29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 386/46


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Dezember 2006

zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – einer Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

(2006/957/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend „Übereinkommen von Aarhus“ genannt) sollen der Öffentlichkeit Rechte eingeräumt werden; mit ihm werden den Vertragsparteien und Behörden Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu Informationen und der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auferlegt.

(2)

Gemäß dem Vertrag, insbesondere Artikel 175 Absatz 1, ist die Gemeinschaft zusammen mit ihren Mitgliedstaaten befugt, internationale Abkommen zu schließen, die zur Erreichung der in Artikel 174 Absatz 1 des Vertrags genannten Ziele beitragen, und den daraus erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen.

(3)

Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen von Aarhus am 25. Juni 1998 unterzeichnet. Das Übereinkommen ist am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten. Es wurde von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates (1) am 17. Februar 2005 genehmigt.

(4)

Auf ihrer zweiten Tagung vom 25. bis 27. Mai 2005 haben die Vertragsparteien eine Änderung des Übereinkommens von Aarhus angenommen, mit der die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren zu GVO genauer gefasst werden. Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für GVO, insbesondere die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (2) und die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (3), enthalten Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu GVO, die mit der Änderung des Übereinkommens von Aarhus im Einklang stehen.

(5)

Die Änderung des Übereinkommens von Aarhus liegt seit dem 27. September 2005 zur Ratifizierung, zur Annahme oder zur Genehmigung durch die Vertragsparteien auf. Die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Schritte unternehmen, um ihre Urkunden zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung, soweit möglich gleichzeitig, zu hinterlegen.

(6)

Die Änderung des Übereinkommens von Aarhus sollte genehmigt werden-

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Änderung des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu gentechnisch veränderten Organismen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Änderung des Übereinkommens von Aarhus ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde zur Genehmigung der Änderung gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Aarhus beim Generalsekretär der Vereinten Nationen als dem Verwahrer zu hinterlegen.

(2)   Die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus sind, bemühen sich, ihre Urkunden zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung der Änderung möglichst rasch, spätestens jedoch am 1. Februar 2008 zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am, 18. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(3)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.


ANHANG

Änderung des übereinkommens über den zugang zu informationen, die öffentlichkeitsbeteiligung an entscheidungsverfahren und den zugang zu gerichten in umweltangelegenheiten

Artikel 6 Absatz 11

Der Absatz erhält folgende Fassung:

„(11)   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 gelten die Bestimmungen dieses Artikels nicht für Entscheidungen darüber, ob eine absichtliche Freisetzung in die Umwelt oder ein Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen genehmigt wird.“

Artikel 6a

Nach Artikel 6 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 6a

Öffentlichkeitsbeteiligung bei entscheidungen über die absichtliche freisetzung in die umwelt und das inverkehrbringen von gentechnisch veränderten organismen

(1)   Jede Vertragspartei sorgt nach den in Anhang Ia festgelegten Modalitäten für eine rechtzeitige und effektive Information und Öffentlichkeitsbeteiligung, bevor sie darüber entscheidet, ob eine absichtliche Freisetzung in die Umwelt oder ein Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen genehmigt wird.

(2)   Die von den Vertragsparteien gemäß Absatz 1 festgelegten Anforderungen und die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Regelungsrahmens zur biologischen Sicherheit sollten im Einklang mit dem Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit einander ergänzen und stützen.“

Anhang Ia

Dem Anhang I wird ein neuer Anhang mit folgendem Wortlaut angefügt:

„Anhang Ia

Modalitäten gemäss artikel 6a

(1)

Jede Vertragspartei legt in ihrem Regelungsrahmen Vorschriften für eine effektive Information und Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungen, die Artikel 6a unterliegen, fest, einschließlich einer angemessenen Frist, damit die Öffentlichkeit ausreichend Gelegenheit hat, zu geplanten Entscheidungen dieser Art Stellung zu nehmen.

(2)

Die Vertragsparteien können gegebenenfalls in folgenden Fällen in ihrem Regelungsrahmen Ausnahmen von dem in diesem Anhang vorgesehenen Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen:

a)

Im Falle der absichtlichen Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt zu einem anderen Zweck als dem des Inverkehrbringens, sofern

i)

eine solche Freisetzung unter vergleichbaren biogeografischen Bedingungen bereits innerhalb des Regelungsrahmens der betreffenden Vertragspartei genehmigt wurde,

und

ii)

vorher genügend Erfahrungen mit der Freisetzung des betreffenden GVO in vergleichbaren Ökosystemen gesammelt wurden.

b)

Im Falle des Inverkehrbringens von GVO, sofern

i)

dies bereits innerhalb des Regelungsrahmens der betreffenden Vertragspartei genehmigt wurde,

oder

ii)

dies zum Zwecke der Forschung oder von Stammsammlungen geschieht.

(3)

Unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften zur Vertraulichkeit gemäß Artikel 4 stellen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Regelungsrahmen zur biologischen Sicherheit der Öffentlichkeit in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise eine Zusammenfassung der Anmeldung, die für die Genehmigung der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt oder des Inverkehrbringens eines GVO auf ihrem Hoheitsgebiet eingereicht wurde, sowie gegebenenfalls den Bewertungsbericht zur Verfügung.

(4)

Folgende Informationen sehen die Parteien in keinem Fall als vertraulich an:

a)

eine allgemeine Beschreibung des (der) betreffenden gentechnisch veränderten Organismus (Organismen), Namen und Anschrift des Antragstellers für die Genehmigung der absichtlichen Freisetzung, die vorgesehenen Verwendungszwecke und gegebenenfalls den Ort der Freisetzung,

b)

Verfahren und Pläne für die Überwachung des (der) betreffenden gentechnisch veränderten Organismus (Organismen) und für Notfallmaßnahmen,

c)

die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(5)

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungsverfahren transparent sind und die Öffentlichkeit Zugang zu den einschlägigen Informationen über das Verfahren erhält. Diese können Folgendes umfassen:

i)

die Art der möglichen Entscheidungen,

ii)

die für die Entscheidung zuständige Behörde,

iii)

die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Absatz 1,

iv)

die Behörde, bei der die einschlägigen Informationen erhältlich sind,

v)

die Behörde, bei der Stellungnahmen abgegeben werden können, sowie die dafür vorgesehenen Fristen.

(6)

Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 ermöglichen der Öffentlichkeit, in jeder geeigneten Form Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen vorzulegen, die sie in Bezug auf die geplante absichtliche Freisetzung, einschließlich des Inverkehrbringens, für relevant hält.

(7)

Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass bei Entscheidungen über die Genehmigung der absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt, einschließlich des Inverkehrbringens, das Ergebnis des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Absatz 1 angemessen berücksichtigt wird.

(8)

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass nach dem Erlass einer Entscheidung gemäß diesem Anhang durch eine Behörde der Wortlaut der betreffenden Entscheidung, einschließlich der Gründe und Überlegungen, auf die sie sich stützt, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.“