15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/25


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 11. Juli 2006

gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007

(2006/495/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Kenntnisnahme des Berichts der Kommission (1),

nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Zentralbank (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

unter Berücksichtigung der Erörterungen des Rates, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs zusammengekommen war,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) begann am 1. Januar 1999. Der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat entschied am 3. Mai 1998 in Brüssel, dass Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung zum 1. Januar 1999 erfüllten (4).

(2)

Der Rat entschied am 19. Juni 2000, dass Griechenland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der Einheitswährung zum 1. Januar 2001 erfüllte (6).

(3)

Das Vereinigte Königreich notifizierte dem Rat gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich und Nordirland im Anhang des Vertrags, dass es nicht beabsichtigte, am 1. Januar 1999 zur dritten Stufe der WWU überzugehen. Diese Notifizierung ist nicht geändert worden. Gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark im Anhang des Vertrags sowie gemäß dem Beschluss der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 1992 in Edinburg hat Dänemark dem Rat notifiziert, dass es nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen wird. Dänemark hat nicht beantragt, das Verfahren gemäß Artikel 122 Absatz 2 einzuleiten.

(4)

Für Schweden gilt gemäß der Entscheidung 98/317/EG eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 des Vertrags. Gemäß Artikel 4 des Beitrittsvertrags (7) gilt für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 des Vertrags.

(5)

Die Europäische Zentralbank (EZB) wurde am 1. Juli 1998 errichtet. Das Europäische Währungssystem wurde durch einen Wechselkursmechanismus ersetzt, dessen Einrichtung mit Entschließung des Europäischen Rates vom 16. Juni 1997 über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion vereinbart wurde (8). Die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) wurde in einem Abkommen vom 1. September 1998 zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (9) festgelegt.

(6)

In Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags sind die Verfahren für die Aufhebung von Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Nach jenem Artikel berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 1 mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt. Am 2. März 2006 beantragte Slowenien offiziell eine Konvergenzbewertung.

(7)

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank sind erforderlichenfalls so anzupassen, dass sie mit den Artikeln 108 und 109 des Vertrags sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend „Satzung des EZSB“ genannt) vereinbar sind. In den Berichten der Kommission und der EZB wird im einzelnen geprüft, ob die Rechtsvorschriften Sloweniens mit den Artikeln 108 und 109 des Vertrags und der ESZB-Satzung vereinbar sind.

(8)

Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilität, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweist, die um nicht mehr als 1 1/2 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation im Sinne des Preisstabilitätskriteriums wird anhand harmonisierter Verbraucherpreisindizes gemessen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 (10) festgelegt sind. Zur Prüfung der Frage, ob das Preisstabilitätskriterium erfüllt wurde, ist die Inflation in den einzelnen Mitgliedstaaten als prozentuale Änderung des arithmetischen Mittels von zwölf Monatsindizes gegenüber dem arithmetischen Mittel der zwölf Monatsindizes der Vorperiode gemessen worden. In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2006 waren Schweden, Finnland und Polen die drei preisstabilsten Mitgliedstaaten mit Inflationsraten von 0,9 %, 1,0 % bzw. 1,5 %. In den Berichten der Kommission und der EZB wurde ein als einfaches arithmetisches Mittel der Inflationsraten der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 1,5 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Der Referenzwert für den Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2006 betrug demnach 2,6 %.

(9)

Gemäß Artikel 2 des Protokolls über die Konvergenzkriterien bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung keine Entscheidung des Rates nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags vorliegt, derzufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.

(10)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Konvergenzkriterien bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten hat. Insbesondere darf der Mitgliedstaat den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung irgendeines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet haben. Seit dem 1. Januar 1999 ist der WKM II Bezugsrahmen für die Beurteilung der Erfüllung des Wechselkurskriteriums. Die Kommission und die EZB haben in ihren Berichten die Erfüllung dieses Kriteriums im Zweijahreszeitraum bis einschließlich April 2006 geprüft.

(11)

Gemäß Artikel 4 des Protokolls über die Konvergenzkriterien bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 vierter Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzins um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Erfüllung des Kriteriums der Konvergenz der Zinssätze wurde anhand vergleichbarer Zinssätze für zehnjährige repräsentative Staatsschuldverschreibungen geprüft. Zur Prüfung der Frage, ob das Zinskriterium erfüllt wurde, wurde in den Berichten der Kommission und der EZB ein als einfaches arithmetisches Mittel der langfristigen Nominalzinssätze in den drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 2 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Der Referenzwert für den Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2006 betrug demnach 5,9 %.

(12)

Nach Artikel 5 des Protokolls über die Konvergenzkriterien stellt die Kommission die statistischen Daten zur Verfügung, auf denen die laufende Beurteilung der Erfüllung der Konvergenzkriterien beruht. Die Kommission hat die zur Vorbereitung dieses Vorschlags erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt. Die Haushaltsdaten wurden von der Kommission auf der Grundlage von Berichten zur Verfügung gestellt, die die Mitgliedstaaten bis zum 1. April 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (11) übermittelt hatten.

(13)

Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit Slowenien seinen Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion nachgekommen ist, kommt die Kommission zu folgendem Schluss:

 

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Sloweniens, einschließlich der Satzung der slowenischen Zentralbank, sind mit den Artikeln 108 und 109 des Vertrags sowie mit der ESZB-Satzung vereinbar.

 

Zu der Erfüllung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 121 Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

die durchschnittliche Inflationsrate in Slowenien lag in dem Jahreszeitraum bis März 2006 bei 2,3 % und damit unter dem Referenzwert, und wird wahrscheinlich auch in den kommenden Monaten dort liegen;

für Slowenien liegt keine Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor;

Slowenien ist seit dem 28. Juni 2004 Mitglied des WKM II; in dem Zweijahreszeitraum bis Ende April 2006 war der slowenische Tolar (SIT) keinen starken Spannungen ausgesetzt und Slowenien hat den zentralen Wechselkurs des SIT gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet;

in dem Jahreszeitraum bis März 2006 lag der langfristige Zinssatz im Durchschnitt bei 3,8 % und damit unter dem Referenzwert;

 

Slowenien hat bei diesen Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

 

Slowenien erfüllt damit die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der Einheitswährung.

(14)

Nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der Einheitswährung erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten auf —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Slowenien erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der Einheitswährung. Die Ausnahmeregelung für Slowenien gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  Bericht vom 16. Mai 2006.

(2)  Bericht vom 15. Mai 2006.

(3)  Stellungnahme vom 15. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Beschluss 98/317/EG des Rates vom 3. Mai 1998 gemäß Artikel 109j () Absatz 4 des Vertrags (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30).

(5)  

Anm. Der Titel des Beschlusses 98/317/EG wurde angepasst, um der Umnummerierung der Artikel nach dem Vertrag zur Gründung der Europïschen Gemeinschaft gemäss Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; der ursprüngliche Hinweis bezog sich auf Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags.

(6)  Beschluss 2000/427/EG des Rates vom 19. Juni 2000 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrages über die Einführung der Einheitswährung durch Griechenland am 1. Januar 2001 (ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19).

(7)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(8)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.

(9)  ABl. C 345 vom 13.11.1998, S. 6. Abkommen geändert durch das Abkommen vom 14. September 2000 (ABl. C 362 vom 16.12.2000, S. 11).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(11)  ABl. L 332, 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).