28.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 153/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1819/2005 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2006 zu verbuchen sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Übereinstimmung mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (3) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1819/2005 der Kommission (4) der Verteilungsplan für die im Haushaltsjahr 2006 verfügbaren Mittel angenommen. Der Plan legt insbesondere die zur Durchführung des Programms in jedem Mitgliedstaat verfügbaren Finanzmittel, die Menge für jede aus den Interventionsbeständen zu entnehmende Erzeugnisart und die den Mitgliedstaaten gewährten Beteiligungen für den Kauf bestimmter Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftmarkt fest.

(2)

Um den besonderen Bedürfnissen Griechenlands Rechnung zu tragen, sollte der Plan für das Jahr 2006 geändert werden, um die Entnahme von Reis als Zahlungsmittel für Getreide und Erzeugnisse auf Getreidebasis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b vierter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 zu ermöglichen. Die Griechenland ursprünglich gewährte Reismenge gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1819/2005 ist entsprechend anzupassen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1819/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen aller relevanten Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1819/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Teil b) wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt;

2.

der Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Teil c) angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 133/2006 (ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 11).

(4)  ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 3.


ANHANG I

„b)

Menge jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen der Gemeinschaft zur Verteilung in jedem Mitgliedstaat bis zu den unter Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträgen entnommen werden darf:

(in Tonnen)

Mitgliedstaat

Getreide

Reis (Rohreis)

Butter

Zucker

Belgien

12 121

2 800

450

 

Griechenland

 

7 500

 

 

Spanien

73 726

28 000

13 560

2 000

Frankreich

75 851

55 000

10 564

 

Irland

 

 

120

 

Italien

115 253

20 000

6 833

3 500

Lettland

19 706

 

 

 

Litauen

16 000

5 000

 

 

Ungarn

63 587

 

 

 

Malta

1 877

600

 

 

Polen

85 608

20 000

7 230

4 847

Portugal

17 287

14 000

2 743

1 700

Slowenien

1 262

600

 

300

Finnland

18 500

 

 

500

Insgesamt

500 778

153 500

41 500

12 847“


ANHANG II

„(c)

Reismengen, die den Interventionsbeständen für die Bezahlung von auf dem Markt beschafftem Getreide oder Getreideerzeugnissen bis zu den unter Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträgen entnommen werden dürfen:

Mitgliedstaat

Tonnen

Griechenland

7 500“