19.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/3


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1248/2006 DER KOMMISSION

vom 7. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 183,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es hat sich gezeigt, dass die Bestimmung, wonach die Kommission die Haushaltsbehörde bis zum 15. April über die übertragenen Mittel unterrichten muss, die bis zum 31. März nicht gebunden und in Abgang gestellt wurden, zu strikt gefasst ist. Die Frist sollte daher um zwei Wochen verlängert werden und am 30. April enden.

(2)

Bei der Anwendung der vorläufigen Zwölftel sollte präzisiert werden, dass es sich bei dem Gesamtbetrag der bewilligten Mittel des vorausgegangenen Haushaltsjahres um die Mittel des Haushaltsjahres, berichtigt um die Mittelübertragungen eben dieses Haushaltsjahres, handelt.

(3)

Es sollte präzisiert werden, dass die in den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (2) festgeschriebenen Bestimmungen für die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung nicht für Umrechnungen, die Auftragnehmer oder Empfänger nach Maßgabe der einschlägigen Klauseln der Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen vornehmen, sondern ausschließlich für Umrechnungen gelten, die von den Anweisungsbefugten vorgenommen werden. Aus Gründen der Effizienz sollte der Rechnungsführer der Kommission befugt werden, den zu Zwecken der Rechnungsführung zu verwendenden monatlichen Buchungskurs des Euro festzusetzen. Aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung aller Beamten der Europäischen Gemeinschaft wird zudem in Artikel 8 in einer besonderen Bestimmung geregelt, welcher Umrechnungskurs für Personalausgaben zu verwenden ist, wenn die Gehälter in einer anderen Währung als dem Euro ausgezahlt werden.

(4)

Der Inhalt der Ex-ante-Bewertung sollte nach Maßgabe der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung präzisiert und der Anwendungsbereich der Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Bewertung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gezielter ausgerichtet werden. Die Bewertungsprioritäten sollten folglich neu ausgerichtet werden, damit der Schwerpunkt gezielt auf Vorschläge gelegt wird, die für Wirtschaft und/oder Bürger konkret von Belang sind, und Pilotvorhaben und Vorbereitungsmaßnahmen abgedeckt werden, die fortgesetzt werden sollen. Bei der Bewertung von Vorhaben und Maßnahmen (z. B. im Fall der Aufgabenteilung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten) muss die Komplementarität gewährleistet sein.

(5)

Für die Ex-ante-Überprüfung zwecks Bewilligung von Ausgaben kann der zuständige Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln. In diesem Fall muss der zuständige Anweisungsbefugte entsprechend seiner Risikobewertung eine angemessene Ex-post-Überprüfung vornehmen.

(6)

Es ist zweckmäßig, in den Bericht über die Verhandlungsverfahren lediglich jene Fälle aufzunehmen, in denen der Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren eine Ausnahme gegenüber den regulären Vergabeverfahren darstellt.

(7)

Seit der Einführung der Periodenrechnung am 1. Januar 2005 sind die Buchungsdaten jederzeit elektronisch verfügbar, so dass es folgerichtiger und zeitsparender wäre, die allgemeine Kontenbilanz an dem Tag zu erstellen, an dem der Rechnungsführer aus dem Amt scheidet. Fällt dieser Tag auf den 31. Dezember, kann die allgemeine Kontenbilanz noch am selben Tage erstellt werden, ohne dass die Finalisierung der vorläufigen Rechnungen abgewartet werden muss.

(8)

Damit der Rechnungsführer seiner Verantwortung für die Verwaltung der Kassenmittel wirkungsvoll nachkommen kann, sollte er die Möglichkeit erhalten, den Finanzinstituten, bei denen er Konten unterhält, die Namen und Unterschriftsproben der zur Unterzeichnung von Banktransaktionen bevollmächtigten Bediensteten zu übermitteln.

(9)

Der Höchstbetrag, der vom Zahlstellenverwalter ausgezahlt werden kann, wenn sich Zahlungen auf haushaltstechnischem Wege als materiell unmöglich oder wenig rationell erweisen, sollte von 30 000 EUR auf 60 000 EUR erhöht werden.

(10)

Gemäß Artikel 21 Buchstabe a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sollte der bevollmächtigte bzw. der nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte die Möglichkeit erhalten, eine offensichtlich rechtswidrige Weisung, die bestätigt wurde, nicht auszuführen.

(11)

Aufgrund der komplementären Aufgaben von Anweisungsbefugten und Rechnungsführer beim Verfahren der Einziehung durch Aufrechnung ist es gerechtfertigt, dass Anweisungsbefugte und Rechnungsführer vor der eigentlichen Aufrechnung Rücksprache nehmen, insbesondere, wenn die Aufrechnung mehrere Schuldner betrifft.

(12)

Ist der Schuldner eine nationale Behörde oder eine ihrer Verwaltungsstellen, sollte der Anweisungsbefugte die beteiligten Mitgliedstaaten von seiner Absicht, das Verfahren der Einziehung durch Aufrechnung anzuwenden, mindestens zehn Arbeitstage im Voraus in Kenntnis setzen, damit den jeweiligen, auf einzelstaatlicher Ebene geltenden Verfahren Rechnung getragen wird. Sofern der Mitgliedstaat bzw. die Verwaltungsstelle dem zustimmt, soll der Rechnungsführer die Einziehung im Wege der Aufrechnung auch vor Ablauf dieser Frist vornehmen können.

(13)

Wird die Schuld vor Ablauf der Frist beglichen, fallen keine Verzugszinsen an („Nachfrist“); die Einziehung durch Aufrechnung vor Ablauf der Frist sollte nur in Fällen geschehen, in denen der Anweisungsbefugte annehmen muss, dass die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gefährdet sind.

(14)

Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schützen sollten Sicherheitsleistungen von Banken für Forderungen der Gemeinschaft, die anhängig sind, weil der Schuldner Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, unabhängig von der vertraglichen Verpflichtung geleistet werden.

(15)

Es sollte genauer dargelegt werden, was im Finanzierungsbeschluss ausgewiesen wird. Für Finanzhilfen und Auftragsvergabe sollte präzisiert werden, was die „wesentlichen Aspekte“ einer Maßnahme sind, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt. Ferner sollte präzisiert werden, dass der Arbeitsplan gemäß Artikel 110 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, nachstehend Haushaltsordnung, der Finanzierungsbeschluss ist, sofern damit ein hinreichend detaillierter Rahmen aufgestellt wird.

(16)

Bei einer globalen Mittelbindung ist nicht nur der bevollmächtigte Anweisungsbefugte, sondern jeder Anweisungsbefugte verantwortlich für die rechtlichen Verpflichtungen zur Abwicklung der globalen Mittelbindung.

(17)

Die Zahlungsfristen bei Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, in denen die Zahlung von der Billigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängig gemacht wird, sollten geändert werden, damit sichergestellt ist, dass die Zahlungen auf der Grundlage eines gebilligten Berichts bzw. einer gebilligten Bescheinigung erfolgen. Die Frist für die Billigung eines Berichts im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, bei der die Maßnahmen besonders schwer zu bewerten sind, sollte mit der derzeitigen Frist für die Billigung von Berichten im Rahmen komplexer Dienstleistungsverträge abgestimmt werden.

(18)

Der zuständige Anweisungsbefugte sollte die Möglichkeit erhalten, für die Billigung des Berichts, der Bescheinigung sowie die Zahlungen der Einfachheit halber eine einheitliche Frist festzusetzen, wodurch allerdings weder die geltenden Fristen verändert noch die Rechte des Empfängers eingeschränkt werden dürfen.

(19)

Die aus dem Jahre 1994 stammenden Schwellenwerte für Aufträge von geringem Wert sollten aktualisiert und von 50 000 EUR auf 60 000 EUR bzw. von 13 800 EUR auf 25 000 EUR angehoben werden. Außerdem sollte präzisiert werden, dass Aufträge im Wert von 60 000 EUR oder darunter im Verhandlungsverfahren vergeben werden können.

