14.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 354/50 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2006
zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Kanada, Neuseeland und in den Vereinigten Staaten von Amerika
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6441)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/925/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (2) dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn sie von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind. |
(2) |
Kanada hat die Anfügung einer neuen Embryo-Erzeugungseinheit an die dieses Land betreffenden Einträge der Liste beantragt. |
(3) |
Neuseeland hat die Änderung des Namens einer für dieses Land eingetragenen Einheit beantragt. |
(4) |
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben einzelne Änderungen betreffend bestimmte für dieses Land eingetragene Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten beantragt. |
(5) |
Kanada, Neuseeland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffenden Embryo-Entnahmeeinheiten sind von den Veterinärdiensten dieser Länder amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden. |
(6) |
Die Entscheidung 92/452/EWG ist daher entsprechend zu ändern. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Dezember 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).
(2) ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/706/EG (ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 40).
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird wie folgt geändert:
a) |
Die folgende Zeile für Kanada wird eingefügt:
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b) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. NZEB11 in Neuseeland erhält folgende Fassung:
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c) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 02TX107 E1428 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:
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d) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 99TX104 E874 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:
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e) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 96TX088 E928 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:
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f) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 91TX012 E948 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:
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