10.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 228/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission (2) wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 hinsichtlich der Qualitätsnormen für Bananen festgelegt.

(2)

Neuere Forschungsarbeiten an Bananensorten haben zur Entwicklung mehrerer Hybriden geführt. Hierzu gehört die Sorte Flhorban 920, eine triploide Hybride, Musa balbisiana X Musa acuminata, die zur AAA-Gruppe gehört. Für diese Sorte wurde mit der Entscheidung Nr. 13757 des Gemeinschaftlichen Sortenamts vom 19. Juli 2004 der gemeinschaftliche Sortenschutz gewährt. Die Hybriden sollten daher unter die Verordnung (EG) Nr. 2257/94 fallen.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 dürfen die in den Regionen Madeira, Azoren, Algarve, Kreta und Lakonien erzeugten Bananen wegen der besonderen Klimabedingungen in diesen Regionen auch dann in der Gemeinschaft vermarktet werden, wenn sie die geforderte Mindestlänge von 14 cm nicht erreichen, sind jedoch in die Güteklasse II einzustufen. Diese Ausnahmeregelung sollte auch für Zypern gelten, da dort ähnliche Klimabedingungen herrschen.

(4)

Unter Berücksichtigung der Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt und des Codex-Alimentarius-Standards für Bananen (Codex Stan 205-1997) ist vorzusehen, dass Bananen als einzelne Finger vermarktet werden dürfen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2257/94 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2257/94 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt I erhält folgende Fassung:

„I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Bananen der im Anhang II aufgeführten Anbausorten der Gattung Musa (AAA) spp., Untergruppen Cavendish und Gros Michel, sowie für Hybriden, zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Mehlbananen und Feigenbananen sowie Bananen für die industrielle Be- und Verarbeitung fallen nicht darunter.“

b)

Abschnitt III Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 3 dürfen in den Regionen Madeira, Azoren, Algarve, Kreta, Lakonien und Zypern erzeugte Bananen mit einer Länge von weniger als 14 cm in der Gemeinschaft vermarktet werden; sie sind jedoch in die Klasse II einzustufen.“

c)

Abschnitt V Buchstabe C Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Aufmachung der Bananen erfolgt in Händen oder Clustern mit mindestens vier Fingern oder als einzelne Finger.“

2.

In Anhang II Gruppe AAA wird nach der Untergruppe Gros Michel folgende Zeile eingefügt:

Gruppe

Untergruppe

Hauptanbausorte

(Liste nicht erschöpfend)

 

„Hybriden

Flhorban 920“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 245 vom 20.9.1994, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/97 (ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 53).