24.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/59


RAHMENBESCHLUSS 2006/783/JI DES RATES

vom 6. Oktober 2006

über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Initiative des Königreichs Dänemark (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere betont, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der Union werden sollte.

(2)

Unter Nummer 51 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Tampere) wird ausgeführt, dass Geldwäsche das Herzstück der organisierten Kriminalität ist, dass sie ausgemerzt werden sollte, wo auch immer sie vorkommt; dass der Europäische Rat entschlossen ist, dafür zu sorgen, dass konkrete Schritte unternommen werden, damit die Erträge aus Straftaten ermittelt, eingefroren, beschlagnahmt und eingezogen werden. In diesem Zusammenhang ruft der Europäische Rat in Nummer 55 der Schlussfolgerungen dazu auf, die materiellen und die formellen Strafrechtsbestimmungen über Geldwäsche (z. B. Ermitteln, Einfrieren und Einziehen von Vermögensgegenständen) einander anzunähern.

(3)

Alle Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen des Europarates vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten („Übereinkommen von 1990“) ratifiziert. Das Übereinkommen verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, Einziehungsentscheidungen einer anderen Vertragspartei anzuerkennen und zu vollstrecken oder ein Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterzuleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken und, wenn sie erlassen wird, zu vollstrecken. Die Parteien können Ersuchen um Einziehung unter anderem dann ablehnen, wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine Straftat wäre oder wenn das Recht der ersuchten Vertragspartei eine Einziehung für die Art der Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht.

(4)

Der Rat hat am 30. November 2000 ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen angenommen, in dem der Annahme eines Instruments, mit dem das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung auf das Einfrieren von Beweismaterial oder von Guthaben angewandt wird, erste Priorität eingeräumt wird (Maßnahmen 6 und 7). Nach Nummer 3.3 des Programms besteht außerdem das Ziel, gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat, unter anderem zum Zweck einer Rückgabe an das Opfer der Straftat angesichts des Bestehens des Übereinkommens von 1990 zu verbessern. Zur Verwirklichung dieses Ziels werden mit diesem Rahmenbeschluss in seinem Anwendungsbereich die Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung eingeschränkt und es werden zwischen den Mitgliedstaaten die Systeme zur Umwandlung der Einziehungsentscheidung in eine nationale Einziehungsentscheidung abgeschafft.

(5)

Mit dem Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates (3) sind Bestimmungen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten festgelegt worden. Nach diesem Rahmenbeschluss sind die Mitgliedstaaten des Weiteren verpflichtet, zu Artikel 2 des Übereinkommens von 1990 des Europarates keine Vorbehalte geltend zu machen oder aufrechtzuerhalten, sofern die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht ist.

(6)

Schließlich hat der Rat am 22. Juli 2003 den Rahmenbeschluss 2003/577/JI über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (4) angenommen.

(7)

Das Hauptmotiv für organisierte Kriminalität ist wirtschaftlicher Gewinn. Im Rahmen einer effizienten Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität muss der Schwerpunkt daher auf die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten gelegt werden. Jedoch reicht es nicht aus, nur die gegenseitige Anerkennung vorläufiger rechtlicher Maßnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme in der Europäischen Union sicherzustellen; für eine effiziente Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ist auch eine gegenseitige Anerkennung der Entscheidungen zur Einziehung der Erträge aus Straftaten erforderlich.

(8)

Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Einziehung von Vermögensgegenständen zu erleichtern, so dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wird, Einziehungsentscheidungen, die von einem in Strafsachen zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassen wurden, anzuerkennen und in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken. Dieser Rahmenbeschluss steht im Zusammenhang mit dem Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (5). Ziel jenes Rahmenbeschlusses ist es, sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über wirksame Vorschriften für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten verfügen, unter anderem über die Beweislast für die Herkunft der Vermögenswerte einer Person, die wegen einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verurteilt wurde.

(9)

Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und der unmittelbaren Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen setzt das Vertrauen darin voraus, dass die anzuerkennenden und zu vollstreckenden Entscheidungen stets im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erlassen werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die den Parteien oder gutgläubigen Dritten zustehenden Rechte gewahrt werden. In diesem Zusammenhang sollte gebührend darauf geachtet werden, dass unredliche Ansprüche juristischer oder natürlicher Personen keine Aussicht auf Erfolg haben.

