller der betroffenen Ware gab. Der Aufforderung, ein gesondertes MWB-Antragsformular auszufüllen, kam der verbundene Hersteller nicht nach.

(19)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission entsprechend ihrer gängigen Praxis prüft, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen als Ganzes die MWB-Anforderungen erfüllt. Dies wird als notwendig erachtet, um zu vermeiden, dass im Falle der Einführung von Maßnahmen Verkäufe einer Unternehmensgruppe über eines der verbundenen Unternehmen innerhalb der Gruppe umgeleitet werden. In Fällen, in denen eine Tochtergesellschaft oder ein anderes verbundenes Unternehmen Hersteller und/oder Verkäufer der betroffenen Ware ist, müssen alle diese verbundenen Unternehmen das MWB-Antragsformular ausfüllen, damit geprüft werden kann, ob auch sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, kann nicht festgestellt werden, dass die gesamte Gruppe alle MWB-Anforderungen erfüllt.

(20)

Die Kommission setzte den Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis, dass sie bei fehlender Antwort des verbundenen Herstellers nicht in der Lage sei zu prüfen, ob dieses Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist.

(21)

Der Antragsteller machte geltend, dass beide Unternehmen als Konkurrenten auf dem Inlandsmarkt tätig seien und keine „freundschaftlichen Beziehungen“ unterhielten. Ferner wurde behauptet, dass das verbundene Unternehmen sich geweigert habe, vertrauliche Informationen irgendeiner Art für diese Untersuchung zur Verfügung zu stellen, da es befürchtet habe, dass dies zu einer Verbesserung der Marktstellung des Konkurrenten, d. h. des Antragstellers, führen würde.

(22)

Es sei hier festgestellt, dass der verbundene Hersteller gemäß Artikel 19 der Grundverordnung auf einer vertraulichen Behandlung der erforderlichen Informationen hätte bestehen können, um etwaige Bedenken hinsichtlich der Offenlegung vertraulicher Geschäftsdaten gegenüber Konkurrenten auszuräumen. Jedoch entschied er sich, die erforderlichen Informationen nicht vorzulegen, ohne eine vertrauliche Behandlung zu beantragen. Daher mussten die Argumente des Antragstellers zurückgewiesen werden.

(23)

Weiter argumentierte der Antragsteller, dass seine Geschäftsentscheidungen nicht durch den verbundenen Hersteller beeinflusst werden könnten. Nicht nur wurde dieses Argument durch keinerlei Beweise gestützt, sondern es ist auch unerheblich, da, wie oben dargelegt, dem Antragsteller eine MWB-Behandlung sowieso verweigert werden sollte, wenn das mit ihm verbundene Unternehmen das MWB-Antragsformular nicht ausfüllt, selbst wenn es den MWB-Kriterien enstpricht. Darüber hinaus wird festgestellt, dass, selbst wenn eine eingehende Überprüfung der Behauptung durchgeführt würde, die im vorliegenden Fall verfügbaren Informationen den Schluss zuließen, dass der verbundene Hersteller, entgegen der Behauptung des Antragstellers, sehr wohl dessen Entscheidungen beeinflussen konnte, da er über einen eigenen Vertreter im Aufsichtsrat des Antragstellers verfügte. Der verbundene Hersteller ist in der Lage, Einstimmigkeit erfordernde Geschäftsentscheidungen in Bezug auf Satzungsänderungen, die Auflösung des Gemeinschaftsunternehmens, Änderungen am Stammkapital und Fusionen mit oder Trennungen von anderen Organisationen durch das Unternehmen zu blockieren. Tatsächlich wurden mit dem Gemeinschaftsunternehmen des Antragstellers und des verbundenen Herstellers gemäß Kapitel 5 der Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen folgende Ziele verfolgt: „Erreichen einer starken Wettbewerbsposition bei Qualität und Preis auf dem Weltmarkt“, „Herstellung und Verkauf von Polyesterspinnfasern“ und „Ein- und Ausfuhren von Waren und Rohstoffen in Zusammenhang mit Polyesterspinnfasern“. Daraus geht hervor, dass beide Unternehmen tatsächlich zusammenarbeiteten und zumindest ihre Entscheidungen dahin gehend ausrichteten, ihre Stellung auf dem Weltmarkt weitestmöglich auszubauen. Daher war das Argument des Antragstellers zurückzuweisen.

