22.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/56


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2006

über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2376)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/427/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 86/130/EWG der Kommission vom 11. März 1986 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2)

Die Kommission hat die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei Rindern zu bestimmen.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung der reinrassigen Zuchtrinder sind die in Anhang I festgelegten Methoden.

Artikel 2

Die Entscheidung 86/130/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Juni 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(2)  ABl. L 101 vom 17.4.1986, S. 37. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/515/EG (ABl. L 207 vom 10.8.1994, S. 30).

(3)  Siehe Anhang II.


ANHANG I

I.   Die Zulassung der für die Regelung von Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung und Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse für reinrassige Zuchtrinder zuständigen Stellen obliegt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Namen der zugelassenen Stellen sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu notifizieren.

Die Stellen müssen insbesondere die Methoden der Leistungsprüfung, das Modell der Leistungsbeschreibung, die statistische Auswertungsmethode und die genetischen Parameter für jedes Merkmal angeben.

II.   Leistungsprüfung

Alle Daten sind unter der Verantwortung der zugelassenen Stellen zu erfassen.

1.   Fleischleistung

a)   Eigenleistungsprüfung und Nachkommenprüfung auf Station

i)

Anzugeben sind Prüfungsverfahren und Anzahl der Prüftiere.

ii)

Das Prüfungsprotokoll muss folgende Angaben enthalten:

Aufnahmebedingungen der Station,

gegebenenfalls Leistung der Prüftiere im landwirtschaftlichen Betrieb vor ihrer Einstellung in die Station,

Identität des Tiereigentümers im Falle einer Eigenleistungsprüfung,

Höchstalter der in die Station einzustellenden Prüftiere und Altersgruppen der bereits in der Station gehaltenen Prüftiere,

Dauer der Eingewöhnung und der Prüfung in der Station,

Art der Futtermittel und Fütterungsmethode.

iii)

Prüfmerkmale: zu erfassen sind zumindest Lebendgewichtszunahme und Bemuskelung (Fleischansatz) sowie gegebenenfalls weitere Merkmale wie Futterverwertung und Schlachtkörpermerkmale.

Spezialisierte Einheiten können in Verantwortung der zugelassenen Stellen als Station tätig sein.

b)   Feldprüfung (im landwirtschaftlichen Betrieb)

Die Prüfmethode und die Methode zur Absicherung der Prüfungsergebnisse sind von den zugelassenen Stellen mitzuteilen. Zu erfassen sind zumindest Lebendgewicht und Alter sowie etwa verfügbare weitere Merkmale, wie Fleischansatz.

c)   Prüfung durch Erhebung in landwirtschaftlichen Betrieben, an Auktionsplätzen und Schlachthöfen

Lebend- und Schlachtgewicht, Verkaufspreise, Einstufung in das gemeinschaftliche Handelsklassenschema, Fleischqualität und andere Fleischleistungsmerkmale sind — soweit vorhanden und zweckdienlich — zu erfassen.

2.   Milchleistungsprüfung

Die Durchführung der Milchleistungsprüfung muss den von zuständigen internationalen Gremien (z. B. internationales Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion ( ICAR ) anerkannten Grundsätzen entsprechen.

3.   Fortpflanzung (sekundäre Merkmale)

Werden Fruchtbarkeit, Abkalbeverhalten und Langlebigkeit beurteilt, so sind diese Kriterien anhand von Befruchtungserfolg (z. B. Non-Return-Rate), Angaben zum Abkalbeverhalten und zur funktionalen Lebensdauer (z. B. Verbleiberate, Abgangsalter und Nutzungsdauer) zu schätzen.

4.   Exterieurbewertung (Typ)

Wird eine Exterieurbewertung durchgeführt, ist sie anhand eines zugelassenen Bewertungssystems durchzuführen.

III.   Zuchtwertschätzung

1.   Grundsätze

Die Zuchtwertschätzung von Zuchttieren ist in Verantwortung der zugelassenen Stelle durchzuführen und muss je nach Zuchtziel folgenden Leistungsmerkmalen Rechnung tragen:

Milchleistungsmerkmale bei Tieren von Milchrassen,

Fleischleistungsmerkmale bei Tieren von Fleischrassen,

Milchleistungs- und Fleischleistungsmerkmale bei Zweinutzungsrassen.

