14.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/1


INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG

zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(2006/C 139/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

im Folgenden als „Organe“ bezeichnet,

VEREINBAREN:

1.

Zweck der vorliegenden Vereinbarung ist es, die Haushaltsdisziplin in die Praxis umzusetzen, den Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich zu verbessern und die wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten.

2.

Die vereinbarte Haushaltsdisziplin ist umfassend. Sie gilt während der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung für alle beteiligten Organe verbindlich.

3.

Die Vereinbarung berührt nicht die Haushaltsbefugnisse der Organe, die in den Verträgen festgelegt sind. Verweise auf diese Nummer besagen, dass der Rat mit qualifizierter Mehrheit und das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen gemäß den Abstimmungsregeln des Artikels 272 Absatz 9 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“) beschließt.

4.

Falls während der Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens 2007–2013, im Folgenden als „Finanzrahmen“ bezeichnet, eine Vertragsrevision mit Auswirkungen auf den Haushaltsplan erfolgen sollte, werden die erforderlichen Änderungen entsprechend vorgenommen.

5.

Jede Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller an der Vereinbarung beteiligten Organe. Änderungen des Finanzrahmens sind nach den in dieser Vereinbarung hierfür vorgesehenen Verfahren vorzunehmen.

6.

Die Vereinbarung gliedert sich in drei Teile:

Teil I regelt die Festlegung und die Durchführungsmodalitäten des Finanzrahmens und findet für dessen gesamte Laufzeit Anwendung.

Teil II betrifft die Verbesserung der interinstitutionellen Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens.

Teil III regelt die Verwendung der EU-Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.

7.

Die Kommission unterbreitet, so oft sie dies für notwendig hält, in jedem Fall bei jedem Vorschlag für einen neuen Finanzrahmen gemäß Nummer 30, einen Bericht über die Durchführung dieser Vereinbarung, dem gegebenenfalls Änderungsvorschläge beigefügt sind.

8.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und ersetzt:

die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (1),

die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (2).

TEIL I — FINANZRAHMEN

FESTLEGUNG UND DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN

A.   Inhalt und Tragweite des Finanzrahmens

9.

Der Finanzrahmen ist in Anhang I wiedergegeben. Er ist der Bezugsrahmen für die interinstitutionelle Haushaltsdisziplin.

10.

Der Finanzrahmen soll während eines mittelfristigen Zeitraums eine geordnete Entwicklung der Ausgaben der Europäischen Union, aufgegliedert nach großen Kategorien, in den Grenzen der Eigenmittel gewährleisten.

11.

Im Finanzrahmen sind für jedes Jahr von 2007 bis 2013 und für jede Rubrik oder Teilrubrik Ausgabenbeträge in Mitteln für Verpflichtungen festgesetzt. Jährliche Ausgabengesamtbeträge sind ebenfalls in Mitteln für Verpflichtungen und in Mitteln für Zahlungen festgesetzt.

Sämtliche Beträge sind zu Preisen von 2004 ausgewiesen.

Die Haushaltslinien, die durch zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des Artikels 18 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „Haushaltsordnung“) finanziert werden, bleiben im Finanzrahmen unberücksichtigt.

Die Angaben zu Vorgängen, die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union nicht ausgewiesen sind, und zur voraussichtlichen Entwicklung der verschiedenen Eigenmittelkategorien sind in gesonderten Tabellen aufgeführt. Sie werden bei der technischen Anpassung des Finanzrahmens alljährlich aktualisiert.

12.

Die Organe erkennen an, dass jeder der im Finanzrahmen in absoluten Zahlen festgesetzten Beträge einen jährlichen Höchstbetrag für die Ausgaben im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union darstellt. Unbeschadet etwaiger Änderungen dieser Höchstbeträge gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung verpflichten die Organe sich, ihre jeweiligen Befugnisse in der Weise auszuüben, dass die verschiedenen jährlichen Ausgabenhöchstbeträge während jedes entsprechenden Haushaltsverfahrens und bei der Ausführung des Haushaltsplans des betreffenden Haushaltsjahres eingehalten werden.

13.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde kommen überein, während der gesamten Geltungsdauer des Finanzrahmens die Sätze für die Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben zu akzeptieren, die aus den Haushaltsplänen hervorgehen werden, die im Rahmen der Obergrenzen des Finanzrahmens aufgestellt werden.

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tragen die Organe dafür Sorge, dass beim Haushaltsverfahren und bei der Annahme des Haushaltsplans innerhalb der Obergrenzen der einzelnen Rubriken, mit Ausnahme der Teilrubrik 1B „Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung“ des Finanzrahmens, so weit wie möglich ausreichende Spielräume verfügbar bleiben.

14.

Nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassene Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates und Rechtsakte des Rates, die die im Haushaltsplan verfügbaren Mittel oder die gemäß Nummer 12 im Finanzrahmen veranschlagten Mittel überschreiten, können erst dann finanziell abgewickelt werden, wenn der Haushaltsplan und gegebenenfalls der Finanzrahmen nach dem für jeden dieser Fälle vorgesehenen Verfahren entsprechend geändert worden sind.

15.

Für jedes der unter den Finanzrahmen fallenden Jahre darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Änderungen nicht zu einem Abrufsatz der Eigenmittel führen, der höher ist als die für diese Eigenmittel geltende Obergrenze.

Erforderlichenfalls beschließen die beiden Teile der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 3, die Obergrenzen des Finanzrahmens zu senken, um die Einhaltung der Eigenmittelobergrenze zu gewährleisten.

B.   Jährliche Anpassungen des Finanzrahmens

Technische Anpassung

16.

Jedes Jahr nimmt die Kommission vor Durchführung des Haushaltsverfahrens für das Haushaltsjahr n+1 folgende technische Anpassung des Finanzrahmens vor:

a)

Neufestsetzung der Obergrenzen sowie der Beträge der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen zu Preisen des Jahres n+1;

b)

Berechnung des innerhalb der Eigenmittelobergrenze verfügbaren Spielraums.

Die Kommission nimmt diese technische Anpassung auf der Grundlage eines festen Deflators von jährlich 2 % vor.

Die Ergebnisse dieser technischen Anpassung sowie die grundlegenden Wirtschaftsprognosen werden beiden Teilen der Haushaltsbehörde mitgeteilt.

Für das betreffende Haushaltsjahr wird keine weitere technische Anpassung mehr vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.

17.

Wenn das kumulierte BIP eines Mitgliedstaats im Zeitraum 2007–2009 um mehr als +/– 5 % von dem in dieser Vereinbarung zugrunde gelegten BIP abweicht, passt die Kommission die Mittel, die der betreffende Mitgliedstaat in diesem Zeitraum aus Fonds zur Förderung der Kohäsion erhalten hat, bei der technischen Anpassung für das Jahr 2011 entsprechend an. Insgesamt darf die positive wie negative Nettowirkung dieser Anpassungen 3 Mrd. EUR nicht überschreiten. Bei positiver Nettowirkung wird der Gesamtbetrag der zusätzlichen Mittel begrenzt auf die Höhe der Minderverwendung gegenüber den Obergrenzen der Teilrubrik 1B in den Jahren 2007–2010. Die erforderlichen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2011–2013 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen werden entsprechend geändert.

Anpassung in Verbindung mit den Ausführungsbedingungen

18.

Gleichzeitig mit der Mitteilung über die technische Anpassung des Finanzrahmens unterbreitet die Kommission beiden Teilen der Haushaltsbehörde die Vorschläge zur Anpassung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie unter Berücksichtigung der Ausführungsbedingungen für notwendig hält, um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß Nummer 3 vor dem 1. Mai des Jahres n über diese Vorschläge.

Aktualisierung der Schätzwerte für die Zahlungsermächtigungen für die Zeit nach 2013

19.

