14.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/7


RICHTLINIE 2006/30/EG DER KOMMISSION

vom 13. März 2006

zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für die Benomylgruppe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Pestiziden wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Pestizide sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Pestiziden behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln wider. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die man in Erzeugnissen dann erwarten könnte, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis anwenden.

(2)

Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Pestiziden keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3)

Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission angesichts von Bedenken wegen der Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher Änderungswünsche für einzelstaatliche Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 8 der Richtlinie 90/642/EWG mitgeteilt. Der Kommission wurden Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte übermittelt.

(4)

Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Pestizide über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (4) erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Verbraucherexposition kommt.

(5)

Die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Pestizide enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Das Ergebnis war, dass das Vorhandensein von Pestizidrückständen unterhalb der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte keine akute toxische Wirkung habe.

(6)

Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7)

Die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG wird in der Kategorie „2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet; iii) Fruchtgemüse; a) Nachtschattengewächse“ zwischen den Einträgen „Auberginen, Melanzani“ und „Sonstige“ der Eintrag „Okra“ eingefügt.

Artikel 2

Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 4

Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 14. September 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 15. September 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. März 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/4/EG der Kommission (ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 69).

(2)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/70/EG der Kommission (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 35).

(3)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/9/EG der Kommission (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 24).

(4)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).


ANHANG I

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG erhalten die Zeilen betreffend Benomyl, Carbendazim und Thiophanatmethyl folgende Fassung:

Pestizidrückstände

Höchstgehalt (mg/kg)

„Benomyl und Carbendazim, berechnet als Carbendazim

2

Gerste

2

Hafer

0,1

Roggen

0,1

Triticale

0,1

Weizen

0,01 (1)

sonstiges Getreide

Thiophanatmethyl

0,3

Gerste

0,3

Hafer

0,05

Roggen

0,05

Triticale

0,05

Weizen

0,01 (1)

sonstiges Getreide


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG II

In Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG erhalten die Zeilen betreffend Benomyl, Carbendazim und Thiophanatmethyl folgende Fassung:

Pestizidrückstände

Höchstgehalt (mg/kg)

 

Fleisch einschließlich Fettanteil, Fleischzubereitungen, Schlachtabfälle und tierische Fette, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602

Milch und Milcherzeugnisse, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406

Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes 0407 00 und 0408

„Carbendazim und Thiophanatmethyl, berechnet als Carbendazim

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG III

In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend die Benomylgruppe folgende Fassung:

Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Summe des Gehalts an Benomyl und Carbendazim, berechnet als Carbendazim

Thiophanatmethyl

„1.   

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

i)

ZITRUSFRÜCHTE

0,1 (1)

0,1 (1)

Grapefruit

 

 

Zitronen

 

 

Limonen

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

 

 

Orangen

 

 

Pomelos

 

 

Sonstige

 

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

0,1 (1)

0,2

Mandeln

 

 

Paranüsse

 

 

Kaschu-Nüsse

 

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

 

Kokosnüsse

 

 

Haselnüsse

 

 

Macadamianüsse

 

 

Pekannüsse, Hickorynüsse

 

 

Pinienkerne, Pignoli

 

 

Pistazien

 

 

Walnüsse

 

 

Sonstige

 

 

iii)

KERNOBST

0,2

0,5

Äpfel

 

 

Birnen

 

 

Quitten

 

 

Sonstige

 

 

iv)

STEINOBST

 

 

Aprikosen, Marillen

0,2

2

Kirschen

0,5

0,3

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

0,2

2

Pflaumen, Zwetschgen

0,5

0,3

Sonstige

0,1 (1)

0,1 (1)

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

 

Tafeltrauben

0,3

0,1 (1)

Keltertrauben

0,5

3

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

0,1 (1)

0,1 (1)

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchten)

0,1 (1)

0,1 (1)

Brombeeren

 

 

amerikanische Brombeerenarten

 

 

Loganbeeren

 

 

Himbeeren

 

 

Sonstige

 

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

0,1 (1)

0,1 (1)

Heidelbeeren

 

 

Preiselbeeren

 

 

Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)

 

 

Stachelbeeren

 

 

Sonstige

 

 

e)

Wildbeeren und Wildobst

0,1 (1)

0,1 (1)

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

0,1 (1)

0,1 (1)

Avocados

 

 

Bananen

 

 

Datteln

 

 

Feigen

 

 

Kiwis

 

 

Kumquats

 

 

Litchis

 

 

Mangos

 

 

Oliven

 

 

Papayas

 

 

Passionsfrüchte

 

 

Ananas

 

 

Granatäpfel

 

 

Sonstige

 

 

2.   

