31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES

vom 20. März 2006

über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Erzeugung, Herstellung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sind von großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Gemeinschaft.

(2)

Die Diversifizierung der Agrarproduktion sollte gefördert werden. Marketingmaßnahmen zugunsten traditioneller Erzeugnisse mit besonderen Merkmalen könnten, vor allem in benachteiligten oder abgelegenen Gebieten, für die ländliche Wirtschaft von großem Vorteil sein, indem sie zum einen zur Steigerung der Einkommen der Landwirte beiträgt und zum anderen der Abwanderung der ländlichen Bevölkerung aus diesen Gebieten entgegenwirkt.

(3)

Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Lebensmittelsektor sollten den Wirtschaftsbeteiligten Instrumente an die Hand gegeben werden, die es ihnen ermöglichen, den Marktwert ihrer Erzeugnisse zu erhöhen, wobei der Schutz des Verbrauchers vor missbräuchlichen Praktiken und der redliche Handel gewährleistet sein müssen.

(4)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (2) sind die Bescheinigungen besonderer Merkmale festgelegt worden, und der Begriff „garantiert traditionelle Spezialität“ ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 1848/93 der Kommission (3) eingeführt worden, mit der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 erlassen wurden. Die Bescheinigungen besonderer Merkmale, häufiger „garantiert traditionelle Spezialitäten“ genannt, ermöglichen es, der Nachfrage der Verbraucher nach traditionellen Erzeugnissen mit besonderen Eigenschaften zu entsprechen. Angesichts der Vielfalt der vermarkteten Erzeugnisse und der entsprechenden Informationsflut sollte dem Verbraucher eine klare Kurzinformation über die besonderen Merkmale dieser Lebensmittel gegeben werden, damit er eine sachkundige Wahl treffen kann.

(5)

In dem Bemühen um Klarheit sollte der Ausdruck „Bescheinigung besonderer Merkmale“ zugunsten des leichter verständlichen Ausdrucks „garantiert traditionelle Spezialität“ aufgegeben werden; um die Zielsetzung dieser Verordnung den Erzeugern und Verbrauchern näher zu bringen, sollte der Begriff „besondere Merkmale“ genau definiert und eine Definition des Begriffs „traditionell“ gegeben werden.

(6)

Manche Erzeuger möchten traditionelle Agrarerzeugnisse oder traditionelle Lebensmittel besonders aufwerten, deren besondere Merkmale sie deutlich von ähnlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln unterscheiden. Damit der Schutz des Verbrauchers gewährleistet ist, sollte die garantiert traditionelle Spezialität amtlich kontrolliert werden. Eine solche freiwillige Regelung, die es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, die Eigenart eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels auf Gemeinschaftsebene bekannt zu machen, sollte jede Gewähr für die Richtigkeit etwaiger einschlägiger Angaben im Handel bieten.

(7)

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel unterliegen hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (4). Angesichts der Besonderheit dieser Erzeugnisse sollten jedoch besondere ergänzende Vorschriften für garantiert traditionelle Spezialitäten erlassen werden. Damit die Identifizierung der im Gemeinschaftsgebiet erzeugten garantiert traditionellen Spezialitäten rascher und einfacher erfolgen kann, sollte die Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ oder des betreffenden Gemeinschaftszeichens auf der Etikettierung vorgeschrieben werden, wobei jedoch eine angemessene Frist vorgesehen werden muss, damit sich die Wirtschaftsbeteiligten an diese Verpflichtung anpassen können.

(8)

Um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse den garantiert traditionellen Spezialitäten entsprechen und gleich bleibende Qualität aufweisen, sollten die zu Vereinigungen zusammengeschlossenen Hersteller selbst besondere Merkmale in Spezifikationen festlegen. Die Möglichkeit der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität sollte auch Erzeugern aus Drittländern offen stehen.

(9)

Für die im Gemeinschaftsgebiet geschützten garantiert traditionellen Spezialitäten sollte eine Kontrollregelung gelten, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (5) sowie auf eine Kontrollregelung stützt, mit der die Einhaltung der Bestimmungen der Spezifikation vor der Vermarktung der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gewährleistet werden soll.

(10)

Um Schutz zu genießen, sollten die garantiert traditionellen Spezialitäten auf Gemeinschaftsebene eingetragen werden. Die Eintragung in ein Register sollte es ferner ermöglichen, die Unterrichtung der Berufsstände und Verbraucher zu sichern.