Die Kommission aktualisiert 2010 die geschätzten Beträge an Zahlungsermächtigungen für die Zeit nach 2013. Dabei berücksichtigt sie die tatsächliche Mittelausführung bei den Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen sowie die Ausführungsprognosen. Außerdem trägt sie den Vorschriften Rechnung, die eine geordnete Entwicklung der Zahlungsermächtigungen im Verhältnis zu den Verpflichtungsermächtigungen gewährleisten sollen, sowie den Schätzungen des Wachstums des EU-Bruttonationaleinkommens (BNE).

Anpassung in Verbindung mit einem übermäßigen öffentlichen Defizit

20.

Im Fall der Aufhebung der Aussetzung der Mittelbindungen für den Kohäsionsfonds im Zusammenhang mit einem wegen eines übermäßigen öffentlichen Defizits eingeleiteten Verfahrens beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen des Basisakts, dass die ausgesetzten Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden. Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 in den Haushaltsplan nicht wieder eingesetzt werden.

C.   Änderung des Finanzrahmens

21.

Unabhängig von den regelmäßigen technischen Anpassungen und den Anpassungen entsprechend den Ausführungsbedingungen kann der Finanzrahmen auf Vorschlag der Kommission geändert werden, um auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können, wobei die Eigenmittelobergrenze unangetastet bleiben muss.

22.

In der Regel müssen Änderungsvorschläge gemäß Nummer 21 vorgelegt und angenommen werden, bevor das Haushaltsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr bzw. für das erste der von dieser Änderung betroffenen Haushaltsjahre eingeleitet wird.

Jeder Beschluss über eine Änderung des Finanzrahmens, durch den sich der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben um mehr als 0,03 % des BNE der Europäischen Union ändert, wird von beiden Teilen der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 3 gefasst.

Jede Änderung des Finanzrahmens, durch die sich der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben um mehr als 0,03 % des BNE der Europäischen Union ändert, wird von beiden Teilen der Haushaltsbehörde gemeinsam beschlossen, wobei der Rat einstimmig beschließt.

23.

Unbeschadet der Nummer 40 prüfen die Organe für die von der Änderung betroffene Rubrik die Möglichkeiten einer Mittelumschichtung zwischen den unter diese Rubrik fallenden Programmen, insbesondere auf der Grundlage zu erwartender unzureichender Mittelinanspruchnahmen. Anzustreben wäre, dass bis zur Obergrenze der betreffenden Rubrik ein signifikanter Spielraum — ausgedrückt als absoluter Betrag und in Prozent der geplanten neuen Ausgaben — erwirtschaftet wird.

Die Organe prüfen Möglichkeiten, jede Anhebung der Obergrenze einer Rubrik durch Senkung der Obergrenze einer anderen Rubrik auszugleichen.

Eine Änderung des Finanzrahmens bei den obligatorischen Ausgaben darf keine Verringerung des für die nichtobligatorischen Ausgaben verfügbaren Betrags bewirken.

Jede Änderung muss die Aufrechterhaltung eines geordneten Verhältnisses zwischen Verpflichtungen und Zahlungen gewährleisten.

D.   Folgen des Nichtzustandekommens eines gemeinsamen Beschlusses über die Anpassung oder Änderung des Finanzrahmens

24.

Erzielen das Europäische Parlament und der Rat keine Einigung über eine von der Kommission vorgeschlagene Anpassung oder Änderung des Finanzrahmens, bleiben die nach der jährlichen technischen Anpassung festgelegten Beträge als Ausgabenobergrenze für das betreffende Haushaltsjahr gültig.

E.   Reserve für Soforthilfen

25.

Die Reserve für Soforthilfen soll, im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer, vorrangig für humanitäre Zwecke, sofern die Umstände es erfordern aber auch für Maßnahmen des zivilen Krisenmanagements und des Katastrophenschutzes, decken. Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird während der Geltungsdauer des Finanzrahmens ein jährlicher Betrag von 221 Mio. EUR zu konstanten Preisen zur Verfügung gestellt.

Diese Mittel werden als Rücklagen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt. Die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen werden erforderlichenfalls in Überschreitung der im Finanzrahmen gemäß Anhang I festgesetzten Obergrenzen in den Haushaltsplan eingesetzt.

Hält die Kommission die Inanspruchnahme dieser Reserve für erforderlich, unterbreitet sie den beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für eine Mittelübertragung von der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Bevor die Kommission jedoch eine Mittelübertragung zwecks Rückgriff auf die Reserve vorschlägt, muss sie, die Möglichkeiten einer Neuverteilung der Mittel prüfen.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Mittelübertragung beruft die Kommission so rasch wie möglich einen Trilog (gegebenenfalls in vereinfachter Form) ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zu der Notwendigkeit einer Inanspruchnahme der Reserven und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Mittelübertragungen werden gemäß Artikel 26 der Haushaltsordnung vorgenommen.

F.   Solidaritätsfonds der Europäischen Union

26.

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union soll im Falle schwerer Katastrophen — im Sinne des einschlägigen Basisrechtsakts — im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Bewerberlands eine rasche Finanzhilfe ermöglichen. Es besteht eine Obergrenze für den jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Betrag in Höhe von 1 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen). Am 1. Oktober eines jeden Jahres bleibt mindestens ein Viertel des jährlichen Betrags verfügbar, damit ein bis zum Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Der nicht in den Haushaltsplan eingesetzte Teil des jährlichen Betrags kann auf die folgenden Haushaltsjahre nicht übertragen werden.

In Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass die gemäß dem Basisrechtsakt noch verfügbaren finanziellen Mittel des Fonds im dem Jahr, in dem sich eine Katastrophe ereignet, nicht ausreichen, um den Betrag der für erforderlich erachteten finanziellen Unterstützung zu decken, kann die Kommission vorschlagen, die Differenz aus den für das Folgejahr verfügbaren jährlichen Mitteln des Fonds zu finanzieren. Die für den Fonds im Haushaltsplan alljährlich eingesetzten Mittel dürfen unter keinen Umständen den Betrag von 1 Mrd. EUR überschreiten.

Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Fonds gegeben sind, unterbreitet die Kommission einen entsprechenden Vorschlag. Besteht die Möglichkeit, Mittelumschichtungen innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, vorzunehmen, berücksichtigt die Kommission dies bei der Vorlage des erforderlichen Vorschlags im Einklang mit der geltenden Haushaltsordnung mittels des geeigneten Haushaltsinstruments. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich gemäß Nummer 3 die Inanspruchnahme des Fonds.

Die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen werden, sofern erforderlich auch in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens gemäß Anhang I, in den Haushaltsplan eingesetzt.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds beruft die Kommission so rasch wie möglich einen Trilog (gegebenenfalls in vereinfachter Form) ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zu der Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Fonds und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen.

G.   Flexibilitätsinstrument

27.

Das Flexibilitätsinstrument, dessen jährliche Obergrenze auf 200 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) festgesetzt ist, dient dazu, in einem gegebenen Haushaltsjahr und im Rahmen der festgelegten Beträge genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können.

Der nicht verwendete Teil des jährlichen Betrages kann bis zum Haushaltsjahr n+2 übertragen werden. Bei einer Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments werden zunächst die übertragenen Mittel, und zwar in der Reihenfolge ihrer Übertragung, verwendet. Der Teil des jährlichen Betrages des Jahres n, der im Jahr n+2 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

Die Kommission schlägt die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vor, nachdem sie alle Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, geprüft hat.

In ihrem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments nennt die Kommission die Art und die Höhe der zu finanzierenden Ausgaben. Der Vorschlag kann für das betreffende Haushaltsjahr im Laufe des Haushaltsverfahrens vorgelegt werden. Er wird in den Vorentwurf des Haushaltsplans aufgenommen oder gemäß der Haushaltsordnung zusammen mit dem einschlägigen Haushaltsinstrument unterbreitet.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich gemäß Nummer 3 die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments. Der Beschluss ergeht im Rahmen des in Nummer 31 und in Anhang II Teil C vorgesehenen Konzertierungsverfahrens.

