14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1543/2006 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2006, genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1) (im Folgenden „die Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), angenommen.

(2)

Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 910/2006 vom 20. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (3), angenommen.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (4), hat ein Mitgliedstaat um Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste ersucht.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung haben die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben mitgeteilt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission beschließen, die gemeinschaftliche Liste von Amts wegen oder auf Antrag von Mitgliedstaaten zu aktualisieren.

(5)

Gemäß Artikel 7 der Grundverordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 hat die Kommission alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar, oder sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, eine Betriebsuntersagung gegen diese Unternehmen in der Gemeinschaft aufzuerlegen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(6)

Gemäß Artikel 7 der Grundverordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 hat die Kommission den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss (5) mündlich vorzutragen.

(7)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 wurden die Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständig sind, von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten angehört.

(8)

Es gibt Belege dafür, dass der Betreiber des in Kenia zugelassenen Unternehmens DAS Air Cargo (DAZ) ein Subunternehmer des in Uganda zugelassenen Unternehmens Dairo Air Services (DSR) ist. Die beiden Unternehmen betreiben dieselben Luftfahrzeuge. Daher sollte jede für DSR beschlossene Maßnahme auch auf DAZ Anwendung finden.

(9)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des Unternehmens Dairo Air Services. Diese Mängel wurden durch die Niederlande, das Vereinigte Königreich, Belgien, Frankreich, Deutschland und Spanien bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms (6) festgestellt; die wiederholte Feststellung dieser Mängel deutet auf systemische Sicherheitsmängel hin. Trotz der Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten sowie einzelner Abhilfemaßnahmen der ugandischen Behörden und von Dairo Air Services scheinen systemische Sicherheitsmängel vorzuliegen, was aus der wiederholten Feststellung dieser Mängel hervorgeht.

(10)

Eine Inspektion der britischen Zivilluftfahrtbehörde bei Dairo Air Services und DAS Air Cargo ergab, dass von den beiden Luftfahrtunternehmen betriebene Luftfahrzeuge zwischen dem 21. April und dem 25. Juli 2006 von einem Wartungsunternehmen ohne ordnungsgemäße Zulassung betreut wurden und damit ein schweres Sicherheitsrisiko darstellen.

(11)

DSR hat auf eine Anfrage der niederländischen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs mit mangelnder Transparenz und nicht rechtzeitig genug geantwortet.

(12)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Dairo Air Services und DAS Air Cargo die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht vollständig einhalten und daher in Anhang A geführt werden sollten.

(13)

Nach einer Einladung der Zivilluftfahrtbehörde der Kirgisischen Republik reiste ein Team aus europäischen Sachverständigen vom 10. bis 15. September 2006 zu einem Informationsbesuch in die Kirgisische Republik. Der Bericht der Sachverständigen lässt erkennen, dass die kirgisische Zivilluftfahrtbehörde nicht angemessen in der Lage ist, die einschlägigen Sicherheitsnormen gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago umzusetzen.

(14)

Auch hatten die meisten der von den europäischen Sachverständigen besuchten Luftfahrtunternehmen, obwohl sie im Besitz eines von der Kirgisischen Republik ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses waren, ihren Hauptgeschäftssitz nicht in der Kirgisischen Republik, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft.

(15)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass alle in der Kirgisischen Republik zugelassenen Luftfahrtunternehmen die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhalten; daher sollte gegen sie eine Betriebsuntersagung ergehen und sie sollten in Anhang A geführt werden.

(16)

Die Behörden der Kirgisischen Republik haben der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass den folgenden beiden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: Phoenix Aviation und Star Jet. Da diese beiden in der Kirgisischen Republik zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie nicht in Anhang A aufgenommen werden.

