27.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 378/32


BESCHLUSS NR. 1904/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2006

über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 151 und 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag begründet die Unionsbürgerschaft, durch die die nationale Staatsbürgerschaft des jeweiligen Mitgliedstaats ergänzt wird. Sie ist ein wichtiges Element der Stärkung und Sicherung des europäischen Integrationsprozesses.

(2)

Die Gemeinschaft sollte darauf hinwirken, dass sich die Bürger ihrer europäischen Bürgerschaft, deren Vorteile wie auch ihrer Rechte und Pflichten voll bewusst werden, bei deren Förderung das Subsidiaritätsprinzip und das Interesse am Zusammenhalt zu berücksichtigen sind.

(3)

Vor dem Hintergrund der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 16. und 17. Juni 2005 in Brüssel eingeleiteten breit angelegten Beratungen über die Zukunft Europas ist es besonders dringend, den Bürgern Europas ihre Bürgerschaft der Europäischen Union in vollem Umfang bewusst zu machen. Das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ sollte deshalb andere Maßnahmen in diesem Bereich ergänzen, sich aber nicht mit ihnen überschneiden.

(4)

Damit die Bürger die europäische Integration uneingeschränkt unterstützen, sollten ihre gemeinsamen Werte, ihre gemeinsame Geschichte und gemeinsame Kultur als zentrale Elemente ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft betont werden, die in Übereinstimmung mit der am 7. Dezember 2000 proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (4) auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Wahrung der Menschenrechte, der kulturellen Vielfalt, der Toleranz und der Solidarität aufbaut.

(5)

Die Förderung einer aktiven Bürgerschaft stellt ein zentrales Element im verstärkten Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz und ebenso bei der Förderung des Zusammenhalts und der Entwicklung der Demokratie dar.

(6)

Im Zusammenhang mit der europäischen Informations- und Kommunikationsstrategie sollte sichergestellt werden, dass die von dem Programm geförderten Tätigkeiten allgemein verbreitet werden und sich im Bewusstsein einprägen.

(7)

Um Europa den Bürgern näher zu bringen und diesen die Möglichkeit zu geben, sich intensiv am immer engeren Zusammenwachsen Europas zu beteiligen, müssen alle Staatsangehörigen und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in den Teilnehmerländern angesprochen und in transnationale Austausch- und Kooperationsaktivitäten einbezogen werden, die zur Entwicklung eines Gefühls der Zugehörigkeit zu gemeinsamen europäischen Idealen beitragen.

(8)

In einer im Jahre 1988 angenommenen Entschließung sprach sich das Europäische Parlament für die intensive Förderung von Kontakten zwischen Bürgern verschiedener Mitgliedstaaten aus, und bezeichnete die besondere Unterstützung der Europäischen Union für Partnerschaftsprojekte zwischen Gemeinden in verschiedenen Mitgliedstaaten als sinnvoll und wünschenswert.

(9)

Der Europäische Rat hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Europäische Union und ihre Organe bürgernäher werden müssen. Er hat die Organe der Union aufgefordert, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft zu führen und anzuregen und dadurch die Teilnahme der Bürger am öffentlichen Leben und am Entscheidungsprozess zu erleichtern, und dabei die grundlegenden Werte zu betonen, die die Bürger Europas teilen.

(10)

Der Rat hat in seinem Beschluss 2004/100/EG vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (5) ein Aktionsprogramm verabschiedet, das die Notwendigkeit eines kontinuierlichen Dialogs mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Gemeinden sowie die Förderung der aktiven Bürgerbeteiligung bestätigt hat.

(11)

Bürgerprojekte mit transnationaler und sektorübergreifender Dimension sind wichtige Mittel, um die Bürger zu erreichen und das europäische Bewusstsein, die europäische politische Integration, die gesellschaftliche Einbindung und das gegenseitige Verständnis zu fördern.