H.   Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

28.

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung soll Arbeitnehmer, die infolge der Entwicklungen des Welthandels vom Strukturwandel betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen.

Die jährliche Mittelausstattung des Fonds darf 500 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) nicht überschreiten; die Finanzierung des Fonds erfolgt über die bis zur Gesamtausgabenobergrenze des Vorjahres verfügbaren Spielräume und/oder über Mittel für Verpflichtungen (ausschließlich der Mittel für Rubrik 1B des Finanzrahmens), die in den beiden vorausgegangenen Jahren in Abgang gestellt wurden.

Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass ausreichende Spielräume und/oder in Abgang gestellte Mittel gemäß Absatz 2 verfügbar sind, werden die betreffenden Mittel umgehend als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt.

Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgeschriebenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds erfüllt sind, legt die Kommission einen Vorschlag für die Inanspruchnahme vor. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich gemäß Nummer 3 die Inanspruchnahme des Fonds.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Inanspruchnahme des Fonds beruft die Kommission einen Trilog (gegebenenfalls in vereinfachter Form) ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des Fonds und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen, und unterbreitet den beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Die Mittelübertragungen für den Fonds werden gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Haushaltsordnung vorgenommen.

Die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen werden, gegebenenfalls in Überschreitung der Obergrenzen gemäß Anhang I, bei der einschlägigen Haushaltslinie in den Haushaltsplan eingesetzt.

I.   Anpassung des Finanzrahmens anlässlich der Erweiterung

29.

Im Fall des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union während der Geltungsdauer des Finanzrahmens passen das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß Nummer 3 gemeinsam den Finanzrahmen an, um dem durch die Beitrittsverhandlungen bedingten Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen.

J.   Geltungsdauer des Finanzrahmens und Folgen des Fehlens eines Finanzrahmens

30.

Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Juli 2011 Vorschläge für einen neuen mittelfristigen Finanzrahmen.

Falls die beiden Teile der Haushaltsbehörde keine Einigung über einen neuen Finanzrahmen erzielen und falls der geltende Finanzrahmen nicht von einem der an der Vereinbarung beteiligten Organe ausdrücklich gekündigt wird, werden die Obergrenzen für das letzte Jahr des geltenden Finanzrahmens nach Nummer 16 in der Weise angepasst, dass die Obergrenzen für 2013 zu konstanten Preisen beibehalten werden. Für den Fall, das nach 2013 neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitreten, wird der Finanzrahmen angepasst um die Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen zu berücksichtigen, sofern dies als erforderlich erachtet werden sollte.

TEIL II

VERBESSERUNG DER INTERINSTITUTIONELLEN ZUSAMMENARBEIT WÄHREND DES HAUSHALTSVERFAHRENS

A.   Das Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit

31.

Die Organe kommen überein, ein Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit für den Haushaltsbereich einzuführen. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit sind in Anhang II niedergelegt.

B.   Aufstellung des Haushaltsplans

32.

Die Kommission legt jedes Jahr einen Vorentwurf des Haushaltsplans vor, der dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf der Gemeinschaft entspricht.

Hierbei berücksichtigt sie

a)

die Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten für die Strukturfonds,

b)

die Kapazität zur Ausführung der Mittel, wobei sie darum bemüht ist, eine strikte Relation zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu gewährleisten,

c)

die Möglichkeiten, neue Politiken im Wege von Pilotvorhaben und/oder neuen vorbereitenden Maßnahmen einzuleiten oder auslaufende mehrjährige Maßnahmen fortzusetzen, nachdem die Voraussetzungen für den Erlass eines Basisrechtsakts im Sinne von Artikel 49 der Haushaltsordnung geprüft worden sind (Definition eines Basisrechtsakts, Notwendigkeit eines Basisrechtsakts und Ausnahmen),

d)

die Notwendigkeit, eine Ausgabenentwicklung gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr sicherzustellen, die dem Gebot der Haushaltsdisziplin entspricht.

Dem Haushaltsvorentwurf sind Erklärungen beigefügt, aus denen die gemäß Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung geforderten Informationen (zu Zielen, Indikatoren und Bewertung) hervorgehen.

33.

Die Organe sorgen soweit wie möglich dafür, dass nach Möglichkeit keine Linien mit operativen Ausgaben in unbedeutender Höhe in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde verpflichten sich ferner, der Beurteilung der Möglichkeiten für die Ausführung des Haushaltsplans Rechnung zu tragen, welche die Kommission in ihren Vorentwürfen sowie im Rahmen des laufenden Haushaltsvollzugs vornimmt.

Vor der zweiten Lesung im Rat übermittelt die Kommission dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments ein Schreiben mit Kopie an den anderen Teil der Haushaltsbehörde, in dem sie sich zur Durchführbarkeit der Änderungen des Haushaltsentwurfs äußert, die das Europäische Parlament in erster Lesung angenommen hat.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde berücksichtigen diese Ausführungen im Konzertierungsverfahren gemäß Anhang II Teil C.

Im Interesse der wirtschaftlichen Haushaltsführung und aufgrund der Auswirkungen, die erhebliche Änderungen bei Titeln und Kapiteln des Eingliederungsplans des Haushalt für die Berichtspflicht des Managements der Kommissionsdienststellen mit sich bringen, verpflichten sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde, diesbezügliche Änderungen mit der Kommission im Verlauf des Konzertierungsverfahrens zu erörtern.

C.   Klassifizierung der Ausgaben

34.

Die Organe verstehen unter obligatorischen Ausgaben diejenigen Ausgaben, die sich zwingend aus den Verträgen oder den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben.

35.

Für jede neue Haushaltslinie und für jede Haushaltslinie, deren Rechtsgrundlage geändert worden ist, wird im Vorentwurf des Haushaltsplans eine Klassifizierung vorgeschlagen.

Einigen sich das Europäische Parlament und der Rat nicht auf die im Vorentwurf des Haushaltsplans vorgeschlagene Klassifizierung, so prüfen sie die Klassifizierung der betreffenden Haushaltslinie auf der Grundlage von Anhang III. Das Einvernehmen wird durch das in Anhang II Teil C vorgesehene Konzertierungsverfahren herbeigeführt.

D.   Höchstsatz für die Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben bei Fehlen eines Finanzrahmens

36.

Unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 13 Absatz 1 vereinbaren die Organe Folgendes:

a)

Der autonome Spielraum des Europäischen Parlaments zu Zwecken des Artikels 272 Absatz 9 Unterabsatz 4 EG-Vertrag, der die Hälfte des Höchstsatzes beträgt, gilt ab der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans durch den Rat in erster Lesung, wobei etwaigen Berichtigungsschreiben zu dem Entwurf Rechnung zu tragen ist.

Der Höchstsatz muss im jährlichen Haushaltsplan, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, eingehalten werden. Unbeschadet der Festsetzung eines neuen Satzes bleibt der gegebenenfalls nicht in Anspruch genommene Teil des Höchstsatzes für eine etwaige Verwendung im Rahmen der Prüfung von Berichtigungshaushaltsplanentwürfen verfügbar.

b)

Erweist sich im Verlauf des Haushaltsverfahrens, dass der Abschluss des Verfahrens davon abhängen könnte, dass für die Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben einvernehmlich ein neuer Satz für die Mittel für Zahlungen und/oder ein neuer Satz für die Mittel für Verpflichtungen festgesetzt werden muss — letzterer kann auf anderem Niveau als erstgenannter festgesetzt werden — so bemühen sich die Organe unbeschadet von Buchstabe a anlässlich der in Anhang II Teil C vorgesehenen Konzertierung, eine Einigung zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde herbeizuführen.

E.   Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte

37.