(17)

Die Behörden der Demokratischen Republik Kongo haben der Kommission Informationen übermittelt, wonach sie Luftverkehrsbetreiberzeugnisse für folgende Luftfahrtunternehmen vergeben haben: Air Beni, Air Infini, Bel Glob Airlines, Bravo Air Congo, Gomair, Katanga Airways, Sun Air Services, Zaabu International. Da diese neuen Luftfahrtunternehmen von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo zertifiziert wurden, bei denen sich bereits eine mangelnde Fähigkeit zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht gezeigt hat, sollten sie in Anhang A geführt werden.

(18)

Die Behörden der Demokratischen Republik Kongo haben der Kommission Nachweise vorgelegt, dass den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: African Business and Transportations, Air Charter Services, Air Plan International, Air Transport Service, ATO — Air Transport Office, Congo Air, Dahla Airlines, DAS Airlines, Espace Aviation Services, Funtshi Aviation Service, GR Aviation, JETAIR — Jet Aero Services, Kinshasa Airways, Okapi Airways, Scibe Airlift, Shabair, Trans Service Airlift, Waltair Aviation, Zaire Aero Service (ZAS). Da diese in der Demokratischen Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

(19)

Die Behörden Liberias haben der Kommission Nachweise vorgelegt, dass den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: Air Cargo Plus, Air Cess (Liberia), Air Liberia, Atlantic Aviation Services, Bridge Airlines, Excel Air Services, International Air Services, Jet Cargo-Liberia, Liberia Airways, Liberian World Airlines, Lonestar Airways, Midair Limited, Occidental Airlines, Occidental Airlines (Liberia), Santa Cruise Imperial Airlines, Satgur Air Transport, Simon Air, Sosoliso Airlines, Trans-African Airways, Transway Air Services, United Africa Airlines (Liberia). Da diese in Liberia zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

(20)

Die Behörden Sierra Leones haben der Kommission Nachweise vorgelegt, dass den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: Aerolift, Afrik Air Links, Air Leone, Air Salone, Air Sultan Limited, Air Universal, Central Airways Limited, First Line Air, Inter Tropic Airlines, Mountain Air Company, Orange Air Services, Pan African Air Services, Sierra National Airlines, Sky Aviation, Star Air, Transport Africa, Trans Atlantic Airlines, West Coast Airways. Da diese in Sierra Leone zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

(21)

Die Behörden Swasilands haben der Kommission Nachweise vorgelegt, dass den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: African International Airways, Air Swazi Cargo, East Western Airways, Galaxy Avion, Interflight, Northeast Airlines, Ocean Air, Skygate International, Swazi Air Charter, Volga Atlantic Airlines. Da diese in Swasiland zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

(22)

Die Behörden Swasilands und Südafrikas haben ausreichende Nachweise vorgelegt, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von African International Airways, das unter der Aufsicht der Zivilluftfahrtbehörden Swasilands erteilt worden war, entzogen wurde, und dass das Luftfahrtunternehmen seine Tätigkeit nun mit einem neuen Luftverkehrsbetreiberzeugnis der Zivilluftfahrtbehörde Südafrikas ausübt, die jetzt auch für die Sicherheitsaufsicht zuständig ist. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien und unbeschadet der Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen angemessener Vorfeldinspektionen wird daher festgestellt, dass African International Airways aus Anhang A gestrichen werden sollte.

(23)

Air Service Comores hat eine Anfrage der Zivilluftfahrtbehörde Frankreichs beantwortet und angegeben, dass ein Maßnahmenplan aufgestellt wurde, um die bei Vorfeldinspektionen ermittelten Mängel zu beheben. Allerdings gibt es noch immer keine Belege, dass ein angemessener Maßnahmenplan für alle Tätigkeiten von Air Service Comores durchgeführt wird.

(24)

Die Behörden der Komoren, die für die Regulierungsaufsicht von Air Service Comores zuständig sind, haben der französischen Zivilluftfahrtbehörde ausreichende Informationen über die Sicherheit des Betriebs des Luftfahrzeugs LET 410 UVP mit der Kennung D6-CAM übermittelt.

