12.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/9


RICHTLINIE 2006/69/EG DES RATES

vom 24. Juli 2006

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung, zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer sowie zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung oder zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer wurden den einzelnen Mitgliedstaaten unter verschiedenen Bedingungen bestimmte Ausnahmeregelungen, die sich auf ähnliche Probleme beziehen, gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3) gewährt. Die Lösung dieser Probleme sollte allen Mitgliedstaaten durch Aufnahme entsprechender Regelungen in diese Richtlinie zugänglich gemacht werden. Diese Regelungen sollten verhältnismäßig sein und sich auf das jeweilige Problem beschränken. In Anbetracht der unterschiedlichen Erfordernisse der Mitgliedstaaten sollte diese Integration nur in der Weise erfolgen, dass künftig allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Regeln zu erlassen, wenn sich dies als notwendig erweist.

(2)

Die Mitgliedstaaten sollten in die Lage versetzt werden, dafür zu sorgen, dass in der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Maßnahmen, die sich auf den Steuerpflichtigen und die Übertragung eines Unternehmens als Vermögen beziehen, nicht zur Steuerhinterziehung oder -umgehung ausgenutzt werden.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, unter bestimmten, genau festgelegten Umständen hinsichtlich des Wertes von Lieferungen, Dienstleistungen und Erwerben tätig zu werden, um zu gewährleisten, dass die Einschaltung verbundener Personen zur Erzielung von Steuervorteilen nicht zu Steuerausfällen führt.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in die Besteuerungsgrundlage eines Umsatzes, der die Verarbeitung von Anlagegold umfasst, das von einem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird, auch den Wert dieses Anlagegolds einzubeziehen, wenn es durch die Verarbeitung seinen Status als Anlagegold verliert.

(5)

Es sollte hervorgehoben werden, dass Dienstleistungen, die die Merkmale von Investitionsgütern aufweisen, gemäß der Regelung behandelt werden können, die eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Investitionsgüter entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzungsdauer vorsieht.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten in die Lage versetzt werden, in bestimmten Fällen den Leistungsempfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen. Dies dürfte den Mitgliedstaaten helfen, in bestimmten Sektoren bei bestimmten Arten von Umsätzen die Vorschriften zu vereinfachen und die Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen.

(7)

Die Richtlinie 77/388/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Folglich sollten die Mitgliedstaaten nicht mehr von individuellen Ausnahmeregelungen Gebrauch machen dürfen, die ihnen durch bestimmte Ratsentscheidungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG gewährt wurden und die durch die Regelungen dieser Richtlinie abgedeckt sind. Die betreffenden Entscheidungen sollten daher ausdrücklich aufgehoben werden. Diese Richtlinie berührt weder Maßnahmen, die Mitgliedstaaten auf Grundlage von Artikel 27 Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG anwenden, noch Ausnahmeregelungen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 gewährt wurden und durch diese Richtlinie nicht aufgehobenen wurden.

(9)

Die Anwendung bestimmter Regelungen in dieser Richtlinie sollte optional sein, und diese Regelungen sollten den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum einräumen. Aus Gründen der Transparenz erscheint es sachgerecht, dass die Mitgliedstaaten sich gegenseitig über den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 77/388/EWG eingesetzten Beratenden Ausschuss für die Mehrwertsteuer über die nationale Umsetzung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie unterrichten. Diese Informationsübermittlung sollte nicht notwendig sein, wenn eine Ausnahmeregelung durch diese Richtlinie aufgehoben wird, wobei die entsprechende nationale Maßnahme aber weiter angewendet wird oder wenn eine Ausnahmeregelung bei Inkrafttreten dieser Richtlinie ausläuft und der Mitgliedstaat diese Maßnahme weiterhin gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie anwendet.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ein Mitgliedstaat, der die in Unterabsatz 2 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehung oder -umgehung durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.“

2.

In Artikel 5 Absatz 8 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist. Sie können ferner die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehung oder -umgehung durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.“

3.

Artikel 11 Teil A wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe d wird Unterabsatz 2 gestrichen.

b)

Die folgenden Absätze werden hinzugefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, in die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und bei Dienstleistungen den Wert von steuerfreiem Anlagegold im Sinne von Artikel 26b einzubeziehen, wenn es vom Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt und für die Verarbeitung verwendet wird und infolgedessen bei der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen seinen Status als von der Mehrwertsteuer befreites Anlagegold verliert. Der zugrunde zu legende Wert ist der Normalwert des Anlagegoldes zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen.

(6)   Zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder -umgehung können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen oder bei Dienstleistungen der Normalwert ist. Von dieser Möglichkeit kann nur in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Empfänger Gebrauch gemacht werden, zu denen familiäre oder andere enge persönliche Bindungen, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, sowie eigentumsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Bindungen, gemäß der Definition des Mitgliedstaats, bestehen. Für die Zwecke dieser Bestimmung kann als rechtliche Bindung auch die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Familie des Arbeitnehmers oder anderen diesem nahe stehenden Personen gelten.