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

0,1 (1)

0,1 (1)

Rote Rüben

 

 

Karotten und Möhren

 

 

Maniok, Kassava

 

 

Knollensellerie

 

 

Meerrettich, Kren

 

 

Topinambur

 

 

Pastinaken

 

 

Petersilienwurzel

 

 

Radieschen und Rettiche

 

 

Schwarzwurzeln

 

 

Süßkartoffeln, Bataten

 

 

Kohlrüben

 

 

Speiserüben

 

 

Yamswurzeln

 

 

Sonstige

 

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

0,1 (1)

0,1 (1)

Knoblauch

 

 

Zwiebeln

 

 

Schalotten

 

 

Frühlingszwiebeln

 

 

Sonstige

 

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

 

a)

Nachtschattengewächse

 

 

Tomaten, Paradeiser

0,5

2

Paprika

 

 

Auberginen, Melanzani

0,5

2

Okra

2

1

Sonstige

0,1 (1)

0,1 (1)

b)

Kürbisgewächse — mit genießbarer Schale

0,1 (1)

0,1 (1)

Salatgurken

 

 

Einlegegurken

 

 

Zucchini

 

 

Sonstige

 

 

c)

Kürbisgewächse — mit ungenießbarer Schale

0,1 (1)

0,3

Melonen

 

 

Kürbisse

 

 

Wassermelonen

 

 

Sonstige

 

 

d)

Zuckermais

0,1 (1)

0,1 (1)

iv)

KOHLGEMÜSE

 

 

a)

Blumenkohle

0,1 (1)

0,1 (1)

Broccoli (einschließlich Calabrese)

 

 

Blumenkohl, Karfiol

 

 

Sonstige

 

 

b)

Kopfkohle

 

 

Rosenkohl, Kohlsprossen

0,5

1

Kopfkohl

 

 

Sonstige

0,1 (1)

0,1 (1)

c)

Blattkohle

0,1 (1)

0,1 (1)

Chinakohl

 

 

Grünkohl

 

 

Sonstige

 

 

d)

Kohlrabi

0,1 (1)

0,1 (1)

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

0,1 (1)

0,1 (1)

a)

Kopfsalate und ähnliche

 

 

Gartenkresse

 

 

Feldsalat

 

 

Kopfsalat

 

 

Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)

 

 

Sonstige

 

 

b)

Spinat und ähnliche

 

 

Spinat

 

 

Mangold

 

 

Sonstige

 

 

c)

Brunnenkresse

 

 

d)

Chicorée

 

 

e)

Frische Kräuter

 

 

Kerbel

 

 

Schnittlauch

 

 

Petersilie

 

 

Blattsellerie

 

 

Sonstige

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

 

Bohnen (mit Hülsen)

0,2

0,1 (1)

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

0,2

0,1 (1)

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

Sonstige

0,1 (1)

0,1 (1)

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

0,1 (1)

0,1 (1)

Spargel

 

 

Kardonen

 

 

Stangensellerie

 

 

Fenchel

 

 

Artischocken

 

 

Lauch, Porree

 

 

Rhabarber

 

 

Sonstige

 

 

viii)

PILZE

0,1 (1)

0,1 (1)

a)

Zuchtpilze

 

 

b)

Wildpilze

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,1 (1)

0,1 (1)

Bohnen

 

 

Linsen

 

 

Erbsen

 

 

Sonstige

 

 

4.   

Ölsaaten

Leinsamen

 

 

Erdnüsse

 

 

Mohnsamen

 

 

Sesamsamen

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

Rapssamen

 

 

Sojabohnen

0,2

0,3

Senfkörner

 

 

Baumwollsamen

 

 

Sonstige

0,1 (1)

0,1 (1)

5.

Kartoffeln

0,1 (1)

0,1 (1)

Frühkartoffeln

 

 

Lagerkartoffeln

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

0,1 (1)

0,1 (1)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,1 (1)

0,1 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“