(12)

Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene sind wichtige Elemente für eine aktive Beteiligung der Bürger an der Gesellschaft und helfen, alle Seiten des öffentlichen Lebens zu stärken. Sie spielen außerdem eine Mittlerrolle zwischen Europa und seinen Bürgern. Daher sollte ihre transnationale Zusammenarbeit gefördert und ermutigt werden.

(13)

Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen, können Ideen und Überlegungen in die Diskussion auf europäischer Ebene einbringen. Deshalb sollten als eine Verbindung zwischen den Europäischen Organen und den Bürgern diejenigen Tätigkeiten, die ihren Beitrag zum Aufbau einer europäischen Identität und Bürgerschaft widerspiegeln, unterstützt werden, indem Verfahren mit transparenten Kriterien zur Förderung von Informations- und Austauschnetzen eingeführt werden.

(14)

Ferner sollten die im Rahmen des Beschlusses Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (6) begonnenen Bemühungen der Europäischen Union zur Erhaltung der mit Deportationen in Verbindung stehenden wichtigsten Stätten und Archive und ihrer Mahnmalfunktion fortgesetzt werden. Auf diese Weise kann ein Bewusstsein für die ganze Tragweite und die tragischen Konsequenzen des Zweiten Weltkriegs bewahrt und ein universelles Gedenken gefördert werden — als ein Weg, um die Vergangenheit zu überwinden und die Zukunft zu gestalten.

(15)

In der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza angenommenen Erklärung zum Sport wurde hervorgehoben, dass „die Gemeinschaft, auch wenn sie in diesem Bereich keine unmittelbare Zuständigkeit besitzt, bei ihren Tätigkeiten im Rahmen des Vertrags die sozialen, erzieherischen und kulturellen Funktionen berücksichtigen muss, die für den Sport so besonders charakteristisch sind“.

(16)

Es sollte besonders auf eine ausgewogene Beteiligung der Bürger und der Organisationen der Zivilgesellschaft aller Mitgliedstaaten an transnationalen Projekten und Aktivitäten geachtet werden.

(17)

Die Bewerberländer und die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, werden gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen als potenzielle Teilnehmer von Gemeinschaftsprogrammen anerkannt.

(18)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 die „Thessaloniki Agenda für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ angenommen, in der die westlichen Balkanstaaten eingeladen werden, sich an den Programmen und Einrichtungen der Gemeinschaft zu beteiligen; die westlichen Balkanländer sollten daher als potenzielle Teilnehmer von Gemeinschaftsprogrammen anerkannt werden.

(19)

Das Programm sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten regelmäßig überwacht und unabhängig evaluiert werden, damit die für die ordnungsgemäße Umsetzung der Maßnahmen notwendigen Anpassungen vorgenommen werden können.

(20)

Für die Verfahren zur Überwachung und Evaluierung des Programms sollten konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte Ziele und Indikatoren genutzt werden.

(21)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 19. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8), die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wahren, müssen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Einfachheit und Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, der Beschränkung der Zahl von Fällen, für deren Umsetzung und Verwaltung die Kommission unmittelbar zuständig ist, und der erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Ressourcen und der administrativen Belastung durch deren Verwendung angewandt werden.

(22)

Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen vorzubeugen und um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge einzuziehen.

(23)

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung kann die Umsetzung des Programms durch den Einsatz von Pauschalzuschüssen erleichtert werden, die entweder zur Unterstützung von Programmteilnehmern oder als Fördermittel der Gemeinschaft für die auf nationaler Ebene zur Programmverwaltung eingerichteten Strukturen gewährt werden.

(24)

Dieser Beschluss legt für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung fest, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9) bildet.

(25)

Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des transnationalen und multilateralen Charakters der Programmaktionen und -maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(26)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden.

(27)

Übergangsmaßnahmen zur Überwachung der vor dem 31. Dezember 2006 begonnenen Aktionen sollten gemäß dem Beschluss 2004/100/EG erlassen werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Umfang des Programms

1.   Mit diesem Beschluss wird das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (nachstehend „Programm“ genannt) für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet.

