21.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/17


GEMEINSAME AKTION 2006/122/GASP DES RATES

vom 20. Februar 2006

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in der Gemeinsamen Aktion 2003/869/GASP des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen (1) vorgesehene Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die afrikanische Region der Großen Seen läuft am 28. Februar 2006 ab.

(2)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2003/869/GASP sollte das Mandat des EUSR um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden.

(3)

Der EUSR wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Aldo AJELLO als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für die afrikanische Region der Großen Seen wird bis zum 28. Februar 2007 verlängert.

Artikel 2

Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der EU hinsichtlich des Befriedungs- und Übergangsprozesses in der afrikanischen Region der Großen Seen.

Diese Ziele umfassen:

a)

Leistung eines aktiven und effizienten Beitrags der Europäischen Union zum Abschluss des Übergangsprozesses in der Demokratischen Republik Kongo (DRC) und zu den politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Burundi, Ruanda und Uganda;

b)

besondere Berücksichtigung der regionalen Dimension der Entwicklungen in diesen Ländern;

c)

Schaffung der Voraussetzungen für eine kontinuierliche Präsenz der Europäischen Union vor Ort und in den relevanten internationalen Gremien, Kontaktpflege mit den wichtigsten Akteuren und Mitwirkung an der Krisenbewältigung;

d)

Mitwirkung an einer kohärenten, nachhaltigen und verantwortungsvollen Politik der Europäischen Union in der afrikanischen Region der Großen Seen.

Der EUSR unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region.

Artikel 3

Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der EUSR im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,

a)

enge Kontakte mit allen am Befriedungs- und Übergangsprozess beteiligten Parteien in der afrikanischen Region der Großen Seen, anderen Ländern der Region, den Vereinigten Staaten von Amerika, anderen relevanten Ländern sowie den Vereinten Nationen (VN) und anderen relevanten internationalen Organisationen, der Afrikanischen Union (AU) sowie den subregionalen Organisationen und ihren Vertretern sowie anderen führenden regionalen Politikern herzustellen und zu pflegen, um mit ihnen auf eine Stärkung der Friedensprozesse und der Friedensabkommen in der Region hinzuwirken;

b)

den Befriedungs- und Übergangsprozess zwischen den Parteien zu beobachten und bei Bedarf den Rat und die guten Dienste der Europäischen Union anzubieten;

c)

soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten Friedens- und Waffenstillstandsvereinbarungen beizutragen und zwischen diesen Parteien auf diplomatischer Ebene tätig zu werden, wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden;

d)

mit den Unterzeichnern von Abkommen im Rahmen der Friedensprozesse konstruktive Beziehungen zu unterhalten, um so die Einhaltung der Grundregeln der Demokratie, der verantwortungsvollen Staatsführung, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtstaatlichkeit, zu fördern;

e)

zur Umsetzung der EU-Leitlinien zu Kindern und bewaffneten Konflikten beizutragen;

f)

an der Vorbereitung einer Konferenz über Frieden, Sicherheit, Demokratie und Entwicklung in der Region der Großen Seen in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der VN für die Region der Großen Seen und dem Sondergesandten des Vorsitzenden der AU mitzuwirken;

g)

darüber Bericht zu erstatten, welche Möglichkeiten sich für eine Unterstützung des Befriedungs- und Übergangsprozesses durch die Europäische Union bieten und auf welche Weise die Initiativen der Europäischen Union am besten weitergeführt werden können;

h)

zu beobachten, ob von den Konfliktparteien Maßnahmen ergriffen werden, die sich auf den Ausgang der laufenden Friedensprozesse nachteilig auswirken könnten;

i)

zum besseren Verständnis der Rolle der Europäischen Union unter den für die Meinungsbildung maßgeblichen Personen in der Region beizutragen;

j)

wenn nötig bei der Reform des Sicherheitssektors in der DRC Rat und Hilfestellung zu bieten und insbesondere den Missionsleitern der EU-Polizeimission (EUPOL „Kinshasa“) und der Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors (EUSEC RD Congo) die erforderlichen politischen Leitlinien vorzugeben, damit sie vor Ort ihre Pflichten erfüllen können.

Artikel 4

(1)   Der EUSR ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem EUSR und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

Artikel 5

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 820 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag getätigt werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Die Ausgaben können ab dem 1. März 2006 getätigt werden.

(4)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 6

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzubauen. Der EUSR unterrichtet den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs der Europäischen Union.

(3)   Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzende Stellen der Laufbahngruppe A werden vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und auch den Mitgliedstaaten und den Organen mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

(4)   Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 7

Grundsätzlich erstattet der EUSR persönlich dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der EUSR kann dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und des PSK Bericht erstatten.

Artikel 8

Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. Vor Ort wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern aufrechterhalten; diese tun alles, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 9

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2006 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2006 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen für den Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

Artikel 10

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 11

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 37. Gemeinsame Aktion zuletzt verlängert und geändert durch die Gemeinsame Aktion 2005/586/GASP (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 97).