(10)

Voraussetzung für eine reibungslose Durchführung dieses Rahmenbeschlusses in der Praxis, insbesondere bei der gleichzeitigen Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung in mehr als einem Mitgliedstaat, ist eine enge Abstimmung zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden.

(11)

Die in diesem Rahmenbeschluss verwendeten Ausdrücke „Ertrag“ und „Tatwerkzeuge“ sind so weit gefasst, dass sie — falls erforderlich — auch den Gegenstand einer Straftat einschließen.

(12)

Bei Ungewissheit darüber, an welchem Ort sich ein in einer Einziehungsentscheidung erfasster Vermögensgegenstand befindet, sollten die Mitgliedstaaten alle verfügbaren Mittel einsetzen, um den genauen Verbleib dieses Vermögensgegenstands zu ermitteln, einschließlich des Einsatzes aller verfügbaren Informationssysteme.

(13)

Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Dieser Rahmenbeschluss darf nicht so ausgelegt werden, dass er es untersagt, die Einziehung von Vermögensgegenständen, für die eine Einziehungsentscheidung erlassen wurde, abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.

(14)

Dieser Rahmenbeschluss hindert keinen Mitgliedstaat daran, seine Verfassungsbestimmungen über ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, die Vereinigungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien anzuwenden.

(15)

Dieser Rahmenbeschluss behandelt nicht die Rückgabe von Vermögensgegenständen an ihren rechtmäßigen Eigentümer.

(16)

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Frage, zu welchem Zweck die Mitgliedstaaten die Beträge verwenden, die sie aufgrund seiner Anwendung erhalten.

(17)

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

(1)   Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat eine von einem in Strafsachen zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassene Einziehungsentscheidung anerkennt und in seinem Hoheitsgebiet vollstreckt.

(2)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten, und die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Entscheidungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Gericht eine Einziehungsentscheidung im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen hat;

b)

„Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, dem die Einziehungsentscheidung zum Zwecke der Vollstreckung übermittelt wurde;

c)

„Einziehungsentscheidung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein — eine oder mehrere Straftaten betreffendes — Verfahren verhängt wird und die zum endgültigen Entzug von Vermögensgegenständen führt;

d)

„Vermögensgegenstände“ körperliche oder unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke, die ein Recht an solchen Vermögensgegenständen oder ein Interesse daran belegen, die nach der Entscheidung des Gerichts des Entscheidungsstaats

i)

den Ertrag aus einer Straftat oder Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise dem Wert dieses Ertrags entsprechen, darstellen

oder

ii)

das Tatwerkzeug einer Straftat darstellen

oder

iii)

aufgrund der im Entscheidungsstaat vorgesehenen Anwendung einer der erweiterten Einziehungsmöglichkeiten nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI einziehbar sind

oder

iv)

aufgrund anderer Bestimmungen über erweiterte Einziehungsmöglichkeiten nach dem Recht des Entscheidungsstaats einziehbar sind;

e)

„Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der durch Straftaten erlangt wird. Dieser kann aus Vermögensgegenständen aller Art bestehen;

f)

„Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;

g)

„die zum nationalen Kulturerbe gehörenden Kulturgüter“ die Kulturgüter im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (6);

h)

„Straftat“ in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f eine Vortat, sofern das zu einer Einziehungsentscheidung führende Strafverfahren eine Vortat sowie Geldwäsche umfasst.

Artikel 3

Bestimmung der zuständigen Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Behörde oder Behörden nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß diesem Rahmenbeschluss zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat

Entscheidungsstaat

oder

Vollstreckungsstaat ist.

(2)   Unbeschadet des Artikels 4 Absätze 1 und 2 kann jeder Mitgliedstaat, wenn sich dies aufgrund seiner internen Organisation als erforderlich erweist, eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme der Einziehungsentscheidungen und für die Unterstützung der zuständigen Behörden verantwortlich sind.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

Artikel 4

Übermittlung der Einziehungsentscheidung

(1)   Eine Einziehungsentscheidung kann zusammen mit der in Absatz 2 vorgesehenen Bescheinigung, für die ein Formular im Anhang wiedergegeben ist, im Falle einer Einziehungsentscheidung über einen Geldbetrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt werden, wenn die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die natürliche oder juristische Person, gegen die die Einziehungsentscheidung ergangen ist, in dem betreffenden Mitgliedstaat über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht.

Im Falle einer Einziehungsentscheidung über bestimmte Vermögensgegenstände können die Einziehungsentscheidung und die Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt werden, wenn die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass sich die von der Einziehungsentscheidung erfassten Vermögensgegenstände in dem betreffenden Mitgliedstaat befinden.

