5.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2006

über vorläufige Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2881)

(2006/464/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG kann ein Mitgliedstaat, in dem nach seiner Auffassung die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung eines nicht in Anhang I oder Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Schadorganismus besteht, vorläufig die notwendigen zusätzlichen Vorkehrungen zum Schutz vor dieser Gefahr treffen.

(2)

Am 14. März 2005 hat Frankreich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass es wegen des Auftretens von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu in China, Korea, Japan, den USA und in einem begrenzten Gebiet der Gemeinschaft am 16. Februar 2005 amtliche Maßnahmen getroffen hat, um sein Hoheitsgebiet vor der Gefahr der Einschleppung dieses Schadorganismus zu schützen.

(3)

Am 29. Juni 2005 hat Slowenien den Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt, dass es am24. Juni 2005 wegen Auftretens dieses Schadorganismus zum Schutz vor dessen weiterer Einschleppung und Ausbreitung auf seinem Hoheitsgebiet zusätzliche Vorkehrungen getroffen hat.

(4)

Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu ist in Anhang I oder II der Richtlinie 2000/29/EG nicht aufgeführt. In einer Schadorganismus-Risikoanalyse auf der Grundlage begrenzter verfügbarer wissenschaftlicher Daten wurde jedoch aufgezeigt, dass es sich hierbei um eines der für Edelkastanien (Castanea Mill.) schädlichsten Insekten handeln könnte, das Erzeugung und Qualität der Früchte erheblich mindern kann, und es gibt einige Hinweise darauf, dass es sogar zum Absterben von Bäumen führen kann. Kastanien werden häufig in Randgebieten auf Hügeln oder Bergen angepflanzt. Die Schäden, die durch die Ausbreitung dieses Insekts entstehen, könnten den Anbau von für den Verzehr bestimmten Kastanien in diesen Gebieten zum Erliegen bringen und ihnen damit wirtschaftliche und ökologische Schäden zufügen.

(5)

Deshalb müssen vorläufige Maßnahmen gegen die Einschleppung und die Ausbreitung dieses Schadorganismus in der Gemeinschaft getroffen werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sollten für die Einschleppung und Ausbreitung von besagtem Schadorganismus, die Erzeugung und Verbringung von Edelkastanien (Castanea) innerhalb der Gemeinschaft, die Bekämpfung des Schadorganismus sowie die Überwachung seines Auftretens in den Mitgliedstaaten gelten.

(7)

Es empfiehlt sich, die Ergebnisse der Maßnahmen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 insbesondere auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen regelmäßig zu bewerten. Etwaige Folgemaßnahmen werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Bewertung geprüft.

(8)

Zur Einhaltung dieser Entscheidung haben die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls ihre Rechtsvorschriften anzupassen.

(9)

Die Ergebnisse der Maßnahmen werden bis spätestens am 1. Februar 2008 überprüft.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Entscheidung gelten als „Pflanzen“ die zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte oder Samen.

Artikel 2

Maßnahmen gegen Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu

Die Einschleppung von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu, im Folgenden „Schadorganismus“, und dessen Verbreitung in der Gemeinschaft sind untersagt.

Artikel 3

Einfuhr der Pflanzen

Die Pflanzen dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie

a)

den Maßnahmen gemäß Nummer 1 des Anhangs I entsprechen und

b)

bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß Artikel 13a Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG kontrolliert und für frei von diesem Schadorganismus befunden wurden.

Artikel 4

Verbringung der Pflanzen innerhalb der Gemeinschaft

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und Anhang II Ziffer II dürfen aus der Gemeinschaft stammende oder gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung in die Gemeinschaft eingeführte Pflanzen nur dann von ihrem Erzeugungsort in der Gemeinschaft, einschließlich gegebenenfalls Gärtnereien, verbracht werden, wenn sie den Bedingungen von Nummer 2 des Anhangs I entsprechen.

Artikel 5

Überwachung und Meldung

(1)   Die Mitgliedstaaten führen in ihrem Hoheitsgebiet jährlich amtliche Untersuchungen zum Auftreten dieses Schadorganismus oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus durch.

Unbeschadet Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse dieser Untersuchungen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mitgeteilt.

(2)   Jeder Verdachtsfall oder bestätigte Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus wird den zuständigen Stellen unverzüglich gemeldet.

(3)

a)

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass für die Verbringung in ihr Hoheitsgebiet oder innerhalb ihres Hoheitsgebiets ein Herkunftssicherungssystem, gegebenenfalls einschließlich einer Erklärung über die Verbringung gegenüber den zuständigen Stellen durch die für die Verbringung verantwortliche Person, angewandt wird.

b)

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die für die Anpflanzung verantwortliche Person gegenüber den zuständigen Stellen eine Anpflanzungserklärung abgibt.

