4.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 196/2006 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2006

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 sowie zur Aufhebung der Entscheidung 97/265/EG der Kommission

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Forderungen an das Umweltmanagementsystem, die in Teil A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 festgelegt wurden, entsprechen Abschnitt 4 der Europäischen Norm EN ISO 14001:1996.

(2)

Aufgrund der Arbeit des Ausschusses TC207/SC1 der Internationalen Organisation für Normung (ISO) wurde 2004 die Internationale Norm ISO 14001:1996 mit dem Ziel geändert, ISO 14001 besser mit ISO 9001 in Einklang zu bringen und die erstgenannte Norm klarer zu fassen, ohne dabei neue Anforderungen hinzuzufügen.

(3)

Die ISO hat daraufhin eine überarbeitete Version der Internationalen Norm ISO 14001:2004 und der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 veröffentlicht.

(4)

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sollte deshalb geändert werden, um der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 Rechnung zu tragen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Für bereits in EMAS eingetragene Organisationen sind Übergangsregelungen erforderlich.

(7)

Die Entscheidung 97/265/EG der Kommission (2) zur Anerkennung der Internationalen Norm ISO 14001:1996 und der Europäischen Norm EN ISO 14001:1996 sollte aufgehoben werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 2 festgelegten Überprüfung behalten Organisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in EMAS eingetragen waren, ihre EMAS-Eintragung bei.

(2)   Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 in ihrer durch diese Verordnung geänderten Fassung ist bei der nächsten Begutachtung der betreffenden Organisation zu überprüfen.

Hat die nächste Begutachtung früher als sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen, so kann im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und der zuständigen Stelle die Frist bis zur nächsten Begutachtung um sechs Monate verlängert werden.

Artikel 3

Die Entscheidung 97/265/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 104 vom 22.4.1997, S. 37.


ANHANG

‘ANHANG I

A.   ANFORDERUNGEN AN EIN UMWELTMANAGEMENTSYSTEM

Organisationen, die sich am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) beteiligen, haben die Anforderungen zu erfüllen, die in Abschnitt 4 der Europäischen Norm (1) EN ISO 14001:2004 festgelegt sind und nachstehend vollständig wiedergegeben werden:

I-A.   Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem

I-A.1   Allgemeine Anforderungen

Die Organisation muss in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Internationalen Norm ein Umweltmanagementsystem einführen, dokumentieren, verwirklichen, aufrechterhalten und ständig verbessern und bestimmen, wie sie diese Anforderungen erfüllen wird.

Die Organisation muss den Anwendungsbereich ihres Umweltmanagementsystems festlegen und dokumentieren.

I-A.2   Umweltpolitik

Das oberste Führungsgremium muss die Umweltpolitik der Organisation festlegen und sicherstellen, dass sie innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches ihres Umweltmanagementsystems:

a)

in Bezug auf Art, Umfang und Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen angemessen ist;

b)

eine Verpflichtung zur ständigen Verbesserung und zur Vermeidung von Umweltbelastungen enthält;

c)

eine Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen und anderer Anforderungen enthält, zu denen sich die Organisation bekennt und die auf deren Umweltaspekte bezogen sind;

d)

den Rahmen für die Festlegung und Bewertung der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele bildet;

e)

dokumentiert, implementiert und aufrechterhalten wird;

f)

allen Personen mitgeteilt wird, die für die Organisation oder in deren Auftrag arbeiten; und

g)

für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

I-A.3   Planung

I-A.3.1   Umweltaspekte

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten,

a)

um jene Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches des Umweltmanagementsystems, die sie überwachen und auf die sie Einfluss nehmen kann, unter Berücksichtigung geplanter oder neuer Entwicklungen oder neuer oder modifizierter Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen zu ermitteln; und

b)

um jene Umweltaspekte, die bedeutende Auswirkung(en) auf die Umwelt haben oder haben können, zu bestimmen (d. h. bedeutende Umweltaspekte).

Die Organisation muss diese Informationen dokumentieren und auf dem neuesten Stand halten.

Die Organisation muss sicherstellen, dass die bedeutenden Umweltaspekte beim Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten ihres Umweltmanagementsystems beachtet werden.

