17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 64/2006 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 hinsichtlich der Menge für die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 500 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle eröffnet.

(2)

Mit den seit Eröffnung dieser Dauerausschreibung durchgeführten Ausschreibungen wurden die für die Marktbeteiligten zur Verfügung stehenden Mengen fast völlig ausgeschöpft. Angesichts der starken Nachfrage in den letzten Wochen und aufgrund der Marktlage sollten neue Mengen zur Verfügung gestellt und die französische Interventionsstelle ermächtigt werden, die für die Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 500 000 t aufzustocken.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 1 000 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, der Schweiz und Serbien und Montenegro (3).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 272 vom 18.10.2005, S. 3.

(3)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“