6.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/12 |
RICHTLINIE 2006/124/EG DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 2006
zur Änderung der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut und der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (1), insbesondere Artikel 1 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (2), insbesondere Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 45,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2002/55/EG umfasst nicht alle unter die Richtlinie 92/33/EWG fallenden Gattungen und Arten. Es erscheint geboten, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie dahingehend auszuweiten, dass damit die gleichen Gattungen und Arten wie in der Richtlinie 92/33/EWG erfasst werden. |
(2) |
In den Richtlinien 2002/55/EG und 92/33/EWG nicht enthalten ist Zea mays L. (Zuckermais oder Puffmais), eine Pflanzenart, die in großem Umfang in bestimmten neuen Mitgliedstaaten angebaut wird. Es ist angezeigt, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinien auf Zea mays L. auszuweiten. Obgleich Mais, einschließlich Puffmais und Zuckermais, nach den Rechtsvorschriften betreffend die Gemeinsame Agrarpolitik als Getreide eingestuft ist, unterliegt Zuckermais- und Puffmaissaatgut den besonderen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Gemüsesaatgut. |
(3) |
Vor dem Hintergrund des fortschreitenden wissenschaftlichen Kenntnisstandes haben sich eine Reihe von botanischen Bezeichnungen in den Richtlinien 92/33/EWG und 2002/55/EG als unkorrekt oder von zweifelhafter Authentizität erwiesen. Die betreffenden Bezeichnungen sollten den üblicherweise international akzeptierten angeglichen werden. |
(4) |
Die Richtlinien 92/33/EWG und 2002/55/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
An die Stelle der in Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG aufgeführten Gattungen und Arten treten die im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführten.
Artikel 2
Die Richtlinie 2002/55/EG wird wie folgt geändert:
1. |
An die Stelle der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gattungen und Arten treten die im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführten. |
2. |
Anhang II Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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3. |
Anhang III Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften mit der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden die Bestimmungen ab dem 1. Juli 2007 an. Allerdings ist es ihnen gestattet, die Anwendung der Bestimmungen im Zusammenhang mit der amtlichen Zulassung von Sorten der Arten Allium cepa L. (Aggregatum-Gruppe), Allium fistulosum L., Allium sativum L., Allium schoenoprasum L., Rheum rhabarbarum L. und Zea mays L. bis zum 31. Dezember 2009 auszusetzen.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Dezember 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl L 157 vom 10.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/55/EG der Kommission (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).
ANHANG
„Allium cepa L. |
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Zwiebel Echalion |
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Schalotte |
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Allium fistulosum L. |
Winterheckenzwiebel |
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Allium porrum L. |
Porree |
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Allium sativum L. |
Knoblauch |
||
Allium schoenoprasum L. |
Schnittlauch |
||
Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. |
Kerbel |
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Apium graveolens L. |
Sellerie Knollensellerie |
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Asparagus officinalis L. |
Spargel |
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Beta vulgaris L. |
Rote Rübe, Mangold |
||
Brassica oleracea L. |
Grünkohl oder Krauskohl Blumenkohl oder Karfiol Brokkoli Rosenkohl oder Sprossenkohl Wirsing oder Wirsingkohl Weißkohl oder Weißkraut Rotkohl oder Rotkraut Kohlrabi |
||
Brassica rapa L. |
Chinakohl Herbstrübe oder Mairübe oder Stoppelrübe |
||
Capsicum annuum L. |
Chili oder Paprika oder Pfefferoni |
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Cichorium endivia L. |
Endivie Krausblättrige Endivie Ganzblättrige Endivie |
||
Cichorium intybus L. |
Chicorée oder Zichorie Blattzichorie oder Gemüsezichorie Wurzelzichorie oder Industriezichorie |
||
Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai |
Wassermelone |
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Cucumis melo L. |
Melone oder Zuckermelone |
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Cucumis sativus L. |
Gurke Salatgurke Einlegegurke |
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Cucurbita maxima Duchesne |
Riesenkürbis |
||
Cucurbita pepo L. |
Gartenkürbis oder Zucchini |
||
Cynara cardunculus L. |
Artischocke Cardy oder Kardonenartischocke |
||
Daucus carota L. |
Karotte oder Möhre Futtermöhre |
||
Foeniculum vulgare Mill. |
Fenchel |
||
Lactuca sativa L. |
Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat) |
||
Lycopersicon esculentum Mill. |
Tomate |
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Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill |
Petersilie |
||
Phaseolus coccineus L. |
Prunkbohne oder Feuerbohne |
||
Phaseolus vulgaris L. |
Gartenbohne Buschbohne Stangenbohne |
||
Pisum sativum L. (partim) |
Erbse Markerbse Schalerbse Zuckererbse |
||
Raphanus sativus L. |
Radieschen Rettich |
||
Rheum rhabarbarum L. |
Rhabarber |
||
Scorzonera hispanica L. |
Schwarzwurzel |
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Solanum melongena L. |
Aubergine oder Eierfrucht |
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Spinacia oleracea L. |
Spinat |
||
Valerianella locusta (L.) Laterr. |
Feldsalat, Rapunzel |
||
Vicia faba L. (partim) |
Dicke Bohne oder Puffbohne |
||
Zea mays L. (partim) |
Zuckermais, Puffmais“ |