(20)

Ferner sollte in den Durchführungsbestimmungen genauer geregelt werden, welches Verfahren für Dienstleistungsverträge im Bereich Forschung und Entwicklung sowie für bestimmte nicht unter die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (3) fallende Dienstleistungsaufträge für Rundfunk- und Fernsehprogramme anzuwenden ist. Entsprechend dem Transparenzgebot können diese Verträge im Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben werden.

(21)

Im Hinblick auf eine weitere Vereinfachung der Abwicklung der Vergabeverfahren sollte ein Wirtschaftsteilnehmer an einem Verfahren mittels einer ehrenwörtlichen Erklärung teilnehmen können, in der er versichert, dass auf ihn keines der Ausschlusskriterien für das betreffende Vergabeverfahren zutrifft; dies gilt nicht für das nichtoffene Verfahren, den wettbewerblichen Dialog oder das Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eines Auftrags, wenn der öffentliche Auftraggeber die Anzahl der Bieter beschränkt, die er zur Teilnahme an den Verhandlungen bzw. zur Angebotsabgabe auffordert. Bei Verträgen, die unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen und bei Verträgen im Außenbereich mit hohem Auftragswert sollte der Wirtschaftsteilnehmer, der den Zuschlag erhalten soll, entsprechend den Grundsätzen der Richtlinie 2004/18/EG und im Interesse eines besseren Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft allerdings verpflichtet werden, seine ursprüngliche Erklärung durch entsprechende Nachweise zu belegen. Als Nachweis sollte der öffentliche Auftraggeber auch einen Nachweis anerkennen, den der betreffende Bewerber oder Bieter bereits im Rahmen eines anderen, vom öffentlichen Auftraggeber durchgeführten Vergabeverfahrens erbracht hat, sofern die Ausstellung des Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt und dieser nach wie vor gültig ist.

(22)

Bei Maßnahmen im Außenbereich sollte das wettbewerbliche Verhandlungsverfahren verbessert werden; auch sollte das Verhandlungsverfahren zulässig sein, wenn das wettbewerbliche Verhandlungsverfahren zweimal oder — für den Fall, dass dieses auf einen fruchtlosen Versuch mit einem Rahmenvertrag folgt — einmal ergebnislos verlaufen ist. Die Möglichkeit, keinen Nachweis der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verlangen, sollte bis zu den für die jeweilige Vertragsart in diesem spezifischen Bereich geltenden Schwellenwerten zulässig sein. In diesem Fall sollte der zuständige Anweisungsbefugte in der Lage sein, seine Entscheidung zu begründen. Der Bewertungsausschuss bzw. der öffentliche Auftraggeber sollte — wie bei Verträgen, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben, der Fall — die Möglichkeit erhalten, von einem Bewerber oder Bieter zusätzliche Unterlagen oder klärende Angaben zu verlangen.

(23)

Bei Maßnahmen im Außenbereich sollte der rechtliche Rahmen der Auftragsvergabe in Bezug auf die Veröffentlichung der Vorabinformation für internationale Aufträge und die Pflicht zur Stellung einer Erfüllungsgarantie ebenfalls vereinfacht werden. Die Veröffentlichung der Vorabinformation sollte nicht zwangsläufig bis zum 31. Januar, sondern vielmehr zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Ferner sollte die Erfüllungsgarantie nur bei großen Aufträgen verlangt werden; der zuständige Anweisungsbefugte sollte die Möglichkeit erhalten, je nach Bewertung des Risikos öffentliche Einrichtungen bei Vorfinanzierungen von der Pflicht zur Stellung einer Sicherheit zu entbinden.

(24)

Hinsichtlich der Gewährung von Finanzhilfen sollte, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, festgeschrieben werden, dass eine De-jure- oder De-facto-Monopolstellung des Empfängers in der Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe begründet werden kann.

(25)

Die Bestimmung, wonach dem Antrag ein von einem zugelassenen Rechnungsprüfer erstellter Bericht über die externe Prüfung beizufügen ist, sollte lediglich für Finanzhilfen im Wert von 500 000 EUR oder darüber (maßnahmenbezogene Finanzhilfen) bzw. 100 000 EUR oder darüber (Betriebskostenzuschüsse) gelten.

(26)

Die Kofinanzierung in Form von Sachleistungen sollte erleichtert werden, sofern dies sinnvoll oder notwendig ist; zu den Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen und denen Betriebskostenzuschüsse gewährt werden können, sollten auch europäische Einrichtungen gehören, die sich für die Förderung von Unionsbürgerschaft oder Innovation einsetzen.

(27)

Die Antragsteller sollten so rasch wie möglich von der Ablehnung ihres Antrags unterrichtet werden.

(28)

Bei Betriebskostenzuschüssen für Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, sollte das Gewinnverbot auf den prozentualen Anteil der Kofinanzierung begrenzt werden, der dem Beitrag der Gemeinschaft zum fraglichen Betriebsbudget entspricht, um die Rechte anderer öffentlicher Geber zu berücksichtigen, die ihrerseits den ihrem Beitrag entsprechenden prozentualen Anteil am Jahresgewinn einziehen müssen. Bei der Berechnung des einzuziehenden Betrages sollte der prozentuale Anteil der Zuwendungen zum Betriebsbudget in Form von Sachleistungen nicht berücksichtigt werden.

(29)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften sollte bei Vorfinanzierungen, die 80 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe oder 60 000 EUR überschreiten, eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

(30)

Bei einer Vorfinanzierung in Teilbeträgen sollte, wenn die Inanspruchnahme weniger als 70 % beträgt, die Möglichkeit einer neuen Vorfinanzierung gegeben sein, allerdings sollte der Betrag der nächsten Zahlung um den nicht verwendeten Betrag der vorausgegangenen Vorfinanzierung gekürzt werden.

(31)

Es sollte festgelegt werden, dass die einem Finanzhilfeantrag bzw. Zahlungsantrag beizufügenden externen Prüfberichte oder Bescheinigungen im Fall öffentlicher Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten und unabhängigen Beamten erstellt werden können.

(32)

Nachdem der Rechnungsführer der Kommission im Dezember 2004 gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung die Rechnungsführungsregeln und -methoden sowie den einheitlichen Kontenplan festgelegt hat, sollte der Titel „Rechnungslegung und Rechnungsführung“ aktualisiert werden, wobei unnötige Bestimmungen gestrichen werden sollten.

(33)

Infolge des Beschlusses 2005/118/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Errichtung der Europäischen Verwaltungsakademie (4) sollte die Liste der Europäischen Ämter ergänzt werden, damit deutlich wird, dass die Europäische Verwaltungsakademie derzeit dem Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften verwaltungsmäßig zugeordnet ist.

(34)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird „15. April“ durch „30. April“ ersetzt.

2.

Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

Vorläufige Zwölftel

(Artikel 13 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

Unter der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligten Mittel sind gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Haushaltsordnung die Mittel für das betreffende Haushaltsjahr im Sinne von Artikel 5 der Haushaltsordnung zu verstehen, die um die in dem betreffenden Haushaltsjahr vorgenommenen Mittelübertragungen berichtigt wurden.“

3.

Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 7

Umrechnungskurs zwischen dem Euro und einer anderen Währung

(Artikel 16 der Haushaltsordnung)

(1)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, nimmt der zuständige Anweisungsbefugte die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Tageskurs des Euro vor.

Für die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung durch einen Auftragnehmer oder Empfänger gelten die in den öffentlichen Aufträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzierungsvereinbarungen jeweils festgelegten besonderen Umrechnungsmodalitäten.

(2)   Wird für die betreffende Währung kein Tageskurs des Euro im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zieht der zuständige Anweisungsbefugte den in Absatz 3 genannten Buchungskurs heran.