Gibt es keinen vernünftigen Anhaltspunkt, der es dem Entscheidungsstaat erlauben würde, den Mitgliedstaat zu ermitteln, dem die Einziehungsentscheidung übermittelt werden kann, so kann diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gerichtet werden, in dem die natürliche oder juristische Person, gegen die die Einziehungsentscheidung ergangen ist, sich in der Regel aufhält bzw. ihren eingetragenen Sitz hat.

(2)   Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats übermittelt die Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit der Bescheinigung unmittelbar der Behörde des Vollstreckungsstaats, die für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zuständig ist, und zwar in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Das Original der Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon und das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch übermittelt. Alle offiziellen Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.

(3)   Die Bescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats zu unterzeichnen; hierbei bescheinigt die Behörde auch die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung.

(4)   Ist der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats nicht bekannt, welche Behörde für die Vollstreckung der Entscheidung zuständig ist, so versucht sie, diese vom Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln — auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes — in Erfahrung zu bringen.

(5)   Ist eine Behörde im Vollstreckungsstaat, die eine Einziehungsentscheidung erhält, nicht zuständig, diese anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die Entscheidung von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Behörde und unterrichtet die zuständige Behörde im Entscheidungsstaat entsprechend.

Artikel 5

Übermittlung einer Einziehungsentscheidung an einen oder mehr als einen Vollstreckungsstaat

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 kann eine Einziehungsentscheidung gemäß Artikel 4 jeweils an nur einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden.

(2)   Eine Einziehungsentscheidung über bestimmte Vermögensgegenstände kann gleichzeitig an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn

die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass verschiedene Vermögensgegenstände, die von der Einziehungsentscheidung erfasst sind, sich in verschiedenen Vollstreckungsstaaten befinden,

oder

die Einziehung eines von der Einziehungsentscheidung erfassten bestimmten Vermögensgegenstands Maßnahmen in mehr als einem Vollstreckungsstaat erfordert

oder

die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein von der Einziehungsentscheidung erfasster bestimmter Vermögensgegenstand sich in einem von zwei oder mehr ausdrücklich genannten Vollstreckungsstaaten befindet.

(3)   Eine Einziehungsentscheidung über einen Geldbetrag kann gleichzeitig an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn dies nach Auffassung der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats in besonderen Fällen erforderlich ist, beispielsweise wenn

der betreffende Vermögensgegenstand nicht gemäß dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI sichergestellt wurde

oder

der Wert des Vermögensgegenstands, der im Entscheidungsstaat und in jeweils einem Vollstreckungsstaat eingezogen werden kann, voraussichtlich nicht zur Einziehung des gesamten von der Einziehungsentscheidung erfassten Geldbetrags ausreicht.

Artikel 6

Straftaten

(1)   Wenn Handlungen, die zu der Einziehungsentscheidung führen, nach den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats eine oder mehrere der folgenden Straftaten darstellen und im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, führt die Einziehungsentscheidung auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit der Handlungen zu einer Vollstreckung:

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

Terrorismus,

Menschenhandel,

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

Korruption,

Betrugsdelikte, einschließlich Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,

Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

Cyber-Kriminalität,

Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

Betrug,

Erpressung und Schutzgelderpressung,

Nachahmung und Produktpiraterie,

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

Fälschung von Zahlungsmitteln,

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

Handel mit gestohlenen Fahrzeugen,

Vergewaltigung,

Brandstiftung,

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

Flugzeug-/Schiffsentführung,

Sabotage.

(2)   Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 39 Absatz 1 EUV jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten in die Liste des Absatzes 1 aufzunehmen. Der Rat prüft im Lichte des Berichts, den die Kommission ihm nach Artikel 22 unterbreitet, ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern.

(3)   Bei Straftaten, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Klassifizierung der Straftat nach dem Recht des Entscheidungsstaats davon abhängig machen, dass die Handlungen, die zu der Einziehungsentscheidung geführt haben, eine Straftat darstellen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Einziehung ermöglicht.

Artikel 7

Anerkennung und Vollstreckung

(1)   Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats erkennen jede gemäß den Artikeln 4 und 5 übermittelte Einziehungsentscheidung ohne jede weitere Formalität an und treffen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung, es sei denn, die zuständigen Behörden beschließen, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 8 geltend zu machen oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach Artikel 10 geltend zu machen.