2.   Das Programm trägt zu folgenden allgemeinen Zielen bei:

a)

Bürgern die Möglichkeit zur Interaktion und zur Partizipation an einem immer engeren Zusammenwachsen eines demokratischen und weltoffenen Europas, das geeint und reich in seiner kulturellen Vielfalt ist, geben und damit die Entwicklung des Konzepts der Bürgerschaft der Europäischen Union fördern;

b)

ein Verständnis für eine europäische Identität entwickeln, die auf gemeinsamen Werten, gemeinsamer Geschichte und gemeinsamer Kultur aufbaut;

c)

bei den Bürgern ein Verständnis für die gemeinsame Verantwortung für die Europäische Union fördern;

d)

die Toleranz und das Verständnis der europäischen Bürger füreinander vergrößern, dabei die kulturelle und sprachliche Vielfalt achten und fördern und zugleich zum interkulturellen Dialog beitragen.

Artikel 2

Spezifische Programmziele

Das Programm hat im Einklang mit den grundlegenden Zielen des Vertrags folgende spezifische Ziele, die auf transnationaler Basis verwirklicht werden:

a)

Menschen aus lokalen Gemeinschaften aus ganz Europa zusammenbringen, damit sie Erfahrungen, Meinungen und Wertvorstellungen austauschen und gemeinsam nutzen, aus der Geschichte lernen und die Zukunft gestalten können;

b)

Aktionen, Diskussionen und Überlegungen zur europäischen Bürgerschaft und zur Demokratie, zur Wertegemeinschaft und zur gemeinsamen Geschichte und gemeinsamen Kultur durch die Zusammenarbeit im Rahmen der Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene fördern;

c)

Europa den Bürgern näher bringen, indem europäische Werte und Errungenschaften gefördert werden und gleichzeitig die Erinnerung an die Vergangenheit Europas bewahrt wird;

d)

die Interaktion zwischen den Bürgern sowie Organisationen der Zivilgesellschaft aus allen Teilnehmerländern fördern, dabei zum interkulturellen Dialog beitragen und sowohl die Vielfalt als auch die Einheit Europas betonen; besonderes Augenmerk gilt hierbei Aktivitäten, durch die engere Beziehungen zwischen den Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 30. April 2004, und denen der Mitgliedstaaten, die seither beigetreten sind, hergestellt werden sollen.

Artikel 3

Aktionen

1.   Die Programmziele werden mit Hilfe der nachstehenden Aktionen verfolgt; Details dazu finden sich in Teil I des Anhangs.

a)

„Aktive Bürger für Europa“ umfasst:

Städtepartnerschaften

Bürgerprojekte und flankierende Maßnahmen.

b)

„Aktive Zivilgesellschaft in Europa“ umfasst:

Strukturförderung für Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks)

Strukturförderung für Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene

Unterstützung für Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft.

c)

„Gemeinsam für Europa“ umfasst:

Veranstaltungen mit großer Öffentlichkeitswirkung, wie z.B. Gedenkfeiern, Preisverleihungen, künstlerische Veranstaltungen, europaweite Konferenzen

Studien, Erhebungen und Meinungsumfragen

Informations- und Verbreitungsinstrumente.

d)

„Aktive europäische Erinnerung“ umfasst:

Erhaltung der wichtigsten mit Deportationen in Verbindung stehenden Stätten und Gedenken an die Opfer

2.   Wie in dem spezifischen Ziel in Artikel 2 Buchstabe d festgelegt, kann bei jeder Aktion der ausgewogenen Beteiligung von Bürgern sowie Organisationen der Zivilgesellschaft aus allen Mitgliedstaaten Priorität eingeräumt werden.

Artikel 4

Arten von Gemeinschaftsmaßnahmen

1.   Gemeinschaftsmaßnahmen können in Form von Zuschüssen oder öffentlichen Aufträgen durchgeführt werden.

2.   Gemeinschaftszuschüsse können z.B. in Form von Betriebskostenzuschüssen, aktionsbezogenen Zuschüssen, Stipendien oder Preisen gewährt werden.