(3)   Zu Zwecken der in den Artikeln 132 bis 137 der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsführung und vorbehaltlich Artikel 213 der vorliegenden Verordnung erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zum monatlichen Buchungskurs des Euro. Dieser Kurs wird vom Rechnungsführer der Kommission anhand für zuverlässig erachteter Informationsquellen auf der Grundlage des Kurses festgelegt, der am vorletzten Werktag des Monats Gültigkeit hat, der dem Monat vorausgeht, für den der Kurs ermittelt wird.

Artikel 8

Für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen maßgebliche Kurse

(Artikel 16 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung ist, wenn sie durch den zuständigen Anweisungsbefugten erfolgt, unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen oder besonderer Aufträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzierungsvereinbarungen resultieren, zu dem Kurs vorzunehmen, der am Tag der Zahlungs- bzw. Einziehungsanordnung durch die anweisungsbefugte Dienststelle gilt.

(2)   Nehmen Zahlstellen Transaktionen in Euro vor, ist das Datum der Zahlungsleistung durch die Bank für den für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen zugrunde zu legenden Kurs maßgebend.

(3)   Für die Abrechnung der gemäß Artikel 16 der Haushaltsordnung auf Landeswährungen lautenden Konten von Zahlstellen ist der für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen maßgebliche Kurs des Monats zugrunde zu legen, in dem die Zahlstelle die Ausgabe getätigt hat.

(4)   Für die Erstattung pauschalierter Ausgaben oder von Ausgaben auf der Grundlage des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (im Folgenden: ‚Statut‘), für die eine Obergrenze festgelegt ist und die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt werden, ist der Umrechnungskurs heranzuziehen, der an dem Tag gilt, an dem der Anspruch entsteht.“

4.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Bewertung

(Artikel 27 der Haushaltsordnung)

(1)   Alle Vorschläge für Programme oder Tätigkeiten, die Ausgaben zulasten des Haushaltsplans bewirken, werden einer Ex-ante-Bewertung unterzogen, die sich mit folgenden Aspekten befasst:

a)

kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf;

b)

durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert;

c)

zu erreichende Ziele;

d)

politische Optionen, einschließlich der damit verbundenen Risiken;

e)

erwartete Ergebnisse und Auswirkungen, insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Hinsicht, sowie die für deren Bewertung erforderlichen Indikatoren und Bewertungsmodalitäten;

f)

zur Umsetzung der bevorzugten Option(en) am besten geeignete Methode;

g)

interne Kohärenz des vorgeschlagenen Programms bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme und Bezug zu anderen einschlägigen Gemeinschaftsinstrumenten;

h)

Umfang der nach dem Kostenwirksamkeitsprinzip zuzuweisenden Haushaltsmittel, Humanressourcen und sonstigen Verwaltungsausgaben;

i)

aus ähnlichen bereits durchgeführten Programmen bzw. Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse.

(2)   Der Vorschlag enthält die Kontroll-, Berichts- und Bewertungsmodalitäten, die die jeweiligen Verantwortlichkeiten der an der Durchführung des vorgeschlagenen Programms bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme beteiligten Ebenen berücksichtigen.

(3)   Alle Programme oder Tätigkeiten, einschließlich Pilotvorhaben und Vorbereitungsmaßnahmen, bei denen Ressourcen im Betrag von mehr als 5 000 000 EUR eingesetzt werden, werden unter dem Gesichtspunkt der eingesetzten Humanressourcen und Finanzmittel sowie der erreichten Ergebnisse einer Zwischen- und/oder Ex-post-Bewertung unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit den vorgegebenen Zielen zu überprüfen:

a)

die bei der Durchführung eines Mehrjahresprogramms erzielten Ergebnisse werden regelmäßig nach einem Zeitplan bewertet, der es ermöglicht, die Bewertungsergebnisse bei allen Beschlüssen über die Fortschreibung, Änderung oder Unterbrechung des Programms zu berücksichtigen;

b)

die Ergebnisse von auf Jahresbasis finanzierten Tätigkeiten werden mindestens alle sechs Jahre bewertet.

Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für die einzelnen Projekte oder Maßnahmen, die im Rahmen dieser Tätigkeiten durchgeführt werden, für die diese Verpflichtung auch durch die Schlussberichte der Einrichtungen, die die Maßnahme durchgeführt haben, erfüllt werden kann.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Bewertungen müssen den eingesetzten Ressourcen und den Auswirkungen des Programms oder der Maßnahme jeweils angemessen sein.“

5.

Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Personen unterstützt werden, die dem Statut unterliegen (im Folgenden ‚Bedienstete‘) und die beauftragt werden, unter seiner Verantwortung bestimmte Vorgänge auszuführen, die für den Haushaltsvollzug und die Bereitstellung der Finanz- und Verwaltungsinformationen erforderlich sind.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jedes Organ unterrichtet die Haushaltsbehörde, wenn ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter sein Amt antritt, wenn diesem neue Aufgaben übertragen werden oder wenn er aus dem Amt scheidet.“

6.

Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Für die Ex-ante-Überprüfung kann der zuständige Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit den laufenden Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln.

In dem in Unterabsatz 2 genannten Fall nimmt der zuständige Anweisungsbefugte eine nach seiner Risikobewertung angemessene Ex-post-Überprüfung gemäß Absatz 4 vor.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die mit der Durchführung der Überprüfungen gemäß den Absätzen 2 und 4 beauftragten Bediensteten sind nicht identisch mit den Bediensteten, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Einleitung gemäß Absatz 1 wahrnehmen, noch diesen unterstellt.“

7.

In Artikel 54 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfassen für jedes Haushaltsjahr die im Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 126 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Artikel 127 Absatz 1 Buchstaben a bis d und den Artikeln 242, 244 und 246 vergebenen Aufträge.“

8.

Artikel 56 erhält folgende Fassung:

„Artikel 56

Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt

(Artikel 61 der Haushaltsordnung)

(1)   Bei Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt wird so rasch wie möglich eine allgemeine Kontenbilanz erstellt.

(2)   Die Kontenbilanz wird dem neuen Rechnungsführer zusammen mit einem Übergabebericht von dem scheidenden Rechnungsführer oder, falls dies unmöglich ist, von einem Beamten seiner Dienststellen übermittelt.

a)

Der neue Rechnungsführer muss die Kontenbilanz innerhalb eines Monats nach Übermittlung zur Erteilung seines Einverständnisses unterzeichnen und kann Vorbehalte äußern.

b)

Der Übergabebericht muss auch das Ergebnis der Kontenbilanz sowie die geäußerten Vorbehalte enthalten.

(3)   Jedes Organ unterrichtet die Haushaltsbehörde, wenn es einen Rechnungsführer ernennt, und wenn dieser aus dem Amt scheidet.“

9.

Artikel 60 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zu diesem Zweck übermittelt der Rechnungsführer eines jeden Organs allen Finanzinstituten, bei denen das betreffende Organ Konten unterhält, die Namen und Unterschriftsproben der bevollmächtigten Bediensteten.“

10.

Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Artikel 64

Zahlungsempfänger-Datei

(Artikel 61 der Haushaltsordnung)“.

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Rechnungsführer kann Zahlungen auf dem Wege der Überweisung nur dann veranlassen, wenn die Bankdaten des Zahlungsempfängers und die Angaben, die die Identität des Zahlungsempfängers belegen, sowie alle Änderungen zuvor in einer gemeinsamen Datei je Organ erfasst worden sind.

Jede Aufnahme der Rechts- und Bankdaten des Zahlungsempfängers in diese Datei bzw. jede Änderung dieser Daten erfolgt auf der Grundlage eines entsprechenden Nachweises in der vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Form.“

c)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Anweisungsbefugten informieren den Rechnungsführer über jede Änderung der ihnen von den Empfängern mitgeteilten Rechts- und Bankangaben und prüfen, ob diese Angaben gültig sind, bevor eine Ausgabe angeordnet wird.“

11.

Artikel 66 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Zahlstellenverwalter ist befugt, auf der Grundlage eines in den Weisungen des zuständigen Anweisungsbefugten genau festgelegten Rahmens die vorläufige Feststellung und die Zahlung der Ausgaben vorzunehmen. Diese Weisungen enthalten die Vorschriften und die Bedingungen für die vorläufige Feststellung und die Zahlung der Ausgaben sowie gegebenenfalls die Bestimmungen für die Unterzeichnung rechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe e.“

12.

Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Höchstbetrag, der vom Zahlstellenverwalter ausgezahlt wird, wenn es materiell unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, Zahlungen nach dem regulären haushaltstechnischen Verfahren vorzunehmen, darf 60 000 EUR je Ausgabe nicht überschreiten.“

13.

In Artikel 68 erhalten die ersten beiden Sätze folgende Fassung:

„Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der Beamten und nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus den Reihen der übrigen Bediensteten ausgewählt.“

14.

Artikel 70 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Übersichten über diese Buchführung sind dem zuständigen Anweisungsbefugten jederzeit zugänglich; der Zahlstellenverwalter erstellt mindestens einmal monatlich eine Aufstellung der Transaktionen, die er zusammen mit den dazugehörigen Belegen innerhalb des auf den jeweiligen Vorgang folgenden Monats dem zuständigen Anweisungsbefugten zwecks Abrechnung der Transaktionen der Zahlstelle übermittelt.“

b)

Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Rechnungsführer nimmt in der Regel vor Ort unangemeldete Kontrollen vor bzw. lässt solche von einem eigens hierzu bevollmächtigten Bediensteten seiner Dienststellen oder der anweisungsbefugten Dienststellen vornehmen, um zu überprüfen, ob die den Zahlstellenverwaltern anvertrauten Mittel vorhanden sind, die Bücher ordnungsgemäß geführt und die Transaktionen der Zahlstellen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen abgerechnet werden.“

15.

Artikel 73 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Wird diese Weisung schriftlich bestätigt, erfolgt diese Bestätigung innerhalb angemessener Fristen, und ist sie insofern präzis genug, als sie auf die vom bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten für strittig erachteten Aspekte ausdrücklich Bezug nimmt, so ist der Anweisungsbefugte von seiner Verantwortung entbunden; er führt die Weisung aus, es sei denn, sie ist offensichtlich rechtswidrig oder verstößt gegen geltende strafrechtliche Bestimmungen oder Sicherheitsnormen.“

16.

Artikel 78 Absatz 3 Buchstaben b bis e erhält folgende Fassung:

„b)

keine Verzugszinsen fällig werden, wenn die Zahlung seiner Schuld innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist;

c)

unbeschadet der geltenden spezifischen Vorschriften seine Schuld zu dem in Artikel 86 genannten Satz verzinslich ist, wenn die Zahlung nicht innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist erfolgt ist;

d)

bei Nicht-Zahlung innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist das Organ die Einziehung durch Aufrechnung oder durch Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen vornimmt;

e)

der Rechnungsführer die Einziehung durch Aufrechnung vor Ablauf der Frist im Sinne von Buchstabe b vornehmen kann, wenn dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erforderlich ist und er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Kommission geschuldete Betrag verloren gehen könnte; dem Schuldner ist vorab mitzuteilen, aus welchen Gründen und an welchem Tag die Einziehung durch Aufrechnung erfolgt;“.

17.

Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

die in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannte Frist;“

18.

Artikel 83 erhält folgende Fassung:

„Artikel 83

Einziehung durch Aufrechnung

(Artikel 73 der Haushaltsordnung)

(1)   Wenn der Schuldner gegenüber den Gemeinschaften eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat, nimmt der Rechnungsführer nach Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist die Einziehung der festgestellten Forderung auf dem Wege der Aufrechnung vor.

Soweit der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dies erfordert, nimmt der Rechnungsführer die Einziehung durch Aufrechnung ausnahmsweise vor Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist vor, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der den Gemeinschaften geschuldete Betrag verloren gehen könnte.

(2)   Bevor eine Einziehung gemäß Absatz 1 erfolgt, nimmt der Rechnungsführer Rücksprache mit dem zuständigen Anweisungsbefugten und unterrichtet die betroffenen Schuldner.

Ist der Schuldner eine nationale Behörde oder eine ihrer Verwaltungsstellen, unterrichtet der Anweisungsbefugte auch den beteiligten Mitgliedstaat mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, die Einziehung im Wege der Aufrechnung vorzunehmen. Sofern der Mitgliedstaat bzw. die Verwaltungsstelle dem zustimmt, kann der Rechnungsführer die Einziehung auf dem Wege der Aufrechnung auch vor Ablauf dieser Frist vornehmen.

(3)   Die Aufrechnung im Sinne von Absatz 1 hat die Wirkung einer Zahlung und entlastet die Gemeinschaften im Betrag der Schuld und der gegebenenfalls fälligen Zinsen.“

19.

Artikel 84 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ist unbeschadet des Artikels 83 bei Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten und in der Belastungsanzeige festgesetzten Frist die vollständige Einziehung nicht erwirkt worden, setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Einziehungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich gegebenenfalls durch Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen.“

20.

Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

dass der Schuldner sich verpflichtet, für die gesamte Dauer der gewährten zusätzlichen Frist, gerechnet ab Ablauf der ursprünglichen in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist Zinsen zu dem in Artikel 86 vorgesehenen Satz zu zahlen;“.

21.

Folgender Artikel 85a wird eingefügt:

„Artikel 85a

Einziehung von Geldbußen, Zwangsgeldern und Sanktionen

(Artikel 73 und 74 der Haushaltsordnung)

(1)   Wird vor einem Gemeinschaftsgericht Klage gegen eine Entscheidung erhoben, mit der die Kommission eine Geldbuße, ein Zwangsgeld oder eine Sanktion nach Maßgabe des EG-Vertrags oder des Euratom-Vertrags verhängt, nimmt der Rechnungsführer bis zur Ausschöpfung des Rechtswegs die vorläufige Einziehung der betreffenden Beträge beim Schuldner vor bzw. verlangt vom Schuldner die Leistung einer finanziellen Sicherheit. Die Sicherheit ist unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße, des Zwangsgeldes oder der Vertragsstrafe und auf erste Anforderung vollstreckbar. Diese Sicherheit deckt die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen gemäß Artikel 86 Absatz 5.

(2)   Nach Ausschöpfung des Rechtswegs werden die vorläufig eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen in den Haushaltsplan eingesetzt bzw. dem Schuldner zurückgezahlt. Falls eine finanzielle Sicherheit geleistet wurde, wird diese Sicherheit eingezogen bzw. freigegeben.“

22.

Artikel 86 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, sind für jede bei Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichene Schuld Zinsen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zu zahlen.

(2)   Auf die bei Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichenen Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich

a)

sieben Prozentpunkte, wenn es sich bei dem die Forderung begründenden Tatbestand um einen öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsauftrag gemäß Titel V handelt;

b)

dreieinhalb Prozentpunkte in allen übrigen Fällen.

(3)   Der Zinsbetrag wird berechnet ab dem Kalendertag nach dem Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten und in der Belastungsanzeige festgesetzten Frist bis zu dem Kalendertag, an dem der geschuldete Betrag vollständig zurückgezahlt wurde.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Hinterlegt im Fall einer Geldbuße der Schuldner eine Sicherheit, die der Rechnungsführer anstelle einer vorläufigen Zahlung akzeptiert, wird ab dem Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Zinssatz, zuzüglich anderthalb Prozentpunkte, angewandt.“

23.

Artikel 90 erhält folgende Fassung:

„Artikel 90

Finanzierungsbeschluss

(Artikel 75 der Haushaltsordnung)

(1)   Der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)   Für Finanzhilfen gilt der Beschluss über den in Artikel 110 der Haushaltsordnung genannten jährlichen Arbeitsplan als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung, sofern damit ein hinreichend genauer Rahmen aufgestellt wird.

Bei der Auftragsvergabe, bei der die entsprechende Mittelverwendung in einem jährlichen Arbeitsplan festgelegt ist, der einen hinreichend genauen Rahmen vorgibt, gilt dieser Arbeitsplan ebenfalls als Finanzierungsbeschluss für die Vergabe öffentlicher Aufträge.