Der Anwendungsbereich des ersten Unterabsatzes ist auf folgende Fälle beschränkt:

a)

die Gegenleistung ist niedriger als der Normalwert und der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger ist nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 berechtigt;

b)

die Gegenleistung ist niedriger als der Normalwert, der Lieferer oder Dienstleistungserbringer ist nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 berechtigt und der Umsatz unterliegt einer Befreiung gemäß Artikel 13 oder Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b;

c)

die Gegenleistung ist höher als der Normalwert und der Lieferer und Dienstleistungserbringer ist nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 berechtigt.

Für die Zwecke des ersten und zweiten Unterabsatzes können die Mitgliedstaaten festlegen, für welche Kategorien von Leistungserbringern oder Leistungsempfängern sie von diesen Maßnahmen Gebrauch machen.

Die Mitgliedstaaten informieren den nach Artikel 29 eingesetzten Ausschuss über die Einführung jeder neuen einzelstaatlichen Maßnahme, die in Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes ergangen ist.

(7)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als ‚Normalwert‘ der gesamte Betrag, den ein Leistungsempfänger auf derselben Absatzstufe, auf der die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung erfolgt, an einen selbständigen Lieferer oder Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz besteuert wird, zahlen müsste, um die betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten.

Kann keine vergleichbare Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen ermittelt werden, so ist der Normalwert nicht unter dem Einkaufspreis für die Gegenstände oder für gleichartige Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises nicht unter dem Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden, oder bei Dienstleistungen nicht unter dem Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung, zu bestimmen.“

4.

Artikel 17 Absatz 4 in der Fassung von Artikel 28f Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 2 Buchstabe a werden die Worte „Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c“ durch die Worte „Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c“ ersetzt.

b)

In Unterabsatz 2 Buchstabe b werden die Worte „Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a“ durch die Worte „Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c“ ersetzt.

5.

In Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d in der Fassung von Artikel 28f Nummer 2 werden die Worte „Artikel 21 Absatz 1“ durch die Worte „Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c“ ersetzt.

6.

In Artikel 20 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

„Die Mitgliedstaaten können die Absätze 2 und 3 auch auf Dienstleistungen anwenden, die Merkmale aufweisen, die den üblicherweise Investitionsgütern zugeschriebenen vergleichbar sind.“

7.

In Artikel 21 Absatz 2 in der Fassung von Artikel 28g wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„c)

Im Falle der nachfolgend genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Steuer von dem steuerpflichtigen Empfänger geschuldet wird:

i)

Bauleistungen, einschließlich Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbruchleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken sowie die aufgrund von Artikel 5 Absatz 5 als Lieferung von Gegenständen betrachtete Erbringung bestimmter Bauleistungen;

ii)

Überlassung von Personal für die unter Ziffer i fallenden Tätigkeiten;

iii)

Lieferung von in Artikel 13 Teil B Buchstaben g und h genannten Grundstücken, wenn der Lieferer gemäß Teil C Buchstabe b des genannten Artikels für die Besteuerung optiert hat;

iv)

Lieferung von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist, Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen, recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten Abfallstoffen, und gewissen Gegenständen und Dienstleistungen, entsprechend der Auflistung in Anhang M;

v)

Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch einen steuerpflichtigen Sicherungsgeber an einen ebenfalls steuerpflichtigen Sicherungsnehmer;

vi)

Lieferung von Gegenständen im Anschluss an die Übertragung des Eigentumsvorbehalts auf einen Zessionar und die Ausübung des übertragenen Rechts durch den Zessionar;

vii)

Lieferung von Grundstücken, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden.

Für die Zwecke dieses Buchstabens können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Steuerpflichtiger, der auch Tätigkeiten ausführt oder Umsätze bewirkt, die nicht als steuerbare Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nach Artikel 2 angesehen werden, in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die er gemäß Unterabsatz 1 erhält, als Steuerpflichtiger gilt. Eine nicht steuerpflichtige Einrichtung des öffentlichen Rechts kann in Bezug auf gemäß den Ziffern v, vi und vii erhaltene Lieferungen oder Dienstleistungen als Steuerpflichtiger gelten.

Für die Zwecke dieses Buchstabens können die Mitgliedstaaten festlegen, für welche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen und für welche Kategorien von Leistungserbringern oder Leistungsempfängern sie von diesen Maßnahmen Gebrauch machen. Sie können ferner die Anwendung dieser Regelung auf einige der in Anhang M genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen beschränken.

Die Mitgliedstaaten informieren den nach Artikel 29 eingesetzten Ausschuss über die Einführung jeder neuen einzelstaatlichen Maßnahme, die in Umsetzung der Bestimmungen dieses Buchstabens ergangen ist.“

8.