3.   Öffentliche Aufträge umfassen Dienstleistungen wie z.B. die Organisation von Veranstaltungen, Studien und Forschungsarbeiten, Informations- und Verbreitungsinstrumente, Überwachung und Evaluierung.

4.   Die Begünstigten müssen die in Teil II des Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen, damit ihnen ein Gemeinschaftszuschuss gewährt werden kann.

Artikel 5

Teilnahme am Programm

Das Programm steht folgenden Ländern (nachstehend „Teilnehmerländer“ genannt) offen:

a)

den Mitgliedstaaten;

b)

gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens den EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind;

c)

den Bewerberländern, für die eine Heranführungsstrategie besteht, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen festgelegt wurden;

d)

den westlichen Balkanländern entsprechend den Modalitäten, die mit diesen Ländern gemäß den Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind.

Artikel 6

Zugang zum Programm

Das Programm steht allen Akteuren offen, die die aktive europäische Bürgerschaft fördern, insbesondere lokalen Behörden und Organisationen, Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks), Bürgergruppen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft.

Artikel 7

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und mit verschiedenen Vorschriften der jeweiligen Einrichtung oder Organisation kann das Programm gemeinsame und innovative Aktivitäten im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft mit einschlägigen internationalen Organisationen wie dem Europarat und der UNESCO abdecken.

Artikel 8

Durchführungsmaßnahmen

1.   Die Kommission verabschiedet die für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen gemäß den Bestimmungen im Anhang.

2.   Folgende Maßnahmen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen:

a)

die Modalitäten für die Durchführung des Programms, einschließlich des jährlichen Arbeitsplans sowie der Auswahlkriterien und -verfahren;

b)

das allgemeine Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Aktionen des Programms;

c)

die Verfahren zur Überwachung und Evaluierung des Programms;

d)

die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft (Höhe, Laufzeit, Aufteilung und Begünstigte) im Zusammenhang mit allen Betriebskostenzuschüssen, mehrjährigen Städtepartnerschaftsvereinbarungen im Rahmen der Aktion 1 und Veranstaltungen mit großer Öffentlichkeitswirkung im Rahmen der Aktion 3.

3.   Alle anderen für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

4.   Im Rahmen des in Absatz 2 genannten Verfahrens kann die Kommission für jede der im Anhang genannten Aktionen Leitlinien festlegen, um das Programm an etwaige Änderungen bei den Prioritäten im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft anzupassen.

Artikel 9

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

3.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Kohärenz mit anderen Instrumenten der Gemeinschaft und der Europäischen Union

1.   Die Kommission stellt die Kohärenz und Komplementarität zwischen diesem Programm und anderen Instrumenten in anderen Aktionsbereichen der Gemeinschaft sicher, insbesondere den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Jugend, Sport, Umwelt, audiovisueller Bereich und Medien, Grundrechte und Grundfreiheiten, soziale Integration, Gleichstellung von Männern und Frauen, Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, wissenschaftliche Forschung, Informationsgesellschaft und Außenbeziehungen der Gemeinschaft, vor allem auf der Ebene der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

2.   Im Rahmen des Programms können Mittel gemeinsam mit anderen Instrumenten der Gemeinschaft und der Europäischen Union für die Umsetzung von Maßnahmen genutzt werden, die sowohl den Zielen des Programms als auch den Zielen der anderen Instrumente entsprechen.

Artikel 11

Finanzausstattung

1.   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 215 Millionen EUR festgelegt.

2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 12

Finanzbestimmungen

1.   Die Finanzhilfen werden juristischen Personen in Form von Zuschüssen gewährt. Je nach Art der Aktion und des verfolgten Ziels können Zuschüsse auch natürlichen Personen gewährt werden.

2.   Die Kommission kann natürlichen oder juristischen Personen Preise für im Rahmen des Programms durchgeführte Aktionen oder Projekte verleihen.