(25)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Air Service Comores die einschlägigen Sicherheitsnormen nur für Flüge mit dem Luftfahrzeug LET 410 UVP mit der Kennung D6-CAM einhält. Folglich sollten für den Betrieb von Air Service Comores Beschränkungen verhängt und das Unternehmen nicht mehr in Anhang A, sondern in Anhang B geführt werden.

(26)

Ariana Afghan Airlines beantragte, von der gemeinschaftlichen Liste gestrichen zu werden, legte Unterlagen zur Unterstützung des Antrags vor und zeigte großes Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten. Da das Luftfahrtunternehmen jedoch einen angemessenen Plan zur Mängelbehebung noch nicht vollständig umgesetzt hat, ist die Kommission der Ansicht, dass Ariana Afghan Airlines weiterhin auf der gemeinschaftlichen Liste geführt werden sollte.

(27)

Ariana Afghan Airlines hat Informationen vorgelegt, wonach es den Betrieb des Luftfahrzeugs Airbus A-310, zugelassen in Frankreich mit den Kennung F-GYYY, eingestellt hat, da es verkauft wurde.

(28)

Damit ändern sich die besonderen Bedingungen für die Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft, die für Ariana Afghan Airlines gegolten haben. Gegen das Luftfahrtunternehmen sollte eine vollständige Betriebsuntersagung verhängt werden, und es sollte weiterhin in Anhang A geführt werden.

(29)

Aus den von Air Koryo und den Zivilluftfahrtbehörden der Demokratischen Volksrepublik Korea vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen mit der Durchführung eines Plans zur Mängelbehebung begonnen hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums den einschlägigen Sicherheitsnormen voll entsprechen will.

(30)

Ferner haben die Zivilluftfahrtbehörden der Demokratischen Volksrepublik Korea erklärt, dass Air Koryo derzeit keine Flüge mit europäischen Zielorten durchführen dürfe, es sei denn, die Fluggesellschaft schaffe neue Flugzeuge an, die den einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen entsprechen.

(31)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Air Koryo die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält und daher weiter in Anhang A geführt werden sollte.

(32)

Nach einer Einladung durch das Luftfahrtunternehmen reiste ein Team aus europäischen Sachverständigen vom 11. bis 15. September 2006 zu einem Informationsbesuch bei Phuket Air in Bangkok, Thailand. Der Bericht über diesen Besuch ergab, dass das Luftfahrtunternehmen seit seiner Aufnahme in die gemeinschaftliche Liste erhebliche Fortschritte gemacht hat, beträchtliche Sicherheitsmängel jedoch noch nicht beseitigt sind.

(33)

Die Bemühungen des Unternehmens um Fortschritte — wie sie im Bericht genannt werden — sowie das große Interesse an einer Zusammenarbeit vonseiten des Unternehmens und der thailändischen Zivilluftfahrtbehörden werden zwar anerkannt, die Streichung von Phuket Air von der gemeinschaftlichen Liste wird jedoch weiterhin für verfrüht gehalten, solange keine zufrieden stellenden Nachweise eingegangen und überprüft worden sind, die bestätigen, dass der Plan zur Mängelbehebung, dessen Durchführung durch das Luftfahrtunternehmen noch im Gange ist, vollständig umgesetzt wurde.

(34)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Phuket Air die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält und daher weiter in Anhang A geführt werden sollte.

(35)

Das früher unter dem Namen Helios Airways bekannte Luftfahrtunternehmen operiert jetzt als „A Jet Aviation“. Im Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Helios Airways wurde der Name in „A Jet Aviation“ (7) geändert.

(36)

Anlässlich einer Prüfung durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und durch die JAA (Joint Aviation Authorities) — es fanden drei gemeinsame Inspektionsbesuche zwischen Oktober 2005 und August 2006 (9) statt — wurde eine Reihe von Sicherheitsmängeln im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb von A Jet Aviation/Helios Airways festgestellt.