I-A.3.2   Rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um

a)

geltende rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen, zu denen sich die Organisation in Bezug auf ihre Umweltaspekte verpflichtet hat, zu ermitteln und zugänglich zu haben;

b)

zu bestimmen, wie diese Anforderungen auf ihre Umweltaspekte anwendbar sind.

Die Organisation muss sicherstellen, dass diese geltenden rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, beim Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden.

I-A.3.3   Zielsetzungen, Einzelziele und Programm(e)

Die Organisation muss dokumentierte umweltbezogene Zielsetzungen und Einzelziele für relevante Funktionen und Ebenen innerhalb der Organisation einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.

Die Zielsetzungen und Einzelziele müssen, soweit praktikabel, messbar sein und im Einklang mit der Umweltpolitik stehen, einschließlich der Verpflichtungen zur Vermeidung von Umweltbelastungen, zur Einhaltung geltender rechtlicher Verpflichtungen und anderer Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, und zur ständigen Verbesserung.

Beim Festlegen und Bewerten ihrer Zielsetzungen und Einzelziele muss eine Organisation die rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, berücksichtigen und deren bedeutende Umweltaspekte beachten. Sie muss außerdem ihre technologischen Optionen, ihre finanziellen, betrieblichen und geschäftlichen Anforderungen sowie die Standpunkte interessierter Kreise berücksichtigen.

Die Organisation muss (ein) Programm(e) zum Erreichen ihrer Zielsetzungen und Einzelziele einführen, verwirklichen und aufrechterhalten. Das Programm/die Programme muss/müssen enthalten:

a)

Festlegung der Verantwortlichkeit für das Erreichen der Zielsetzungen und Einzelziele für relevante Funktionen und Ebenen der Organisation; und

b)

die Mittel und den Zeitrahmen für ihr Erreichen.

I-A.4   Verwirklichung und Betrieb

I-A.4.1   Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeit und Befugnis

Die Leitung der Organisation muss die Verfügbarkeit der benötigten Ressourcen für die Einführung, Verwirklichung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des Umweltmanagementsystems sicherstellen. Die Ressourcen umfassen das erforderliche Personal und spezielle Fähigkeiten, die Infrastruktur der Organisation, technische und finanzielle Mittel.

Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse müssen festgelegt, dokumentiert und kommuniziert werden, um wirkungsvolles Umweltmanagement zu erleichtern.

Das oberste Führungsgremium der Organisation muss (einen) spezielle(n) Beauftragte(n) des Managements bestellen, welche(r), ungeachtet anderer Zuständigkeiten, festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse hat/haben, um

a)

sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Internationalen Norm eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten wird;

b)

über die Leistung des Umweltmanagementsystems an das oberste Führungsgremium zur Bewertung, einschließlich Empfehlungen für Verbesserungen, zu berichten.

I-A.4.2   Fähigkeit, Schulung und Bewusstsein

Die Organisation muss sicherstellen, dass jede Person, die für sie oder in ihrem Auftrag Tätigkeiten ausübt, von denen nach Feststellung der Organisation (eine) bedeutende Umweltauswirkung ausgehen können (kann), durch Ausbildung, Schulung oder Erfahrung qualifiziert ist, und muss damit verbundene Aufzeichnungen aufbewahren.

Die Organisation muss den Schulungsbedarf ermitteln, der mit ihren Umweltaspekten und ihrem Umweltmanagementsystem verbunden ist. Sie muss Schulungen anbieten oder andere Maßnahmen ergreifen, um diesen Bedarf zu decken, und muss die damit verbundenen Aufzeichnungen aufbewahren.

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, die sicherstellen (das sicherstellt), dass Personen, die für sie oder in ihrem Auftrag arbeiten, sich bewusst werden über:

a)

die Wichtigkeit des Übereinstimmens mit der Umweltpolitik und den zugehörigen Verfahren und mit den Anforderungen des Umweltmanagementsystems;

b)

die bedeutenden Umweltaspekte und die damit verbundenen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit und die umweltbezogenen Vorteile durch verbesserte persönliche Leistung;

c)

ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten zum Erreichen der Konformität mit den Anforderungen des Umweltmanagementsystems; und

d)

die möglichen Folgen eines Abweichens von festgelegten Abläufen.