3.   Gemäß Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sind abhängig von der Art der jeweiligen Maßnahme Pauschalfinanzierungen und/oder die Anwendung von Stückkostensätzen zulässig.

4.   Eine Kofinanzierung in Form von Sachleistungen kann zugelassen werden.

5.   Die Kommission kann beschließen, die Begünstigten aufgrund ihrer Merkmale und der Art der Aktionen vom Erfordernis des Nachweises der für die erfolgreiche Umsetzung der Maßnahme bzw. des Arbeitsprogramms erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen zu befreien.

6.   Der Umfang der vom Begünstigten mitzuteilenden Informationen kann bei geringfügigen Zuschüssen reduziert werden.

7.   In speziellen Fällen wie bei der Gewährung eines geringfügigen Zuschusses, kann der Begünstigte von der Verpflichtung befreit werden, seine finanzielle Leistungsfähigkeit für die Umsetzung des geplanten Projekts oder des Arbeitsprogramms nachzuweisen.

8.   Betriebskostenzuschüsse nach dem Programm für Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse im Sinne des Artikels 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 verfolgen, werden im Fall der Verlängerung nicht automatisch gekürzt.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1.   Die Kommission stellt sicher, dass bei der Umsetzung von im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Aktionen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Maßnahmen zur Vorbeugung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen geschützt werden, und zwar durch wirksame Kontrollen, die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und, falls Unregelmäßigkeiten entdeckt werden, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (11), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (12) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13).

2.   Für die im Rahmen des Programms finanzierten Gemeinschaftsaktionen bedeutet der Begriff der Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union oder Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt oder bewirken würde.

3.   Die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung wird von der Kommission gekürzt, ausgesetzt oder eingezogen, wenn sie Unregelmäßigkeiten — einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

4.   Wurden Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Standes der Umsetzung einer Maßnahme lediglich ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so fordert die Kommission den Begünstigten auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme zu übermitteln. Ist die Antwort des Begünstigten nicht zufrieden stellend, so kann die Kommission den Restbetrag der Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge fordern.

5.   Jeder zu Unrecht gezahlter Betrag ist der Kommission zurückzuerstatten. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 14

Überwachung und Evaluierung

1.   Die Kommission gewährleistet die regelmäßige Überwachung des Programms. Die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung fließen in die Durchführung des Programms ein. Die Überwachung umfasst insbesondere die Erstellung der in Absatz 3 Buchstaben a und c genannten Berichte.

Die einzelnen Ziele können nach Maßgabe des Artikels 251 des Vertrags überprüft werden.

2.   Die Kommission stellt eine regelmäßige externe und unabhängige Evaluierung des Programms sicher und unterrichtet regelmäßig das Europäische Parlament.

3.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen folgende Unterlagen vor:

a)

bis zum 31. Dezember 2010 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse und über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms;

b)

bis zum 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;

c)

bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung.

Artikel 15

Übergangsbestimmung

Die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses 2004/100/EG 2004 begonnenen Maßnahmen unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen des genannten Beschlusses.

Mittel, die zugewiesenen Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen entsprechen, die auf der Grundlage des Beschlusses 2004/100/EG rechtsgrundlos gezahlt wurden, können im Einklang mit Artikel 18 der Haushaltsordnung dem Programm zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2007.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2006

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

Mauri PEKKARINEN


(1)  ABl. C 28 vom 3.2.2006, S. 29.

(2)  ABl. C 115 vom 16.5.2006, S. 81.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 11. Dezember 2006.

(4)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6.

(6)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 der Kommission (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).

(9)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABI. L 200 vom 22.7.2006, S. 11) .

(11)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(12)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(13)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


ANHANG

I.   BESCHREIBUNG DER AKTIONEN

Zusätzliche Informationen über den Zugang zu dem Programm

Zu den Organisationen der Zivilgesellschaft nach Artikel 6 gehören unter anderem Gewerkschaften, Bildungseinrichtungen und Organisationen im Bereich der Freiwilligentätigkeit und des Amateursports.