(3)   Damit der von der Kommission angenommene Arbeitsplan als hinreichend genauer Rahmen gelten kann, muss er Folgendes enthalten:

a)

Finanzhilfen:

i)

Angabe von Basisrechtsakt und Haushaltslinie;

ii)

die jährlichen Prioritäten, die Ziele, die erreicht werden sollen, und die voraussichtlichen Ergebnisse, die mit den für das betreffende Haushaltsjahr bewilligten Mitteln erzielt werden sollen;

iii)

die wesentlichen Auswahl- und Vergabekriterien, die die Auswahl der Vorschläge bestimmen;

iv)

den möglichen maximalen Kofinanzierungssatz bzw., bei verschiedenen Sätzen, die für jeden einzelnen Satz geltenden Kriterien;

v)

den Zeitplan und den Richtbetrag für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

b)

Auftragsvergabe:

i)

die für die Auftragsvergabe im jeweiligen Jahr vorgesehene globale Mitteldotation;

ii)

die voraussichtliche Anzahl und Art der geplanten Verträge und, soweit möglich, der allgemeine Vertragsgegenstand;

iii)

den voraussichtlichen Zeitplan für die Einleitung der Auftragsvergabe.

Gibt der jährliche Arbeitsplan für eine oder mehrere Maßnahmen keinen hinreichend genauen Rahmen vor, muss er entsprechend geändert werden oder aber ein gesonderter Finanzierungsbeschluss gefasst werden, der die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Angaben für die jeweiligen Maßnahmen enthält.

(4)   Unbeschadet der Sonderbestimmungen in Basisrechtsakten unterliegen substanzielle Änderungen eines bereits angenommenen Finanzierungsbeschlusses demselben Verfahren wie der ursprüngliche Beschluss.“

24.

Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d)

wenn die globale Mittelbindung durch mehrere rechtliche Verpflichtungen vorgenommen wird, für die verschiedene Anweisungsbefugte zuständig sind;

e)

wenn im Rahmen der im Zusammenhang mit Maßnahmen im Außenbereich eingerichteten Zahlstellen rechtliche Verpflichtungen von Bediensteten der lokalen Stellen gemäß Artikel 254 auf Weisung des zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnet werden, der gleichwohl die volle Verantwortung für die zugrunde liegenden Vorgänge trägt.“

25.

Artikel 100 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

für sonstige Bezüge, etwa für stunden- oder tageweise besoldetes Personal: eine von dem entsprechend ermächtigten Bediensteten unterzeichnete Aufstellung, aus der die Dauer der Anwesenheit in Tagen und Stunden hervorgeht;

c)

für Überstunden: eine von dem entsprechend ermächtigten Bediensteten unterzeichnete Aufstellung, aus der die Zahl der geleisteten Überstunden hervorgeht;“

b)

Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

die Reisekostenabrechnung, die von dem Dienstreisenden sowie von der entsprechend bevollmächtigten dienstlichen Instanz unterzeichnet worden ist und insbesondere Aufschluss gibt über den Zielort der Dienstreise, Datum und Uhrzeit der Abreise bzw. Ankunft, die Beförderungskosten, Aufenthaltskosten sowie sonstige ordnungsgemäß genehmigte Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen;“.

26.

Artikel 101 erhält folgende Fassung:

„Artikel 101

Konkretisierung des Zahlbarkeitsvermerks (‚bon à payer‘)

(Artikel 79 der Haushaltsordnung)

In einem nicht rechnergestützten System wird der Zahlbarkeitsvermerk (‚bon à payer‘) in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten oder eines in der Sache kompetenten Bediensteten angebracht, der dazu vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 97 ermächtigt worden ist. In einem rechnergestützten System handelt es sich um die elektronische Bestätigung im Sicherheitsmodus durch den zuständigen Anweisungsbefugten oder einen in der Sache kompetenten Bediensteten, der dazu vom zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt worden ist.“

27.

Artikel 106 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Im Falle von Verträgen oder Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Billigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängig gemacht wird, laufen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Bericht oder die betreffende Bescheinigung gebilligt wurde. Der Empfänger wird umgehend unterrichtet.

Die Frist für die Billigung beträgt maximal:

a)

20 Kalendertage bei einfachen Verträgen über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen;

b)

45 Kalendertage bei sonstigen Verträgen sowie bei Finanzhilfevereinbarungen;

c)

60 Kalendertage bei Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die erbrachten technischen Leistungen oder Maßnahmen besonders schwer zu bewerten sind.

Der zuständige Anweisungsbefugte unterrichtet den Empfänger mittels eines offiziellen Schriftstücks von der Aussetzung des für die Billigung des Berichts oder der Bescheinigung geltenden Zeitraums.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann für die Billigung des Berichts oder der Bescheinigung und die Zahlungen eine einheitliche Frist festsetzen. Die einheitliche Frist darf nicht länger sein als der Zeitraum, der sich durch Addition der Höchstfristen für die Billigung des Berichts bzw. der Bescheinigung und die Zahlungen ergibt.“

28.

Artikel 114 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Auf der Grundlage des Berichts und der Anhörung erlässt das Organ entweder eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einstellung des Verfahrens oder eine mit Gründen versehene Verfügung gemäß den Artikeln 22 und 86 des Statuts sowie Anhang IX des Statuts. Die Verfügungen zur Verhängung disziplinarrechtlicher oder finanzieller Sanktionen werden dem Bediensteten mitgeteilt und den übrigen Organen, insbesondere dem Rechnungshof, zur Kenntnisnahme übermittelt.“

29.

Artikel 116 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Immobilientransaktionen umfassen Kauf, Erbpacht, Nießbrauch, Leasing, Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Liegenschaften.“

30.

Artikel 118 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der in Artikel 126 genannten im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge ist eine Bekanntmachung bei folgenden Aufträgen zwingend vorgeschrieben: bei Aufträgen, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 158 Absatz 1 Buchstaben a und c festgesetzten Schwellenwerten entspricht; bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen der Kategorie 8 des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2004/18/EG, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung festgesetzten Schwellenwerten entspricht.“

31.

Absatz 119 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für Aufträge im Wert von 25 000 EUR und darüber ein jährlich erstelltes Verzeichnis der Auftragnehmer mit Angabe des Gegenstands und des Volumens des erteilten Auftrags.“

32.

Artikel 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Vergabe von Aufträgen im Wert von 60 000 EUR oder darunter können die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung verwenden.“

33.

In Artikel 127 Absatz 1 werden die Buchstaben f und g angefügt:

„f)

bei Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als denjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit zugute kommen, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird;

g)

bei Dienstleistungsaufträgen über Kauf, Entwicklung, Produktion und Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie Aufträgen über die Ausstrahlung von Sendungen.“

34.

Artikel 128 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Aufforderung zur Interessenbekundung dient vorbehaltlich der Artikel 126 und 127 der Vorauswahl der Bewerber, die im Rahmen künftiger nichtoffener Vergabeverfahren für Aufträge von mindestens 60 000 EUR zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden sollen.“

35.

Artikel 129 erhält folgende Fassung:

„Artikel 129

Aufträge von geringem Wert

(Artikel 91 der Haushaltsordnung)

(1)   Aufträge im Wert von 60 000 EUR oder darunter können im Verhandlungsverfahren vergeben werden, bei dem wenigstens fünf Bewerber konsultiert werden.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bewerber lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.

(2)   Aufträge im Wert von 25 000 EUR oder darunter können auf dem Wege des in Absatz 1 genannten Verfahrens vergeben werden, wobei mindestens drei Bewerber zu konsultieren sind.

(3)   Bei Aufträgen im Wert von 3 500 EUR oder darunter ist ein einziges Angebot ausreichend.

(4)   Zahlungen für Ausgaben im Betrag von 200 EUR oder darunter können zur Begleichung einer Rechnung getätigt werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.“

36.