(2)   Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögensgegenstand, so können die zuständigen Behörden des Entscheidungsstaats und die des Vollstreckungsstaats, sofern das im Recht dieser Staaten vorgesehen ist, vereinbaren, dass die Einziehung im Vollstreckungsstaat in Form eines zu bezahlenden Geldbetrags, der dem Wert des Vermögensgegenstands entspricht, erfolgen kann.

(3)   Betrifft eine Einziehungsentscheidung eine Geldsumme, so vollstrecken die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats die Einziehungsentscheidung in dem Fall, dass keine Zahlung erwirkt werden kann, nach Absatz 1 unter Rückgriff auf jeden zu diesem Zweck verfügbaren Vermögensgegenstand.

(4)   Betrifft eine Einziehungsentscheidung eine Geldsumme, so rechnen die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats die einzuziehende Summe gegebenenfalls in die Währung des Vollstreckungsstaats zu dem Wechselkurs um, der am Tag des Erlasses der Einziehungsentscheidung galt.

(5)   Jeder Mitgliedstaat kann in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass seine zuständigen Behörden Einziehungsentscheidungen nicht anerkennen und nicht vollstrecken werden, wenn sie unter Umständen ergangen sind, unter denen die Einziehung des Vermögensgegenstands gemäß den erweiterten Einziehungsbestimmungen nach Artikel 2 Buchstabe d Ziffer iv angeordnet wurde. Eine solche Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden.

Artikel 8

Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

(1)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung versagen, wenn die Bescheinigung nach Artikel 4 nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Einziehungsentscheidung offensichtlich nicht entspricht.

(2)   Ferner kann die gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats bestimmte zuständige Justizbehörde dieses Staates die Anerkennung und die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung versagen, wenn festgestellt wird, dass

a)

die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufen würde;

b)

sich in einem der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Fälle die Einziehungsentscheidung auf Handlungen beziehen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine eine Einziehung rechtfertigende Straftat darstellen; in Steuer-, Abgaben-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung jedoch nicht aus dem Grund verweigert werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern oder Abgaben vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen wie das Recht des Entscheidungsstaats enthält;

c)

nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunitäten oder Vorrechte bestehen, die der Vollstreckung einer innerstaatlichen Einziehungsentscheidung über den betreffenden Vermögensgegenstand entgegenstehen würden;

d)

die Rechte Betroffener einschließlich gutgläubiger Dritter gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung entgegenstehen, auch dann, wenn sich dies aus der Einlegung von Rechtsbehelfen nach Artikel 9 ergibt;

e)

laut der Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 die betreffende Person bei der Verhandlung, die zur Einziehungsentscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist und nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten wurde, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person persönlich oder über einen nach einzelstaatlichem Recht befugten Vertreter gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats über das Verfahren unterrichtet worden ist oder dass sie angegeben hat, dass sie sich der Einziehungsentscheidung nicht widersetzt;

f)

die Einziehungsentscheidung in einem Strafverfahren wegen Straftaten ergangen ist, die

nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichwertigen Ort begangen worden sind

oder

außerhalb des Hoheitsgebiets des Entscheidungsstaats begangen wurden, und die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats die Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten gleicher Art nicht zulassen;

g)

die Einziehungsentscheidung nach Auffassung dieser Behörde unter Umständen ergangen ist, unter denen die Einziehung des Vermögensgegenstands gemäß den Vorschriften über die erweiterten Einziehungsmöglichkeiten nach Artikel 2 Buchstabe d Ziffer iv angeordnet wurde;

h)

die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung aufgrund der im Vollstreckungsstaat geltenden Verjährungsfristen ausgeschlossen ist, sofern die Gerichte dieses Staates nach dessen Strafrecht für die Handlungen zuständig sind.

(3)   Wenn nach Auffassung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

die Einziehungsentscheidung unter Umständen ergangen ist, unter denen die Einziehung des Vermögensgegenstands gemäß den Vorschriften über die erweiterten Einziehungsmöglichkeiten nach Artikel 2 Buchstabe d Ziffer iii angeordnet wurde,

und

die Einziehungsentscheidung außerhalb des Rahmens der vom Vollstreckungsstaat gewählten Alternative nach Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI liegt,

vollstreckt sie die Einziehungsentscheidung zumindest in dem Maße, wie es für einen gleich gelagerten innerstaatlichen Fall im nationalen Recht vorgesehen ist.