(37)

Im Anschluss an Konsultationen mit EASA, JAA und der Kommission legten die zyprischen Zivilluftfahrtbehörden, die für die Regulierungsaufsicht des genannten Luftfahrtunternehmens zuständig sind, Nachweise für die Einführung vorläufiger Maßnahmen zur Behebung der ermittelten Sicherheitsmängel vor.

(38)

Daher ist die Kommission der Ansicht, dass A Jet Aviation/Helios Airways zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der gemeinschaftlichen Liste geführt werden sollte. Die Kommission wird jedoch in den nächsten Monaten mit Unterstützung von EASA und JAA die Situation des Luftfahrtunternehmens und die Ausübung der Aufsichtspflicht durch die zyprischen Zivilluftfahrtbehörden genau überwachen.

(39)

Nachdem mehrere Mitgliedstaaten Mängel festgestellt hatten, nahmen die Mitgliedstaaten und die Kommission Konsultationen mit Johnsons Air und den Zivilluftfahrtbehörden Ghanas auf, die für die Regulierungsaufsicht des genannten Luftfahrtunternehmens zuständig sind.

(40)

Johnsons Air hat Belege für einen Maßnahmenplan vorgelegt, mit dem die ermittelten Sicherheitsmängel behoben werden sollen. Ferner sollen die zuständigen Behörden Ghanas innerhalb verbindlicher Fristen ihr Überwachungsprogramm für den Flugbetrieb von Johnsons Air außerhalb Ghanas vorlegen.

(41)

Daher ist die Kommission der Ansicht, dass Johnsons Air zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der gemeinschaftlichen Liste geführt werden sollte. Unbeschadet der weiteren Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen angemessener Vorfeldinspektionen plant die Kommission, innerhalb von drei Monaten die Situation von Johnsons Air auf der Grundlage des Überwachungsprogramms, das die Zivilluftfahrtbehörden Ghanas vorlegen sollen, zu prüfen.

(42)

Nachdem mehrere Mitgliedstaaten gravierende Sicherheitsmängel festgestellt hatten, die auf systemische Sicherheitsprobleme hindeuteten, nahmen die Mitgliedstaaten und die Kommission Konsultationen mit Pakistan International Airlines und den Zivilluftfahrtbehörden Pakistans auf, die für die Regulierungsaufsicht des genannten Luftfahrtunternehmens zuständig sind.

(43)

Die Kommission forderte Pakistan International Airlines auf, Belege für einen geeigneten Maßnahmenplan zur Beseitigung der systemischen Sicherheitsmängel innerhalb verbindlicher Fristen vorzulegen. Ferner haben die zuständigen pakistanischen Behörden einen Maßnahmenplan angekündigt, mit dem sie ihre Überwachung des genannten Luftfahrtunternehmens verstärken wollen und der der Kommission so rasch wie möglich vorzulegen ist.

(44)

In Erwartung der Vorlage der genannten Pläne innerhalb der festgesetzten Fristen und ihrer offiziellen Bestätigung durch die pakistanischen Behörden ist die Kommission der Ansicht, dass Pakistan International Airlines zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der gemeinschaftlichen Liste geführt werden sollte. Sollten die genannten Pläne jedoch nicht rechtzeitig vorgelegt werden oder unzureichend sein, wird die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen, gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung. Ferner planen die Mitgliedstaaten die weitere Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen regelmäßiger Vorfeldinspektionen bei diesem Luftfahrtunternehmen.

(45)

Nachdem mehrere Mitgliedstaaten Mängel festgestellt hatten, nahm die Kommission Konsultationen mit den russischen Behörden auf, die für die Regulierungsaufsicht des genannten Luftfahrtunternehmens zuständig sind, und hörten die Vertreter des Unternehmens an.