Der Anhang M in Anhang I dieser Richtlinie wird angefügt.

Artikel 2

Alle in Anhang II dieser Richtlinie genannten Entscheidungen werden mit Wirkung zum 1. Januar 2008 aufgehoben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b im Hinblick auf den neuen Artikel 11 Teil A Absatz 7 der Richtlinie 77/388/EWG und Artikel 1 Absatz 4 im Hinblick auf die Bezugnahme in Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a und b in der Fassung gemäß Artikel 28f Nummer 1 der Richtlinie 77/388/EWG auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG nachzukommen, spätestens zum 1. Januar 2008 an.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach dieser Richtlinie erlassen, teilen sie der Kommission unverzüglich den Text dieser Vorschriften mit, die eine Bezugnahme auf diese Richtlinie enthalten oder von einer solchen Bezugnahme bei der amtlichen Veröffentlichung begleitet werden. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. RAJAMÄKI


(1)  Stellungnahme vom 6. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 65 vom 17.3.2006, S. 103.

(3)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/18/EG (ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 12).


ANHANG I

„ANHANG M

Verzeichnis der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen

a)

Lieferung von Alteisen und Nichteisenabfällen, Schrott und Gebrauchtmaterial einschließlich Halberzeugnissen aus Verarbeitung, Herstellung oder Schmelzen von Eisen oder Nichteisenmetallen oder deren Legierungen;

b)

Lieferung von Halberzeugnissen aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Erbringung bestimmter damit verbundener Verarbeitungsleistungen;

c)

Lieferung von Rückständen und anderen recyclingfähigen Materialien aus Eisen- und Nichteisenmetallen, Legierungen, Schlacke, Asche, Walzschlacke und metall- oder metalllegierungshaltigen gewerblichen Rückständen sowie Erbringung von Dienstleistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens und Pressens dieser Erzeugnisse;

d)

Lieferung von Alteisen und Altmetallen, sowie von Abfällen, Schnitzeln und Bruch sowie gebrauchtem und recyclingfähigem Material in Form von Scherben, Glas, Papier, Pappe und Karton, Lumpen, Knochen, Häuten, Kunstleder, Pergament, rohen Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern, Schnur, Tauwerk, Leinen, Tauen, Seilen, Kautschuk und Plastik und Erbringung bestimmter Verarbeitungsleistungen in Zusammenhang damit;

e)

Lieferung der in diesem Anhang genannten Stoffe, nachdem sie gereinigt, poliert, sortiert, geschnitten, fragmentiert, zusammengepresst oder zu Blöcken gegossen wurden;

f)

Lieferung von Schrott und Abfällen aus der Verarbeitung von Rohstoffen.“


ANHANG II

Liste der durch diese Richtlinie aufgehobenen Entscheidungen nach Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG

 

Als am 15. April 1984 erlassen geltende Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von der Sechsten Richtlinie abweichende Maßnahme zu treffen, deren Zweck es ist, durch die Einführung eines speziellen Steuererhebungssystems bestimmte Betrugsfälle oder Steuerumgehungen bei Lieferungen von Gold, Goldmünzen oder Goldabfall unter Steuerpflichtigen zu verhindern (1)

 

Als am 11. April 1987 erlassen geltende Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 11 der Richtlinie 77/388/EWG (2)

 

Entscheidung 88/498/EWG des Rates (3) zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme einzuführen

 

Als am 18. Februar 1997 erlassen geltende Entscheidung des Rates gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung vom 17. Mai 1977 zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Anwendung einer von den Artikeln 2 und 10 der Richtlinie 77/388/EWG. Dieser Entscheidung ging die Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Antrag am 18. Dezember 1996 voraus

 

Entscheidung 98/23/EG des Rates (4) zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die zur Anwendung einer von Artikel 28e Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Maßnahme zu verlängern

 

Entscheidung 2002/439/EG des Rates (5) zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung

 

Entscheidung 2002/880/EG des Rates (6) zur Ermächtigung Österreichs zur Anwendung einer von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung

 

Entscheidung 2004/290/EG des Rates (7) zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung

 

Entscheidung 2004/736/EG des Rates (8) zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Einführung einer von Artikel 11 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung

 

Entscheidung 2004/758/EG des Rates (9) zur Ermächtigung Österreichs zur Anwendung einer von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung.


(1)  ABl. L 264 vom 5.10.1984, S. 27

(2)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 22

(3)  ABl. L 269 vom 29.9.1988, S. 54.

(4)  ABl. L 8 vom 14.1.1998, S. 24. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/909/EG (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 49).

(5)  ABl. L 151 vom 11.6.2002, S. 12.

(6)  ABl. L 306 vom 8.11.2002, S. 24.

(7)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 59.

(8)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 58.

(9)  ABl. L 336 vom 12.11.2004, S. 38.