Alle nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassenen Rechtsakte über Mehrjahresprogramme enthalten eine Vorschrift, mit der der Gesetzgeber die Finanzausstattung des Programms festsetzt.

Dieser Betrag bildet für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen.

Die Haushaltsbehörde und die Kommission, letztere bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans, verpflichten sich, von diesem Betrag während der Gesamtlaufzeit des betreffenden Programms nicht um mehr als 5 % abzuweichen, außer im Fall neuer objektiver und fortdauernder Gegebenheiten, die unter Berücksichtigung der insbesondere durch Bewertungen ermittelten Durchführungsergebnisse des betreffenden Programms ausdrücklich und genau darzulegen sind. Durch eine Aufstockung, die aufgrund solcher Veränderungen erfolgt, darf die Obergrenze der jeweiligen Rubrik, unbeschadet der Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente, nicht überschritten werden.

Dies gilt nicht für nach dem Mitentscheidungsverfahren genehmigte und von den Mitgliedstaaten vorab zugewiesene Mittel für die Kohäsionspolitik; vielmehr wird die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit der Programme festgelegt.

38.

In den nicht nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassenen Rechtsakten über Mehrjahresprogramme wird kein „für notwendig erachteter Betrag“ angegeben.

Sollte der Rat die Einführung eines finanziellen Bezugsrahmens beabsichtigen, so stellt dieser eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers dar und lässt die im EG-Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde unberührt. Hierauf wird in jedem Rechtsakt hingewiesen, der einen solchen finanziellen Bezugsrahmen enthält.

Ist im Rahmen des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 (4) Einvernehmen über den betreffenden Betrag erzielt worden, so gilt dieser als Referenzbetrag im Sinne von Nummer 37 dieser Vereinbarung.

39.

Der Finanzbogen gemäß Artikel 28 der Haushaltsordnung stellt die finanzielle Umsetzung der Ziele des vorgeschlagenen Programms dar und umfasst einen Fälligkeitsplan für die Laufzeit des Programms. Er wird gegebenenfalls bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans unter Berücksichtigung des Durchführungsstands des Programms geändert. Der geänderte Finanzbogen wird der Haushaltsbehörde bei der Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans sowie nach Annahme des Haushaltsplans übermittelt.

40.

Innerhalb der Höchstsätze für eine Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben nach Nummer 13 Absatz 1 verpflichten sich die beiden Teil der Haushaltsbehörde, sich an die in den einschlägigen Basisakten für die Strukturmaßnahmen, die ländliche Entwicklung und den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen Zuweisungen für Verpflichtungsermächtigungen zu halten.

F.   Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen

41.

Die Organe kommen überein, die Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen entsprechend den Bestimmungen des Anhangs IV.

G.   Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

42.

Was die GASP-Ausgaben angeht, die gemäß Artikel 28 des Vertrags über die Europäische Union zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften gehen, bemühen sich die Organe, jedes Jahr im Rahmen des in Anhang II Teil C vorgesehenen Konzertierungsverfahrens auf der Grundlage des von der Kommission erstellten Vorentwurfs des Haushaltsplans zu einer Einigung über den Betrag der operativen Ausgaben, der zu Lasten des Haushalts der Gemeinschaften geht, und über die Aufteilung dieses Betrags auf die in Absatz 4 dieser Nummer vorgeschlagenen Artikel des „GASP“-Kapitels des Haushaltsplans zu gelangen. Kommt keine Einigung zustande, so setzen das Europäische Parlament und der Rat im Haushaltsplan den im Vorjahr eingesetzten oder — falls dieser niedriger ist — den im Vorentwurf des Haushaltsplans veranschlagten Betrag ein.

Der Gesamtbetrag der operativen GASP-Ausgaben wird in vollem Umfang in ein Kapitel des Haushaltsplans (GASP-Kapitel) eingesetzt und auf die in Absatz 4 der vorliegenden Nummer vorgeschlagenen Artikel dieses Kapitels aufgeschlüsselt. Dieser Betrag deckt den bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans auf der Grundlage der jährlichen Vorausschätzungen des Rates veranschlagten tatsächlich vorhersehbaren Mittelbedarf und bietet einen angemessenen Spielraum für unvorhergesehene Aktionen. Es werden keine Mittel in eine Reserve eingesetzt. Jeder Artikel umfasst die bereits angenommenen Instrumente, die geplanten, jedoch noch nicht genehmigten Maßnahmen, sowie alle künftigen — d.h. unvorhergesehenen — Aktionen, die der Rat während des betreffenden Haushaltsjahres annehmen wird.

Die Kommission ist aufgrund der Haushaltsordnung befugt, innerhalb des GASP-Kapitels des Haushaltsplans autonom Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel vorzunehmen, so dass die Flexibilität, die für eine rasche Durchführung der GASP-Aktionen als erforderlich gilt, gewährleistet ist. Falls sich der Umfang der GASP-Mittel des Haushaltsplans während des Haushaltsjahres als zur Deckung der notwendigen Ausgaben unzureichend erweist, kommen das Europäische Parlament und der Rat überein, auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung von Nummer 25 mit Dringlichkeit eine Lösung zu ermitteln.

Innerhalb des GASP-Kapitels des Haushaltsplans könnten die Artikel, in die die GASP-Aktionen aufzunehmen sind, wie folgt lauten:

Krisenmanagementoperationen, Konfliktverhütung, Konfliktbeilegung und Stabilisierung, Monitoring und Umsetzung von Friedens- und Sicherheitsprozessen,

Nichtverbreitung von Kernwaffen und Abrüstungsmaßnahmen,

Sofortmaßnahmen,

Vorbereitungsmaßnahmen und Folgemaßnahmen,

Sonderbeauftragte der Europäischen Union.

Die Organe kommen überein, dass für die GASP im Zeitraum 2007–2013 ein Betrag von mindestens 1 740 Mio. EUR bereitgestellt wird und dass die Mittel für Sofortmaßnahmen (dritter Gedankenstrich) 20 % der im GASP-Kapitel veranschlagten Gesamtmittel nicht übersteigen dürfen.

43.

Der Vorsitz des Rates hört das Europäische Parlament alljährlich zu einem vom Rat erstellten und bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres übermittelten zukunftsorientierten Dokument über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP, einschließlich der finanziellen Auswirkungen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und einer Bewertung der im Jahr n-1 eingeleiteten Maßnahmen. Außerdem unterrichtet der Vorsitz des Rates das Europäische Parlament im Wege gemeinsamer Beratungssitzungen, die mindestens fünfmal pro Jahr im Rahmen des regelmäßigen politischen Dialogs über die GASP stattfinden, und die spätestens in der Konzertierungssitzung vor der zweiten Lesung im Rat festgelegt werden. Die Teilnahme an diesen Sitzungen wird wie folgt festgelegt:

Europäisches Parlament: der Vorsitz der beiden betroffenen Ausschüsse,

Rat: Botschafter (Vorsitzender des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees).

Die Kommission wird beteiligt und nimmt an diesen Sitzungen teil.

Der Rat teilt dem Europäischen Parlament bei jedem kostenwirksamen Beschluss im Bereich der GASP unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Arbeitstagen nachdem der endgültige Beschluss gefasst wurde, in jedem Einzelfall mit, wie hoch die geplanten Kosten (Finanzbogen), insbesondere die Kosten betreffend den zeitlichen Rahmen, das eingesetzte Personal, die Nutzung von Räumlichkeiten und anderer Infrastrukturen, die Transporteinrichtungen, Ausbildungserfordernisse und Sicherheitsvorkehrungen, veranschlagt werden.

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde vierteljährlich über die Durchführung der GASP-Aktionen und die Finanzplanung für die verbleibende Zeit des Haushaltsjahres.

TEIL III

WIRTSCHAFTLICHE HAUSHALTSFÜHRUNG IM BEREICH DER EU-MITTEL

A.   Gewährleistung einer wirkungsvollen und integrierten Kontrolle der Gemeinschaftsmittel

44.