Bei Zuchttieren, bei denen gemeinhin eine Erfassung der Fortpflanzungsleistung und des Exterieurs durchgeführt wird, sollte die Zuchtwertschätzung diesen Merkmalen ebenfalls Rechnung tragen.

Der Zuchtwert des Tieres wird anhand der Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung und/oder anhand der Verwandtenleistungen berechnet.

Die statistischen Verfahren der Zuchtwertschätzung müssen den von zuständigen internationalen Gremien (z. B. ICAR ) anerkannten Grundsätzen entsprechen und eine von den wesentlichen Umwelteinflüssen und Einflüssen der Datenstruktur unverzerrte Zuchtwertschätzung sicherstellen.

Die Sicherheit der Zuchtwertschätzung wird ermittelt als Bestimmtheitsmaß r2 gemäß den Grundsätzen der zuständigen internationalen Gremien (z. B. ICAR). Bei Veröffentlichung der Zuchtwertschätzungsergebnisse sind Sicherheit und Zeitpunkt der Zuchtwertschätzung anzugeben.

Genetische Besonderheiten und Erbfehler eines Tieres, wie sie von den amtlich zugelassenen Stellen für die Bestimmung dieser Merkmale im Einvernehmen mit den anerkannten Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen gemäß der Entscheidung 84/247/EWG der Kommission (1) festgelegt wurden, müssen veröffentlicht werden.

2.   Zuchtwertschätzung von Bullen für die künstliche Besamung (KB-Bullen)

Bullen sind einer Zuchtwertschätzung auf die vorgeschriebenen Merkmale zu unterziehen. Ihre Zuchtwerte sind zu veröffentlichen. Auch andere verfügbare Zuchtwerte sind zu veröffentlichen.

Diese Bestimmungen gelten nicht für vom Aussterben bedrohte Rassen.

a)   Zuchtwertschätzung von KB-Bullen auf Milchleistung

Die Zuchtwertschätzung auf Milchleistung erfolgt anhand von Milchmenge und Gehalt (Fett und Eiweiß) sowie weiterer vorliegender Daten, die Aufschluss über die genetische Veranlagung in Milchleistungsmerkmalen geben.

Die Sicherheit der Zuchtwertschätzung von KB-Bullen der Milchrassen muss bei den Hauptleistungsmerkmalen gemäß den vom ICAR IKLT anerkannten Grundsätzen und unter Einbeziehung aller Verwandten-Informationen mindestens 0,5 betragen.

b)   Zuchtwertschätzung von KB-Bullen hinsichtlich der Fleischleistung

Die Zuchtwertschätzung dieser Bullen erfolgt anhand der Ergebnisse einer oder mehrerer der folgenden Leistungsprüfungsmethoden:

i)

Eigenleistungsprüfung auf Station,

ii)

Nachkommen- und/oder Geschwisterprüfung auf Station oder in spezialisierten Einheiten,

iii)

Nachkommen- und/oder Geschwisterprüfung im landwirtschaftlichen Betrieb; dabei ist die Nachzucht so auf die Prüfbetriebe zu verteilen, dass ein zuverlässiger Bullenvergleich möglich ist;

iv)

Nachkommen- und/oder Geschwisterprüfung durch Erhebung von Daten in landwirtschaftlichen Betrieben, auf Auktionen oder in Schlachthöfen, in einer Form, die einen zuverlässigen Bullenvergleich ermöglicht.

Sofern Schlachtkörpergewicht und gegebenenfalls Merkmale der Fleischqualität, die Wachstumsleistung und das Abkalbeverhalten geprüft werden, sind auch diese Merkmale sowie alle anderen maßgeblichen Merkmale bei der Zuchtwertschätzung des Bullen zu berücksichtigen.


(1)  ABl. L 125 vom 12.5.1984, S. 58.


ANHANG II

Aufgehobene Entscheidung mit ihrer Änderung

Entscheidung 86/130/EWG der Kommission

(ABl. L 101 vom 17.4.1986, S. 37)

Entscheidung 94/515/EG der Kommission

(ABl. L 207 vom 10.8.1994, S. 30)


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Entscheidung 86/130/EWG

Vorliegende Entscheidung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Anhang

Anhang I

Anhänge II und III