(11)

Die nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sollten jeden Eintragungsantrag gemäß gemeinsamer Mindestbestimmungen prüfen, einschließlich eines Einspruchsverfahrens auf nationaler Ebene, um zu gewährleisten, dass das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel traditionell ist und besondere Merkmale aufweist. Anschließend sollte die Kommission eine Prüfung durchführen, mit der ein einheitliches Vorgehen im Zusammenhang mit den Eintragungsanträgen der Mitgliedstaaten und der Erzeuger aus Drittländern gewährleistet wird.

(12)

Um das Eintragungsverfahren effizienter zu machen, sollte vermieden werden, dass missbräuchliche und unbegründete Einwände behandelt werden, und es sollte angegeben werden, auf welcher Grundlage die Kommission über die Zulässigkeit der ihr übermittelten Einwände entscheidet. Das Recht, Einspruch zu erheben, sollte Staatsangehörigen von Drittländern mit einem berechtigten Interesse nach denselben Kriterien wie Gemeinschaftserzeugern eingeräumt werden. Der Nachweis und die Bewertung dieser Kriterien sollten in Bezug auf das Gebiet der Gemeinschaft erfolgen. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen sollte der Zeitraum für Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten, in denen Einspruch erhoben wurde, angepasst werden.

(13)

Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die den Umfang des nach dieser Verordnung gewährten Schutzes klarstellen, wobei insbesondere festzustellen ist, dass diese Verordnung unbeschadet geltender Vorschriften betreffend Marken und geografische Angaben Anwendung finden sollte.

(14)

Damit keine ungleichen Wettbewerbsbedingungen entstehen, sollte jeder Erzeuger, auch ein Drittlandserzeuger, entweder einen eingetragenen Namen zusammen mit einer Angabe und gegebenenfalls dem Gemeinschaftszeichen zusammen mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ oder einen Namen, der als solcher eingetragen ist, verwenden dürfen, sofern das von ihm erzeugte und verarbeitete Agrarerzeugnis oder Lebensmittel den Anforderungen der betreffenden Spezifikation genügt und die von ihm gewählte Kontrollbehörde oder -stelle gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zugelassen ist.

(15)

Damit die Angabe besonderer Merkmale eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels bei den Erzeugern auf Interesse stößt und beim Verbraucher Vertrauen findet, sollte sie rechtlichen Schutz genießen und kontrolliert werden.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, zur Deckung der entstandenen Kosten eine Gebühr zu erheben.

(17)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(18)

Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die diejenigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ermitteln, die für die Eintragungsanträge gelten, die vor Inkrafttreten der Verordnung bei der Kommission eingetroffen sind. Außerdem sollte den Wirtschaftsbeteiligten eine angemessene Frist eingeräumt werden, um die privaten Kontrollstellen und die Etikettierung der als garantiert traditionelle Spezialitäten vermarkteten Agrarerzeugnisse und Lebensmittel anzupassen.

(19)

In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung wird geregelt, unter welchen Bedingungen eine garantiert traditionelle Spezialität anerkannt werden kann für

a)

die in Anhang I des Vertrags genannten, zum Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse;

b)

die in Anhang I dieser Verordnung genannten Lebensmittel.

Anhang I dieser Verordnung kann nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstiger besonderer Gemeinschaftsvorschriften.

(3)   Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (7) gilt nicht für garantiert traditionelle Spezialitäten im Sinne dieser Verordnung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„besondere Merkmale“ das Merkmal oder die Reihe von Merkmalen, durch die ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel sich von anderen gleichartigen Erzeugnissen oder Lebensmitteln der gleichen Kategorie deutlich unterscheidet;

b)

„traditionell“: die nachgewiesene Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt während eines Zeitraums, in dem das Wissen zwischen Generationen weitergegeben wird; dieser Zeitraum sollte der einer menschlichen Generation allgemein zugeschriebenen Zeitspanne entsprechen, also mindestens 25 Jahren.

c)

„garantiert traditionelle Spezialität“ ein traditionelles Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, dessen besondere Merkmale von der Gemeinschaft durch Eintragung entsprechend dieser Verordnung anerkannt worden sind;

d)

„Vereinigung“ jede Art des Zusammenschlusses — ungeachtet seiner Rechtsform oder Zusammensetzung — von Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels.