(4)   Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats ziehen besonders in Erwägung, die zuständigen Behörden des Entscheidungsstaats auf geeignetem Wege zu konsultieren, bevor sie beschließen, eine Einziehungsentscheidung gemäß Absatz 2 nicht anzuerkennen und zu vollstrecken oder die Vollstreckung gemäß Absatz 3 zu beschränken. Die Konsultation ist obligatorisch in Fällen, in denen der Beschluss voraussichtlich auf

Absatz 1,

Absatz 2 Buchstaben a, e, f oder g,

Absatz 2 Buchstabe d, wenn keine Mitteilung nach Artikel 9 Absatz 3 erfolgt,

oder

Absatz 3 gegründet wird.

(5)   Kann die Einziehungsentscheidung auch nach Rücksprache mit dem Entscheidungsstaat nicht vollstreckt werden, weil der einzuziehende Vermögensgegenstand bereits eingezogen worden ist, verschwunden ist, vernichtet worden ist, an dem in der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist oder der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet, nicht hinreichend genau angegeben worden ist, so wird die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

Artikel 9

Rechtsbehelfe im Vollstreckungsstaat gegen die Anerkennung und Vollstreckung

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit alle betroffenen Parteien, einschließlich gutgläubiger Dritter, gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung nach Artikel 7 einen Rechtsbehelf einlegen können, um ihre Rechte zu wahren. Der Rechtsbehelf ist vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einzulegen. Der Rechtsbehelf kann nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufschiebende Wirkung haben.

(2)   Die Sachgründe für den Erlass der Einziehungsentscheidung können nicht vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats angefochten werden.

(3)   Wird im Vollstreckungsstaat vor einem Gericht Rechtsbehelf eingelegt, so wird die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats darüber in Kenntnis gesetzt.

Artikel 10

Aufschub der Vollstreckung

(1)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Vollstreckung einer nach den Artikeln 4 und 5 übermittelten Einziehungsentscheidung aufschieben,

a)

wenn sie bei einer Einziehungsentscheidung über einen Geldbetrag der Auffassung ist, dass der sich aus der Vollstreckung ergebende Gesamtwert den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Betrag aufgrund einer gleichzeitigen Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in mehr als einem Mitgliedstaat übersteigen könnte,

b)

wenn Rechtsbehelfe nach Artikel 8 eingelegt werden,

c)

wenn die Vollstreckung laufende strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen könnte, bis zu dem Zeitpunkt, den sie für angemessen hält,

d)

wenn eine Übersetzung der Einziehungsentscheidung oder von Teilen der Entscheidung auf Kosten des Vollstreckungsstaats für notwendig erachtet wird, und zwar für die Zeit, die für die Übersetzung benötigt wird,

oder

e)

wenn die Vermögensgegenstände bereits Gegenstand eines Einziehungsverfahrens im Vollstreckungsstaat sind.

(2)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats trifft für die Dauer des Aufschubs sämtliche Maßnahmen, die sie in einem gleich gelagerten innerstaatlichen Fall ergreifen würde, um zu verhindern, dass die Vermögensgegenstände nicht mehr zum Zwecke der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung verfügbar sind.

(3)   Bei einem Aufschub gemäß Absatz 1 Buchstabe a setzt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich davon in einer Form in Kenntnis, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, und die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats kommt ihren Verpflichtungen nach Artikel 14 Absatz 3 nach.

(4)   In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b, c, d und e wird der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats der Aufschub, einschließlich der Gründe dafür sowie, falls möglich, die voraussichtliche Dauer des Aufschubs unverzüglich in einer Form mitgeteilt, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Artikel 11

Mehrfache Einziehungsentscheidungen

Bearbeiten die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats

zwei oder mehr Einziehungsentscheidungen über einen Geldbetrag gegen dieselbe natürliche oder juristische Person, und verfügt die betreffende Person im Vollstreckungsstaat nicht über ausreichende Mittel, um die Vollstreckung aller Entscheidungen zu ermöglichen,

oder

zwei oder mehr Einziehungsentscheidungen über denselben bestimmten Vermögensgegenstand,

so beschließt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nach dem Recht des Vollstreckungsstaats unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, z. B. ob eingefrorene Mittel betroffen sind, der relativen Schwere der Straftat, des Tatorts, des Zeitpunkts der jeweiligen Entscheidungen sowie des Zeitpunkts der Übermittlung der jeweiligen Entscheidungen, welche Einziehungsentscheidung(en) zu vollstrecken ist (sind).