Die Organe kommen überein, dass die Stärkung der internen Kontrolle unter Vermeidung zusätzlicher Verwaltungslasten nur erreicht werden kann, wenn die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften vereinfacht werden. In diesem Zusammenhang wird der wirtschaftlichen Haushaltsführung als Voraussetzung für eine positive Zuverlässigkeitserklärung für die im Rahmen der geteilten Verwaltung bewirtschafteten Mittel Vorrang eingeräumt. Diesbezügliche Bestimmungen können gegebenenfalls im jeweiligen Basisrechtsakt verankert werden. Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten für die Strukturfondsmittel und im Einklang mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften erstellen die zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten eine Bewertung in Bezug auf die Übereinstimmung der Management- und Kontrollsysteme mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, zu diesem Zweck auf der jeweils maßgeblichen nationalen Ebene eine jährliche Zusammenfassung der Kontrollen und Erklärungen zu erstellen.

B.   Haushaltsordnung

45.

Die Organe sind sich darin einig, dass die Durchführung dieser Vereinbarung und des Haushaltsplans im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung erfolgt, die sich durch Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Kostenwirksamkeit, Schutz der finanziellen Interessen, Verhältnismäßigkeit der Verwaltungsausgaben und nutzerfreundliche Verfahren auszeichnet. Die Organe treffen die gebotenen Maßnahmen, insbesondere in der Haushaltsordnung, die nach dem mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 eingeführten Konzertierungsverfahren und in dem Geiste angenommen wurden, der 2002 eine Einigung ermöglicht hat.

C.   Finanzplanung

46.

Die Kommission legt zweimal jährlich, erstmals im Mai/Juni (zusammen mit den Unterlagen zum Vorentwurf des Haushaltsplans) und sodann im Dezember/Januar (nach Annahme des Haushaltsplans) eine vollständige Finanzplanung für die Rubriken 1A, 2 (Umwelt und Fischerei), 3A, 3B und 4 des Finanzrahmens vor. Diese nach Rubriken, Politikfeldern und Haushaltslinien gegliederte Finanzplanung bezieht sich auf:

a)

die geltenden Rechtsvorschriften, wobei nach mehrjährigen Programmen und jährlichen Aktionen unterschieden wird:

bei mehrjährigen Programmen gibt die Kommission das jeweilige Genehmigungsverfahren (Mitentscheidung und Konsultation), die Laufzeit, die Referenzbeträge sowie den Anteil der Verwaltungsausgaben an;

bei jährlichen Aktionen (Pilotvorhaben, vorbereitende Maßnahmen, Agenturen) und bei Maßnahmen, die aufgrund der Befugnisse der Kommission finanziert werden, legt die Kommission Mehrjahresschätzungen vor und gibt (bei Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen) an, welche Spielräume bis zu den gemäß Anhang II Buchstabe Teil D festgelegten bewilligten Obergrenzen bestehen;

b)

anhängige Legislativvorschläge: anhängige Kommissionsvorschläge, aufgeschlüsselt nach Haushaltslinie (untere Ebene), Kapitel und Politikfeld. Es muss ein Mechanismus gefunden werden, mit dem die Übersichten jeweils nach Annahme eines Vorschlags aktualisiert werden, damit die finanziellen Auswirkungen bewertet werden können.

Die Kommission sollte für Querverweise zwischen ihrer Finanzplanung und ihrer Legislativplanung sorgen, damit präzisere und zuverlässigere Vorausschätzungen vorgelegt werden. In jedem Legislativvorschlag sollte die Kommission angeben, ob dieser in der Mai-Dezember-Planung vorgesehen ist oder nicht. Die Haushaltsbehörde sollte insbesondere über Folgendes informiert werden:

a)

die angenommenen neuen Rechtsakte, die noch nicht in der Mai-Dezember-Planung enthalten sind (mit Angabe der jeweiligen Beträge);

b)

die anhängigen Legislativvorschläge, die noch nicht in der Mai-Dezember-Planung enthalten sind (mit Angabe der jeweiligen Beträge);

c)

die im jährlichen Legislativprogramm der Kommission vorgesehenen Rechtsakte, mit Angabe jener Maßnahmen, die voraussichtlich mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind (ja/nein).

Erforderlichenfalls sollte die Kommission angeben, welche Neuplanung die Legislativvorschläge bewirken.

Auf der Grundlage der Angaben der Kommission wird, wie in dieser Vereinbarung festgelegt, in jeder Trilog-Sitzung Bilanz gezogen.

D.   Agenturen und Europäische Schulen

47.

Bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für die Einrichtung neuer Agenturen bewertet die Kommission die budgetären Folgen für die betreffende Ausgabenlinie. Auf der Grundlage dieser Angaben und unbeschadet der Legislativverfahren, die für die Errichtung der Agentur maßgeblich sind, verpflichten sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde, im Rahmen der Zusammenarbeit im Haushaltsbereich rechtzeitig eine Einigung über die Finanzierung der Agentur herbeizuführen.

Das gleiche Verfahren wird angewendet, wenn die Errichtung einer neuen Europäischen Schule geplant ist.

E.   Anpassung in Verbindung mit den Bedingungen für die Ausführung der Mittel der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, der Entwicklung des ländlichen Raums und des Europäischen Fischereifonds

48.

Sofern die neuen Regelungen und -programme für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Fischereifonds nach dem 1. Januar 2007 angenommen werden, genehmigen die beiden Teile der Haushaltsbehörde auf Vorschlag der Kommission, dass die im Haushaltsjahr 2007 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß Nummer 3 über die von der Kommission vorgeschlagene Übertragung der 2007 nicht in Anspruch genommenen Mittel bis zum 1. Mai 2008.

F.   Neue Finanzierungsinstrumente

49.

Die Organe sind sich darin einig, dass Kofinanzierungsmechanismen einzuführen sind, damit die Hebelwirkung des Haushalts der Europäischen Union durch zusätzliche Finanzierungsanreize verstärkt wird.

Sie kommen überein, die Entwicklung entsprechender mehrjähriger Finanzierungsinstrumente zu unterstützen, die als Katalysator für öffentliche und private Investoren dienen.

Die Kommission berichtet der Haushaltsbehörde bei der Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans über die Tätigkeiten, die aus Mitteln der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung finanziert werden, um Investitionen in Forschung und Entwicklung, Transeuropäische Netze und Kleine und Mittlere Unternehmen zu unterstützen.

Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÜSSEL

Für die Kommission

D. GRYBAUSKAITĖ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(2)  ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. C 89 vom 22.4.1975, S. 1.


ANHANG I

Finanzrahmen 2007-2013

(in Mio. EUR zu Preisen 2004)

Verpflichtungsmittel

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Total

2007-2013

1.

Nachhaltiges Wachstum

51 267

52 415

53 616

54 294

55 368

56 876

58 303

382 139

1a.

Wettbewerbsfähigkeit für Wachsrum und Beschäftigung

8 404

9 097

9 754

10 434

11 295

12 153

12 961

74 098

1b.

Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung

42 863

43 318

43 862

43 860

44 073

44 723

45 342

308 041

2.

Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

54 985

54 322

53 666

53 035

52 400

51 775

51 161

371 344

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43 120

42 697

42 279

41 864

41 453

41 047

40 645

293 105

3.

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 199

1 258

1 380

1 503

1 645

1 797

1 988

10 770

3a.

Freiheit, Sicherheit und Recht

600

690

790

910

1 050

1 200

1 390

6 630

3b.

Unionsbürgerschaft

599

568

590

593

595

597

598

4 140

4.

Die EU als globaler Akteur

6 199

6 469

6 739

7 009

7 339

7 679

8 029

49 463

5.

Verwaltung (1)

6 633

6 818

6 973

7 111

7 255

7 400

7 610

49 800

6.