(46)

Pulkovo hat Belege für einen Maßnahmenplan vorgelegt, mit dem die systemischen Sicherheitsmängel innerhalb bestimmter Fristen behoben werden sollen und die Organisation im Hinblick auf ein effizientes Sicherheitsmanagement weiter verbessert werden soll. Der Maßnahmenplan wurde von den zuständigen russischen Behörden offiziell bestätigt. Ferner haben die zuständigen russischen Behörden einen Maßnahmenplan vorgelegt, mit dem sie ihre Überwachung des genannten Luftfahrtunternehmens verstärken wollen.

(47)

Daher ist die Kommission der Ansicht, dass Pulkovo zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der gemeinschaftlichen Liste geführt werden sollte. Unbeschadet der weiteren Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen, auch im Rahmen von Vorfeldinspektionen, plant die Kommission, innerhalb von drei Monaten die Situation von Pulkovo bzw. des Luftfahrtunternehmens, dass aus der angekündigten Fusion mit einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen hervorgehen wird, sowie der Behörden, die für die Regulierungsaufsicht des Luftfahrtunternehmens zuständig sind, mit Unterstützung der EASA und gegebenenfalls der Behörden von betroffenen Mitgliedstaaten zu prüfen. Das Luftfahrtunternehmen und die zuständigen russischen Behörden haben dieser Vorgehensweise zugestimmt.

(48)

Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 20. Juni 2006 aufgestellten Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung unterliegen sollten.

(49)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2006, wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A der Verordnung wird durch Anhang A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B der Verordnung wird durch Anhang B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14.

(3)  ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 16.

(4)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8.

(5)  Eingerichtet durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

(6)  CAA-NL-2000-47, CAA-NL-2003-50, CAA-NL-2004-13, CAA-NL-2004-39, CAA-NL-2004-132, CAA-NL-2004-150, CAA-NL-2005-8, CAA-NL-2005-65, CAA-NL-2005-141, CAA-NL-2005-159, CAA-NL-2005-161, CAA-NL-2005-200, CAA-NL-2005-205, CAA-NL-2005-220, CAA-NL-2005-225, CAA-NL-2006-1, CAA-NL-2006-11, CAA-NL-2006-53, CAA-NL-2006-54, CAA-NL-2006-55, CAA-NL-2006-56, CAA-NL-2006-57, CAA-UK-2005-24, CAA-UK-2006-97, CAA-UK-2006-117, DGAC-E-2005-268, LBA/D-2005-511, LBA/D-2006-483, BCAA-2000-1, BCAA-2006-38, DGAC/F-2003-397.

(7)  Ursprünglich wollte Helios Airways eine neue juristische Person unter der Bezeichnung A Jet gründen und alle seine Vermögenswerte auf das neue Unternehmen übertragen. A Jet sollte mit den Verfahren, Luftfahrzeugen, Einrichtungen, dem Personal und der Managementstruktur operieren, denen die Zivilluftfahrtbehörde für Helios bereits zugestimmt hatte. Folglich wurde das gesamte Verfahren für die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses eingeleitet. Helios änderte jedoch seinen Namen im Unternehmensregister in A Jet. Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis und andere einschlägige Zulassungsunterlagen wurden entsprechend geändert.

(8)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(9)  Ein gemeinsamer Inspektionsbesuch von JAA und EASA in Zypern fand im Oktober 2005 statt. Vom 22. bis 24. Mai 2006 fand der erste Anschlussbesuch statt, um den Erfolg der Korrekturmaßnahmen der Zivilluftfahrtbehörde zu bewerten. Aufgrund des Umfangs der beim letztgenannten Besuch festgestellten Mängel und da einige Maßnahmen entweder noch nicht durchgeführt oder nicht noch abgeschlossen waren, folgte ein zweiter Besuch vom 7. bis 9. August 2006. Im Zusammenhang mit den spezifischen Problemen im Bereich der Betriebsvorschriften (JAR-OPS und JAR-FCL) fand am 6. Juli 2006 ein Inspektionsbesuch der JAA statt. Außerdem führten die zuständigen zyprischen Behörden, unterstützt durch die UKCAA, vom 12. bis 15. September 2006 eine weitere Inspektion durch.


ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT IST (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Air Koryo

unbekannt

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

Ariana Afghan Airlines

009

AFG

Afghanistan

BGB Air

AK-0194-04

POI

Kasachstan

Blue Wing Airlines

SRSH-01/2002

BWI

Suriname

Dairo Air Services

005

DSR

Uganda

DAS Air Cargo

unbekannt

DAZ

Kenia

GST Aero Air Company

AK-020304

BMK

Kasachstan

Phuket Airlines

07/2544

VAP

Thailand

Silverback Cargo Freighters

unbekannt

VRB

Ruanda

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Demokratischen Republik Kongo zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Hewa Bora Airways (2), einschließlich

Demokratische Republik Kongo

Africa One

409/CAB/MIN/TC/017/2005

CFR

Demokratische Republik Kongo

African Company Airlines

409/CAB/MIN/TC/009/2005

FPY

Demokratische Republik Kongo

Aigle Aviation

409/CAB/MIN/TC/0042/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Air Beni

409/CAB/MIN/TC/0019/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Air Boyoma

409/CAB/MIN/TC/0049/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Air Infini

409/CAB/MIN/TC/006/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Air Kasai

409/CAB/MIN/TC/010/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Air Navette

409/CAB/MIN/TC/015/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Air Tropiques SPRL

409/CAB/MIN/TC/007/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Bel Glob Airlines

409/CAB/MIN/TC/0073/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Blue Airlines

409/CAB/MIN/TC/038/2005

BUL

Demokratische Republik Kongo

Bravo Air Congo

409/CAB/MIN/TC/0090/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Business Aviation SPRL

409/CAB/MIN/TC/012/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Butembo Airlines

409/CAB/MIN/TC/0056/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Cargo Bull Aviation

409/CAB/MIN/TC/032/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Central Air Express

409/CAB/MIN/TC/011/2005

CAX

Demokratische Republik Kongo

Cetraca Aviation Service

409/CAB/MIN/TC/037/2005

CER

Demokratische Republik Kongo

CHC Stellavia

409/CAB/MIN/TC/0050/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Comair

409/CAB/MIN/TC/0057/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Compagnie Africaine d’Aviation (CAA)

409/CAB/MIN/TC/016/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CO-ZA Airways

409/CAB/MIN/TC/0053/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Doren Air Congo

409/CAB/MIN/TC/0054/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Enterprise World Airways

409/CAB/MIN/TC/031/2005

EWS

Demokratische Republik Kongo

Filair

409/CAB/MIN/TC/014/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Free Airlines

409/CAB/MIN/TC/0047/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Galaxy Incorporation

409/CAB/MIN/TC/0078/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Global Airways

409/CAB/MIN/TC/029/2005

BSP

Demokratische Republik Kongo

Goma Express

409/CAB/MIN/TC/0051/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Gomair

409/CAB/MIN/TC/0023/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Great Lake Business Company

409/CAB/MIN/TC/0048/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ITAB – International Trans Air Business

409/CAB/MIN/TC/0022/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Katanga Airways

409/CAB/MIN/TC/0088/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Kivu Air

409/CAB/MIN/TC/0044/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Lignes Aériennes Congolaises

Ministerialunterschrift (Verordnung 78/205)

LCG

Demokratische Republik Kongo

Malu Aviation

409/CAB/MIN/TC/013/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Malila Airlift

409/CAB/MIN/TC/008/2005

MLC

Demokratische Republik Kongo

Mango Airlines

409/CAB/MIN/TC/0045/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Rwakabika „Bushi Express“

409/CAB/MIN/TC/0052/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Safari Logistics SPRL