Artikel 134 erhält folgende Fassung:

„Artikel 134

Nachweise

(Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung)

(1)   Bewerber und Bieter müssen eine ordnungsgemäß unterzeichnete und mit Datum versehene ehrenwörtliche Erklärung abgeben, in der sie versichern, dass sie sich nicht in einer der in Artikel 93 oder 94 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden.

Wenn der öffentliche Auftraggeber im nichtoffenen Verfahren, im wettbewerblichen Dialog oder im Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung die Anzahl der Bieter beschränkt, die er zur Teilnahme an den Verhandlungen bzw. zur Angebotsabgabe auffordert, so müssen alle Bewerber die in Absatz 3 genannten Bescheinigungen beibringen.

(2)   In folgenden Fällen muss der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, binnen einer vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzten Frist und vor der Unterzeichnung des Vertrags seine Erklärung gemäß Absatz 1 durch die in Absatz 3 genannten Nachweise belegen:

a)

bei Aufträgen, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben und bei denen die in Artikel 158 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden;

b)

bei Aufträgen im Bereich der Maßnahmen im Außenbereich, deren Wert die in Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

Bei Aufträgen, deren Wert die in den Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte unterschreitet, kann der öffentliche Auftraggeber, der befürchtet, dass auf den Bieter, der den Auftrag erhalten soll, ein Ausschlusskriterium zutreffen könnte, von dem Bieter die in Absatz 3 genannten Nachweise verlangen.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass keiner der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a, b oder e der Haushaltsordnung genannten Fälle auf den Bewerber oder Bieter, der den Auftrag erhalten soll, zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder ersatzweise eine von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes ausgestellte gleichwertige Bescheinigung neueren Datums, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung genannte Fall auf den Bewerber oder Bieter nicht zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates ausgestellte Bescheinigung neueren Datums.

In dem Fall, dass die in Unterabsatz 1 genannte Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt wird, sowie in den übrigen in Artikel 93 der Haushaltsordnung genannten Ausschlussfällen, kann sie durch eine eidesstattliche oder eine ehrenwörtliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Bewerber oder Bieter vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation seines Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.

(4)   Je nach dem Recht des Landes, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, betreffen die in den Absätzen 1 und 3 genannten Urkunden juristische und/oder natürliche Personen, einschließlich, wenn der öffentliche Auftraggeber es für erforderlich hält, der Unternehmensleiter oder der Personen, die in Bezug auf den Bewerber oder Bieter über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen.

(5)   Wenn die öffentlichen Auftraggeber befürchten müssen, dass auf Bewerber oder Bieter ein Ausschlusskriterium zutrifft, können sie bei den in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden die nach ihrem Ermessen erforderlichen ergänzenden Informationen einholen.

(6)   Der öffentliche Auftraggeber kann einen Bewerber oder Bieter von der Verpflichtung zur Vorlage des in Absatz 3 genannten Nachweises entbinden, wenn ein solcher Nachweis bereits zu Zwecken eines anderen Vergabeverfahrens vorgelegt wurde, die Ausstellung des Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt und der Nachweis nach wie vor gültig ist.

In diesem Fall versichert der Bewerber oder Bieter in einer ehrenwörtlichen Erklärung, dass er im Rahmen eines vorausgegangenen Vergabeverfahrens bereits einen solchen Nachweis erbracht hat, der unverändert Gültigkeit besitzt.“

37.

Artikel 135 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Auswahlkriterien werden bei jedem Vergabeverfahren zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber bzw. Bieter angewandt.

Der öffentliche Auftraggeber kann Mindestanforderungen festlegen, unterhalb deren Bewerber nicht für den Auftrag ausgewählt werden dürfen.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Bei folgenden Aufträgen kann der öffentliche Auftraggeber je nach Bewertung des Risikos von einem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter absehen:

a)

bei Aufträgen im Wert von 60 000 EUR oder darunter, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben,

b)

bei Aufträgen im Bereich der Maßnahmen im Außenbereich, deren Wert unterhalb der in den Artikeln 241 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerte liegt.

Beschließt der öffentliche Auftraggeber von dem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter abzusehen, dürfen keine Vorfinanzierungen oder Zwischenzahlungen vorgenommen werden, solange keine Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wurde.“

38.

Artikel 138 Absatz 1 einleitender Satzteil erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 94 der Haushaltsordnung bestehen für die Erteilung des Zuschlags zwei Möglichkeiten:“.

39.

Artikel 145 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für Aufträge, deren Wert über dem in Artikel 129 Absatz 1 festgesetzten Schwellenwert liegt, setzt der Anweisungsbefugte einen Ausschuss für die Öffnung der Angebote ein.“

40.

Artikel 146 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Ausschuss wird vom zuständigen Anweisungsbefugten zwecks Abgabe einer Stellungnahme zu den Aufträgen oberhalb des in Artikel 129 Absatz 1 genannten Schwellenwerts eingesetzt.“

41.

Artikel 152 erhält folgende Fassung:

„Artikel 152

Garantien für Vorfinanzierungen

(Artikel 102 der Haushaltsordnung)

Als Gegenleistung für Vorfinanzierungen in Höhe von mehr als 150 000 EUR und in den in Artikel 135 Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten Fällen wird eine Sicherheit verlangt.

Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine öffentliche Einrichtung, kann der zuständige Anweisungsbefugte sie, je nach Bewertung des Risikos, von dieser Verpflichtung entbinden.

Die Freigabe der Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder dem Restbetrag nach Maßgabe des Vertrags.“

42.

Die Überschrift von Artikel 155 erhält folgende Fassung:

Artikel 155

Gesonderte und aus Losen bestehende Aufträge

(Artikel 91 und 105 der Haushaltsordnung)“.

43.

Absatz 157 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

5 278 000 EUR bei Bauaufträgen.“

44.

Artikel 158 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Schwellenwerte gemäß Artikel 105 der Haushaltsordnung werden wie folgt festgesetzt:

a)

137 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2004/18/EG, mit Ausnahme der Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Kategorie 8 des genannten Anhangs;

b)

211 000 EUR bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG sowie für FTE-Dienstleistungsaufträge der Kategorie 8 des Anhangs II Teil A der genannten Richtlinie;

c)

5 278 000 EUR bei Bauaufträgen.“

45.

Artikel 162 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

entweder eine europäische Einrichtung, deren Auftrag allgemeine oder berufliche Bildung, Information, Innovation oder Studien und Forschungen im Bereich Europapolitik, sowie Maßnahmen zur Förderung der Unionsbürgerschaft oder der Menschenrechte umfasst, oder eine europäische Normungseinrichtung;“.

46.

In Artikel 164 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   In der Finanzhilfevereinbarung können die Aussetzungsmodalitäten und -fristen gemäß Artikel 183 vorgesehen werden.“

47.

Artikel 165 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Bei Betriebskostenzuschüssen für Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, ist die Kommission berechtigt, den Jahresgewinn proportional zum prozentualen Beitrag der Gemeinschaft zum Betriebsbudget der Einrichtungen einzuziehen, wenn diese außerdem durch Behörden finanziert werden, die selbst den ihrem Beitrag entsprechenden prozentualen Anteil am Jahresgewinn einziehen müssen. Bei der Berechnung des einzuziehenden Betrages wird der prozentuale Anteil der Zuwendungen zum Betriebsbudget in Form von Sachleistungen nicht berücksichtigt.“

48.

Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

zugunsten von Einrichtungen, wenn diese de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, die in der entsprechenden Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe ordnungsgemäß begründet wird;“.

49.

Artikel 172 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Der zuständige Anweisungsbefugte kann Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen akzeptieren, sofern er dies für notwendig oder sinnvoll hält.“

b)

Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

„(3)   Bei Finanzhilfen im Wert von bis zu 25 000 EUR kann der Anweisungsbefugte je nach Bewertung des Risikos von der Verpflichtung zum Nachweis der Beträge der Kofinanzierungen gemäß Absatz 1 absehen.