(2)   Das Merkmal oder die Reihe von Merkmalen gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann sich auf die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses wie die physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften oder auf das Verfahren der Erzeugung des Produkts oder auf besondere Bedingungen beziehen, die bei der Erzeugung des Produkts herrschen müssen.

Die Aufmachung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels gilt nicht als Merkmal im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

Die in Absatz 1 Buchstabe a definierten spezifischen Merkmale dürfen sich nicht auf eine qualitative oder quantitative Zusammensetzung, auf ein im Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Recht geregeltes Herstellungsverfahren oder auf Normen beschränken, die von einem Normungsgremium vorgeschrieben oder freiwillig eingehalten werden; dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffenden Rechtsvorschriften oder Normen festgelegt wurden, um die Besonderheit eines Erzeugnisses zu definieren.

Andere Interessenten können sich der Vereinigung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d anschließen.

Artikel 3

Register

Die Kommission führt ein Register der garantiert traditionellen Spezialitäten, die gemäß dieser Verordnung in der Gemeinschaft anerkannt wurden.

In dem Register wird zwischen zwei Verzeichnissen garantiert traditioneller Spezialitäten unterschieden, je nachdem, ob die Verwendung des Namens des Erzeugnisses oder Lebensmittels den Erzeugern, die die Spezifikation einhalten, vorbehalten ist oder nicht.

Artikel 4

Anforderungen an die Erzeugnisse und die Namen

(1)   Als Voraussetzung für die Eintragung in das Register gemäß Artikel 3 muss das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel entweder aus traditionellen Rohstoffen hergestellt worden sein oder eine traditionelle Zusammensetzung oder eine Herstellungs- und/oder Verarbeitungsart aufweisen, die einem traditionellen Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren entspricht.

Nicht eintragungsfähig sind Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, deren besondere Merkmale auf ihrer Herkunft oder ihrem geografischen Ursprung beruhen. Die Verwendung geografischer Begriffe in einem Namen ist unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 gestattet.

(2)   Um eingetragen werden zu können, muss der Name

a)

entweder selbst besondere Merkmale aufweisen, oder

b)

die besonderen Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels zum Ausdruck bringen.

(3)   Ein besonderer Name im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a muss traditionell sein und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen oder sich im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert haben.

Nicht eintragbar ist ein besondere Merkmale zum Ausdruck bringender Name im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b, der

a)

nur allgemeine Angaben, die für eine Reihe von Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln verwendet werden, oder in besonderen Gemeinschaftsvorschriften geregelte Angaben wiedergibt;

b)

irreführend ist, beispielsweise ein Hinweis auf eine offenkundige Eigenschaft des Erzeugnisses oder ein Hinweis, der der Spezifikation nicht entspricht und daher geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die Eigenschaften des Erzeugnisses in die Irre zu führen.

Artikel 5

Beschränkungen in Bezug auf die Verwendung von Namen

(1)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten über das geistige Eigentum und insbesondere über geografische Angaben und Marken.

(2)   Der Name einer Pflanzensorte oder Tierrasse kann im Namen einer garantiert traditionellen Spezialität verwendet werden, sofern er in Bezug auf die Art des Erzeugnisses nicht irreführend ist.

Artikel 6

Spezifikation

(1)   Ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel kann nur dann als garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) eingestuft werden, wenn es einer Produktspezifikation entspricht.

(2)   Die Produktspezifikation enthält folgende Angaben:

a)

den Namen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 in einer oder mehreren Sprachen mit der Angabe, ob die Vereinigung die Eintragung mit oder ohne vorbehaltenem Namen beantragt und ob sie die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 3 in Anspruch nehmen möchte;

b)

eine Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Eigenschaften;

c)

eine Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Erzeugungsmethode, gegebenenfalls einschließlich der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Methode der Zubereitung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels;

d)

die wichtigsten Faktoren, die die besonderen Merkmale des Produkts ausmachen und gegebenenfalls die verwendete Bezugsgrundlage;

e)

die wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Produkts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ausmachen;

f)

die Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale.

Artikel 7

Antrag auf Eintragung

(1)   Ein Antrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität kann nur von einer Vereinigung gestellt werden.

Mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern können einen gemeinsamen Antrag stellen.

(2)   Eine Vereinigung kann nur für die von ihr erzeugten oder gewonnenen Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einen Antrag auf Eintragung stellen.