(24)

Nach Unterrichtung über das Untersuchungsergebnis machte der Antragsteller erneut geltend, dass der verbundene chinesische Hersteller nur wenig oder nur am Rande Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen habe, da seine Zustimmung nur für Entscheidungen erforderlich sei, die die eigentliche Existenz des Unternehmens beträfen. Dies seien Entscheidungen im Zusammenhang mit den Investitionen des verbundenen chinesischen Herstellers, während Geschäftsentscheidungen im Einklang mit der Gesamtstrategie des Hauptanteilseigners getroffen würden und nicht dem Einfluss des chinesischen Herstellers unterlägen. Außerdem sei der verbundene chinesische Hersteller nicht an der Unternehmensleitung beteiligt.

(25)

Der Antragsteller machte ferner geltend, die Ablehnung seines MWB-Antrags allein aufgrund der Nichtmitarbeit des verbundenen chinesischen Herstellers sei nicht gerechtfertigt, da diese Beziehung nur formalen Charakter habe und für den Antragsteller ohne jede praktische Bedeutung sei. Weiterhin wurde argumentiert, dass das Unternehmen mit keinem der ausführenden chinesischen Hersteller von PSF, die den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sei, da das verbundene Unternehmen im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe und sich daher nicht an der ursprünglichen Untersuchung habe beteiligen und keinen individuellen Zollsatz habe beantragen können.

(26)

Wie unter Randnummer 23 dargelegt, konnte die Möglichkeit einer erheblichen Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit des Antragstellers durch das verbundene chinesische Unternehmen nicht als gering oder marginal betrachtet werden. Ganz im Gegenteil betrifft sie, wie unter der besagten Randnummer dargelegt, wesentliche Bereiche. Darüber hinaus war die Kommission nicht in der Lage festzustellen, ob das verbundene chinesische Unternehmen, wie behauptet, im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausführte, da es nicht an der Untersuchung mitarbeitete. Die vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen boten keine Grundlage für eine Änderung der unter Randnummer 13 dargelegten Schlussfolgerungen. Selbst wenn das verbundene Unternehmen im ursprünglichen Untersuchungszeitraum keine MWB oder IB beantragen konnte, unterliegt es weiterhin den geltenden Maßnahmen, d. h. dem Residualzoll.

(27)

Abschließend wurde noch allgemein argumentiert, dass die Hauptkriterien, die die Grundlage der Entscheidung für die Ablehnung des MWB-Antrags durch den Antragsteller waren (d. h. die Beziehung zu dem chinesischen verbundenen Hersteller), der Kommission schon vor Einleitung der Untersuchung bekannt waren.

(28)

Dazu sei festgestellt, dass der Hauptgrund für die Ablehnung des MWB-Antrags des Antragstellers, wie unter den Randnummern 13, 23 und 31 dargelegt, nicht die Existenz des verbundenen chinesischen Herstellers als solche war, sondern dessen mangelnde Mitarbeit und, in der Folge, die Unmöglichkeit, u. a. festzustellen, wie viel Einfluss der Staat tatsächlich auf die Geschäftsentscheidungen des Antragstellers hatte und ob der verbundene Hersteller im ursprünglichen Untersuchungszeitraum, wie behauptet, keine Ausfuhren tätigte.

(29)

Die Anträge des Antragstellers wurden deshalb zurückgewiesen.

(30)

Ferner konnten keine Feststellungen in Bezug auf mögliche Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems getroffen werden. So brachte der teilweise in Staatseigentum befindliche verbundene Hersteller die Landnutzungsrechte in das Stammkapital des Antragstellers ein. Da der verbundenen Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeitete, war es nicht möglich festzustellen, dass keine derartigen Verzerrungen bestanden.

(31)

In Anbetracht des Vorstehenden und da von dem verbundenen Hersteller kein hinreichend begründeter MWB-Antrag vorlag, konnte die Kommission nicht feststellen, ob die Unternehmensgruppe, d. h. der Antragsteller und sein verbundener Hersteller, den MWB-Kriterien genügte.

3.3   Individuelle Behandlung (IB)

(32)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn die Unternehmen nachweisen können, dass sie alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung enthaltenen Kriterien für eine individuelle Behandlung erfüllen.