Ausgleichszahlungen

419

191

190

 

 

 

 

800

Verpflichtungsmittel insgesamt

120 702

121 473

122 564

122 952

124 007

125 527

127 091

864 316

Verpflichtungsmittel in % des BNE

1,10 %

1,08 %

1,07 %

1,04 %

1,03 %

1,02 %

1,01 %

1,048 %

Zahlungsmittel insgesamt

116 650

119 620

111 990

118 280

115 860

119 410

118 970

820 780

Zahlungsmittel in % des BNE

1,06 %

1,06 %

0,97 %

1,00 %

0,96 %

0,97 %

0,94 %

1,00 %

Spielraum

0,18 %

0,18 %

0,27 %

0,24 %

0,28 %

0,27 %

0,30 %

0,24 %

Eigenmittel-Obergrenze in % des BNE

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %


(1)  Ausgaben für Ruhegehälter: Die innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik berücksichtigten Beträge sind Nettobeträge und berücksichtigen nicht die jeweiligen Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung bis zu einer Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2004 für den Zeitraum 2007-2013.


ANHANG II

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich

A.

Nach der technischen Anpassung des Finanzrahmens für das folgende Haushaltsjahr wird — unter Berücksichtigung der von der Kommission vorgeschlagenen Jährlichen Strategieplanung — vor dem Beschluss der Kommission über den Vorentwurf des Haushaltsplans ein Trilog einberufen, bei dem die für den Haushaltsplan des betreffenden Haushaltsjahres in Betracht zu ziehenden Prioritäten erörtert werden. Den Zuständigkeiten der Organe sowie der vorhersehbaren Entwicklung des Bedarfs für das kommende Haushaltsjahr und die vom Finanzrahmen abgedeckten Jahre wird gebührend Rechnung getragen. Berücksichtigung finden auch die neuen Entwicklungen, die sich seit der Festlegung des ursprünglichen Finanzrahmens ergeben haben, die voraussichtlich erhebliche und dauerhafte finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan der Europäischen Union haben werden.

B.

Für die obligatorischen Ausgaben gibt die Kommission in der Darstellung ihres Vorentwurfs des Haushaltsplans im Einzelnen Folgendes an:

a)

die Mittel für Ausgaben aufgrund neuer oder geplanter Rechtsvorschriften;

b)

die Mittel für Ausgaben, die sich aus der Anwendung von bei der Feststellung des vorhergehenden Haushaltsplans bereits bestehenden Rechtsvorschriften ergeben.

Die Kommission nimmt eine genaue Schätzung der finanziellen Auswirkungen der sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Verpflichtungen der Gemeinschaft vor. Sie aktualisiert diese Schätzungen erforderlichenfalls im Laufe des Haushaltsverfahrens und stellt der Haushaltsbehörde alle sachdienlichen Nachweise zur Verfügung.

Die Kommission kann, sofern sie es für notwendig hält, die beiden Teile der Haushaltsbehörde mit einem Ad-hoc-Berichtigungsschreiben befassen, um die bei der Schätzung der Agrarausgaben im Vorentwurf des Haushaltsplans zugrunde gelegten Angaben zu aktualisieren und/oder um auf der Grundlage der letztverfügbaren Informationen über die am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in Kraft befindlichen Fischereiabkommen die Beträge und die Aufteilung der bei den operativen Linien für die internationalen Fischereiabkommen eingesetzten und der in die Reserve eingestellten Mittel zu korrigieren.

Dieses Berichtigungsschreiben ist vor Ende Oktober der Haushaltsbehörde zu übermitteln.

Erfolgt die Befassung des Rates später als einen Monat vor der ersten Lesung des Europäischen Parlaments, so berät der Rat über das Ad-hoc-Berichtigungsschreiben grundsätzlich bei seiner zweiten Lesung des Haushaltsentwurfs.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde bemühen sich daher, bis zur zweiten Lesung des Haushaltsentwurfs im Rat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Beschlussfassung über das Berichtigungsschreiben in einer einzigen Lesung jedes der betroffenen Organe erfolgen kann.

C.

1.

Für alle Ausgaben wird ein Konzertierungsverfahren eingeführt.

2.

Ziel des Konzertierungsverfahrens ist es,

a)

die Aussprache über die globale Ausgabenentwicklung und hierbei über die Grundzüge des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr im Lichte des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Kommission fortzusetzen;

b)

eine Einigung zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde herbeizuführen über

die in Teil B Buchstaben a und b bezeichneten Mittel, einschließlich der Mittel, die in dem in Teil B genannten Ad-hoc-Berichtigungsschreiben veranschlagt sind,

die für nichtobligatorische Ausgaben in den Haushaltsplan einzusetzenden Mittel unter Beachtung der Nummer 40 der Vereinbarung, und

insbesondere diejenigen Fragen, für die in der vorliegenden Vereinbarung auf dieses Verfahren Bezug genommen wird.

3.

Das Verfahren wird durch einen Trilog eingeleitet, der so rechtzeitig einberufen wird, dass die Organe sich spätestens zu dem vom Rat für die Aufstellung seines Haushaltsentwurfs festgelegten Zeitpunkt um eine Einigung bemühen können.

Die Ergebnisse des Trilogs sind Gegenstand einer Konzertierung zwischen dem Rat und einer Delegation des Europäischen Parlaments, an der die Kommission teilnimmt.

Die Konzertierungssitzung findet anlässlich der üblichen Begegnung derselben Teilnehmer an dem vom Rat für die Aufstellung des Haushaltsentwurfs festgesetzten Tag statt, es sei denn, auf der Trilog-Sitzung wird etwas anderes beschlossen.

4.

Erforderlichenfalls könnte vor der ersten Lesung im Europäischen Parlament auf schriftlichen Vorschlag der Kommission oder auf schriftlichen Antrag des Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments oder des Präsidenten des Rates (Haushalt) eine erneute Trilog-Sitzung einberufen werden. Die Entscheidung darüber, ob dieser Trilog stattfindet, treffen die Organe einvernehmlich nach Annahme des Haushaltsentwurfs des Rates und vor der in der ersten Lesung erfolgenden Abstimmung über die vom Haushaltsauschuss des Europäischen Parlaments eingebrachten Abänderungen.

5.

Die Organe setzen die Konzertierung nach der ersten Lesung des Haushaltsplans durch jeden der beiden Teile der Haushaltsbehörde fort, um Einigung über die obligatorischen und die nichtobligatorischen Ausgaben herbeizuführen und insbesondere eine Aussprache über das in Teil B genannte Ad-hoc-Berichtigungsschreiben zu führen.

Zu diesem Zweck wird im Anschluss an die erste Lesung im Europäischen Parlament ein Trilog einberufen.

Die Ergebnisse dieses Trilogs werden im Rahmen einer zweiten Konzertierungssitzung am Tag der zweiten Lesung im Rat erörtert.

Erforderlichenfalls setzen die Organe ihre Erörterungen über die nichtobligatorischen Ausgaben nach der zweiten Lesung im Rat fort.

6.

Im Rahmen der Trilog-Sitzungen werden die Delegationen der Organe jeweils geführt vom Präsidenten des Rates (Haushalt), vom Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments und von dem für den Haushalt zuständigen Mitglied der Kommission.

7.

Jeder der beiden Teile der Haushaltsbehörde trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die im Rahmen der Konzertierung gegebenenfalls erzielten Ergebnisse während des gesamten laufenden Haushaltsverfahrens berücksichtigt werden.

D.