(3)   Der Eintragungsantrag enthält zumindest

a)

den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung,

b)

die Spezifikation gemäß Artikel 6,

c)

den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Spezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben,

d)

die Unterlagen zum Nachweis der besonderen Eigenschaften und des traditionellen Charakters des Erzeugnisses.

(4)   Ist die Vereinigung in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so ist der Antrag an diesen Mitgliedstaat zu richten.

Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt.

(5)   Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit der eingegangenen Einspruchserklärungen anhand der in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Kriterien.

(6)   Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen der Artikel 4, 5 und 6 erfüllt sind, so übermittelt er der Kommission

a)

den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung,

b)

die Spezifikation gemäß Artikel 6,

c)

den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Spezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben;

d)

eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der von der Vereinigung eingereichte Antrag seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den zu ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen entspricht.

(7)   Wird der Antrag betreffend das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel von einer Vereinigung eines Drittlands gestellt, so wird er entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands an die Kommission gerichtet und enthält die in Absatz 3 genannten Informationen.

(8)   Die der Kommission gemäß diesem Artikel übermittelten Unterlagen sind in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst oder von einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet.

Artikel 8

Prüfung durch die Kommission

(1)   Die Kommission prüft den gemäß Artikel 7 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Diese Prüfung sollte eine Frist von 12 Monaten nicht überschreiten.

Die Kommission macht monatlich das Verzeichnis der Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, öffentlich zugänglich.

(2)   Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so veröffentlicht sie die Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a, b und c im Amtsblatt der Europäischen Union.

Andernfalls beschließt die Kommission gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren, den Eintragungsantrag abzulehnen.

Artikel 9

Einspruch

(1)   Innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung eingereicht wird.

(2)   Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Eintragung beantragt hat, oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, kann ebenfalls durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch einlegen.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind, wird die Erklärung innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Absatz 1 gestattet, bei diesem Mitgliedstaat eingereicht.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

(3)   Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist bei der Kommission eingeht und

a)

dargelegt wird, dass die in den Artikeln 2, 4 und 5 genannten Bedingungen nicht eingehalten sind; oder,

b)

wenn es sich um einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 2 handelt, dargelegt wird, dass die Verwendung des Namens für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel rechtmäßig, anerkannt und wirtschaftlich von Bedeutung ist.

Die Kommission prüft die Zulässigkeit der Einsprüche.

Die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der Gemeinschaft zu bewerten.

(4)   Wird bei der Kommission kein gemäß Absatz 3 zulässiger Einspruch eingelegt, so nimmt sie die Eintragung des Namens vor.

Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(5)   Ist ein Einspruch gemäß Absatz 3 zulässig, so fordert die Kommission die betroffenen Parteien auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen.

Wird innerhalb von sechs Monaten eine einvernehmliche Regelung zwischen den betroffenen Parteien erzielt, so teilen sie der Kommission sämtliche Einzelheiten für das Zustandekommen der Einigung einschließlich der Stellungnahmen des Antragstellers und des Einspruchsführers mit. Bleiben die gemäß Artikel 8 Absatz 2 veröffentlichten Angaben unverändert, so verfährt die Kommission gemäß Absatz 4 dieses Artikels. Andernfalls nimmt sie eine erneute Prüfung gemäß Artikel 8 Absatz 1 vor.

Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, so erlässt die Kommission unter angemessener Berücksichtigung der redlichen und ständigen Verwendung und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr eine Entscheidung nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren.

Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(6)   Die der Kommission gemäß diesem Artikel übermittelten Unterlagen sind in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst oder von einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet.

Artikel 10

Löschung

Gelangt die Kommission gemäß den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f genannten Durchführungsbestimmungen zu der Auffassung, dass die Anforderungen der Spezifikation eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das eine garantiert traditionelle Spezialität ist, nicht mehr erfüllt sind, so löscht sie die Eintragung nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren und veröffentlicht dies im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 11

Änderung einer Spezifikation

(1)   Eine Änderung der Spezifikation kann von einem Mitgliedstaat auf Ersuchen einer in seinem Gebiet niedergelassenen Vereinigung oder einer in einem Drittland niedergelassenen Vereinigung beantragt werden. In letzterem Fall wird der Antrag entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands gestellt.

Der Antrag muss ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse nachweisen und die beantragten Änderungen beschreiben und rechtfertigen.

