31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 515/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

mit Übergangsmaßnahmen für die Finanzierung der Lagerung von in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei zur Intervention angebotenem Getreide im Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf Antrag einiger Mitgliedstaaten wird mit der Verordnung (EG) Nr. 514/2006 der Kommission (2) die Frist für die Lieferung von Getreide, das in den der Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten zur Intervention angeboten wird, für das Wirtschaftsjahr 2005/06 um drei Monate verlängert, wobei jedoch keine Lieferung später als am 31. Juli 2006 erfolgen darf.

(2)

Diese Maßnahme kann zusätzliche Lagerkosten für Getreide verursachen, das innerhalb der neuen Frist, aber nach Ablauf der ursprünglichen Frist gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (3) geliefert wird.

(3)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung „Garantie“ (4), werden die Ausgaben für die Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung vom EAGFL, Abteilung „Garantie“, finanziert. Es empfiehlt sich, die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die etwaige Erstattung der zusätzlichen Lagerkosten den Ausgaben für die Lagerkosten gleichzusetzen, die normalerweise von den Interventionsstellen getragen werden, und die Finanzierung durch den EAGFL, Abteilung „Garantie“, unter Zugrundelegung des gleichen Pauschbetrags vorzusehen, dabei aber den auf den Interventionspreis angewendeten monatlichen Zuschlägen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 Rechnung zu tragen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Wird das in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei zur Intervention angebotene Getreide von der Interventionsstelle nach Ablauf der Lieferfrist gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 tatsächlich übernommen, so werden — da die Lieferung innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 514/2006 vorgesehenen Frist erfolgen muss — die Ausgaben des Mitgliedstaates für Lagerkosten, die nach Ablauf dieser Frist bis zum Datum der tatsächlichen Lieferung an das im Lieferplan genannte Lager entstehen, den Ausgaben gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 gleichgesetzt.

Artikel 2

Der Pauschbetrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 wird anhand des Pauschbetrags berechnet, den die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten für die Lagerung von im Wirtschaftsjahr 2005/06 zur Intervention angekauftem Getreide erstattet und der mit der Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2005 (5) auf 1,31 EUR/t/Monat festgesetzt worden ist; hiervon wird der Betrag der monatlichen Zuschläge gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 in Höhe von 0,46 EUR/t/Monat abgezogen, um den der Interventionspreis für jeden Monat der Überschreitung der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 erhöht wird.

Diese Ausgaben werden im Rahmen der Jahreskonten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates (6) als Ausgaben für die Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ankauf eines Erzeugnisses durch die Interventionsstellen berücksichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für das Wirtschaftsjahr 2005/06.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 65).

(4)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).

(5)  C(2005) 3752. Nicht veröffentlichte Entscheidung.

(6)  ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 3.