I-A.4.3   Kommunikation

Im Hinblick auf ihre Umweltaspekte und ihr Umweltmanagementsystem muss die Organisation ein Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten für:

a)

die interne Kommunikation zwischen den verschiedenen Ebenen und Funktionsbereichen der Organisation;

b)

die Entgegennahme, Dokumentierung und Beantwortung relevanter Äußerungen externer interessierter Kreise.

Die Organisation muss entscheiden, ob sie über ihre bedeutenden Umweltaspekte extern kommunizieren will, und muss ihre Entscheidung dokumentieren. Wenn die Entscheidung fällt, zu kommunizieren, muss die Organisation (eine) Methode(n) für diese externe Kommunikation einführen und verwirklichen.

I-A.4.4   Dokumentation

Die Dokumentation des Umweltmanagementsystems muss enthalten:

a)

die Umweltpolitik, Zielsetzungen und Einzelziele;

b)

eine Beschreibung des Geltungsbereiches des Umweltmanagementsystems;

c)

eine Beschreibung der Hauptelemente des Umweltmanagementsystems und ihrer Wechselwirkung sowie Hinweise auf zugehörige Dokumente;

d)

Dokumente, einschließlich Aufzeichnungen, die von dieser Internationalen Norm gefordert werden; und

e)

Dokumente, einschließlich Aufzeichnungen, die von der Organisation als notwendig eingestuft werden, um die effektive Planung, Durchführung und Kontrolle von Prozessen sicherzustellen, die sich auf ihre bedeutenden Umweltaspekte beziehen.

I-A.4.5   Lenkung von Dokumenten

Mit Dokumenten, die vom Umweltmanagementsystem und von dieser Internationalen Norm benötigt werden, muss kontrolliert umgegangen werden. Aufzeichnungen sind eine spezielle Art von Dokumenten und müssen nach den Anforderungen in I-A.5.4 gelenkt werden.

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um:

a)

Dokumente bezüglich ihrer Angemessenheit vor ihrer Herausgabe freizugeben;

b)

Dokumente zu bewerten und bei Bedarf zu aktualisieren und erneut freizugeben;

c)

sicherzustellen, dass Änderungen und der aktuelle Status von Dokumenten gekennzeichnet werden;

d)

sicherzustellen, dass relevante Fassungen aller maßgeblichen Dokumente vor Ort verfügbar sind;

e)

sicherzustellen, dass Dokumente lesbar und leicht identifizierbar bleiben;

f)

sicherzustellen, dass Dokumente externer Herkunft, die von der Organisation als notwendig für die Planung und den Betrieb des Umweltmanagementsystems eingestuft wurden, gekennzeichnet sind und ihre Verteilung gelenkt wird;

g)

die unbeabsichtigte Verwendung veralteter Dokumente zu verhindern und diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen, falls sie aus irgendeinem Grund aufbewahrt werden.

I-A.4.6   Ablauflenkung

Die Organisation muss in Erfüllung ihrer Umweltpolitik, Zielsetzungen und Einzelziele die Abläufe ermitteln und planen, die im Zusammenhang mit den festgestellten bedeutenden Umweltaspekten stehen, um sicherzustellen, dass sie unter festgesetzten Bedingungen ausgeführt werden durch:

a)

Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten dokumentierter Verfahren, um Situationen zu regeln, in denen das Fehlen dokumentierter Verfahren zu Abweichungen von der Umweltpolitik, umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelzielen führen könnte;

b)

Festlegen betrieblicher Vorgaben in den Verfahren; und

c)

Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten von Verfahren in Bezug auf die ermittelten bedeutenden Umweltaspekte der von der Organisation benutzten Waren und Dienstleistungen sowie Bekanntgabe anzuwendender Verfahren und Anforderungen an Zulieferer, einschließlich Auftragnehmer.

I-A.4.7   Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um mögliche Notfallsituationen und mögliche Unfälle zu ermitteln, die (eine) Auswirkung(en) auf die Umwelt haben können, und zu ermitteln, wie sie darauf reagiert.

Die Organisation muss auf eingetretene Notfallsituationen und Unfälle reagieren und damit verbundene ungünstige Umweltauswirkungen verhindern oder mindern.