AKTION 1:   Aktive Bürger für Europa

Dieser Programmteil ist speziell auf Aktivitäten ausgerichtet, die Bürger einbeziehen. Es gibt zwei Arten von Maßnahmen:

Städtepartnerschaften

Bei dieser Maßnahme geht es um Aktivitäten, die den direkten Austausch zwischen europäischen Bürger — durch ihre Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten — zum Inhalt haben oder fördern. Dies können punktuelle Aktivitäten oder Pilotprojekte, aber auch strukturierte mehrjährige Vereinbarungen zwischen mehreren Partnern sein, die einen gezielten Ansatz verfolgen und eine Reihe von Aktivitäten — von Bürgerbegegnungen bis zu spezifischen Konferenzen oder Seminaren zu Themen von gemeinsamem Interesse — sowie entsprechende Veröffentlichungen umfassen, die im Rahmen von Städtepartnerschaften organisiert werden. Diese Maßnahme wird das gegenseitige Kennenlernen und Verstehen der Bürger sowie der Kulturen aktiv unterstützen.

Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 können Strukturfördermittel direkt an den Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) vergeben werden, eine Einrichtung mit einer Zielsetzung von allgemeinem europäischem Interesse, die im städtepartnerschaftlichen Bereich tätig ist.

Bürgerprojekte und flankierende Maßnahmen

Diese Maßnahme unterstützt verschiedene transnationale und sektorenübergreifende Projekte mit direkter Bürgerbeteiligung. Vorrang erhalten Projekte zur Förderung der Beteiligung auf lokaler Ebene. Entwicklungen innerhalb der Gesellschaft bestimmen Umfang und Ausmaß derartiger Projekte, bei denen mit Hilfe innovativer Ansätze mögliche Lösungen für die ermittelten Bedürfnisse untersucht werden sollen. Der Einsatz neuer Technologien, vor allem von Technologien der Informationsgesellschaft, wird unterstützt. Diese Projekte führen Bürger mit unterschiedlichem Hintergrund zusammen, die gemeinsam handeln oder über gemeinsame europäische Themen diskutieren und so gegenseitiges Verständnis entwickeln und Interesse für den europäischen Integrationsprozess wecken.

Zur Verbesserung von Städtepartnerschaften und Bürgerprojekten ist auch die Entwicklung flankierender Maßnahmen erforderlich, um bewährte Praktiken auszutauschen, die Erfahrungen der Akteure auf lokaler und regionaler Ebene, einschließlich staatlicher Stellen, zu bündeln und neue Fähigkeiten (z. B. durch Schulungen) zu entwickeln.

Für diese Aktion werden mindestens 45 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

AKTION 2:   Aktive Zivilgesellschaft in Europa

Strukturförderung für Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks)

Einrichtungen, die neue Ideen und Überlegungen zu europäischen Themen beisteuern, sind wichtige institutionelle Gesprächspartner und in der Lage, unabhängige strategische sektorübergreifende Empfehlungen an die EU-Organe auszusprechen. Sie können Aktivitäten — vor allem zur europäischen Bürgerschaft und zu europäischen Werten und Kulturen — durchführen, die die Diskussion beleben. Diese Maßnahme soll die institutionelle Leistungsfähigkeit jener Einrichtungen stärken, die repräsentativ sind, einen echten europäischen Mehrwert erbringen, große Multiplikatorwirkung erzielen können und schließlich in der Lage sind, mit anderen Programmbegünstigten zusammenzuarbeiten. Ein wichtiger Aspekt in diesem Bereich ist die Stärkung transeuropäischer Netzwerke. Zuschüsse können für ein mehrjähriges Arbeitsprogramm mit einer Palette von Themen oder Aktivitäten gewährt werden.

Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 können Strukturfördermittel direkt an den Verein „Groupement d'études et de recherches Notre Europe“, und an das „Institut für Europäische Politik“, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, vergeben werden.