Der Antrag auf Genehmigung einer Änderung unterliegt dem Verfahren der Artikel 7, 8 und 9.

Werden jedoch nur geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so kann die Kommission über die Genehmigung der Änderung entscheiden, ohne das Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 und des Artikels 9 anzuwenden.

Die Kommission veröffentlicht gegebenenfalls die geringfügigen Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Erzeuger und/oder Verarbeiter, die die Spezifikation, für die eine Änderung beantragt wurde, anwenden, von der Veröffentlichung unterrichtet werden. Zusätzlich zu den Einspruchserklärungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 können Einspruchserklärungen zugelassen werden, die ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse bei der Erzeugung der garantiert traditionellen Spezialität nachweisen.

(3)   Betrifft die Änderung eine vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden, so wird der Antrag auf Ersuchen einer Erzeugervereinigung oder einer in einem Drittland niedergelassenen Vereinigung von dem Mitgliedstaat an die Kommission weitergeleitet. Es findet das in Absatz 1 Unterabsatz 4 genannte Verfahren Anwendung.

Artikel 12

Name, Angabe und Zeichen

(1)   Nur die die Spezifikation einhaltenden Erzeuger dürfen in der Etikettierung, der Werbung oder den Unterlagen betreffend ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel auf eine garantiert traditionelle Spezialität verweisen.

(2)   Wird in der Etikettierung eines im Gemeinschaftsgebiet erzeugten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels auf eine garantiert traditionelle Spezialität verwiesen, so muss der eingetragene Name entweder zusammen mit dem Gemeinschaftszeichen oder zusammen mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ auf dem Etikett aufgeführt sein.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Angabe ist bei der Etikettierung von außerhalb des Gemeinschaftsgebiets hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ.

Artikel 13

Modalitäten für den eingetragenen Namen

(1)   Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 9 Absatz 4 oder 5 darf ein in das Register gemäß Artikel 3 eingetragener Name eines Agrarzeugnisses oder Lebensmittels, das der Spezifikation als garantiert traditionelle Spezialität genügt, nur noch gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 verwendet werden. Die eingetragenen Namen dürfen zwar weiterhin in der Etikettierung von Erzeugnissen verwendet werden, die der eingetragenen Spezifikation nicht entsprechen, dabei dürfen aber weder die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“, ihre Abkürzung „g.t.S.“ noch das dazugehörige Gemeinschaftszeichen auf dem Etikett angebracht werden.

(2)   Eine garantiert traditionelle Spezialität kann jedoch mit vorbehaltenem Namen für das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel registriert werden, das der veröffentlichten Spezifikation entspricht, wenn die Vereinigung in ihrem Eintragungsantrag darum ersucht hat und wenn das Verfahren des Artikels 9 nicht ergibt, dass der Name für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verwendet wird und diese Verwendung rechtmäßig, anerkannt und von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 9 Absatz 4 oder 5 darf der Name, auch ohne den Zusatz der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ oder ihrer Abkürzung „g.t.S.“ oder des dazugehörigen Gemeinschaftszeichens, nicht mehr in der Etikettierung ähnlicher Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verwendet werden, die der eingetragenen Spezifikation nicht entsprechen.

(3)   Wird beantragt, einen Namen nur in einer einzigen Sprache einzutragen, so kann die Vereinigung in der Spezifikation vorsehen, dass auf dem Etikett bei der Vermarktung des Erzeugnisses zusätzlich zum Namen des Erzeugnisses in der Originalsprache eine Angabe in den anderen Amtssprachen angebracht wird, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis gemäß der Tradition der Region, des Mitgliedstaats oder des Drittlands gewonnen wurde, aus der/dem der Antrag stammt.

Artikel 14

Amtliche Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde/n, die für die Kontrollen in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zuständig ist/sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem nach Absatz 1 aufgenommen zu werden.

(3)   Die Kommission macht die Namen und Anschriften der in Absatz 1 bzw. in Artikel 15 genannten Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.

Artikel 15

Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation

(1)   Für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die in der Gemeinschaft erzeugt werden, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation vor der Vermarktung durch

eine oder mehrere zuständige Behörden gemäß Artikel 14 und/oder

eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die als Produktzertifizierungsstelle tätig werden.

Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation werden von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.

(2)   Für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die in einem Drittland erzeugt werden, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation vor der Vermarktung durch

eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörden und/oder

eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Produktzertifizierungsstellen erfüllen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) und werden ab dem 1. Mai 2010 nach diesen Normen akkreditiert.