Die Organisation muss regelmäßig ihre Maßnahmen zur Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr überprüfen und, soweit notwendig, überarbeiten, insbesondere nach dem Eintreten von Unfällen und Notfallsituationen.

Zudem muss die Organisation diese Verfahren, sofern durchführbar, regelmäßig erproben.

I-A.5   Überprüfung

I-A.5.1   Überwachung und Messung

Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um regelmäßig die maßgeblichen Merkmale ihrer Arbeitsabläufe, die eine bedeutende Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu überwachen und zu messen. Diese(s) Verfahren muss (müssen) die Aufzeichnung von Informationen einschließen, um die Leistung, angemessene Steuerung der Arbeitsabläufe und Konformität mit den umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelzielen der Organisation zu überwachen.

Die Organisation muss sicherstellen, dass kalibrierte bzw. nachweislich überprüfte Überwachungs- und Messgeräte zur Anwendung kommen, deren Instandhaltung erfolgt, und Aufzeichnungen darüber aufbewahrt werden.

I-A.5.2   Bewertung der Einhaltung von Rechtsvorschriften

I-A.5.2.1   Entsprechend ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften muss die Organisation ein Verfahren zur regelmäßigen Bewertung der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.

Die Organisation muss Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer regelmäßigen Bewertungen aufbewahren.

I-A.5.2.2   Die Organisation muss die Einhaltung anderer Anforderungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, bewerten. Die Organisation darf diese Bewertung mit der unter I-A.5.2.1 genannten Bewertung der Einhaltung der Gesetze kombinieren oder (ein) eigene(s) Verfahren einführen.

Die Organisation muss Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer regelmäßigen Bewertungen aufbewahren.

I-A.5.3   Nichtkonformität, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen

Die Organisation muss (ein) Verfahren zum Umgang mit tatsächlicher und potenzieller Nichtkonformität und Ergreifen von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten. Die Verfahren müssen Anforderungen festlegen zum:

a)

Feststellen und Korrigieren von Nichtkonformität(en) und Ergreifen von Maßnahmen zur Minderung ihrer Umweltauswirkung(en);

b)

Ermitteln von Nichtkonformität(en), Bestimmen derer Ursache(n) und Ergreifen von Maßnahmen, um deren Wiederauftreten zu vermeiden;

c)

Bewerten der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Vermeidung von Nichtkonformitäten sowie Verwirklichung geeigneter Maßnahmen, um deren Auftreten zu verhindern;

d)

Aufzeichnen der Ergebnisse von ergriffenen Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen; und

e)

Überprüfen der Wirksamkeit von ergriffenen Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen. Die ergriffenen Maßnahmen müssen dem Ausmaß des Problems und der damit verbundenen Umweltauswirkung angemessen sein.

Die Organisation muss sicherstellen, dass alle notwendigen Änderungen der Dokumentation des Umweltmanagementsystems vorgenommen werden.

I-A.5.4   Lenkung von Aufzeichnungen

Die Organisation muss, soweit zum Nachweis der Konformität mit den Anforderungen ihres Umweltmanagementsystems und dieser Internationalen Norm beziehungsweise zur Aufzeichnung der erzielten Ergebnisse erforderlich, Aufzeichnungen erstellen und aufrechterhalten.

Die Organisation muss (ein) Verfahren für die Identifizierung, Speicherung, Sicherung, Wiederauffindung, Zurückziehung und Vernichtung der Aufzeichnungen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.

Aufzeichnungen müssen lesbar, identifizierbar und auffindbar sein und bleiben.

I-A.5.5   Internes Audit

Die Organisation muss sicherstellen, dass interne Audits des Umweltmanagementsystems in festgelegten Abständen durchgeführt werden um

a)

festzustellen, ob das Umweltmanagementsystem

die vorgesehenen Regelungen für das Umweltmanagement einschließlich der Anforderungen dieser Internationalen Norm erfüllt; und

ordnungsgemäß verwirklicht wurde und aufrechterhalten wird; und

b)

Informationen dem Management über Audit-Ergebnisse zur Verfügung zu stellen.