Artikel 12

Für die Vollstreckung maßgebendes Recht

(1)   Unbeschadet des Absatzes 3 ist für die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend; nur dessen Behörden können über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen.

(2)   Kann die betreffende Person den Nachweis für eine teilweise oder vollständig vorgenommene Einziehung in irgendeinem Staat erbringen, so konsultiert die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats. Wird bei der Einziehung von Erträgen gemäß der Einziehungsentscheidung ein Teil des Betrags in einem anderen Staat als dem Vollstreckungsstaat beigetrieben (7), so ist dieser Teil vollständig auf den im Vollstreckungsstaat einzuziehenden Betrag anzurechnen.

(3)   Eine Einziehungsentscheidung gegen eine juristische Person ist selbst dann zu vollstrecken, wenn der Grundsatz der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen im Vollstreckungsstaat nicht anerkannt wird.

(4)   Der Vollstreckungsstaat kann keine Maßnahmen als Alternative zur Einziehungsentscheidung, auch keine Ersatzfreiheitsstrafe oder andere Maßnahmen, die die Freiheit der Person beschränken, infolge einer Übermittlung nach den Artikeln 4 und 5 verhängen, es sei denn, der Entscheidungsstaat hat dem zugestimmt.

Artikel 13

Amnestie, Gnadenerlass, Überprüfung der Einziehungsentscheidung

(1)   Der Entscheidungsstaat und auch der Vollstreckungsstaat können Amnestie oder Gnadenerlass gewähren.

(2)   Nur der Entscheidungsstaat kann über Anträge auf Überprüfung der Einziehungsentscheidung entscheiden.

Artikel 14

Folgen der Übermittlung einer Entscheidung

(1)   Die Übermittlung einer Einziehungsentscheidung an einen oder mehr als einen Vollstreckungsstaat gemäß den Artikeln 4 und 5 beschränkt nicht das Recht des Entscheidungsstaats, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken.

(2)   Wird eine Einziehungsentscheidung über einen Geldbetrag an einen oder mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt, so darf der sich aus der Vollstreckung ergebende Gesamtwert den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3)   Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde eines betroffenen Vollstreckungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

a)

wenn sie beispielsweise aufgrund von Informationen, die ihr ein Vollstreckungsstaat gemäß Artikel 10 Absatz 3 übermittelt hat, der Auffassung ist, dass eine Vollstreckung über den Höchstbetrag hinaus erfolgen könnte. Bei Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats so schnell wie möglich, wenn das genannte Risiko nicht mehr besteht;

b)

wenn die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise im Entscheidungsstaat oder in einem anderen Vollstreckungsstaat vollstreckt wurde. Es ist anzugeben, für welchen Betrag die Einziehungsentscheidung noch nicht vollstreckt wurde;

c)

wenn nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß den Artikeln 4 und 5 eine Behörde des Entscheidungsstaats einen Geldbetrag erhält, den die betreffende Person freiwillig aufgrund der Einziehungsentscheidung gezahlt hat. Artikel 12 Absatz 2 findet Anwendung.

Artikel 15

Beendigung der Vollstreckung

Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen wieder entzogen wird. Der Vollstreckungsstaat beendet die Vollstreckung der Entscheidung, sobald er von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats von dieser Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.

Artikel 16

Verfügungsrecht über eingezogene Vermögensgegenstände

(1)   Mit Geldern, die aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung stammen, verfährt der Vollstreckungsstaat wie folgt:

a)

Liegt der Betrag, der sich aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ergibt, unter 10 000 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags, so fließt er dem Vollstreckungsstaat zu.

b)

In allen anderen Fällen werden 50 % des Betrags, der sich aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ergibt, vom Vollstreckungsstaat an den Entscheidungsstaat abgeführt.