Erhält ein Empfänger in einem Haushaltsjahr mehrere Finanzhilfen, so gilt der Schwellenwert von 25 000 EUR für die Gesamtheit dieser Finanzhilfen.“

50.

Artikel 173 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Antrag dient dem Nachweis der Rechtsform des Antragstellers sowie seiner finanziellen und operativen Fähigkeit, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vorbehaltlich Artikel 176 Absatz 4 durchzuführen.

Zu diesem Zweck legt der Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung und, sofern die Finanzhilfe mehr als 25 000 EUR beträgt, weitere Nachweise vor, die der zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage der Risikobewertung verlangt. In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist anzugeben, dass diese Unterlagen verlangt werden.

Als Nachweis verlangt werden können insbesondere die Betriebsrechnung oder die Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres.“

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wird eine Finanzhilfe für eine Maßnahme von mehr als 500 000 EUR oder eine Finanzhilfe für einen Betriebskostenzuschuss von mehr als 100 000 EUR beantragt, muss ein von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellter Bericht beigebracht werden. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres bescheinigt.“

ii)

Unterabsätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„Im Falle von Partnerschaften gemäß Artikel 163 muss die in Unterabsatz 1 bezeichnete Prüfung vor Abschluss der Rahmenvereinbarung mindestens für die beiden letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre durchgeführt werden.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann entsprechend der Risikobewertung bei Vereinbarungen mit Hochschulen und Sekundarschulen sowie mit mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Empfängern von der Verpflichtung zur Prüfung gemäß Unterabsatz 1 absehen.“

iii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt nicht für öffentliche Einrichtungen und für internationale Organisationen im Sinne von Artikel 43 Absatz 2.“

51.

Artikel 176 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit erfolgt insbesondere anhand einer Analyse der in Artikel 173 genannten und vom zuständigen Anweisungsbefugten in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verlangten Nachweise.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei natürlichen Personen, die Stipendien erhalten, und bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 entfällt die in Absatz 3 genannte Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit.“

52.

Artikel 179 erhält folgende Fassung:

„Artikel 179

Unterrichtung der Antragsteller

(Artikel 116 der Haushaltsordnung)

Die Unterrichtung der Antragsteller erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Übermittlung des Gewährungsbeschlusses an die Empfänger.“

53.

Artikel 180 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei jeder Finanzhilfe kann die Vorfinanzierung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.

Jeder weitere Vorfinanzierungsbetrag wird nur dann in voller Höhe ausbezahlt, wenn der vorhergehende Vorfinanzierungsbetrag zu mindestens 70 % verwendet worden ist.

Wurden weniger als 70 % einer Vorfinanzierung verwendet, wird der Betrag der nächsten Zahlung um den nicht verwendeten Betrag dieser Vorfinanzierung gekürzt.

Der Empfänger fügt seinem Antrag auf eine neue Zahlung die Abrechnung der von ihm verauslagten Kosten bei.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe der Ergebnisse seiner Risikobewertung zu jeder Zahlung die Vorlage einer Bescheinigung über die Kostenaufstellung und die zugrunde liegenden Vorgänge verlangen, die von einem zugelassenen Rechnungsprüfer bzw. bei öffentlichen Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten und unabhängigen Beamten ausgestellt wird. Bei Finanzhilfen zur Finanzierung von Betriebskosten oder Maßnahmen ist diese Bescheinigung dem Zahlungsantrag beizufügen. Mit der Bescheinigung wird nach dem vom zuständigen Anweisungsbefugten festgelegten Verfahren bestätigt, dass die Kosten, die vom Empfänger in der Kostenaufstellung, auf die sich der Zahlungsantrag stützt, angegeben werden, tatsächlich angefallen, wahrheitsgetreu angegeben, und gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähig sind.“

ii)

Unterabsatz 2 einleitender Satzteil erhält folgende Fassung:

„Außer bei Pauschalfinanzierungen und Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschaltarifen ist die Vorlage der Bescheinigung über die Kostenaufstellung und die zugrunde liegenden Vorgänge für Zwischenzahlungen je Haushaltsjahr und für Abschlusszahlungen in folgenden Fällen verbindlich vorgeschrieben:“.

iii)

Unterabsatz 3 einleitender Satzteil erhält folgende Fassung:

„Der zuständige Anweisungsbefugte kann überdies aufgrund einer Risikobewertung Folgende von der Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung über die Kostenaufstellung und die zugrunde liegenden Vorgänge entbinden:“.

54.

Artikel 182 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Um die mit der Auszahlung der Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen, kann der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe der Ergebnisse seiner Risikobewertung entweder vom Empfänger eine vorherige Sicherheitsleistung bis zur Höhe der Vorfinanzierung verlangen oder die Vorfinanzierung in mehreren Teilbeträgen auszahlen.

Bei Finanzhilfen im Betrag von bis zu 10 000 EUR kann der zuständige Anweisungsbefugte allerdings nur in begründeten Fällen verlangen, dass der Empfänger eine vorherige Sicherheit leistet.

Diese Sicherheitsleistung kann der zuständige Anweisungsbefugte aufgrund einer Risikobewertung auch unter Berücksichtigung des in der jeweiligen Finanzhilfevereinbarung gewählten Finanzierungsmodus verlangen.

Wird eine Sicherheitsleistung verlangt, muss sie vom zuständigen Anweisungsbefugten bewertet und akzeptiert werden.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Macht die Vorfinanzierung mehr als 80 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe aus und beträgt sie mehr als 60 000 EUR, wird eine Sicherheitsleistung verlangt.“

55.

Die Artikel 195, 196, 197, 198, 200 und 202 werden gestrichen.

56.

Artikel 211 erhält folgende Fassung:

„Artikel 211

Abgleich der Bücher

(Artikel 135 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Daten des Hauptbuchs werden so gespeichert und strukturiert, dass sie den Nachweis des Inhalts der einzelnen Konten in der allgemeinen Kontenbilanz ermöglichen.

(2)   Für das Bestandsverzeichnis über die Anlagewerte finden die Bestimmungen der Artikel 220 bis 227 Anwendung.“

57.

Artikel 212 wird gestrichen.

58.

Artikel 213 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhält der vierte Unterabsatz folgende Fassung:

„Für die Umrechnung anderer Währungen in Euro zwecks Aufstellung der Vermögensübersicht zum 31. Dezember des Jahres n wird der am letzten Werktag des Jahres n geltende Kurs herangezogen.“

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Die gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung festgelegten Rechnungsführungsregeln umfassen auch die für die periodengerechte Rechnungsführung erforderlichen Umrechnungs- und Neubewertungsregeln.“

59.

Artikel 222 erhält folgende Fassung:

„Artikel 222

Eintragung der Sachanlagen in das Bestandsverzeichnis

(Artikel 138 der Haushaltsordnung)

In das Bestandsverzeichnis eingetragen und in den Anlagekonten erfasst werden Sachanlagen, bei denen der Anschaffungspreis bzw. die Gestehungskosten höher sind, als in den Rechnungsführungsregeln gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung angegeben, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und bei denen es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt.“

60.

Artikel 240 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Vorabinformation für internationale Aufträge ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften möglichst umgehend zu übermitteln; bei Bauaufträgen erfolgt die Übermittlung möglichst umgehend nach Annahme des jeweiligen Programmbeschlusses.“

61.

Artikel 241 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Aufträge im Wert von mindestens 200 000 EUR: internationale nichtoffene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a;“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Aufträge im Wert von bis zu 5 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wenn die Zahl der Bewerber, die die Auswahlkriterien bzw. die Mindestanforderungen erfüllen, geringer ist als die Mindestzahl, kann der öffentliche Auftraggeber jene Bewerber, die die Kriterien erfüllen, zur Angebotsabgabe auffordern.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Im Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b erstellt der öffentliche Auftraggeber eine Liste mit mindestens drei Bietern seiner Wahl. Das Verfahren beinhaltet einen begrenzten Wettbewerb ohne Bekanntmachung und wird als wettbewerbliches Verhandlungsverfahren bezeichnet; es fällt nicht unter Artikel 124.