(Ein) Auditprogramm(e) muss (müssen) von der Organisation geplant, eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden, wobei die Umweltrelevanz der betroffenen Tätigkeit(en) und die Ergebnisse vorangegangener Audits zu berücksichtigen sind.

(Ein) Auditverfahren muss (müssen) eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden, das (die) Folgendes enthält (enthalten):

die Verantwortlichkeiten für und Anforderungen an die Planung und Durchführung von Audits, die Aufzeichnung von Ergebnissen und die Aufbewahrung damit verbundener Aufzeichnungen;

die Bestimmung der Auditkriterien, des Anwendungsbereichs, der Häufigkeit und der Vorgehensweise.

Die Auswahl der Auditoren und die Audit-Durchführung(en) müssen Objektivität gewährleisten und die Unparteilichkeit des Auditprozesses sicherstellen.

I-A.6   Managementbewertung

Das oberste Führungsgremium muss das Umweltmanagementsystem der Organisation in festgelegten Abständen bewerten, um dessen fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen. Bewertungen müssen die Beurteilung der Verbesserungspotenziale und den Anpassungsbedarf des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Umweltpolitik, der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele beinhalten.

Aufzeichnungen der Bewertungen durch das Management müssen aufbewahrt werden.

Der Input für die Bewertung muss enthalten:

a)

Ergebnisse von internen Audits und der Beurteilung der Einhaltung von rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat;

b)

Äußerungen von externen interessierten Kreisen, einschließlich Beschwerden;

c)

die Umweltleistung der Organisation;

d)

den erreichten Erfüllungsgrad der Zielsetzungen und Einzelziele;

e)

Status von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen;

f)

Folgemaßnahmen von früheren Bewertungen durch das Management;

g)

sich ändernde Rahmenbedingungen, einschließlich Entwicklungen bei den rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen in Bezug auf die Umweltaspekte der Organisation; und

h)

Verbesserungsvorschläge.

Die Ergebnisse von Bewertungen durch das Management müssen alle Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf mögliche Änderungen der Umweltpolitik, der Zielsetzungen, der Einzelziele und anderer Elemente des Umweltmanagementsystems in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zur ständigen Verbesserung enthalten.

LISTE DER NATIONALEN NORMUNGSGREMIEN

B

:

IBN/BIN (Institut belge de normalisation/Belgisch Instituut voor Normalisatie)

CZ

:

ČNI (Český normalizační institut)

DK

:

DS (Dansk Standard)

D

:

DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.)

EE

:

EVS (Eesti Standardikeskus)

EL

:

ELOT (Ελληνικός Οργανισμός Τυποποίησης)

E

:

AENOR (Asociación Española de Normalización y Certificación)

F

:

AFNOR (Association française de normalisation)

IRL

:

NSAI (National Standards Authority of Ireland)

I

:

UNI (Ente Nazionale Italiano di Unificazione)

CY

:

Κυπριακός Οργανισμός Προώθησης Ποιότητας

LV

:

LVS (Latvijas Standarts)

LT

:

LST (Lietuvos standartizacijos departamentas)

L

:

SEE (Service de l’Energie de l’Etat) (Luxembourg)

HU

:

MSZT (Magyar Szabványügyi Testület)

MT

:

MSA (Awtorità Maltija dwar l-Istandards/Malta Standards Authority)

NL

:

NEN (Nederlands Normalisatie-Instituut)

A

:

ON (Österreichisches Normungsinstitut)

PL

:

PKN (Polski Komitet Normalizacyjny)

P

:

IPQ (Instituto Português da Qualidade)

SI

:

SIST (Slovenski inštitut za standardizacijo)

SK

:

SÚTN (Slovenský ústav technickej normalizácie)

FIN

:

SFS (Suomen Standardisoimisliitto ry.)

S

:

SIS (Swedish Standards Institute)

UK

:

BSI (British Standards Institution).“


(1)  Die Verwendung des in diesem Anhang wiedergegebenen Texts erfolgt mit Zustimmung des CEN. Der vollständige Wortlaut kann bei den im Anhang aufgeführten nationalen Normungsgremien erworben werden. Die Vervielfältigung dieses Anhangs für kommerzielle Zwecke ist nicht gestattet.