409/CAB/MIN/TC/0076/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Services Air

409/CAB/MIN/TC/0033/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Sun Air Services

409/CAB/MIN/TC/0077/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Tembo Air Services

409/CAB/MIN/TC/0089/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Thom’s Airways

409/CAB/MIN/TC/030/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TMK Air Commuter

409/CAB/MIN/TC/020/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Tracep

409/CAB/MIN/TC/0055/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Trans Air Cargo Service

409/CAB/MIN/TC/035/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Transports Aériens Congolais (TRACO)

409/CAB/MIN/TC/034/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Uhuru Airlines

409/CAB/MIN/TC/039/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Virunga Air Charter

409/CAB/MIN/TC/018/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Wimbi dira Airways

409/CAB/MIN/TC/005/2005

WDA

Demokratische Republik Kongo

Zaabu International

409/CAB/MIN/TC/0046/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Äquatorialguinea zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Äquatorialguinea

Air Bas

unbekannt

RBS

Äquatorialguinea

Air Consul SA

unbekannt

RCS

Äquatorialguinea

Air Maken

unbekannt

AKE

Äquatorialguinea

Air Services Guinea Ecuatorial

unbekannt

SVG

Äquatorialguinea

Aviage

unbekannt

VGG

Äquatorialguinea

Avirex Guinée Équatoriale

unbekannt

AXG

Äquatorialguinea

Cargo Plus Aviation

unbekannt

CGP

Äquatorialguinea

Cess

unbekannt

CSS

Äquatorialguinea

Cet Aviation

unbekannt

CVN

Äquatorialguinea

COAGE – Compagnie Aeree De Guinee Equatorial

unbekannt

COG

Äquatorialguinea

Compania Aerea Lineas Ecuatoguineanas de Aviacion S.A. (LEASA)

unbekannt

LAS

Äquatorialguinea

Ducor World Airlines

unbekannt

DWA

Äquatorialguinea

Ecuato Guineana de Aviacion

unbekannt

ECV

Äquatorialguinea

Ecuatorial Express Airlines

unbekannt

EEB

Äquatorialguinea

Ecuatorial Cargo

unbekannt

EQC

Äquatorialguinea

Equatair

unbekannt

EQR

Äquatorialguinea

Equatorial Airlines SA

unbekannt

EQT

Äquatorialguinea

Euroguineana de Aviacion

unbekannt

EUG

Äquatorialguinea

Federal Air GE Airlines

unbekannt

FGE

Äquatorialguinea

GEASA — Guinea Ecuatorial Airlines SA

unbekannt

GEA

Äquatorialguinea

GETRA — Guinea Ecuatorial de Transportes Aereos

unbekannt

GET

Äquatorialguinea

Guinea Cargo

unbekannt

GNC

Äquatorialguinea

Jetline Inc.

unbekannt

JLE

Äquatorialguinea

Kng Transavia Cargo

unbekannt

VCG

Äquatorialguinea

Litoral Airlines, Compania, (Colair)

unbekannt

CLO

Äquatorialguinea

Lotus International Air

unbekannt

LUS

Äquatorialguinea

Nagesa, Compania Aerea

unbekannt

NGS

Äquatorialguinea

Presidencia de la Republica de Guinea Ecuatorial

unbekannt

ONM

Äquatorialguinea

Prompt Air GE SA

unbekannt

POM

Äquatorialguinea

Skimaster Guinea Ecuatorial

unbekannt

KIM

Äquatorialguinea

Skymasters

unbekannt

SYM

Äquatorialguinea

Southern Gateway

unbekannt

SGE

Äquatorialguinea

Space Cargo Inc.

unbekannt

SGO

Äquatorialguinea

Trans Africa Airways G.E.S.A.