Die Angebote werden von einem Ausschuss eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bieter lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.“

62.

Artikel 242 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Bei Dienstleistungsaufträgen kann der öffentliche Auftraggeber in folgenden Fällen das Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots in Anspruch nehmen:“.

Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)

Ein Versuch, nach erfolglosem Rückgriff auf einen Rahmenvertrag das wettbewerbliche Verhandlungsverfahren in Anspruch zu nehmen, ist ergebnislos geblieben. In diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens und unter der Voraussetzung, dass die ursprünglichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht wesentlich geändert werden, Verhandlungen mit einem oder mehreren der Bieter seiner Wahl aufnehmen, die an der Ausschreibung teilgenommen hatten.“

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Ist der öffentliche Auftraggeber nicht die Kommission, ist für den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren die vorherige Zustimmung des zuständigen Anweisungsbefugten erforderlich.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

zusätzliche Leistungen, die in einer Wiederholung der vom Auftragnehmer im Rahmen eines früheren Auftrags erbrachten Leistungen bestehen, sofern:

i)

der frühere Auftrag Gegenstand einer Bekanntmachung war und in der Bekanntmachung der Ausschreibung des früheren Auftrags ausdrücklich auf die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen im Verhandlungsverfahren zu vergeben, und auf deren geschätzte Kosten hingewiesen wurde;

ii)

der Auftrag nur einmal verlängert wird; wobei der Wert und die Laufzeit der zusätzlichen Leistungen den Wert und die Laufzeit des früheren Auftrags nicht überschreiten.“

ii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

63.

Artikel 243 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Aufträge im Wert von mindestens 150 000 EUR: internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a;

b)

Aufträge im Wert von mindestens 30 000 EUR, aber unter 150 000 EUR: lokale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe b;“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Aufträge im Wert von bis zu 5 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c erstellt der öffentliche Auftraggeber eine Liste mit mindestens drei Lieferern seiner Wahl. Das Verfahren beinhaltet einen begrenzten Wettbewerb ohne Bekanntmachung und wird als wettbewerbliches Verhandlungsverfahren bezeichnet; es fällt nicht unter Artikel 124.

Die Angebote werden von einem Ausschuss eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Lieferer lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.“

64.

Artikel 244 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„Bei Lieferaufträgen kann der öffentliche Auftraggeber in folgenden Fällen das Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots in Anspruch nehmen:“

b)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)

das wettbewerbliche Verhandlungsverfahren ist nach zwei Versuchen ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in technischer und administrativer noch in qualitativer oder preislicher Hinsicht überzeugen. In solchen Fällen kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens und unter der Voraussetzung, dass die ursprünglichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht wesentlich geändert werden, Verhandlungen mit einem oder mehreren der Bieter seiner Wahl aufnehmen, die an der Ausschreibung teilgenommen hatten.“

c)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Ist der öffentliche Auftraggeber nicht die Kommission, ist für den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren die vorherige Zustimmung des zuständigen Anweisungsbefugten erforderlich.“

65.

Artikel 245 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Aufträge im Wert von mindestens 5 000 000 EUR:

i)

im Prinzip internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a;

ii)

in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Bauleistungen und, sofern die Kommission nicht der öffentliche Auftraggeber ist, mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Anweisungsbefugten, internationale nichtoffene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a.

b)

Aufträge im Wert von mindestens 300 000 EUR, aber unter 5 000 000 EUR: lokale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe b;“.

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Aufträge im Wert von bis zu 5 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c erstellt der öffentliche Auftraggeber eine Liste mit mindestens drei Auftragnehmern seiner Wahl. Das Verfahren beinhaltet einen begrenzten Wettbewerb ohne Bekanntmachung und wird als wettbewerbliches Verhandlungsverfahren bezeichnet; es fällt nicht unter Artikel 124.

Die Angebote werden von einem Ausschuss eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Auftragnehmer lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.“

66.

Artikel 246 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„Bauaufträge kann der öffentliche Auftraggeber in folgenden Fällen im Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben:“

ii)

Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)

das wettbewerbliche Verhandlungsverfahren ist nach zwei Versuchen ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in technischer und administrativer noch in quantitativer oder preislicher Hinsicht überzeugen. In solchen Fällen kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens und unter der Voraussetzung, dass die ursprünglichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht wesentlich geändert werden, Verhandlungen mit einem oder mehreren der Bieter seiner Wahl aufnehmen, die an der Ausschreibung teilgenommen hatten.“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Ist der öffentliche Auftraggeber nicht die Kommission, ist für den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren die vorherige Zustimmung des zuständigen Anweisungsbefugten erforderlich.“

67.

In Artikel 250 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Bei Vorfinanzierungen von über 150 000 EUR wird eine Sicherheit verlangt. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine öffentliche Einrichtung, kann der zuständige Anweisungsbefugte diese, je nach Bewertung des Risikos, von dieser Verpflichtung entbinden.

Die Freigabe der Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe des Vertrags zugunsten des Auftragnehmers geleistet werden.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber kann eine Erfüllungsgarantie in Höhe eines Betrags verlangen, der in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzt ist und 5 % bis 10 % des Gesamtauftragswerts entspricht. Die Höhe des Garantiebetrags wird auf der Grundlage objektiver Kriterien wie Art und Wert des Auftrags festgesetzt.

Bei Überschreitung folgender Schwellenwerte wird allerdings eine Erfüllungsgarantie verlangt:

i)

345 000 EUR bei Bauaufträgen,

ii)

150 000 EUR bei Lieferaufträgen.

Sie erlischt frühestens bei der endgültigen Abnahme der Lieferungen und Bauleistungen. Bei nicht einwandfreier Vertragserfüllung wird die Garantie in vollem Umfang einbehalten.“

68.

In Artikel 252 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Gleichwohl kann der Bewertungsausschuss bzw. der öffentliche Auftraggeber unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einen Bewerber oder Bieter auffordern, binnen einer vom Ausschuss bzw. Auftraggeber festgesetzten Frist die Unterlagen, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen, durch weitere Unterlagen zu ergänzen oder zu präzisieren.“

69.

Artikel 257 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften und die diesem verwaltungsmäßig zugeordnete Europäische Verwaltungsakademie,“.

70.

Artikel 260 Absatz 2 wird gestrichen.

71.

In Artikel 262 werden folgende Absätze angefügt:

„Mittelbindungen im Zusammenhang mit Verwaltungsmitteln, die von der Art her allen Titeln gemeinsam sind und global bewirtschaftet werden, können entsprechend der Klassifikation nach Art der Ausgaben gemäß Artikel 27 global in der Haushaltsbuchführung ausgewiesen werden.

Die betreffenden Ausgaben werden bei den Haushaltslinien der einzelnen Titel nach der für die Mittel vorgenommenen Verteilung ausgewiesen.“

72.

In Artikel 264 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Kann bei Transaktionen in Drittländern auf keine dieser Formen der Mietgarantie zurückgegriffen werden, kann der zuständige Anweisungsbefugte andere Garantieformen akzeptieren, sofern diese den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft in gleicher Weise gewährleisten.“

73.

Artikel 271 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die in den Artikeln 54, 67, 119, 126, 128, 129, 130, 135, 151, 152, 164, 172, 173, 180, 181, 182, 226, 241, 243, 245 und 250 vorgesehenen Schwellenwerte und Beträge werden alle drei Jahre nach Maßgabe der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes in der Gemeinschaft aktualisiert.

(2)   Die in Artikel 157 Buchstabe b und Artikel 158 Absatz 1 genannten Schwellenwerte für die Auftragsvergabe werden alle zwei Jahre gemäß Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG neu festgesetzt.“

Artikel 2

Für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Gewährung von Finanzhilfen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, sind die zum Zeitpunkt der Einleitung dieser Verfahren geltenden Bestimmungen maßgebend.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2006

Für die Kommission

Dalia GRYBAUSKAITĖ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).

(4)  ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 14.