(33)

Der Antragsteller beantragte nicht nur MWB sondern auch IB für den Fall, dass Erstere nicht gewährt würde. Wie unter Randnummer 11 dargelegt, gibt es einen mit dem Antragsteller verbundenen und teilweise in Staatseigentum befindlichen Hersteller von PSF. Da der verbundene Hersteller nicht an der derzeitigen Untersuchung mitarbeitete, konnten die Kommissionsdienststellen nicht feststellen, ob der staatliche Einfluss eine Umgehung ermöglichte. Daher wurde der Schluss gezogen, dass dem Antragsteller keine IB gewährt werden konnte.

(34)

Der Antragsteller machte geltend, dass im vorliegenden Fall eine Umgehung nicht wahrscheinlich sei, da beide Unternehmen als Konkurrenten zu betrachten seien und der verbundene Hersteller deshalb niemals versuchen würde, Teile seiner Produktion über den Antragsteller in die Gemeinschaft auszuführen.

(35)

Da jedoch beide Unternehmen verbunden sind, ist es schwierig, das Verhalten des verbundenen Herstellers vorherzusagen. Darüber hinaus hatte das Gemeinschaftsunternehmen, wie bereits unter Randnummer 23 dargelegt, das Ziel, die Stellung beider Unternehmen auf dem Weltmarkt weitestmöglich auszubauen. Es wurde daher von einem unmittelbaren Umgehungsrisiko im Falle unterschiedlicher Antidumpingzölle für die beiden Unternehmen ausgegangen. Der Antragsteller legte keine Informationen vor, aufgrund deren ein solches Umgehungsrisiko hinreichend ausgeschlossen werden konnte.

(36)

Der Antragsteller erhob Einwände gegen die Ablehnung seines Antrags auf IB und machte geltend, dass eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen durch eine Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung festgestellt werden sollte und dass aus Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht die Pflicht für die in China ansässigen Unternehmen abgeleitet werden könne, nachzuweisen, dass sie Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen.

(37)

Diesbezüglich geht aus Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung klar hervor, welche Bedingungen für die Festlegung eines individuellen Zollsatzes erfüllt sein müssen, wenn Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a zur Anwendung kommt, was hier der Fall ist, da nicht festgestellt werden konnte, dass der Antragsteller die Kriterien von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erfüllt. In Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe e der Grundverordnung wird festgestellt, dass der staatliche Einfluss eine Umgehung nicht ermöglichen darf. Wie unter Randnummer 35 dargelegt, war es nicht möglich festzustellen, dass die Bedingungen für eine IB bestanden, da eines der verbundenen Unternehmen nicht an der Untersuchung mitarbeitete.

(38)

Daraus wurde der Schluss gezogen, dass dem Antragsteller eine IB nicht zugestanden werden sollte.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(39)

Zweck dieser Überprüfung war die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne für den Antragsteller, die angeblich von der geltenden residualen Dumpingspanne für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China abwich. Der Antrag gründete sich hauptsächlich auf die Behauptung, dass der Antragsteller die Bedingungen für eine Gewährung von MWB erfülle.

(40)

Da die Untersuchung zu dem Ergebnis kam, dass aufgrund der Nichtmitarbeit des verbundenen Herstellers dem Antragsteller weder eine MWB noch eine IB gewährt werden konnte, war es der Kommission nicht möglich festzustellen, dass sich die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers tatsächlich von der in der ursprünglichen Untersuchung festgesetzten residualen Dumpingspanne unterscheidet. Daher sollte der Antrag des Antragstellers abgelehnt und die Überprüfung für einen neuen Ausführer eingestellt werden. Die in der ursprünglichen Untersuchung festgesetzte residuale Dumpingspanne von 49,7 % sollte mithin beibehalten werden.

5.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(41)

Aufgrund der oben ausgeführten Feststellungen ist der für den Antragsteller geltende Antidumpingzoll rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 342/2006 zollamtlich erfasst wurden.

6.   UNTERRICHTUNG

(42)

Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die oben dargelegten Schlussfolgerungen gezogen wurden. Sie wurden aufgefordert, gemäß Artikel 20 der Grundverordnung Stellung zu nehmen. Den Stellungnahmen der Parteien wurde, wo angezeigt, Rechnung getragen.

(43)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005, wie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2005, eingeführten Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die durch die Verordnung (EG) Nr. 342/2006 eingeleitete Überprüfung für den neuen Ausführer wird eingestellt.

(2)   Der nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 für „alle übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 26. Februar 2006 auf die Einfuhren synthetischer Polyesterspinnfasern erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 342/2006 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der von Huvis Sichuan hergestellten und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China einzustellen.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2005 (ABl. L 211 vom 13.8.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 14.