Strukturförderung für Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene

Organisationen der Zivilgesellschaft sind ein wichtiger Teil der staatsbürgerlichen, pädagogischen, kulturellen und politischen Maßnahmen für die Beteiligung an der Gesellschaft. Es muss sie geben und sie müssen in der Lage sein, auf europäischer Ebene tätig zu werden und zusammenzuarbeiten. Außerdem sollte es ihnen möglich sein, sich im Wege der Anhörung an der Politikgestaltung zu beteiligen. Mit Hilfe dieser Maßnahme verfügen sie über die nötige Kapazität und Stabilität, um für ihre Mitglieder und für die Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene in sektorübergreifender und horizontaler Hinsicht die Rolle transnationaler Katalysatoren zu übernehmen, wodurch sie einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Programms leisten. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Stärkung transeuropäischer Netzwerke und europäischer Verbände. Zuschüsse können für ein mehrjähriges Arbeitsprogramm mit einer Palette von Themen oder Aktivitäten gewährt werden.

Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 können Strukturfördermittel an drei Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, direkt vergeben werden: an die „Plattform der europäischen sozialen NRO“, die „Europäische Bewegung“ und den „Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen“.

Unterstützung für Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft

Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler oder europäischer Ebene können — durch Diskussionen, Veröffentlichungen, Parteinahme und andere konkrete transnationale Projekte –Bürger einbinden oder ihre Interessen vertreten. Wenn die Aktivitäten von Organisationen der Zivilgesellschaft eine europäische Dimension erhalten bzw. diese Dimension ausgebaut wird, können diese Organisationen ihre Leistungsfähigkeit verbessern und ein größeres Publikum erreichen. Die direkte Zusammenarbeit von Organisationen der Zivilgesellschaft aus verschiedenen Mitgliedstaaten trägt zu gegenseitigem Verständnis für unterschiedliche Kulturen und Sichtweisen bei und zeigt gemeinsame Anliegen und Werte auf. Dies ist zwar im Rahmen einzelner Projekte möglich, ein längerfristiger Ansatz gewährleistet jedoch eine nachhaltigere Wirkung, ermöglicht Synergien und den Aufbau von Netzwerken.

Für diese Aktion werden etwa 31 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

AKTION 3:   Gemeinsam für Europa

Veranstaltungen mit großer Öffentlichkeitswirkung

Mit dieser Maßnahme werden Veranstaltungen von beträchtlicher Größe und Wirkung unterstützt, die von der Kommission gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten oder anderen einschlägigen Partnern organisiert werden und bei den Völkern Europas Resonanz finden, ihr Gefühl von Zugehörigkeit zu ein und derselben Gemeinschaft stärken, ihnen die Geschichte, Errungenschaften und Werte der Europäischen Union bewusst machen, sie in den interkulturellen Dialog einbeziehen und zur Entwicklung ihrer europäischen Identität beitragen.

Solche Veranstaltungen können das Gedenken an historische Ereignisse sein, das Feiern europäischer Errungenschaften, künstlerische Veranstaltungen, die Sensibilisierung für bestimmte Themen, europaweite Konferenzen und die Verleihung von Preisen für besondere Leistungen. Der Einsatz neuer Technologien, vor allem von Technologien der Informationsgesellschaft, wird unterstützt.

Studien

Die Kommission führt Studien, Erhebungen und Umfragen durch, um ein klareres Bild der aktiven Bürgerschaft auf europäischer Ebene zu gewinnen.

Informations- und Verbreitungsinstrumente

Da der Schwerpunkt auf die Bürger und auf die Vielfalt der Initiativen im Bereich der aktiven Bürgerschaft gelegt wird, müssen ein Internet-Portal und andere Instrumente umfassend über die einzelnen Programmaktivitäten, andere europäische Aktionen zur Bürgerschaft und sonstige relevante Initiativen informieren.

Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 können Strukturfördermittel direkt an die „Association Jean Monnet“, das „Centre Européen Robert Schuman“ sowie die auf nationaler und europäischer Ebene zusammengeschlossenen „Maisons de l'Europe“ vergeben werden, da diese Einrichtungen ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen.

