21.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/38


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2006

zur Genehmigung des von Deutschland gemäß der Richtlinie 2005/94/EG vorgelegten Schutzimpfungsplans gegen die Aviäre Influenza des Subtyps H5 in bestimmten nordrhein-westfälischen Haltungsbetrieben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4906)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2006/705/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Deutschland wurden in der letzten Zeit viele Befunde der hoch pathogenen Aviären Influenza A vom Subtyp H5N1 bei Wildvögeln erhoben. Auch in einem Geflügelhaltungsbetrieb und in einem Zoo sind Ausbrüche dieser Seuche aufgetreten.

(2)

Die Impfung gegen die Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 kann ein sinnvolles Instrument für die Prävention und die Bekämpfung der Seuche sein. Es wurde bisher jedoch in deutschen Geflügelhaltungsbetrieben noch nicht angewendet.

(3)

Deutschland möchte mittels einer umfangreichen Feldstudie weitere Daten über den Einsatz von Impfungen erheben.

(4)

Am 24. August 2006 hat Deutschland einen Schutzimpfungsplan zur Genehmigung vorgelegt, der in drei gewerblichen Haltungsbetrieben in Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer Studie durchzuführen ist, mit der die Schutzwirkung eines Impfstoffs gegen die Aviäre Influenza vom Subtyp H5 durch Impfung von Geflügel unter normalen Feldbedingungen geprüft werden soll.

(5)

Der vorgelegte Schutzimpfungsplan enthält die gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG notwendigen Informationen und entspricht der DIVA-Strategie (Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren). Nach Prüfung des Plans und Erörterungen mit Deutschland erscheint es angebracht, den Plan zu genehmigen.

(6)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN

Artikel 1

Schutzimpfungsplan

(1)   Der von Deutschland am 24. August 2006 vorgelegte und bis zum 30. September 2008 durchzuführende Schutzimpfungsplan gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza vom Subtyp H5 wird genehmigt.

Die Schutzimpfung ist gemäß diesem Plan mit einem inaktivierten Impfstoff der Aviären Influenza vom Subtyp H5N2 in drei ausgewählten nordrhein-westfälischen Geflügelhaltungsbetrieben in Deutschland durchzuführen.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Geflügelhaltungsbetrieben sind, wie im Schutzimpfungsplan beschreiben, eine amtliche Überwachung sowie geeignete Biosicherheitsmaßnahmen durchzuführen.

(3)   Der Schutzimpfungsplan ist effizient durchzuführen.

(4)   Die Kommission veröffentlicht den Schutzimpfungsplan.

Artikel 2

Maßnahmen zur Verbringungsbeschränkung

(1)   Die zuständige Behörde stellt Folgendes sicher:

a)

Geflügel, Eier, Geflügelschlachtkörper und frisches Geflügelfleisch aus den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Haltungsbetrieben („Geflügel und andere Erzeugnisse“) dürfen nicht aus diesen Haltungsbetrieben verbracht werden.

b)

Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dürfen während der Durchführung des Schutzimpfungsplans nicht in die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Haltungsbetriebe eingeführt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde gemäß dem Schutzimpfungsplan folgende Verbringungen von Geflügel und anderen Erzeugnissen genehmigen:

a)

die Verbringung zum nationalen Referenzlabor für Aviäre Influenza in Deutschland;

b)

die Beförderung zur unmittelbaren Vernichtung innerhalb Deutschlands nach der Entnahme geeigneter Proben, die an dieses Labor zu schicken sind.

Artikel 3

Reinigung und Desinfektion der Haltungsbetriebe und Transportmittel

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Geflügelhaltungsbetriebe gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde nach Entfernung aller Tiere aus dem Haltungsbetrieb gereinigt und desinfiziert werden.

(2)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle für die Beförderung von Geflügel und anderen Erzeugnissen verwendeten Transportmittel nach jedem Transport mit Desinfektionsmitteln und nach von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren gereinigt und desinfiziert werden.

Artikel 4

Berichte

Deutschland legt der Kommission binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieser Entscheidung einen Bericht über die Durchführung des Schutzimpfungsplans vor.

Deutschland legt dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ab dem 3. Oktober 2006 vierteljährliche Berichte vor.

Artikel 5

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.