Artikel 6

Einrichtung abgegrenzter Zonen

Wird das Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet durch die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder die Meldung gemäß Artikel 5 Absatz 2 bestätigt oder gibt es andere Hinweise auf das Auftreten dieses Schadorganismus, so richten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Zonen ein und treffen die amtlichen Maßnahmen gemäß den Kapiteln I bzw. II des Anhangs II.

Artikel 7

Einhaltung

Die Mitgliedstaaten ändern gegebenenfalls die von ihnen zum Schutz gegen die Einschleppung und die Verbreitung von Schadorganismen erlassenen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Artikel 8

Überprüfung

Diese Entscheidung wird spätestens am 1. Februar 2008 überprüft.

Artikel 9

Empfänger

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).


ANHANG I

MASSNAHMEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 3 UND 4 DIESER ENTSCHEIDUNG

1.   Maßnahmen (Zeugnisse)

Unbeschadet Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a dieser Entscheidung sowie Anhang III Teil A Ziffer 2 und Anhang IV Teil A Kapitel I Ziffern 11.1, 11.2, 33, 36.1, 39 und 40 der Richtlinie 2000/29/EG werden Pflanzen mit Ursprung in Drittländern von einem Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG begleitet, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ erklärt wird,

a)

dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist, oder

b)

die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebiet standen, und im Feld „Ursprung“ der Name des schadorganismenfreien Gebiets angegeben ist.

2.   Bedingungen für die Verbringung

Unbeschadet Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und Anhang II Ziffer II dieser Entscheidung und Anhang IV Teil A Kapitel II Ziffer 7 sowie Anhang V Teil A Kapitel I Ziffer 2.1 der Richtlinie 2000/29/EG können alle aus der Gemeinschaft stammenden oder gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung in die Gemeinschaft eingeführten Pflanzen nur dann vom Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat, einschließlich gegebenenfalls Gärtnereien, verbracht werden, wenn sie von einem gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (1) ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind und

a)

die Pflanzen mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat standen, in dem ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist, oder

b)

die Pflanzen ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet standen, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als schadorganismenfrei anerkannt wurde.


(1)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2005/17/EG (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23).


ANHANG II

MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 DIESER ENTSCHEIDUNG

I   Einrichtung abgegrenzter Zonen

1.

Die abgegrenzten Zonen gemäß Artikel 6 umfassen:

a)

eine Befallszone, in der das Auftreten des Schadorganismus bestätigt wurde und die alle Pflanzen einschließt, die durch den Schadorganismus verursachte Symptome aufweisen, sowie gegebenenfalls alle Pflanzen derselben Anpflanzungspartie,

b)

eine Fokuszone in einem Umkreis von mindestens 5 km über die Grenze der Befallszone hinaus und

c)

eine Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 10 km über die Grenze der Fokuszone hinaus.

In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, wird ein größeres abgegrenztes Gebiet eingerichtet, das die betreffenden abgegrenzten Zonen einschließt.

2.

Die genaue Abgrenzung der Zonen gemäß Nummer 1 stützt sich auf solide wissenschaftliche Grundsätze, die Biologie des Schadorganismus, den Befallsgrad, den Zeitraum innerhalb des Jahres und die Verteilung der Pflanzen in dem betreffenden Mitgliedstaat.

3.

Wird außerhalb der Befallszone ein Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so werden die Grenzen der bisherigen Zonen entsprechend geändert.

4.

Wird bei den jährlichen Untersuchungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Schadorganismus in einer der abgegrenzten Zonen über einen Zeitraum von drei Jahren nicht festgestellt, so werden diese Zonen aufgehoben, und es sind keine weiteren Maßnahmen gemäß Abschnitt II dieses Anhangs mehr erforderlich.

5.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten umgehend anhand von Karten im geeigneten Maßstab über die Einrichtung der Zonen gemäß Nummer 1 sowie über die Maßnahmen, mit denen der Schadorganismus ausgerottet oder eingedämmt werden soll.

II   Maßnahmen in den abgegrenzten Zonen

Für die amtlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6 in den abgegrenzten Zonen gilt zumindest Folgendes:

Verbot der Verbringung von Pflanzen außerhalb oder innerhalb der abgegrenzten Zonen

bei bestätigtem Befall der Pflanzen an einem Erzeugungsort geeignete Maßnahmen zur Vernichtung des Schadorganismus durch zumindest die Beseitigung der befallenen Pflanzen, aller Pflanzen mit durch den Organismus verursachten Symptomen und gegebenenfalls aller Pflanzen, die zum Zeitpunkt der Pflanzung Teil derselben Partie waren und Maßnahmen zur Überwachung des Organismus durch geeignete Kontrollen während der Zeit möglicher Gallbildung.