Damit die Kommission die Durchführbarkeit der von der Haushaltsbehörde geplanten Abänderungen, mit denen neue vorbereitende Maßnahmen bzw. Pilotprojekte ins Leben gerufen oder bereits bestehende verlängert werden, rechtzeitig beurteilen kann, setzen die beiden Teile der Haushaltsbehörde die Kommission bis Mitte Juni von ihren diesbezüglichen Absichten in Kenntnis, so dass eine erste Erörterung hierüber bereits in der Konzertierungssitzung der ersten Lesung im Rat erfolgen kann. Die weiteren Schritte des in Teil C vorgesehenen Konzertierungsverfahrens gelangen ebenso wie die in Nummer 36 dieser Vereinbarung genannten Bestimmungen zur Durchführbarkeit zur Anwendung.

Außerdem kommen die Organe überein, den Gesamtbetrag der Mittel für Pilotprojekte auf 40 Mio. EUR je Haushaltsjahr zu begrenzen. Des Weiteren kommen sie überein, den Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen auf 50 Mio. EUR je Haushaltsjahr und den Gesamtbetrag der effektiv für vorbereitende Maßnahmen gebundenen Mittel auf 100 Mio. EUR zu begrenzen.


ANHANG III

Klassifizierung der Ausgaben

RUBRIK 1

Nachhaltiges Wachstum

 

1A

Wettbewerbsfähigkeit in den Bereichen Wachstum und Beschäftigung

nicht-obligatorische Ausgaben (NOA)

1B

Kohäsion mit Blick auf Wachstum und Beschäftigung

NOA

RUBRIK 2

Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

NOA

 

Außer:

 

 

Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für Marktmaßnahmen und Direktbeihilfen, einschließlich Marktmaßnahmen für die Fischerei und die Fischereiabkommen mit Drittländern

obligatorische Ausgaben (OA)

RUBRIK 3

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

NOA

3A

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

NOA

3B

Staatsangehörigkeit

NOA

RUBRIK 4

Die Europäische Union als globaler Akteur

NOA

 

Außer:

 

 

Ausgaben aufgrund internationaler Übereinkommen der Europäischen Union mit Dritten

OA

 

Beiträge zu internationalen Organisationen oder Institutionen

OA

 

Beiträge zum Fonds für Darlehensgarantien

OA

RUBRIK 5

Verwaltung

NOA

 

Außer:

 

 

Ruhegehälter und Abgangsgelder

OA

 

Vergütungen und verschiedene Beiträge bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst

OA

 

Streitsachen

OA

 

Schadenersatz

OA

RUBRIK 6

Ausgleichsbeträge

OA


ANHANG IV

Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen

A.

Die Ausgaben für Fischereiabkommen werden aus zwei Haushaltslinien für den Bereich der Fischereipolitik finanziert (unter Bezugnahme auf den ABB-Eingliederungsplan):

a)

Internationale Fischereiabkommen (11 03 01);

b)

Beiträge zu internationalen Organisationen (11 03 02).

Die Haushaltslinie 11 03 01 deckt alle Beträge hinsichtlich der am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres geltenden Abkommen und Protokolle. Die Beträge für alle neuen oder erneuerbaren Abkommen, die nach dem 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in Kraft treten, werden der Linie 40 02 41 02 — Reserven/Getrennte Mittel (obligatorische Ausgaben) zugeführt.

B.

Auf Vorschlag der Kommission bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat, den bei den Haushaltslinien und den in die Reserve einzusetzenden Betrag im Rahmen des in Anhang II Teil C vorgesehenen Konzertierungsverfahrens einvernehmlich festzusetzen.

C.

Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament regelmäßig über die Vorbereitung und den Verlauf der Verhandlungen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Haushaltsplan, zu unterrichten.

Was den Ablauf des Gesetzgebungsprozesses im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen anbelangt, so verpflichten sich die Organe, alles zu tun, damit sämtliche Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt werden können.

Sollten sich die für die Fischereiabkommen vorgesehenen Mittel (einschließlich der Reserve) als unzureichend erweisen, so übermittelt die Kommission der Haushaltsbehörde die erforderlichen Informationen, damit ein Gedankenaustausch in Form eines gegebenenfalls vereinfachten Trilogs über die Ursachen für diese Lage sowie über Maßnahmen, die gemäß den festgelegten Verfahren beschlossen werden könnten, stattfinden kann. Die Kommission schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor.

Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde vierteljährlich detaillierte Angaben über die Durchführung der geltenden Abkommen und die Finanzplanung für den Rest des Jahres.


ERKLÄRUNGEN

1.   ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR BEWERTUNG DER DURCHFÜHRUNG DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG

Im Zusammenhang mit Nummer 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung wird die Kommission Ende 2009 einen Bericht über die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge unterbreiten.

2.   GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 27 DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens über den Betrag, der für das Flexibilitätsinstrument gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung zur Verfügung steht.

Jede Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in einem Betrag, der 200 Mio. EUR übersteigt, erfordert einen Mittelübertragungsbeschluss.

3.   ERKLÄRUNG ZUR ÜBERPRÜFUNG DES FINANZRAHMENS

1.

Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates wurde die Kommission aufgefordert, eine vollständige, weit reichende Überprüfung sämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben, einschließlich der Gemeinsamen Agrarpolitik, und der Eigenmittel, einschließlich der Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich, vorzunehmen und darüber 2008/2009 Bericht zu erstatten. Diesem Bericht sollte eine Bewertung der Durchführung der geltenden Interinstitutionellen Vereinbarung beigefügt werden. Das Europäische Parlament wird an der Überprüfung wie folgt in allen Phasen des Verfahrens beteiligt:

In der Phase, in der die von der Kommission vorgelegten Überprüfungsergebnisse geprüft werden, wird dafür Sorge getragen, dass im Rahmen des regulären politischen Dialogs zwischen den Organen angemessene Beratungen mit dem Europäischen Parlament stattfinden und die Positionen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden.

Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Dezember 2005 kann dieser „zu allen Punkten, die darin [in dem Bericht] behandelt wurden, entsprechende Beschlüsse fassen“. Das Europäische Parlament wird entsprechend den einschlägigen Verfahren und in voller Achtung seiner anerkannten Rechte an allen formellen Folgemaßnahmen beteiligt.

2.

Die Kommission verpflichtet sich, im Rahmen der Konsultationen und Überlegungen, die der Berichterstellung vorausgehen, dem umfassenden Meinungsaustausch Rechnung zu tragen, den sie im Zuge ihrer Situationsanalyse mit dem Europäischen Parlament führen wird. Des Weiteren nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament eine Konferenz einberufen wird, auf der es gemeinsam mit den nationalen Parlamenten das System der Eigenmittel überprüfen wird. Die Ergebnisse derartiger Konferenzen werden von ihr als Beitrag zu diesem Konsultationsprozess betrachtet. Die Kommission trägt die alleinige Verantwortung für ihre Vorschläge.

4.   ERKLÄRUNG ZUR DEMOKRATISCHEN KONTROLLE UND KOHÄRENZ DER MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission anerkennen die Notwendigkeit einer Rationalisierung der verschiedenen außenpolitischen Instrumente. Sie kommen überein, dass diese Rationalisierung, die die Kohärenz der Maßnahmen der Europäischen Union und die Reaktionsfähigkeit der Europäischen Union verbessern wird, die Befugnisse weder der Legislativbehörde, insbesondere hinsichtlich der politischen Kontrolle strategischer Entscheidungen, noch der Haushaltsbehörde berühren sollte. Die einschlägigen Vorschriften sollten diese Grundsätze erkennen lassen, gegebenenfalls die relevanten politischen Aussagen enthalten, zur Orientierung eine Mittelaufteilung festschreiben und erforderlichenfalls eine Überprüfungsklausel enthalten, die vorsieht, dass die Durchführung der betreffenden Vorschrift spätestens nach drei Jahren bewertet wird.

Im Rahmen der im Verfahren der Mitentscheidung erlassenen Basisrechtsakte wird die Kommission das Europäische Parlament und den Rat systematisch informieren und konsultieren, in dem sie ihnen länder-, regionen- und themenbezogene Strategiepapiere im Entwurf übermittelt.

