22.6.2006
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DE
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Amtsblatt der Europäischen Union
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L 169/1
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VERORDNUNG (EG) Nr. 913/2006 DES RATES
vom 19. Juni 2006
zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt),
auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VORAUSGEGANGENE VERFAHREN
(1)
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fernsehkamerasysteme (nachstehend „FKS“ abgekürzt) mit Ursprung in Japan ein.
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(2)
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 (3) hielt der Rat im September 2000 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 (wie später geändert) eingeführten endgültigen Antidumpingzölle aufrecht.
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(3)
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In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 befreite der Rat ausdrücklich bestimmte, im Anhang zu jener Verordnung (nachstehend „Anhang“ genannt) aufgeführte Kamerasysteme von dem Antidumpingzoll, da es sich bei diesen um professionelle Kamerasysteme der oberen Preisklasse handelt, die in technischer Hinsicht zwar unter die Warendefinition des Artikels 1 Absatz 2 jener Verordnung fallen, aber nicht als FKS angesehen werden können.
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(4)
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Mit einer Bekanntmachung leitete die Kommission am 29. September 2005 (4) eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung betreffend die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von FKS mit Ursprung in Japan ein.
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B. UNTERSUCHUNG BETREFFEND NEUE MODELLE PROFESSIONELLER KAMERASYSTEME
1. VERFAHREN
(5)
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Zwei japanische ausführende Hersteller, Matsushita und Hitachi Denshi (Europa) GmbH (nachstehend „Hitachi“ genannt), teilten der Kommission mit, dass sie beabsichtigten, neue Modelle professioneller Kamerasysteme auf den Gemeinschaftsmarkt zu bringen, und beantragten die Aufnahme dieser neuen Modelle und ihres Zubehörs in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 und damit deren Befreiung von dem endgültigen Antidumpingzoll.
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(6)
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Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hiervon und leitete eine Untersuchung ein, in deren Rahmen festgestellt werden sollte, ob der Antidumpingzoll auf die fraglichen Waren erhoben und der verfügende Teil der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 entsprechend geändert werden muss.
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2. IN DIE UNTERSUCHUNG EINBEZOGENE MODELLE
(7)
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Die Anträge auf Befreiung von den geltenden Antidumpingzöllen betrafen die folgenden Kamerasystemmodelle, für die die relevanten technischen Angaben gemacht wurden:
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Matsushita:
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Kamerakontrolleinheit AK-HRP900;
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Kamerakontrolleinheit AK-HRP150.
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Alle genannten Modelle waren als Nachfolgemodelle von Modellen aufgemacht, die bereits von den geltenden Antidumpingmaßnahmen befreit sind.
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Hitachi:
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Fernsteuerungspanel RU-3300N.
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Die beiden genannten Modelle waren so aufgemacht, dass sie den bereits von den geltenden Antidumpingmaßnahmen befreiten Modellen stark ähnelten. Sie werden nicht in Verbindung mit einem Triax-System oder einem Triax-Adapter angeboten und werden für Kameraüberwachung und Telekonferenzen sowie in Labors oder Bibliotheken verwendet.
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3. FESTSTELLUNGEN
a) Kameraköpfe AK-HC910L und AK-HC1500G, Kamerakontrolleinheiten AK-HRP900 und AK-HRP150
(8)
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Die Kameraköpfe AK-HC910L und AK-HC1500G und die Kamerakontrolleinheiten AK-HRP900 und AK-HRP150 fallen unter die Warendefinition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000. Sie werden jedoch hauptsächlich für professionelle Zwecke verwendet und sind den Untersuchungsergebnissen zufolge professionelle Kamerasysteme im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000. Sie sollten daher von der Anwendung der geltenden Antidumpingmaßnahmen ausgenommen und in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 aufgenommen werden.
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(9)
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Im Einklang mit der üblichen Praxis der Gemeinschaftsorgane sollten diese FKS ab dem Tag, an dem der fragliche Befreiungsantrag bei den Dienststellen der Kommission einging, von dem Antidumpingzoll befreit werden. Somit sind alle Einfuhren der folgenden Kameras ab dem 5. September 2005 vom Antidumpingzoll zu befreien:
Matsushita:
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Kamerakontrolleinheit AK-HRP900;
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—
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Kamerakontrolleinheit AK-HRP150.
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b) Kameraköpfe DK-H31 und Fernsteuerungspanel RU-3300N
(10)
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Der Kamerakopf DK-H31 und das Fernsteuerungspanel RU-3300N fallen unter die Warendefinition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000. Sie werden hauptsächlich für professionelle Zwecke verwendet und mit dem entsprechenden Triax-System oder -Adapter auf dem Gemeinschaftsmarkt vertrieben. Daher wurde der Schluss gezogen, dass sie als professionelle Kamerasysteme gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 angesehen werden sollten. Sie sollten folglich von der Anwendung der geltenden Antidumpingmaßnahmen ausgenommen und in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 aufgenommen werden.
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(11)
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Im Einklang mit der üblichen Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen sollten diese FKS ab dem Tag, an dem der fragliche Befreiungsantrag bei den Dienststellen der Kommission einging, von dem Antidumpingzoll befreit werden. Somit sind alle Einfuhren der folgenden Kameras ab dem 3. November 2005 vom Antidumpingzoll zu befreien:
Hitachi:
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Fernsteuerungspanel RU-3300N.
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4. INFORMATION DER BETROFFENEN PARTEIEN UND SCHLUSSFOLGERUNGEN
(12)
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Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die FKS-Ausführer über ihre Feststellungen und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Keine der betroffenen Parteien erhob Einwände gegen die Feststellungen der Kommission.
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(13)
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Auf der Grundlage des Vorstehenden sollte die Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 entsprechend geändert werden —
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HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
1. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2. Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der nachstehend genannten, von den nachstehend genannten ausführenden Herstellern hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Modelle:
a)
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Matsushita ab dem 5. September 2005
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Kamerakontrolleinheit AK-HRP900;
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—
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Kamerakontrolleinheit AK-HRP150.
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b)
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Hitachi ab dem 3. November 2005
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Fernsteuerungspanel RU-3300N.
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Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PRÖLL
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 111 vom 30.4.1994, S. 106. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1754/2004 (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 1).
(3) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 38. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1454/2005 (ABl. L 231 vom 8.9.2005, S. 1).
(4) ABl. C 239 vom 29.9.2005, S. 9.
ANHANG
Liste professioneller Kamerasysteme, die nicht als Fernsehkamerasysteme (für Sendezwecke verwendbare Kamerasysteme) angesehen werden und von den Maßnahmen ausgenommen sind
Unternehmen
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Kameraköpfe
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Sucher
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Kamerakontrolleinheit
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Betriebskontrolleinheit
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Masterkontrolleinheit
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Kameraadapter
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Sony
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Ikegami
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Hitachi
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Matsushita
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JVC
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Olympus
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Camera OTV-SX
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(1) Auch Endeinstellungsanzeige (MSU) oder Endkontrollpunkt (MCP) genannt.
(2) Zollfrei, wenn das entsprechende Triax-System bzw. der entsprechende Triax-Adapter nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wird.