(2)   Mit anderen Vermögensgegenständen als Geldern, die sich aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ergeben, wird auf eine der folgenden Arten verfahren, wobei die Entscheidung beim Vollstreckungsstaat liegt:

a)

Die Vermögensgegenstände können verkauft werden. In diesem Fall wird mit den Erträgen des Verkaufs nach Maßgabe des Absatzes 1 verfahren.

b)

Die Vermögensgegenstände können an den Entscheidungsstaat gesandt werden. Bezieht sich die Einziehungsentscheidung auf einen Geldbetrag, so dürfen die Vermögensgegenstände dem Entscheidungsstaat nur zugesandt werden, wenn dieser zugestimmt hat.

c)

Falls keiner der vorstehenden Buchstaben anwendbar ist, kann über die Vermögensgegenstände in anderer Weise gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats verfügt werden.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 ist der Vollstreckungsstaat nicht verpflichtet, bestimmte Gegenstände, auf die sich die Einziehungsentscheidung bezieht, zu verkaufen oder zurückzugeben, wenn es sich bei ihnen um Kulturgüter, die zum nationalen Kulturerbe dieses Staates gehören, handelt.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 finden Anwendung, wenn zwischen dem Entscheidungsstaat und dem Vollstreckungsstaat nichts anderes vereinbart wurde.

Artikel 17

Unterrichtung über das Ergebnis der Vollstreckung

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

a)

über die Übermittlung der Einziehungsentscheidung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 5;

b)

über etwaige Beschlüsse über die Versagung der Anerkennung der Einziehungsentscheidung zusammen mit einer Begründung;

c)

über die vollständige oder teilweise Nicht-Vollstreckung der Entscheidung aus den in Artikel 11, Artikel 12 Absätze 1 und 2 oder Artikel 13 Absatz 1 genannten Gründen;

d)

über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald diese abgeschlossen ist;

e)

über die Anordnung von Alternativmaßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 4.

Artikel 18

Erstattung

(1)   Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 erstattet der Entscheidungsstaat dem Vollstreckungsstaat in Fällen, in denen der Vollstreckungsstaat nach Maßgabe seines Rechts für Schäden haftet, die einer der in Artikel 9 genannten Parteien durch die Vollstreckung einer ihm nach den Artikeln 4 und 5 übermittelten Einziehungsentscheidung entstanden sind, die Beträge, die der Vollstreckungsstaat aufgrund dieser Haftung an die geschädigte Partei gezahlt hat; dies gilt nicht, sofern und soweit der Schaden oder ein Teil des Schadens ausschließlich auf das Verhalten des Vollstreckungsstaats zurückzuführen ist.

(2)   Absatz 1 lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schadenersatzansprüche natürlicher oder juristischer Personen unberührt.

Artikel 19

Sprachen

(1)   Die Bescheinigung ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaften akzeptiert.

Artikel 20

Kosten

(1)   Unbeschadet des Artikels 16 verzichten die Mitgliedstaaten darauf, voneinander die Erstattung der aus der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses entstehenden Kosten zu fordern.

(2)   Sind dem Vollstreckungsstaat Kosten entstanden, die er als erheblich oder außergewöhnlich ansieht, kann er dem Entscheidungsstaat vorschlagen, die Kosten zu teilen. Der Entscheidungsstaat berücksichtigt einen derartigen Vorschlag auf der Grundlage detaillierter Angaben des Vollstreckungsstaats.

Artikel 21

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten, soweit sie zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen beitragen.

Artikel 22

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 24. November 2008 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Auf der Grundlage eines anhand dieser Angaben von der Kommission erstellten Berichts überprüft der Rat vor dem 24. November 2009, inwieweit die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 2 abgegebenen Erklärungen.

(4)   Stellt ein Mitgliedstaat bei einem anderen Mitgliedstaat wiederholt Schwierigkeiten oder unzureichendes Tätigwerden im Zusammenhang mit der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen fest, ohne dass im Wege bilateraler Konsultationen Abhilfe geschaffen werden konnte, so kann er hiervon den Rat in Kenntnis setzen, damit die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses auf der Ebene der Mitgliedstaaten bewertet werden kann.

(5)   Die Mitgliedstaaten, die als Vollstreckungsstaaten handeln, übermitteln dem Rat und der Kommission zu Beginn jedes Kalenderjahrs die Zahl der Fälle, in denen Artikel 17 Buchstabe b angewandt wurde, und eine kurze Begründung für die Anwendung.

Die Kommission erstellt bis zum 24. November 2013 auf der Grundlage der übermittelten Angaben einen Bericht und ergänzt diesen um ihrer Ansicht nach geeignete Initiativen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. RAJAMÄKI


(1)  ABl. C 184 vom 2.8.2002, S. 8.

(2)  Stellungnahme vom 20. November 2002 (ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 205).

(3)  ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45.

(5)  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 49.

(6)  ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43).

(7)  In Österreich: eingetrieben.


ANHANG

BESCHEINIGUNG

nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen

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