unbekannt

TFR

Äquatorialguinea

Unifly

unbekannt

UFL

Äquatorialguinea

UTAGE — Union de Transport Aereo de Guinea Ecuatorial

unbekannt

UTG

Äquatorialguinea

Victoria Air

unbekannt

VIT

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Kirgisischen Republik zuständig sind, zugelassen wurden

Kirgisische Republik

Anikay Air

16

AKF

Kirgisische Republik

Asia Alpha

31

SAL

Kirgisische Republik

Avia Traffic Company

23

AVJ

Kirgisische Republik

Bistair-Fez Bishkek

08

BSC

Kirgisische Republik

Botir Avia

10

BTR

Kirgisische Republik

British Gulf International Airlines Fez

18

BGK

Kirgisische Republik

Click Airways

11

CGK

Kirgisische Republik

Country International Airlines

19

CIK

Kirgisische Republik

Dames

20

DAM

Kirgisische Republik

Fab — Air

29

FBA

Kirgisische Republik

Galaxy Air

12

GAL

Kirgisische Republik

Golden Rule Airlines

22

GRS

Kirgisische Republik

Intal Avia

27

INL

Kirgisische Republik

Itek Air

04

IKA

Kirgisische Republik

Kyrgyz Airways

06

KGZ

Kirgisische Republik

Kyrgyz General Aviation

24

KGB

Kirgisische Republik

Kyrgyz Trans Avia

31

KTC

Kirgisische Republik

Kyrgyzstan Altyn

03

LYN

Kirgisische Republik

Kyrgyzstan Airlines

01

KGA

Kirgisische Republik

Max Avia

33

MAI

Kirgisische Republik

OHS Avia

09

OSH

Kirgisische Republik

Reem Air

07

REK

Kirgisische Republik

Sky Gate International Aviation

14

SGD

Kirgisische Republik

Sky Way

21

SAB

Kirgisische Republik

Sun Light

25

SUH

Kirgisische Republik

Tenir Airlines

26

TEB

Kirgisische Republik

Trast Aero

05

TSJ

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Liberia zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Liberia

Weasua Air Transport Co., Ltd

unbekannt

WTC

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Sierra Leone zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Sierra Leone

Air Rum Ltd

unbekannt

RUM

Sierra Leone

Bellview Airlines (S/L) Ltd

unbekannt

BVU

Sierra Leone

Destiny Air Services Ltd

unbekannt

DTY

Sierra Leone

Heavylift Cargo

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

Orange Air Sierra Leone Ltd

unbekannt

ORJ

Sierra Leone

Paramount Airlines Ltd

unbekannt

PRR

Sierra Leone

Seven Four Eight Air Services Ltd

unbekannt

SVT

Sierra Leone

Teebah Airways

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Swasiland zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Swasiland

Aero Africa (Pty) Ltd

unbekannt

RFC

Swasiland

Jet Africa Swasiland

unbekannt

OSW

Swasiland

Royal Swazi National Airways Corporation

unbekannt

RSN

Swasiland

Scan Air Charter Ltd

unbekannt

unbekannt

Swasiland

Swazi Express Airways

unbekannt

SWX

Swasiland

Swasiland Airlink

unbekannt

SZL

Swasiland


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Hewa Bora Airways ist es ausschließlich gestattet, das in Anhang B aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.


ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Muster des Luftfahrzeugs

Eintragungskennung und ggf. Seriennummer

Eintragungsstaat

Air Bangladesh

17

BGD

Bangladesch

B747-269B

S2-ADT

Bangladesh

Air Service Comores

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

D6-CAM (851336)

Komoren

Air West Co. Ltd

004/A

AWZ

Sudan

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

IL-76

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

ST-EWX (Seriennr. 1013409282)

Sudan

Hewa Bora Airways (HBA) (2)

416/dac/tc/sec/087/2005

ALX

Demokratische Republik Kongo

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

L-1011

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

9Q-CHC (Seriennr. 193H-1209)

Demokratische Republik Kongo


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Hewa Bora Airways ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.