Für diese Aktion werden etwa 10 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

AKTION 4:   Aktive europäische Erinnerung

Im Rahmen dieser Aktion können folgende Arten von Maßnahmen unterstützt werden:

Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit Massendeportationen in Verbindung stehenden Stätten und Mahnmalen, der früheren Konzentrationslager und anderer großer nationalsozialistischer Stätten der Massenvernichtung und des Leidens sowie der Archive, in denen diese Ereignisse dokumentiert sind, und zur Wahrung des Gedenkens an die Opfer sowie an diejenigen, die unter extremen Bedingungen Menschen vor dem Holocaust gerettet haben.

Maßnahmen zum Gedenken an die Opfer der mit dem Stalinismus verbundenen Massenvernichtungen und Massendeportationen sowie zur Erhaltung der Gedenkstätten und Archive, die diese Ereignisse dokumentieren.

Für diese Aktion werden etwa 4 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

II.   PROGRAMMVERWALTUNG

Die Umsetzung des Programms orientiert sich an den Grundsätzen der Transparenz und der Öffnung gegenüber einer Vielzahl von Organisationen und Projekten. Daher werden die Projekte und Aktivitäten in der Regel durch offene Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Abweichungen sind nur in ganz speziellen Fällen und in uneingeschränkter Übereinstimmung mit Artikel 168 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 möglich.

Mit dem Programm wird der Grundsatz der mehrjährigen, auf vereinbarten Zielen beruhenden Partnerschaften weiter entwickelt; es baut auf der Analyse der Ergebnisse auf, um zu gewährleisten, dass sowohl die Zivilgesellschaft als auch die Europäische Union davon profitieren. Die Höchstdauer für Finanzierungen aufgrund einer einmaligen Zuschussvereinbarung im Rahmen des Programms wird auf drei Jahre begrenzt.

Einige Aktionen könnten eine indirekte zentrale Verwaltung durch eine Exekutivagentur oder, insbesondere im Falle der Aktion 1, durch nationale Agenturen erfordern.

Alle Aktionen werden auf transnationaler Basis durchgeführt. Sie unterstützen die Mobilität der Bürger sowie die Verbreitung von Ideen innerhalb der Europäischen Union.

Die Aspekte Vernetzung und Konzentration auf die Multiplikatoreffekte, einschließlich des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien, spielen eine wichtige Rolle und kommen sowohl in den Arten von Aktivitäten als auch dem Spektrum der beteiligten Organisationen zum Ausdruck. Interaktionen und Synergieeffekte, die sich zwischen den verschiedenen Akteuren des Programms entwickeln, werden unterstützt.

Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Überwachungs-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Verwaltung des Programms und die Umsetzung der Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Tagungen, Informations- und Veröffentlichungsmaßnahmen sowie Ausgaben für die IT-Netzwerke zum Informationsaustausch und sonstige Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, auf die die Kommission bei der Verwaltung des Programms zurückgreifen kann.

Der Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben für das Programm sollte den im betreffenden Programm vorgesehenen Aufgaben angemessen sein und etwa 10 % des gesamten Programmbudgets (Richtwert) betragen.

Die Kommission kann gegebenenfalls Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen durchführen und hierdurch dafür sorgen, dass die durch das Programm unterstützten Maßnahmen eine hohe Publizität erreichen und umfangreiche Wirkung entfalten.

III.   KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN

Die Prüfung der nach dem Verfahren dieses Beschlusses ausgewählten Projekte erfolgt anhand eines Stichprobensystems.

Der Begünstigte eines Zuschusses hält sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben fünf Jahre ab der Schlusszahlung der Kommission zu deren Verfügung. Der Begünstigte stellt sicher, dass die Belege, die sich gegebenenfalls im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine qualifizierte externe Einrichtung ihrer Wahl prüfen lassen. Diese Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten externen Personen ist in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Begünstigten sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, zu gewähren.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.