(4)   Übernehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation, so müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Artikel 16

Meldung der Erzeuger bei den benannten Behörden oder Stellen

(1)   Entsprechend den Vorgaben der in Artikel 14 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden muss jeder in einem Mitgliedstaat ansässige Erzeuger, der plant, erstmals eine garantiert traditionelle Spezialität herzustellen, selbst wenn er der Vereinigung angehört, die den Erstantrag gestellt hat, dies zuvor den in Artikel 14 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, melden.

(2)   Jeder in einem Drittland ansässige Erzeuger, der plant, erstmals eine garantiert traditionelle Spezialität herzustellen, muss, selbst wenn er der Vereinigung angehört, die den Erstantrag gestellt hat, dies zuvor den in Artikel 14 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden oder Stellen, gegebenenfalls entsprechend den Vorgaben der Erzeugervereinigung oder der Behörde des Drittlands, melden.

Artikel 17

Schutz

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“, ihre Abkürzung „g.t.S.“, und das dazugehörige Gemeinschaftszeichen vor einer missbräuchlichen oder irreführenden Verwendung sowie Namen, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 eingetragen und vorbehalten sind, vor Nachahmung rechtlich zu schützen.

(2)   Eingetragene Namen werden gegen alle Praktiken geschützt, die zur Irreführung der Verbraucher führen können; dies gilt insbesondere für alle Praktiken, durch die der Eindruck erweckt wird, dass das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel eine von der Gemeinschaft anerkannte garantiert traditionelle Spezialität ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die auf einzelstaatlicher Ebene verwendeten Verkehrsbezeichnungen nicht mit den Namen, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 eingetragen und vorbehalten sind, verwechselt werden können.

Artikel 18

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für garantiert traditionelle Spezialitäten unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

Durchführungs- und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie umfassen insbesondere

a)

die in der Spezifikation gemäß Artikel 6 Absatz 2 verlangten Angaben;

b)

die Einreichung eines Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 durch Vereinigungen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassen sind;

c)

die Übermittlung der Anträge gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 6, der Anträge gemäß Artikel 7 Absatz 7 und der Änderungsanträge gemäß Artikel 11 an die Kommission;

d)

das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 3;

e)

die Einsprüche gemäß Artikel 9 einschließlich der Regelungen über geeignete Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien;

f)

die Löschung der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 10;

g)

die Angabe und das Zeichen gemäß Artikel 12;

h)

die Definition der Geringfügigkeit der Änderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4;

i)

Die Bedingungen für die Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der Produktspezifikationen.

(2)   Die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 eingetragenen Namen werden automatisch in das Register gemäß Artikel 3 übernommen. Die diesbezüglichen Spezifikationen gelten als Spezifikationen gemäß Artikel 6 Absatz 1.

(3)   In Bezug auf bei der Kommission vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingereichte Anträge und Erklärungen

a)

finden die Verfahren gemäß Artikel 7 keine Anwendung;

b)

kann die Kommission in den Fällen, in denen die Spezifikation Elemente enthält, die in Artikel 6 nicht aufgeführt sind, verlangen, dass eine Neufassung der Spezifikation in Übereinstimmung mit jenem Artikel vorgelegt wird, wenn dies erforderlich ist, um den Antrag weiterbearbeiten zu können.

Artikel 20

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Eintragungs-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieser Verordnung anfallen, erheben.

Artikel 21

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12 Absatz 2 gilt jedoch unbeschadet der bereits vorher im Verkehr befindlichen Erzeugnisse ab dem 1. Mai 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 35. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2167/2004 (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 8).

(4)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(5)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.


ANHANG I

Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b

Bier,

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen,

Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren und Kleingebäck,

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt,

Fertiggerichte,

zubereitete Würzsoßen,

Suppen und Brühen,

Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,

Speiseeis einschließlich Fruchteis.


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 2082/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 2 Nummer 1 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 1 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Nummer 1 Unterabsatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 2 Nummer 2 Satz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Nummer 2 Satz 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 7 Absätze 7 und 8

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absätze 4 und 5

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 14

Artikel 14 und 15

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absätze 2 und 3

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17 Absätze 1 und 2

Artikel 18

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 19

Artikel 18

Artikel 20

Artikel 19

Artikel 21

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 22

Anhang

Anhang I

Anhang II