Wenn der Rat in dem Zeitraum, in dem diese Interinstitutionelle Vereinbarung gilt, den Übergang eines Staates vom potenziellen zum tatsächlichen Beitrittskandidaten beschließt, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen überarbeiteten, als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA), der dem Bedarf an Mitteln für diesen Übergang Rechnung trägt.

Die Kommission trägt in ihrem Vorentwurf des Haushaltsplans dafür Sorge, dass der Eingliederungsplan den Vorrechten der Haushaltsbehörde Rechnung trägt.

5.   ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR DEMOKRATISCHEN KONTROLLE UND KOHÄRENZ DER MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH

Die Kommission verpflichtet sich, mit dem Europäischen Parlament einen regelmäßigen Dialog über den Inhalt der Entwürfe der länder-, regionen- und themenbezogenen Strategiepapiere zu führen und bei der Umsetzung der Strategien die Positionen des Europäischen Parlaments gebührend zu berücksichtigen.

Der Übergang eines Staates vom potenziellen zum tatsächlichen Beitrittskandidaten im Zeitraum, in dem diese Vereinbarung gilt, ist ebenfalls Gegenstand dieses Dialogs.

6.   ERKLÄRUNG ZUR ÜBERARBEITUNG DER HAUSHALTSORDNUNG

Im Rahmen der Überarbeitung der Haushaltsordnung verpflichten sich die Organe, den Haushaltsvollzug zu verbessern und die Sichtbarkeit sowie den Nutzen der Finanzhilfen der Gemeinschaft für die Bürger zu erhöhen, ohne dadurch die mit der Neufassung der Haushaltsordnung von 2002 erzielten Fortschritte anzutasten. Des Weiteren werden sie sich in der letzten Phase der Verhandlungen über die Überarbeitung der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen bemühen, so weit wie möglich eine Balance zu finden zwischen dem Schutz der finanziellen Interessen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Verwaltungskosten und der Benutzerfreundlichkeit der Verfahren.

Die Überarbeitung der Haushaltsordnung wird auf der Grundlage eines geänderten Vorschlags der Kommission nach dem mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 eingeführten Konzertierungsverfahren und in dem Geiste durchgeführt, der 2002 eine Einigung ermöglicht hat. Außerdem bemühen sich die Organe um eine enge und konstruktive interinstitutionelle Zusammenarbeit, damit die Durchführungsbestimmungen zügig angenommen werden und somit eine Verfahrensvereinfachung erreicht wird, die auch einen hohes Schutzniveau der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gewährleistet.

Das Europäische Parlament und der Rat sind fest entschlossen, die Verhandlungen über die Haushaltsordnung so rechtzeitig abzuschließen, dass diese möglichst am 1. Januar 2007 in Kraft treten kann.

7.   ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR ÜBERARBEITUNG DER HAUSHALTSORDNUNG

Die Kommission verpflichtet sich, im Rahmen der Überarbeitung der Haushaltsordnung,

das Europäische Parlament und den Rat zu unterrichten, wenn sie es für erforderlich hält, in einem Legislativvorschlag von der Haushaltsordnung abzuweichen, und die besonderen Gründe für diese Abweichung anzugeben;

dafür Sorge zu tragen, dass bei wichtigen Legislativvorschlägen und substanziellen Änderungen solcher Vorschläge regelmäßig und unter angemessener Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit legislative Folgenabschätzungen durchgeführt werden.

8.   ERKLÄRUNG ZU DEN NEUEN FINANZINSTRUMENTEN

Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission und die Europäische Investitionsbank, (EIB) in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen folgende Vorschläge zu unterbreiten:

entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Dezember 2005 einen Vorschlag zur Anhebung der Unterstützung für Forschung und Entwicklung im Wege von EIB-Darlehen und -Garantien auf 10 Mrd. EUR mit einem EIB-Beitrag von bis zu 1 Mrd. EUR aus Reserven mit Risikoteilungskomponente;

einen Vorschlag zur Verstärkung der Instrumente zugunsten der Transeuropäischen Netze (TEN) und der Kleinen und Mittleren Unternehmen im Wege von Darlehen und Garantien bis zu einem Betrag von 20 bzw. 30 Mrd. EUR, mit jeweils einem EIB-Beitrag von bis zu 0,5 Mrd. EUR aus Reserven (TEN) und bis zu 1 Mrd. EUR (Wettbewerbsfähigkeit und Innovation).

9.   ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZUR FREIWILLIGEN DIFFERENZIERUNG

Das Europäische Parlament nimmt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Dezember 2005 zur freiwilligen Differenzierung von marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zur ländlichen Entwicklung bis zu höchstens 20 % und zu den Kürzungen der marktbezogenen Ausgaben zur Kenntnis. Wenn die Modalitäten dieser Differenzierung in den einschlägigen Rechtsakten festgelegt werden, wird es die Durchführbarkeit dieser Bestimmungen unter Beachtung der EU-Grundsätze, z.B. Wettbewerbsvorschriften und sonstige Regeln, bewerten. Das Europäische Parlament behält sich seine Stellungnahme zum Ergebnis des Verfahrens vor. Es vertritt die Auffassung, dass es zweckdienlich wäre, die Frage der Kofinanzierung der Landwirtschaft im Rahmen der Überprüfung 2008/2009 zu erörtern.

10.   ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR FREIWILLIGEN DIFFERENZIERUNG

Die Kommission nimmt Punkt 62 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Dezember 2005 zur Kenntnis, nach denen die Mitgliedstaaten zusätzliche Beträge bis zu höchstens 20 % der ihnen für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen zustehenden Beträge im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf Programme zur ländlichen Entwicklung übertragen können.

Bei der Festlegung der Modalitäten dieser Differenzierung in den einschlägigen Rechtsakten ist sie bestrebt, die freiwillige Differenzierung zu ermöglichen und gleichzeitig alles daransetzen, damit ein derartiger Mechanismus die grundlegenden Prinzipien der Politik zur Förderung des ländlichen Raums möglichst genau widerspiegelt.

11.   ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZU NATURA 2000

Das Europäische Parlament gibt seiner Sorge Ausdruck über die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Dezember 2005 zu der Kürzung der Mittel für die marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Auswirkung dieser Kürzung auf die Kofinanzierung des Programms Natura 2000. Es ersucht die Kommission, die Folgen dieser Bestimmungen zu bewerten, bevor sie neue Vorschläge unterbreitet. Es vertritt die Auffassung, dass der Einbeziehung von Natura 2000 in die Strukturfonds und die ländliche Entwicklung angemessene Priorität eingeräumt werden sollte. Als Teil der Legislativbehörde behält es sich eine Stellungnahme zum Ergebnis des Verfahrens vor.

12.   ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZUM EINSATZ VON PRIVATER KOFINANZIERUNG UND MEHRWERTSTEUER FÜR MEHR KOHÄSION MIT BLICK AUF WACHSTUM UND BESCHÄFTIGUNG

Das Europäische Parlament nimmt die Schlussfolgerung des Europäischen Rates von Dezember 2005 zur vorübergehenden Anwendung der „n+3-Regel“ für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen zur Kenntnis. Es ersucht die Kommission, wenn diese die Anwendungsmodalitäten dieser Regel in den einschlägigen Rechtsakten festlegt, gemeinsame Vorschriften über den Einsatz von privater Kofinanzierung und Mehrwertsteuer für mehr Kohäsion mit Blick auf Wachstum und Beschäftigung vorzusehen.

13.   ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZUR FINANZIERUNG DES RAUMS DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die Kommission ihrem Haushaltsvorentwurf eine sorgfältige Schätzung der geplanten Tätigkeiten im Bereich Freiheit, Sicherheit und Justiz zugrunde legen sollte, und dass die Finanzierung dieser Tätigkeiten im Rahmen der Verfahren gemäß Anhang II der Interinstitutionellen Vereinbarung erörtert werden sollte.