19.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/5


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2006

gemäß Artikel 83 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Unbeschadet der uneingeschränkten Wirkung der Entscheidung werden die zentralen Bestimmungen der Entscheidung nachstehend zusammengefasst

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 412)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/626/Euratom)

Die Entscheidung ist an die British Nuclear Group Sellafield (BNGSL), Seascale, Cumbria, gerichtet und wurde der BNGSL am 17. Februar 2006 mitgeteilt.

Die Entscheidung beschränkt sich auf Fragen der Zweckmäßigkeit der Buchführungs- und Berichterstattungsverfahren, die derzeit in Sellafield angewendet werden und die Anlage THORP einschließen, jedoch nicht auf sie beschränkt sind. In ihr wird nicht festgestellt, dass Kernmaterial tatsächlich verloren gegangen ist oder zu einem anderen als seinem ursprünglichen Zweck verwendet wurde.

Artikel 1 (Auszug)

Die BNG SL hat gegen Artikel 79 EAG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 7, 9 und 12 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission (1) (seit dem 20. März 2005: Artikel 6, 7 und 9 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission (2) und den besonderen Kontrollbestimmungen, die von der Kommission auf der Grundlage des Artikels 6 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen erlassen wurden, gegen Artikel 81 EAG-Vertrag und gegen Artikel 3 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission (seit dem 20. März 2005: Artikel 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005) verstoßen.

Artikel 2

(1)

Die Kommission spricht eine Verwarnung gegen die BNG SL aus.

(2)

Die Verwarnung ergeht mit der Maßgabe, dass die BNG SL innerhalb einer bestimmten Frist nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung der Kommission nachweist, dass sie angemessene, wirksame Abhilfemaßnahmen gegen die festgestellten Ausfälle und Vertragsverletzungsursachen umgesetzt und geeignete Maßnahmen für die kontinuierliche Verbesserung der Qualität und der Leistung ihres Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsystems eingeführt hat.

(3)

Die Verwarnung erging mit der Maßgabe, dass die BNG SL innerhalb einer weiteren Frist nachweist, dass die durchgeführten Abhilfemaßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielt haben.

Article 3

(1)

Die BNG SL muss am Ende der Frist, die am Tag der Veröffentlichung dieser Entscheidung der Kommission beginnt, der Kommission einen Bericht zukommen lassen, der auch Einzelheiten zu den gemäß obigem Artikel 2 Absatz 2 durchgeführten Abhilfemaßnahmen enthält.

(2)

Die BNG SL muss am Ende der weiteren Frist der Kommission einen Bericht zukommen lassen, der Einzelheiten zu den gemäß obigem Artikel 2 Absatz 2 erzielten Ergebnissen enthält.

Artikel 4

Wird eine der geforderten und in Artikel 2 Unterabsätze 2 und 3 dieser Entscheidung zusammengefassten Maßnahmen nicht in angemessener Weise nachgewiesen und werden die in Artikel 3 Unterabsätze 1 und 2 dieser Entscheidung genannten Einzelheiten nicht übermittelt, kann die Kommission weitere rechtliche Maßnahmen ergreifen.

Artikel 5

(1)

Diese Entscheidung ist an die British Nuclear Group Sellafield, Seascale, Cumbria, CA20 1PG UK, gerichtet.

(2)

Diese Entscheidung wird dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mitgeteilt.

Brüssel, den 15. Februar 2006


(1)  ABl. L 363 vom 31.12.1976, S. 1.

(2)  ABl. L 54 vom 28.2.2005, S. 1.